Beschluss
3 A 3116/00
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2001:0417.3A3116.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.480,64 DM festge- setzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Zulassungsantrag des Beklagten ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen weckt keine dem Grade nach ernst- lichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entschei- dung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); denn es zeigt nicht auf, daß die angestrebte Berufung mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein und - korrespondierend - die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor- aussichtlich geändert würde. 4 Zu diesem herrschender Meinung entsprechenden Ver- ständnis der "ernstlichen Zweifel", das durch die Entstehungsgeschichte des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und den systematischen Zusammenhang mit dem Zulas- sungsgrund der anschließenden Nr. 2 nahegelegt ist, vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwal- tungsgerichtsordnung, Std: 3. EL Juli 2000, § 124 Rnrn. 119 und 121 mwN. 5 I. 6 Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend zugrunde gelegt, die Straße " " gehöre zu den sog. "vorhandenen Erschließungsanlagen" (§ 242 Abs. 1 BauGB/§ 180 Abs. 1 BBauG), für deren Ausbau Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben wer- den dürfen. Die Straße habe bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 prFlG der ehemaligen Gemeinde am 11. April 1902 bereits dem innerörtlichen Verkehr und Anbau gedient; es sei auch davon auszugehen, daß die Gemeinde sei- nerzeit den Ausbauzustand der Straße als den Anbau- und Ver- kehrs- erfordernissen genügend eingeschätzt habe. Denn die Gemeinde habe eine gegenteilige Einschätzung bis zum maßgebenden Stich- tag nicht mit der ggf. erforderlichen Eindeutigkeit zum Aus- druck gebracht. Im Fluchtlinienplan Nr. 6068/02 vom 12. Febru- ar 1902 sei zwar eine Verbreiterung der Straße von ca. 7 m auf 14 m unter teilweiser Überplanung vorhandener Bebauung festge- setzt worden. Hieraus folge aber nicht eindeutig, daß die Ge- meinde die bisherige Straßenbreite gemessen an den Anforderun- gen von Anbau und Verkehr als unzureichend beurteilt habe. Da- gegen spreche vielmehr: 1. daß die nur ca. 130 m lange Straße im damaligen Straßennetz von eine völlig untergeordne- te Verkehrsbedeutung ohne großräumige Verbindungsfunktion ge- habt habe und vornehmlich zur Erschließung der angrenzenden (i.w. Wohnbau-)Grundstücke bestimmt gewesen sei, wofür die da- malige und auch heute noch vorhandene Straßenbreite ausrei- chend gewesen sei; 2. daß die Straße durch die in der Straßen- flucht verspringende Anordnung fast sämtlicher Gebäude "ver- baut" gewesen sei, so daß die Annahme naheliege, die Gemeinde habe durch die Fluchtlinienfestsetzung eine Begradigung aus städtebaulichen Gründen erreichen wollen; 3. daß der Fluchtli- nienplan für alle innerörtlichen Straßen des historischen Ortskerns eine Straßenbreite von einheitlich 14 m vorgesehen habe, ohne Unterschiede der Verkehrsbedeutung dieser Straßen zu berücksichtigen, eine derartige schematische Gleichbehand- lung aber nicht darauf schließen lasse, daß die Gemeinde allen diesen Straßen die Eignung zum innerörtlichen Anbau und Ver- kehr habe absprechen wollen. Weitere Indizien, die für die An- nahme sprächen, die Gemeinde habe die Straße " " als erst in der Anlegung begriffen angesehen, beständen nicht, nachdem die angestellten Ermittlungen des Beklagten zur Vorhandenheit der Straße und zu ihrem konkreten Ausbauzustand vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts keine greifbaren An- haltspunkte ergeben hätten, sich vielmehr nur in im Ergebnis der Beurteilung widersprechenden Vermerken niedergeschlagen hätten. 7 II. 8 Der Beklagte hat in seiner Zulassungsschrift bestätigt, daß die Straße " " tatsächlich dem Anbau und innerörtlichen Verkehr gedient ha- be. Er wendet sich einzig gegen die Annahme des Verwaltungsge- richts, daß die im Fluchtlinienplan vorgesehene Straßenverbreiterung als Planungsgrundlage für die Zukunft erscheine und infolgedessen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit die gemeindliche Einschätzung der Unzulänglichkeit der bisherigen Straßenbreite für die Zwecke von Anbau und Verkehr zum Ausdruck bringe. Demgegenüber ergebe sich aus der Chronologie des Fluchtlinienplans folgendes: Der Gemeinderat habe diesen Plan keineswegs schematisch und generalisierend als ein in die Zukunft gerichtetes Planwerk behandelt, sondern sich im einzelnen mit dem Planinhalt und einem Abgleich des Planinhalts mit den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten befaßt. Erst nach Durchführung einer Ortsbesichtigung habe der Gemeinderat den Plan genehmigt und Einwürfe gegen den Plan und einen auf teilweise geringere Straßenbreiten hinauslaufenden Vorschlag des Kreisbaumeisters abgelehnt. Grund dafür sei die Meinung des Gemeinderats gewesen, daß sich im alten Teil des Ortes in absehbarer Zeit eine größere Bautätigkeit entfalten würde, als es bei den seinerzeitigen ländlichen Verhältnissen der Fall war, und die unmittelbar erwartete Entwicklung der Bautätigkeit eine Stra- ßenbreite von 14 m bedinge. Außerdem sei es erklärte Absicht des Gemeinderates gewesen, a l l e Straßen im Ortskern in einer Breite von 14 m auszubauen. Demgegenüber komme es auf die heutige Einschätzung der geringen Länge der Straße und ihrer Bedeutung im innerörtlichen Verkehr durch das Verwaltungsgericht nicht an, sondern allein auf die subjektive Sichtweise der Gemeinde zur damaligen Zeit. Unmaßgeblich sei auch die später tatsächlich eingetretene Enwicklung, daß nämlich die vorgesehene Straßenverbreiterung nicht realisiert worden sei. Aufgrund des einheitlich für den geschlossenen Ort geltenden Fluchtlinienplans sei die vorliegende Rechtssituation derjenigen vergleichbar, die für die Erschließungsanlage " " zwischen straße und Dorfstraße Gültigkeit habe. In diesem Falle habe der beschließende Senat im Berufungsverfahren 3 A 669/92 die Auffassung geäußert, daß diese Straße nicht zu den "vorhandenen Erschließungsanlagen" zu rechnen sei. 9 III. 10 Bei der Beurteilung dieses allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgerichteten Zulassungsvorbringens fällt ins Gewicht, daß einer Gemeinde im Erschließungsbeitragsstreit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, wenn sie geltend macht, sie (bzw. ihre Vorgängergemeinde) habe die jetzt abgerechnete Ortsstraße bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 prFlG wegen des damaligen Ausbauzustandes dieser Straße als den Erfordernisssen von innerem Anbau und innerörtlichem Verkehr nicht gewachsen angesehen. 11 Vgl. das Urteil des Senats vom 25. November 1970 - III A 1335/68 - , DWW 1971, 414; Drie- haus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 2 Rn. 35 m.w.N. Gelingt einer Gemeinde der Nachweis einer solchen Einschätzung des Ausbauzustandes nicht, kann der angefochtene Beitragsbe- scheid im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand behalten; der Anfechtungsklage ist ohne weiteres stattzugeben. 12 Dementsprechend kann der Beklagte "ernstliche Zweifel" an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht schon durch den Vortrag wecken, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines positiven gemeindlichen Eignungsurteils über die Leistungsfähigkeit der Straße " " in ihrem damaligen Ausbauzustand (Urteilsabdruck S. 3 unten, S. 5 Mitte) zu Unrecht bejaht. Vielmehr hätte der Beklagte darüber hinausgehend erläutern müssen, aus welchen konkreten Gründen das Verwaltungsgericht von einer negativen Einschätzung des Ausbauzustandes der Straße " " durch die Gemeinde im April 1902 auszugehen hatte; denn auch im Falle einer Unaufklärbarkeit des Eignungsurteils der Gemeinde wäre er zu Recht, wenn auch nur aus Beweislastgründen, unterlegen. Hiervon ausgehend, greifen die Darlegungen des Beklagten zu kurz. Das macht es entbehrlich, der sich ansonsten stellenden und umstrittenen Frage nachzugehen, ob im Zulassungsverfahren "neue Umstände" - hier die erstmals referierten Einzelheiten aus der Entstehungsgeschichte des Fluchtlinienplans - , berücksichtigt werden dürfen. 13 Bejahend: Seibert, aaO, § 124 Rn. 130; Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. 58; dagegen: Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO, 1999, § 124 Rnrn, 12 und 30; Frenzen in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsprozeß, 1999, Abschnitt Q Rechtsmittelverfahren vor den Oberverwaltungsgerich- ten, S. 847 (Rn. 37); Berkemann, Verwaltungsprozeß- recht auf neuen Wegen ?, DVBl 1998, 446 (455); offen- gelassen im Beschluß des Senats vom 10. August 2000 - 3 A 5736/98 - . 14 Zwar mag der Auffassung des Beklagten zu folgen sein, die Fluchtlinienfestsetzung, aus der sich eine Straßentrasse von 14 m Breite ergibt, verdeutliche den Willen der Gemeinde zu einer entsprechenden Ausbaumaßnahme. 15 Vgl. den Senatsbeschluß vom 5. Mai 1995 - 3 A 3622/92 - und das Senatsurteil vom 2. August 1973 - III A 948/71 - (die frei- lich beide Fluchtlinienpläne betreffen, die erst nach Inkrafttreten des ersten Orts sta- tuts der Gemeinde nach § 15 prFlG aufgestellt worden waren), sowie das Senatsurteil vom 12. Juli 1988 - 3 A 867/85 - , DÖV 1990, 37; Arndt, Die "vorhandenen Erschließungsanlagen" im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG, KStZ 1984, 107 ff., 121 ff. (123); Ludyga/Hesse, Erschließungsbeitrag, Std.: Oktober 2000, § 128 Rn. 128. 16 Es spricht aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zugleich geäußerten Auffassung, diese Fluchtlinienfestsetzung ergebe zugleich die Einschätzung der bisherigen Straßenbreite als unzureichend: 17 Der hier einschlägige Fluchtlinienplan Nr. 6068/02 der Gemeinde aus dem Jahre 1902 hat keine Straßenplanung "auf der grünen Wiese" zum Gegenstand (und kann insofern nicht Beginn der Anlegung einer neuen Straße sein, die zwangsläufig nicht zu den "vorhandenen Erschließungsanlagen" gehören könn- te), sondern stellt eine Überplanung seit langem existierender und dem öffentlichen Verkehr dienender Straßenstrecken dar (und schreibt nunmehr deren Verlauf im Gelände verbindlich fest). Dabei äußert die Fluchtlinienfestsetzung unmittelbare Rechtswirkungen nur in zweierlei Hinsicht, indem sie - erstens - die zwischen den Fluchtlinien liegenden Flächen einer (weiteren) Bebauung durch den Eigentümer entzieht und - zweitens - die Grundlage für eine Enteignung dieser Flächen für Straßenzwecke schafft (§ 11 prFlG). Dagegen stellt der Fluchtlinienplan keinen Ausbauplan dar. 18 Zur Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Fluchtlinienplan und Ausbauplan vgl. PrOVG, Urteil vom 10. September 1940 - II C 87/39 - , PrOVGE 105, 39 ff. (45); 19 Der Plan verpflichtet die Gemeinde auch nicht, die Straße gemäß dem Plan anzulegen oder überhaupt oder in bestimmter Frist auszubauen, 20 vgl. PrOVG, Urteil vom 26. September 1912 - IV C 114/12 - , PrOVGE 62, 205 (208); Germers- hausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl., Erster Band, S. 492; von Strauß und Torney/Saß, Straßen und Bau- fluchtengesetz, 7. Aufl., § 1 Bem. 8, 21 verpflichtet also auch nicht dazu, die Straßentrasse zwischen den festgesetzten Fluchtlinien in voller Breite auszunutzen, ebensowenig wie dies ein Bebauungsplan aufgrund des BBauG/BauGB tut. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - , DVBl 1996, 379. 23 Selbst die Aufstellung eines (später zu erfüllenden) Ausbauplans könnte noch nicht als Kundgabe der Einschätzung der Gemeinde angesehen werden, der Zustand der Straße (schon bei Aufstellung des Ausbauplans) sei, gemessen an ihrer Zweckbestimmung, nicht mehr ausreichend. 24 Vgl. das Senatsurteil vom 8. November 1972 - III A 1000/71 - und den Senatsbeschluß vom 5. März 1971 - III D 20/70 - . 25 Das schließt allerdings nicht aus, daß ein Fluchtlinienplan im Zusammenhang mit weiteren hinzutretenden Indizien, etwa Erläuterungen nach Maßgabe des § 11 der Vorschriften für die Aufstellung von Fluchtlinien- und Bebauungsplänen vom 28. Mai 1876, MBl. S. 131, konkrete Ausbauvorstellungen der Gemeinde verdeutlichen und bei deren beabsichtigter zeitnaher Realisierung, 26 zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. die Se- natsurteile vom 25. August 1971 - III A 1252/69 - , DWW 1972, 171, und vom 8. November 1972 - III A 1000/71 - . 27 auch Rückschlüsse auf die gemeindliche Einschätzung des bisherigen Straßenausbauzustandes als unzureichend zulassen kann. 28 Das Verfahren des Gemeinderats bei der Aufstellung des Fluchtlinienplans, soweit es vom Beklagten dargestellt worden ist, liefert solche weiteren aussagekräftigen Indizien allerdings nicht. Soweit referiert wird, daß sich der Gemeinderat "im einzelnen mit dem Planinhalt befaßt", einen "Abgleich mit den örtlichen Gegebenheiten vorgenommen", "Einwürfe zurückgewiesen" und einen "Vorschlag des Kreisbaumeisters betr. geringere Straßenbreiten abgelehnt" habe, ist damit nichts Konkretes in bezug auf die Straße " " ausgesagt. Festgestellte gravierende Mißstände, die der Gemeinde Anlaß gegeben hätten, sich gerade mit dieser Straße zu befassen und ihre Leistungsfähigkeit im seinerzeitigen Ausbauzustand zu überprüfen, 29 vgl. zur möglichen Bedeutung solcher Mißstände als Indiz für die Einschätzung der Verkehrstaug- lichkeit der Straße durch die Gemeinde PrOVG, Urteil vom 18. April 1894 - IV B 82/93 - , PrOVGE 26, 350 (365), sowie das die Ausbesserungsbedürftigkeit einer Straße eher zurückhaltend wertende Senatsurteil vom 2. Februar 1972 - III A 114/70 - , 30 hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Von Beanstandungen des Straßenzustandes oder der Straßenbreite durch die Wegepolizei oder von einschlägigen Beschwerden der Anlieger ist in der Zulassungsschrift keine Rede. Ebensowenig hat der Beklagte darin geltend gemacht, daß es an den Engstellen der Straße zwischen vorspringenden Häuserfronten zu Verkehrsbehinderungen gekommen sei. Im übrigen verstände es sich auch keineswegs von selbst, daß solche Störungen - sollte es sie seinerzeit gegeben haben - von der Gemeinde als gravierend empfunden worden wären und Handlungsbedarf ausgelöst hätten, weil zur Jahrhundertwende noch landwirtschaftlich-dörflichen Charakter hatte und die Kleinmaßstäblichkeit der Baukörper wie auch ihre Stellung zum Straßenraum mit vielfachen Vor- und Rücksprüngen für Dorflagen dieser Zeit typisch war (so noch die Begründung der u.a. die Straße " " und weitere Straßen des Ortskerns von betreffenden Erhaltungssatzung der Stadt vom 9. Oktober 1986). 31 Das vom Beklagten geschilderte Motiv des Gemeinderates für die Festlegung einer Straßenbreite von 14 m durch Fluchtlinienfestsetzung, nämlich die Erwartung, es werde sich im alten Teil des Ortes "in absehbarer Zeit" eine "größere Bautätigkeit" entfalten, "als es bei den derzeitigen ländlichen Verhältnissen der Fall war", mag, wie bereits erwähnt, als Indiz für den Willen der Gemeinde zur Änderung der bisherigen Straßenausbauverhältnisse anerkannt werden. Es ist damit aber nicht hinreichend belegt, daß mit der Fluchtlinienfestsetzung in einem einheitlichen Abstand von 14 m mehr als eine (bloße) Zukunftsplanung stattgefunden hatte, 32 vgl. das Senatsurteil vom 17. Februar 1971 - III A 1009/68 - (dort Qualifizierung eines unter der Geltung des BBauG beschlossenen, den gesamten Ortskern einer Gemeinde erfassenden "Bebauungs- und Sanierungsplans" als "vorausschauende Planung für zukünftige Verhältnisse"); Germershausen/ Seydel, aaO, S. 620; ferner das Senatsurteil vom 12. Juli 1988, aaO (zur Frage, ob und inwieweit die beschlossene en-bloc-Aufhebung von 30 Flucht- linienplänen für einen ganzen Stadtteil dem Erfor- dernis konkreter Abwägung für den jeweiligen Ein- zelplan genügen kann); Schmidt/Bogner/Steenbock, Handbuch des Erschließungsrechts, 5. Aufl., Rn. 1117, 33 und zuvor oder zugleich (auch schon) eine Bewertung des Ausbauzustandes der erfaßten Straßen als unzulänglich erfolgt war. Das gilt um so mehr, als nicht nachvollziehbar gemacht worden ist, innerhalb welchen Zeitraums und in welcher Reihenfolge die durch die Fluchtlinienfestsetzung ermöglichte Straßenverbreiterung in bezug auf einzelne Straßen verwirklicht werden sollte, und wie in dieser zeitlichen Abfolge die Straße " " einzuordnen war angesichts ihrer vom Verwaltungsgericht herausgestellten "im Jahre 1902 vorhandenen massiven Bebauung", die wenig Raum für eine "größere Bautätigkeit" geboten haben dürfte. Zudem deutet auch das Unterbleiben von Ausbaumaßnahmen zur Realisierung der Fluchtlinienfestsetzung über eine Reihe von Jahren, in denen die Gemeinde auf Expansion bedacht war und den Finanznöten der Jahre seit dem I. Weltkrieg noch nicht aus- gesetzt sein konnte, eher darauf, daß die Gemeinde keinen aku- ten Handlungsbedarf gesehen und den damaligen Ausbauzustand der Straße " " eben nicht als für Anbau und innerörtlichen Verkehr unzureichend empfunden hat. 34 Vgl. zu einem ähnlichen gelagerten Fall den Senatsbeschluß vom 5. März 1971, aaO. 35 Damit stimmt überein, daß ein weiterer Beweggrund, von dem sich der Gemeinderat bei seiner Beschlußfassung über die einheitliche Festlegung der Straßenbreiten von 14 m im Fluchtlinienplan hat leiten lassen, in keinerlei Zusammenhang mit einer Beurteilung des Ausbauzustandes der Straßen stand: Die Niederschrift über die Sitzung vom 23.Juli 1901 ergibt nämlich, daß im Gemeinderat die Besorgnis bestand, "daß eine ungleiche Straßenbreite bei denjenigen Grundstücksbesitzern, die gezwungen sind, sich einer Breite von 14 Meter zu unterwerfen, die größte Unzufriedenheit hervorrufen würde." All dies zugrunde gelegt, spricht die von der Gemeinde vorgenommene Gleichbehandlung der Ortskernstraßen trotz unterschiedlicher Verkehrsbedeutung eher dafür, die damalige Straßenplanung als lediglich in die Zukunft gerichtetes Straßengestaltungskonzept aufzufassen. 36 Zur Unterscheidung zwischen Handlungen der Gemeinde, die auf die Beseitigung straßenbautechnischer Unzulänglichkeiten für Anbau und innerörtlichen Verkehr zielen, und solchen, die auf die Besei- tigung bauplanungsrechtlicher Mängel in der Ortschaft gerichtet sind, vgl. das Senats- urteil vom 5.4.1972 - III A 182/70 - . 37 Dagegen ist nicht zwangsläufig und eindeutig der Schluß geboten, die Gemeinde habe mit ihrem Fluchtlinienplan konkludent den Straßen des alten Ortskerns insgesamt die Eignung für den innerörtlichen Anbau und die entsprechenden Verkehrszwecke abgesprochen. 38 Mit den pauschalen Ausführungen des Beklagten in der Zulas- sungsschrift zur Vergleichbarkeit der Straße " " mit der Erschließungsanlage " ", die Gegenstand des Berufungsver- fahrens 3 A 669/72 vor dem beschließenden Senat war, werden e- benfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dargelegt. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung über jenes Berufungsverfahren, das durch Rücknahme beendet worden ist, enthält lediglich den knappen Hinweis des Senats, daß "die hier abgerechnete Ausbaustrecke " (nämlich die Teilstrecke zwischen straße und straße im Geltungsbereich desselben Fluchtlinienplans Nr. 6802/02 der früheren Gemeinde ) "voraussichtlich nicht als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 BauGB/§ 180 BBauG angesehen werden könne". Dieser Hinweis gründete sich nicht allein auf die Aussagekraft der Fluchtlinienfestsetzung (auch dort Abstand der Fluchtlinien von 14 m), sondern - ohne daß dies in der Niederschrift eigens vermerkt ist - auf eine Gesamtschau aller Umstände jenes Falles, wobei auch das Vorhandensein einer verkehrsbehindernden Engstelle der besagten Straße von ca. 4 m von indizieller Bedeutung war. 39 Das Verwaltungsgericht hat ferner zugrunde gelegt, daß dem Beklagten Unterlagen über den Ausbauzustand der Straße zur Jahrhundertwende nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung ständen und die Auffassung der Verwaltung des Beklagten zur Frage des Vorhandenseins der Straße, niedergelegt in mehreren Vermerken, geschwankt habe; es hat zudem dargelegt, es gebe keine weiteren Indizien dafür, daß die Straße " " nach Auffassung der Gemeinde unzureichend ausgebaut und dementsprechend erst in der Anlegung begriffen gewesen sei (z.B. Bestandsaufnahme über die "vorhandenen Erschließungsanlagen" anläßlich der Verhandlungen des Gemeinderats über das erste Ortsstatut; erkennbar gewordener Wille der Gemeinde, angesichts der durch das Fluchtliniengesetz eröffneten Möglichkeiten zur Straßenbaufi- nanzierung die bisherige Auffassung über den ausreichenden Zu- stand von Straßen zu ändern, 40 vgl. den Senatsbeschluß vom 5. März 1971, aaO; zur Erheblichkeit einer solchen Sinnesänderung der Gemeinde bis zum Inkrafttreten ihres ersten Ortsstatuts nach § 15 prFlG siehe auch die Senats- urteile vom 20. Januar 1971 - III A 1514/68 - und vom 26. Mai 1971 - III A 565/69 - , die insoweit von der Rechtsprechung des PrOVG, etwa Urteil vom 18. September 1930 - IV C 60.29 - , RuPrVBl 1931 (52. Band), 52 abweichen; 41 zeitnah zum Inkrafttreten dieses Ortsstatuts geschlossene Anbauverträge o.ä.). All dem hat der Beklagte in seiner Zulas- sungsschrift nicht widersprochen. Von einer nachweislich nega- tiven Eignungseinschätzung der Straße " " durch die Ge- meinde zum maßgeblichen Stichtag kann hiernach auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens keine Rede sein. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. 43 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 44