Urteil
15 A 1139/97.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0522.15A1139.97A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die nach eigenen Angaben am 1963 in A in der Provinz Zhejiang geborene Klägerin ist chinesische Staatsangehörige buddhistischen Glaubens. Sie ist verheiratet mit dem nach eigenen Angaben im Oktober 1992 nach Deutschland eingereisten chinesischen Staatsangehörigen , geboren am in A . Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 7. Juni 1995 mit dem Zug von Peking nach Moskau und dann mit dem Kleinbus über unbekannte Transitländer am 24. Juni 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29. Juni 1995 beantragte die Klägerin Asyl und gab zur Niederschrift, sie habe neun Jahre lang die Schule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Juni 1995 machte die Klägerin folgende Angaben: Sie sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder Organisation, habe aber Interesse an politischen Dingen. Nach dem 4. Juni 1992 habe sie an Demonstrationen teilgenommen. Ausreisegrund sei der Aufenthalt ihres Mannes in Deutschland. Wegen ihres Mannes habe sie auch Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Er habe eine Videokassette vom 4. Juni zu Hause gehabt und sich diese auch angeschaut. Aus diesem Grund sei er wahrscheinlich auch weggegangen. Die Sicherheitskräfte seien des Öfteren gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt, letztmalig im Dezember 1994. Im Mai 1992 sei sie für ungefähr 10 Tage in ihrem Heimatdorf verhaftet worden, um ihren Mann zu erpressen, sich zu stellen. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Sie sei mit einer weiteren Person in einer ungefähr 10 qm großen Zelle mit Etagenbett und Tisch gewesen. Ihre beiden Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren befänden sich in China. Ende Dezember 1994 habe man sie zwangssterilisieren lassen wollen. Daraufhin sei sie in die Provinz Jiangsu zum Bruder ihrer Mutter geflüchtet, man habe jedoch das Haus durchsucht und Möbel weggeschleppt. Bis zur Ausreise im Juni 1995 habe sie versucht, das Geld für die Reise zu besorgen. Mit Bescheid vom 15. September 1995, zugestellt am 31. Oktober 1995, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit auf. Die Klägerin hat am 10. November 1995 Klage erhoben und geltend gemacht, sie habe als Hebamme anderen Frauen bei der Geburt ungenehmigter Kinder geholfen. Dadurch habe sie sich in höchstem Maße als politisch unzuverlässig erwiesen. Den Asylantrag des Ehemannes der Klägerin lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 20. Dezember 1994 mit der Begründung ab, selbst wenn man ihm die behauptete Unterstützung der Studentenbewegung abnehme, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass dieses den chinesischen Sicherheitskräften bekannt geworden sei. Die behauptete Verhaftung und die spektakuläre Flucht aus der Untersuchungshaft seien unglaubhaft. Denn der Ehemann der Klägerin habe danach bis zur Ausreise noch mehr als drei Jahre unbehelligt von polizeilichen Ermittlungen in China leben und arbeiten können. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage blieb wegen Versäumung der Klagefrist in zwei Instanzen erfolglos (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. April 1995 - 14 K 183/95.A -; Urteil vom 13. Dezember 1995 - 14 K 183/95.A -; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 1996 - 1 A 438/96.A -). In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 13. Dezember 1996 nahm die Klägerin den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG zurück und erklärte zu ihren Asylgründen ergänzend u. a., ihr Ehemann habe bei den Studentendemonstrationen 1989 teilgenommen, und danach seien die Sicherheitsbehörden regelmäßig zu ihr gekommen, um sie nach seinem Verbleib zu befragen. Ihr Mann habe in Peking einen Stand gehabt, auf dem er Textilien verkauft habe. Er habe in Peking Videoaufnahmen gemacht, die er 1990 nach dem Neujahrsfest zu Hause Freunden und Nachbarn gezeigt habe. Danach sei er wieder nach Peking gegangen. 1992, vielleicht auch schon 1991 habe sie erfahren, dass er bereits in Deutschland sei. Die Suche nach ihrem Mann habe 1992 begonnen, im Dezember 1992 sei die Polizei erstmals gekommen und habe nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Auf Nachfrage korrigierte die Klägerin, am 4. Juni 1992 sei die Polizei schon einmal da gewesen, sonst sei nichts passiert. Erst auf Vorhalt bestätigte die Klägerin die 10-tägige Verhaftung im Mai 1992. Das habe sie bislang nicht gesagt, weil sie nur nach dem gefragt worden sei, was ihren Mann betreffe und was zu Hause passiert sei. Sie sei zur Behörde einbestellt und dann dort festgehalten worden. Man habe ihr gesagt, man habe sie festgenommen, damit vielleicht ihr Mann komme, um zu sehen, was mit ihr sei. In Köln habe sie am 5. Juni 1996 an einer Demonstration teilgenommen und mit ihrem Mann ein Transparent mit der Aufschrift "Freiheit für Wei Jingsheng" getragen. Bei der Demonstration am 1. Oktober 1996 vor der Botschaft in Bonn habe sie eine Fahne mit der Aufschrift "Beseitigung der Diktatur" getragen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September 1995 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,(GA,22) die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im noch anhängigen Umfang mit der Begründung stattgegeben, die exilpolitische Betätigung der Klägerin führe in Verbindung mit der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung zu einer unzumutbaren Erhöhung des Bestrafungs- und Umerziehungsrisikos im Rückkehrfall. Gegen das ihm am 4. Februar 1997 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 17. Februar 1997 die Zulassung der Berufung beantragt und die Grundsatzfrage aufgeworfen, ob chinesischen Staatsangehörigen, die sich lediglich in nicht exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben, in Kumulation mit der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung politische Verfolgung im Rückkehrfall droht. Durch Beschluss vom 25. September 1997 hat das erkennende Gericht die Berufung zugelassen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 1996 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf gerichtliche Verfügung teilte sie mit, bei ihren beiden Kindern handele es sich um die Tochter , geboren am 1987, und den Sohn , geboren am 1989. Beide Kinder seien ehelich und wohnten in China bei einem Onkel mütterlicherseits, weil die Schlepper nicht bereit gewesen seien, auch deren Ausreise zu organisieren. Die Tochter sei offiziell registriert, für sie existiere eine Geburtsurkunde, die in China verblieben sei. Für den Sohn gebe es keine Geburtsurkunde, weil er nie offiziell registriert worden sei. Das sei wegen der damals sehr rigoros durchgesetzten "Ein- Kind-Politik" nicht möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und der Ausländerbehörde des (1 Heft). Entscheidungsgründe: Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet. Soweit die Klägerin nach der Rücknahme ihres Asylanerkennungsbegehrens in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch die Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG weiterverfolgt, ist ihre Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 1995 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, auf den es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ankommt, stehen der Klägerin Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht zur Seite. A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung politischen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 344 f; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -. I. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn die Klägerin ist im Juni 1995 nicht als politisch Verfolgte aus China ausgereist. Sie war vor ihrer Ausreise aus China von politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 1. Von einer Vorverfolgung, die eigenen politischen Aktivitäten galt, war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise weder betroffen noch bedroht. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass sie wegen der behaupteten eigenen Teilnahme an Demonstrationen nach dem 4. Juni 1992 (S. 1 des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes) irgendwelchen Behelligungen seitens der chinesischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Im Gegenteil hat sie in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont, am 4. Juni 1992 habe sich die Polizei "nur nach (ihrem) Mann erkundigt. Sonst (sei) nichts passiert". 2. Vorverfolgt ausgereist ist die Klägerin ferner nicht deshalb, weil sie vor ihrer Ausreise in eine ihrem Ehemann drohende politische Verfolgung einbezogen worden ist (Sippenhaft). Ob ihr Ehemann ein geeigneter Sippenhaftvermittler ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung; der darauf zielende Zeugenbeweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war deshalb wegen Unerheblichkeit der Beweisfrage abzulehnen. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass dem Ehemann im Ausreisezeitpunkt schon keine politische Verfolgung gedroht haben dürfte, in die die Klägerin hätte einbezogen werden können, weil er nach der Würdigung des Bundesamtes im Ablehnungsbescheid vom 20. Dezember 1994 nicht glaubhaft gemacht hat, dass die von ihm behaupteten Propagandaaktivitäten für die Studentenbewegung im Jahre 1989 den chinesischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind. Nachträgliche Bestätigung dürfte diese Würdigung darin gefunden haben, dass der Ehemann der Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens offenbar bedenkenlos bereit war, im Juli 1996 in der chinesischen Botschaft in Bonn vorzusprechen, um ein Passersatzpapier für die Rückreise nach China zu beantragen. Auf diese Frage kommt es ebenso wenig an wie auf die weitere, zum Gegenstand des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gemachte Frage nach einer Sippenhaftpraxis in China. Denn selbst wenn dem Ehemann der Klägerin politische Verfolgung gedroht haben sollte und wenn an Angehörigen auch bloßer Unterstützer der Demokratiebewegung generell Sippenhaft praktiziert würde, wäre die sich daraus ergebende Tatsachenvermutung im vorliegenden Fall widerlegt, weil die Klägerin vor ihrer Ausreise jedenfalls nicht in diese Verfolgung einbezogen gewesen ist. Ihre Behauptung beim Bundesamt, im Mai 1992 für ungefähr 10 Tage im Heimatdorf festgehalten worden zu sein, um ihres Ehemannes habhaft zu werden, ist unglaubhaft. Hätte die Klägerin diese Verhaftung tatsächlich erlebt, müsste sie sich daran auch nach Jahren noch spontan erinnern. Das war aber nicht der Fall, denn in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie anfangs behauptet, wegen ihres Mannes sei die Polizei "erstmals" im Dezember 1992 gekommen. Diese Darstellung hat die Klägerin erst auf Nachfrage des Gerichts in die soeben schon erwähnte Version korrigiert, am 4. Juni 1992 sei die Polizei schon einmal da gewesen und habe sich nach ihrem Mann erkundigt. Erst auf ausdrücklichen Vorhalt ihrer Äußerung beim Bundesamt hat sie sich dann abermals korrigiert und die zehntägige Verhaftung im Mai 1992 bestätigt, ohne aber eine befriedigende Erklärung dafür zu geben, weshalb ihr das angeblich schwerwiegendste Verfolgungsereignis nicht spontan wieder eingefallen ist. Aus diesem Aussageverhalten kann nur der Schluss gezogen werden, dass die behauptete Verhaftung frei erfunden ist, denn für das subjektive Empfinden der Klägerin müsste diese Verhaftung, wäre sie wahr, einen sehr viel tiefgreifenderen Eindruck hinterlassen haben als die beiden zuvor angegebenen Polizeibesuche im Juni und im Dezember 1992, bei denen die Klägerin jeweils nur nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden sein will. 3. Schließlich drohte der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise politische Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Familienplanung. Ihre Behauptung während der Anhörung durch das Bundesamt, man habe sie Ende Dezember 1994 zur Sterilisation zwingen wollen, ist inzwischen durch ihr eigenes Vorbringen im Berufungsverfahren widerlegt, ihr zweites Kind, der am 1989 geborene Sohn , sei behördlich bis heute nicht registriert. Wenn den Behörden die Existenz eines zweiten Kindes gar nicht bekannt war, hatte die Klägerin aus deren maßgeblicher Sicht nicht gegen familienplanungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und fehlte es demzufolge schon von vornherein an einem Grund, von ihr eine Sterilisation zu verlangen. Das Eingeständnis fehlender Registrierung bestätigt eindrucksvoll die Glaubhaftigkeitszweifel, die sich auch bisher schon für die Behauptung des Sterilisationsverlangens ergaben: Die Klägerin vermochte nämlich keine plausible Erklärung dafür zu geben, weshalb die chinesischen Behörden erst fünfeinhalb Jahre nach der Geburt ihres zweiten Kindes begonnen haben sollten, sie zur Sterilisation zu zwingen. Auf den dahingehenden Vorhalt in der Anhörung durch das Bundesamt schwächte die Klägerin ihre Behauptung dahin ab, man habe ihr "nur gesagt, dass (ich) dahin gehen solle und nichts getan". In diesem Aussageverhalten liegt eine Fluchttendenz, die neben der Substanz- und Farblosigkeit ihrer Schilderung zu der Annahme zwingt, dass ihr Vorbringen auch in diesem Punkt frei erfunden ist. Daran ändert auch ihre Reaktion auf den diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts. Die darin enthaltene Schilderung, die Geburt des Sohnes sei bei einem Wechsel in der Position des Leiters des Familienplanungskomitees im Jahr 1992 aufgefallen und zum Anlass eines Sterilisationsverlangens genommen worden, ist eine weitere Version der genannten Verfolgungsbehauptung, die mit der vorangegangen Darstellung, der Sohn sei bis heute nicht registriert, wiederum nicht vereinbar ist. II. Auch nach der Ausreise der Klägerin aus China sind keine Umstände eingetreten, die nunmehr die Annahme rechtfertigen, ihr drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Verfolgung muss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169), m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht derzeit und auf absehbare Zeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach China politische Verfolgung droht. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG insbesondere nicht auf Grund ihrer nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten beanspruchen, und zwar auch nicht bei einer Zusammenschau mit einer illegalen Ausreise aus China und mit einem in Deutschland gestellten Asylantrag. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für chinesische Staatsangehörige allenfalls dann, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Insofern macht sich der Senat der Sache nach die Rechtsprechung des vormals für das Herkunftsland China zuständigen 1. Senats zu Eigen, die auch von der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 1 A 1714/00.A -, S. 8 ff.; Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 A 1713/00.A -, S. 9 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00 -, S. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 11 A 12211/99.OVG -, S. 4 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 1999 - 9 R 25/98 -, S. 16 ff.. Herausgehobenes Profil weisen die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin nicht auf. Sie beschränken sich auf eine schlichte Teilnahme an Demonstrationen am 5. Juni 1996 in Köln und am 1. Oktober 1996 vor der chinesischen Botschaft in Bonn, auch wenn die Klägerin dabei ein Transparent und ein Plakat getragen haben mag. Hierbei handelt es sich um typische Tätigkeiten von nur untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Unabhängig davon rechtfertigen die genannten Tätigkeiten der Klägerin die Annahme eines aktuell fortbestehenden Verfolgungsinteresses des chinesischen Staates auch deshalb nicht, weil jene inzwischen fast fünf Jahre zurückliegen. 2. Ferner droht der Klägerin auch aus heutiger Sicht politische Verfolgung nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen familienplanungsrechtliche Bestimmungen. Das gilt unabhängig davon, dass die Klägerin, wie dargelegt, aus der maßgeblichen offiziellen Sicht gar nicht gegen derartige Bestimmungen verstoßen hat, auch deshalb, weil etwaige Sanktionen des chinesischen Staates, mit denen ein Verstoß gegen die Regelungen zur Familienplanung geahndet werden soll, keine politische Verfolgung sind. Auch in diesem Punkt folgt der Senat der Rechtsprechung des vormals für das Herkunftsland China zuständigen 1. Senats und der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung. OVG NRW, Urteil vom 24. April 1998 - 1 A 1399/97.A -, S. 7 f.; ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00 -, S. 25 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 9 R 24/98 -, S. 11 ff.; Baden-Württembergischer VGH, Urteil vom 15. Juli 1998 - A 6 S 669/97 -, S. 13 ff.. Die Familienplanungspolitik der Volksrepublik China verfolgt das Ziel, das Bevölkerungswachstum zu verlangsamen. Nach den offiziellen Angaben auf der Homepage der Botschaft der Volksrepublik China in Berlin (www.china-botschaft.de) war die chinesische Bevölkerung zwischen 1949, als auf dem chinesischen Festland 541,67 Millionen Menschen lebten, und 1969 beispiellos rasch auf eine Zahl von 806,71 Millionen Menschen angewachsen. Angesichts des gravierenden Bevölkerungsproblems führe China seit den 70er Jahren eine Familienplanung zur Bevölkerungskontrolle durch, als deren Folge die Geburtenrate von 3,411 % (1969) auf 1,657 % (1997) abgenommen habe und der natürliche Bevölkerungszuwachs in derselben Zeitspanne von 2,608 % auf 1,006 % gefallen sei. Nach den Ergebnissen der 5. Nationalen Volkszählung hatte China am 1. November 2000 eine Einwohnerzahl von 1,29533 Milliarden Menschen. Gegenüber der 4. Nationalen Volkszählung am 1. Juli 1990 (1,13368 Milliarden Menschen) bedeutet das einen Zuwachs von 132,15 Millionen Menschen, was einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 1,07 % (bezogen auf die Zeit seit 1990) entspricht. Seit mehreren Jahren ist die jährliche Wachstumsrate auf unter 1 % gesunken. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. September 1994 an das VG Sigmaringen; Der Spiegel 20/2000, 150. Konkret umgesetzt hat die chinesische Regierung die Familienplanung in der 70er Jahren durch nationale Richtlinien, auf Grund derer die einzelnen Regionen verbindliche Familienplanungsbestimmungen erlassen haben. Diese sehen vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Seit den 90-er Jahren bedarf auch eine Erstgeburt einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Diese Genehmigung wird in der Regel problemlos erteilt; unverheiratete Frauen erhalten die Genehmigung zur Geburt eines Kindes nicht. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. Juli 2000 - 514-516.80/3 CHN -, S. 14; Auskunft vom 13. September 1994 an das VG Sigmaringen; Scharping, Stellungnahme vom 25. März 1999 an das VG Leipzig, S. 3. Von dieser Regel werden zahlreiche Ausnahmen gemacht, die von Provinz zu Provinz unterschiedlich sind: Zweitgeburten werden genehmigt, wenn das erste Kind behindert ist, wenn bei Wiederheirat der Ehepartner noch kein Kind hat, wenn beide Eheleute Einzelkinder sind oder wenn ein Ehepartner auf Grund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist. Ist das erste Kind ein Mädchen, wird in der Regel ein zweites Kind zugestanden, wenn eine bäuerliche Familie deswegen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät oder der Ehemann die Eltern der Ehefrau mitversorgt. Gleiches gilt bisweilen, wenn ein Gebiet dünn besiedelt ist oder Arbeitskräfte fehlen. Für bestimmte Bevölkerungsgruppen gelten Sonderregelungen, insbesondere für Angehörige nationaler Minderheiten, die von der Familienplanungspolitik weitgehend ausgenommen sind, sowie für zurückgekehrte Auslandschinesen. Letztere können problemlos ein zweites Kind bekommen, wenn sie besondere Qualifikationen besitzen (zum Beispiel Hochschulabsolventen, Wissenschaftler) oder wenn die chinesische Regierung an deren Rückkehr nach China aus anderen Gründen ein Interesse hat. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, gehören sie prinzipiell zum Kreis derjenigen, die eine Zweitkind-Genehmigung erhalten können. Nur in ganz wenigen Sonderfällen werden Drittgeburten zugelassen. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. Juli 2000 - 514-516.80/3 CHN -, S. 14; Auskunft vom 5. Juli 1999 an das VG Leipzig, S. 2 f.; Scharping, Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 an das VG Leipzig; Stellungnahme vom 25. März 1999 an das VG Leipzig, S. 4, 6. Die genannten familienplanungsrechtlichen Bestimmungen der Volksrepublik China knüpfen nicht an asylerhebliche Merkmale an. Nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren Gerichtetheit dienen sie, wie die dargestellten Ausnahmeregelungen belegen, objektiv nicht dazu, den betroffenen Einzelnen aus der Gesellschaft auszugrenzen. Im Gegenteil treffen sie die Bevölkerung Chinas im Wesentlichen unterschiedslos. Ihrem inhaltlichen Charakter nach handelt es sich um ordnungsrechtliche Bestimmungen, mit denen der chinesische Staat versucht, die Bevölkerungsexplosion einzudämmen. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Sanktionen des chinesischen Familienplanungsrechts generell dazu eingesetzt würden, politisch missliebige Personen zu treffen. Der rein ordnungsrechtliche Charakter dieser Bestimmungen findet vielmehr etwa auch darin Ausdruck, dass Straftaten, die aus Verärgerung über einzelne Maßnahmen von Amtsträgern im Bereich der Familienplanung begangen werden, nicht als politisch motiviert angesehen und daher auch nicht als solche geahndet werden. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 2000 an das VG Trier; Auskunft vom 22. Mai 2000 an das VG Augsburg. B. Der Klägerin steht auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zur Seite, über welches gleichfalls im Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist. Entsprechend dem im Asylrecht geltenden Prognosemaßstab muss auch bei § 53 AuslG eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Einzelnen drohenden konkreten Gefahr bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; Hailbronner, § 53 AuslG, Rn. 26. Insbesondere droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen familienplanungsrechtliche Vorschriften. Aus Deutschland zurückkehrende Chinesinnen mit zwei oder mehr Kindern haben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, mit Gewalt oder Androhung von Gewalt oder anderer menschenrechtswidriger Zwangsmaßnahmen einer Sterilisation unterzogen zu werden. Soweit der früheren Rechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichts Urteil vom 24. April 1998 - 1 A 1399/97.A - hiervon teilweise abweichende generelle Feststellungen zu entnehmen gewesen sein sollten, hält der Senat daran mit Blick auf neuere Erkenntnisse nicht fest. Im Ergebnis ebenso: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. September 2000 - 11 L 2068/00 -, S. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 11 A 12211/99.OVG -, S. 4 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 1999 - 9 R 25/98 -, S. 16 ff.. Bringt eine Frau in China unerlaubt ein Kind zur Welt, wird dies als ein Rechtsverstoß sowohl der Frau als auch des Mannes angesehen. Eine strafrechtliche Verfolgung dieses Verstoßes ist nicht vorgesehen, er wird in den meisten Provinzen mit einer Geldbuße geahndet, die von Ort zu Ort unterschiedlich hoch, für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse jedoch durchaus empfindlich ist. Von Ort zu Ort unterschiedlich können auch weitere Nachteile eintreten: Beliebtes Druckmittel ist das Verbot des Schulbesuchs für das betroffene Kind. Ferner gibt es Nachteile beim Bezug von Lebensmitteln. Im Extremfall kann der Verstoß bis hin zum vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes führen. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. Juli 2000 - 514-516.80/3 CHN -, S. 14; Auskunft vom 22. Mai 2000 an das VG Augsburg; Auskunft vom 5. Juli 1999 an das VG Leipzig, S. 2 f.. Eine Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung, das heißt die direkte physische Gewaltanwendung und zwangsweise Zuführung zu einem gynäkologischen Eingriff, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, kann hingegen aber auch nicht ausgeschlossen werden. Beachtlich wahrscheinlich ist demgegenüber, dass auf unerlaubt schwanger gewordene Frauen und deren Ehemänner ein massiver sozialer und psychischer Druck ausgeübt wird, um die Frau zur "freiwilligen" Abtreibung, zumindest aber zur "freiwilligen" Sterilisation nach der Geburt des ungenehmigten Kindes zu veranlassen. Das chinesische Geburtenplanungsrecht sah eine Verpflichtung, eine Sterilisierung bei zumindest einem Ehepartner vornehmen zu lassen, nur bei Vorhandensein mindestens zweier Kinder vor. Heute existieren solche Bestimmungen nur noch vereinzelt auf örtlicher Ebene. Aus den Geburtenplanungsbestimmungen auf Provinzebene sind sie sämtlich entfernt und durch weichere Bestimmungen ersetzt worden ("langfristige Verhütungsmaßnahmen ergreifen"), nachdem die Nationale Geburtenplanungskommission in Rundschreiben von 1994 und 1996 mehr Wahlfreiheit bei den Kontrazeptiva und eine Vereinheitlichung des Geburtenplanungsrechts gefordert hatte. Die noch vorhandenen Ausführungsbestimmungen auf örtlicher Ebene können allerdings bis zu der Vorschrift reichen, dass eine Sterilisierung auf der Entbindungsstation unmittelbar nach der Geburt eines zweiten Kindes vorgenommen werden soll. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Juli 1999 an das VG Leipzig, S. 2 f.; Scharping, Stellungnahme vom 25. März 1999 an das VG Leipzig, S. 2 f.; Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 an das VG Leipzig, S. 2 f. Die praktische Handhabung der familienplanungsrechtlichen Bestimmungen hängt maßgeblich davon ab, ob das jeweils betroffene Ehepaar eine wirksame Verhütung gewährleisten kann. Gebräuchliche Verhütungsmethoden sind in der Reihenfolge ihrer Wirksamkeit die Tubenligatur (= Funktionsunterbindung der Eierstöcke), die Vasektomie, Pessareinsetzung, Injektion sowie die Benutzung von Anti-Baby-Pillen und Kondomen. Während Sterilisierungen vom Staat bezahlt werden, müssen die Kosten für die übrigen Verhütungsmethoden von den betroffenen Paaren selbst getragen werden. Auf dem Land sind Sterilisationen in der Praxis stärker verbreitet, weil alternative Verhütungsmittel, Bildungsvoraussetzungen, Geldmittel und Rechtskenntnisse fehlen. In den Städten hingegen werden die Geburtenplanungsbestimmungen liberaler gehandhabt als auf dem Land. Dort ist die Wahlfreiheit bei den Verhütungsmaßnahmen in der Praxis anerkannt. Paare, die dort leben und eine staatlich bezahlte Sterilisierung oder Pessareinsetzung verweigern, müssen eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Anwendung wirksamer Verhütungsmethoden abgeben, eine Garantiesumme (Kaution) hinterlegen und ihre Bereitschaft erklären, die auf Dauer teureren Verhütungsmaßnahmen wie insbesondere Pillen, Injektionen oder Implantate selbst zu bezahlen. Scharping, Stellungnahme vom 25. März 1999 an das VG Leipzig, S. 2 f.; Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 an das VG Leipzig, S. 2 f. Nach China zurückkehrende Auslandschinesen erfahren eine im Vergleich dazu teilweise günstigere Behandlung. Für diesen Personenkreis existieren Sonderbestimmungen aus August 1982 und Juni 1983, wonach sie nach der Rückkehr in China kein weiteres Kind gebären dürfen, soweit sie bereits zwei oder mehr Kinder besitzen. Besitzen sie nur ein Kind, gehören sie prinzipiell zum Kreis derjenigen, die eine Zweitkind- Genehmigung erhalten können, und zwar unabhängig davon, ob sie vor ihrer Ausreise aus China einen städtischen oder einen ländlichen Wohnsitz innehatten. Kehren sie schwanger nach China zurück, obwohl sie schon zwei oder mehr Kinder haben, existiert im Unterschied zu Inlandschinesinnen keine Vorschrift, nach der sie zum Schwangerschaftsabbruch verpflichtet wären. Daraus ist zu schließen, dass die Geburtenregelungsbehörden regelmäßig keine Sanktionen an ein Verhalten chinesischer Frauen im Ausland knüpfen, das im Inland gegen das jeweils einschlägige Familienplanungsrecht verstieße. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Mai 1999 an das VG Leipzig, S. 2; Scharping, Stellungnahme vom 25. März 1999 an das VG Leipzig, S. 6 f.; Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 an das VG Leipzig, S. 4. Zwangssterilisierungen an aus Deutschland zurückgekehrten Chinesinnen mit zwei oder mehr Kindern sind vor diesem Hintergrund nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Entsprechend dem offiziellen Verbot von Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung hat die chinesische Regierung Derartiges stets verurteilt. Mittlerweile müssen Funktionäre, die dennoch Gewaltmaßnahmen anordnen, mit Strafverfolgung und Schadensersatzklagen rechnen. Scharping, Stellungnahme vom 25. März 1999 an das VG Leipzig, S. 5; Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 an das VG Leipzig, S. 3. Begründet danach ein Verstoß gegen familienplanungsrechtliche Vorschriften generell kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK, so ist ein solches Abschiebungshindernis auch nicht im Fall der Klägerin auf Grund besonderer Umstände des vorliegenden Falles ausnahmsweise zu bejahen. In ihrem Fall ist, wie dargelegt, ein solcher Verstoß in den Augen der Geburtenplanungsbehörden schon gar nicht gegeben, weil ihr Sohn behördlich nicht registriert ist. Selbst wenn dessen ungenehmigte Geburt bekannt würde oder (etwa im Rahmen der im November 2000 durchgeführten 5. Nationalen Volkszählung) bekannt geworden sein sollte, gehörte die Klägerin aus doppeltem Grund zu dem Personenkreis, für den eine Zweitkind- Genehmigung und damit eine nachträgliche Legalisierung des Sohnes in Betracht kommt: Denn zum einen ist sie Auslandschinesin und zum anderen sind sie und ihr Ehemann nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beide Einzelkinder. Unabhängig davon würde der inzwischen 38- jährigen Klägerin eine Sterilisation wahrscheinlich nicht angesonnen (geschweige denn zwangsweise durchgesetzt), weil sie ihr letztes Kind vor nunmehr zwölf Jahren bekommen hat und sie durch ihr mehrjähriges kinderloses Zusammenleben mit ihrem Ehemann zuerst in China und inzwischen seit sechs Jahren auch in Deutschland belegen kann, dass ein Kinderwunsch nicht mehr besteht und sie eine wirksame Verhütung zu gewährleisten imstande ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.