Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Teileinstellung hinsichtlich des erledigten Teils und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1995 und der Teilaufhebung in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 1998 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 19.102,50 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den bis zur teilweisen Hauptsacheerledigung am 9. September 1998 entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger ein Achtel, der Beklagte sieben Achtel, von den danach angefallenen erstinstanzlichen und den zweitinstanzlichen Kosten trägt der Kläger ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. Flur 3, Flurstücke 1010/6, 1012/7 und 1017/45, auf denen er einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Das Flurstück 1010/6 wurde 1957/1958 mit einem zweistöckigem Wohnhaus bebaut. 1968 wurde daran ein Anbau und an diesen ein Milchviehstall mit Lagerräumen errichtet. Der Milchviehstall ragt in das Flurstück 1017/45 hinein. 1989 wurde der Stall um einen Jungviehstall erweitert. Im November 1993 wurde in der an das Flurstück 1010/6 angrenzenden Straße ein Schmutzwasserkanal betriebsbereit verlegt, an den das Wohnhaus angeschlossen wurde. Der Stall verfügt über einen Wasseranschluss. Die Abwässer des Stalles werden gemäß der Nebenbestimmung 3 zur Baugenehmigung vom 30. April 1968 in einer Jauchegrube gesammelt. Das Anwesen des Klägers liegt im von der Satzung der Gemeinde K. vom 19. März 1992 nach § 34 Abs. 4 BauGB (Abgrenzungssatzung) erfassten Bereich, nach der u.a. ein Teil des Flurstücks 1010/6 dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen ist. Mit Bescheid vom 30. Mai 1995 zog der Beklagte den Kläger zu einem Kanalanschlussteilbeitrag (Schmutzwasser) in Höhe von 36.236,25 DM heran. Dabei legte er als zu veranlagende Fläche Teile der genannten Flurstücke zu Grunde, insbesondere auch ein Gelände um den Stall, insgesamt eine Fläche von 3.221 qm, für die er eine zweigeschossige Bebaubarkeit und einen Teilbeitragssatz von 9,- DM ansetzte. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er die Veranlagung einer Fläche über die um das Wohnhaus gelegene hinaus beanstandete und den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 1995 zurückwies. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Die zu Unrecht veranlagten Flächen lägen im Außenbereich. Auf ihnen stünden Gebäude, die nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt seien und bei denen nach der genehmigten Zweckbestimmung kein über den Kanal zu entsorgendes Schmutzwasser anfallen könne. Insofern fehle es für diese Grundstücksteile an einer Anschlussmöglichkeit und damit an einem wirtschaftlichen Vorteil durch den Kanal. Es komme lediglich eine Veranlagung des Grundstücks 1010/6 in Betracht, wobei auch dieses Grundstück als übergroßes Grundstück in der Veranlagung zu verkleinern sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. September 1998 hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid in Höhe von 7.249,32 DM aufgehoben, soweit auch eine Teilfläche des Flurstücks 1012/7 veranlagt worden sei. Insoweit haben die Hauptbeteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 30. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1995 und der Änderung vom 9. September 1998 insoweit aufzuheben, als sich die Veranlagung zum Kanalanschlussbeitrag auf die Teilfläche des Grundstücks bezieht, auf der sich der rückwärtige Milchviehstall befindet, nämlich in Höhe eines Betrages von 12.251,34 DM. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Beitragssatzung stelle für die zu veranlagende Fläche für den Fall einer Überschreitung der 40 m Tiefenbegrenzung durch bauliche Nutzung auf die hintere Grenze der Nutzung ab. Das sei hier die hintere Grenze des Milchviehstalls. Nicht erforderlich sei, dass das gesamte Grundstück im Innenbereich liege. Ob ein Anschluss tatsächlich vorhanden sei, sei unerheblich, da eine Anschlussmöglichkeit ausreiche. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit der Beitragsbescheid noch streitbefangen war, abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Für Außenbereichsgrundstücke entstehe die Beitragspflicht nur bei einem tatsächlichen Anschluss, der für den im Außenbereich gelegenen Milchviehstall nicht vorliege. Insoweit habe das Grundstück keinen wirtschaftlichen Vorteil von dem Kanal, da auch nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde K. Abwässer aus dem Stall nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürften. Ob das Gelände um das Wohnhaus zusammen mit dem Gelände um den Stall eine wirtschaftliche Einheit bilde, sei unerheblich, da daraus nicht folge, dass die gesamte Fläche der wirtschaftlichen Einheit zu veranlagen sei. Die Tiefenbegrenzungsregelung der Satzung stehe einer reduzierten Veranlagung nicht entgegen, da sie vorteilsgerecht auszulegen sei. Nur wenn für die die Tiefenbegrenzung überschreitende Nutzung eine Erschließungswirkung von der Entwässerungsanlage ausgehe, könne die Fläche berücksichtigt werden. Das treffe für das Gelände um den Milchviehstall nicht zu. Daher verstoße die Auslegung der Tiefenbegrenzungsregelung durch den Beklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 1995 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 29. September 1995 und die Änderungsregelung vom 9. September 1998 gefunden hat, insoweit aufzuheben, als die veranlagten Beiträge 16.735,59 DM übersteigen. Der Beklagte stellt keinen Antrag. Am 11. Mai 2001 hat vor dem Berichterstatter ein Ortstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages (Bl. 128 - 131 GA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klage ist, auch soweit die Veranlagung des Flurstücks 1010/6 betroffen ist, zulässig, insbesondere innerhalb der Klagefrist erhoben worden. Zwar erweckt die Klageschrift mit dem dort angekündigten Antrag, der sich allein auf die Veranlagung der Flächen der Flurstücke 1012/7 und 1017/45 bezieht, den Eindruck, als wenn die Veranlagung der Fläche des Flurstücks 1010/6 nicht angegriffen werden sollte. Indes ergibt sich aus der Klagebegründung, dass der Kläger sich von Anfang an gegen die Veranlagung aller Flächen wenden wollte, auf denen Betriebsgebäude errichtet wurden, für die kein Bedarf einer Schmutzwasserentwässerung über die Entwässerungsanlage des Beklagten vorhanden ist. Auch wurde ausdrücklich in der Klageschrift eine Verminderung der aus dem Flurstück 1010/6 zu veranlagenden Fläche angesprochen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann bei Fehlen einer entsprechenden Bezeichnung eine Ergänzung der erforderlichen Angaben noch später erfolgen. Daraus ergibt sich, dass nur dann eine endgültige Beschränkung des Klagebegehrens hinsichtlich eines teilbaren Verwaltungsakts ab dem Ablauf der Klagefrist vorliegt, wenn zweifelsfrei der Umfang der Beschränkung erkennbar ist. Angesichts der Begründung des in der Klageschrift angekündigten Klageantrags und unter Berücksichtigung des Widerspruchsbegehrens kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Veranlagung einer Fläche aus dem Flurstück 1010/6 nicht anfechten wollte. Den Umfang der Anfechtung hat er durch Schriftsatz 20. Februar 1996 klargestellt. Die so zulässige Klage ist hinsichtlich des noch streitbefangenen Teils überwiegend begründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Verwaltungsakt ist nämlich, soweit er einen Beitrag über den im Tenor genannten Betrag hinaus festsetzt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur hinsichtlich eines kleineren streitbefangenen Teils in Höhe von 2.366,91 DM erweist er sich als rechtmäßig, sodass die Klage hinsichtlich dieses Betrages zu Recht abgewiesen worden und die Berufung insoweit unbegründet ist. In Höhe eines Beitrags von 19.102,50 DM rechtfertigt sich der angegriffene Bescheid aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde K. vom 23. Dezember 1975 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10. Dezember 1992 (KABS). Nach § 1 KABS erhebt die Gemeinde zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b KABS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Dies trifft für das klägerische Flurstück 1010/6 bis zur Tiefenbegrenzung von 40 m nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b KABS zu. Es handelt sich dabei um zur Bebauung anstehendes Bauland im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe b KABS, da der überwiegende Teil der Fläche, insbesondere der mit dem Wohnhaus bebaute Teil, innerhalb des von der Abgrenzungssatzung erfassten Bereichs liegt. Unerheblich ist, dass bis zur 40-m- Tiefenbegrenzung Teile des Flurstücks außerhalb des von dieser Satzung erfassten Bereichs liegen. Dies führt nicht etwa dazu, dass für die zu veranlagende Fläche statt der anschlussbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung die Außenbereichsgrenze der Abgrenzungssatzung zu Grunde zu legen wäre. Satzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung eines Grundstücks zu Kanalanschlussbeiträgen ist zwar regelmäßig, dass es bebaut oder Bauland ist, nicht jedoch, dass es in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und damit - vorbehaltlich der Anforderungen des sich Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung und der gesicherten Erschließung - in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. Mit der kanalanschlussbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung wird keine Abgrenzung zum Außenbereich gezogen, sondern unabhängig davon generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt. Daher kann das Grundstück auch über die von der Abgrenzungssatzung erfasste Fläche hinaus bis zur anschlussbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung veranlagt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, Seite 3 des amtlichen Umdrucks. Somit ist eine Beitragspflicht in Höhe von 1.698 qm x 1,25 Maßzuschlag x 9,- DM je Verteilungsanteil gleich 19.102,50 DM entstanden. Soweit der angefochtene Beitragsbescheid einen höheren Beitrag festsetzt, ist er rechtswidrig. Allerdings erfasst § 3 Abs. 1 Buchstabe b KABS dem Wortlaut nach auch die hinter der Tiefenbegrenzung liegende, mit dem Milchviehstall bebaute Fläche. Nach dieser Vorschrift ist nämlich dann, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung hinaus reicht, die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Der Begriff der baulichen Nutzung ist jedoch vor dem Hintergrund des kanalanschlussbeitragsrechtlichen Begriffs des wirtschaftlichen Vorteils auszulegen. Dieser besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswerts dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Eine die Tiefenbegrenzung überwindende bauliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b KABS, die im Einzelfall die durch die Tiefenbegrenzung generalisierend festgelegte räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage widerlegt, setzt daher jedenfalls voraus, dass die Nutzung im Zusammenhang steht mit einer baulichen oder gewerblichen Nutzung, die überhaupt einen Entwässerungsbedarf nach sich ziehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 15 A 4443/96 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks. Das trifft für die hier alleine in Rede stehende Schmutzwasserentwässerung für den Milchviehstall nicht zu. Nach der baurechtlich genehmigten Nutzung kann das Gebäude lediglich als Stall und Lagerraum benutzt werden. Die Abwässer des Stalles sind nach der Baugenehmigung in einer Jauchegrube zu sammeln. Darüber hinaus untersagte § 4 Abs. 1 Buchst. d der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht maßgebenden Entwässerungssatzung der Gemeinde K. vom 23. Dezember 1975 die Einleitung von Abwässern aus Ställen in die gemeindliche Entwässerungsanlage. Somit besteht für die genehmigte Nutzung von vorne herein kein Bedarf zur Schmutzwasserentwässerung über die gemeindliche Entwässerungsanlage, und es besteht auch kein Nutzungszusammenhang mit der räumlich vorgelagerten, einen Entwässerungsbedarf auslösenden Wohnnutzung. Mangels eines von der Entwässerungsanlage ausgehenden wirtschaftlichen Vorteils für die hinter der 40 m Tiefenbegrenzung mit dem Stall bebauten Fläche unterfällt der Stall nicht dem Begriff der baulichen Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchstabe b KABS. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.