Beschluss
15 B 265/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0225.15B265.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, weil nicht zu erwarten ist, daß in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren die Klärung einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der räumliche Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB der Tiefenbegrenzung einer Kanalanschlußbeitragssatzung vorgeht, würde im Verfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid nicht geklärt werden. Denn in einem solchen Verfahren werden materielle Rechtsfragen im allgemeinen nicht abschließend beantwortet und damit nicht geklärt. Die Klärung bleibt regelmäßig einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 4 Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Aussetzungsverfahren Beschluß des Senats vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. 5 Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache liegt nicht vor, weil die möglicherweise als schwierig zu beurteilende vorbenannte Rechtsfrage jedenfalls nach den im Aussetzungsverfahren anzuwendenden Maßstäben ohne besondere Schwierigkeiten zu beantworten ist. 6 Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses liegt nicht vor, weil eine Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Es spricht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich der Senat der Ansicht der Antragsteller anschlösse, daß die Satzung nach § 34 Abs. 2 BauGB der Tiefenbegrenzung der Kanalanschlußbeitragssatzung vorgehe. Satzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung eines Grundstücks zu Kanalanschlußbeiträgen ist zwar regelmäßig, daß es bebaut oder Bauland ist, nicht jedoch, daß es in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und damit - vorbehaltlich der Anforderungen des Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung und der gesicherten Erschließung - in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. Mit der kanalanschlußbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung wird keine Abgrenzung zum Außenbereich gezogen, sondern unabhängig davon generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt. 7 Über die hilfsweise für den Fall fehlender Statthaftigkeit des Zulassungsantrags gestellte Beschwerde ist wegen der Statthaftigkeit des Antrags nicht zu entscheiden. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 10