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Beschluss

7 A 953/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0607.7A953.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den Darlegungen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Tiefgaragenzufahrt nebst der sie begrenzenden Mauer verstoße nicht zu Lasten der Kläger gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme und sei auch mit den sich aus § 51 Abs. 8 BauO NRW 1995 (nunmehr § 51 Abs. 7 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000, GV NRW 2000, 255) ergebenden Anforderungen vereinbar. Die Kläger meinen, die vom Verwaltungsgericht in die konkrete Zumutbarkeitsbewertung eingestellten Erwägungen begegneten Bedenken mit der Folge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Im Einzelnen rügen die Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts - auf das Wohnhaus der Kläger wirkten von der Saarstraße herrührende Verkehrsgeräusche und trotz der vorhandenen Lärmschutzwand Geräusche der benachbarten Eisenbahnstrecke ein (Seite 8 Abs. 1 des Urteilsabdrucks) - mit dem Einwand, Bahngeräusche seien jedenfalls auf ihrem Grundstück "nicht mehr zu hören". Dies mag sein. Beispielsweise kann der von der Bahnstrecke ausgehende Lärm durch Verkehrslärm derart überlagert werden, das er subjektiv nicht mehr unterscheidbar herauszuhören ist. Der aus Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm gebildete Summenpegel mag gegenüber dem Straßenverkehrslärm nur um subjektiv nicht wahrnehmbare Größenordnungen angehoben werden. Der Schienenverkehrslärm ist jedoch auch dann für die Bewertung der Zumutbarkeit weiterer hinzutretender lärmverursachender Anlagen von Bedeutung, wenn er zwar subjektiv nicht zu "hören" ist, aber auf den zu betrachtenden Immissionsort "einwirkt". Die Kläger sehen es ferner als erheblich an, dass sie das Schlafzimmer ihres Wohnhauses zur Vorderseite des Wohnhauses hin hätten ausrichten müssen; Lage und Größe der Zimmer ihres Wohnhauses seien ihnen vorgeschrieben worden, da sie öffentliche Mittel hätten in Anspruch nehmen müssen. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Beigeladene nicht deshalb zu erhöhter Rücksichtnahme verpflichtet ist, weil die benachbarten Grundstückseigentümer, die Kläger, nicht aus bodenrechtlich relevanten, sondern aus finanziellen Gründen auf öffentliche Mittel angewiesen waren und deshalb eine bestimmte Zimmeranordnung gewählt haben. Die Kläger meinen schließlich, es komme auf die Frage nicht an, ob die Geräusche der Tiefgaragenzufahrt auf die Vorder- oder die Rückseite ihres Wohnhauses einwirkten, da Vorder- und Rückseite gleichermaßen dem Verkehrslärm der Saarstraße ausgesetzt seien. Auch aus dieser Erwägung ergeben sich keine Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Geräusche der Tiefgaragenzufahrt wirkten nicht auf einen besonders geschützten Wohnhausbereich ein. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Rückseite des Wohnhauses der Kläger zu einem Mischgebiet orientiert ist. Die Beigeladene muss ein den Nachbarn zumutbares Vorhaben nicht deshalb anders gestalten (hier: die Tiefgaragenzufahrt zu einer anderen Grundstücksseite anlegen), weil die zumutbaren Beeinträchtigungen für den Nachbarn, der sich gegen das Vorhaben wendet, dann geringer würden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, von der Tiefgaragenzufahrt als solche gingen keine Wirkungen wie von Gebäuden aus. Die die Tiefgaragenzufahrt begrenzende Mauer sei nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert und daher ohne eigene Abstandfläche an der Grenze zur Parzelle 1052 zulässig. Die Kläger halten dem entgegen, von der Mauer gingen gebäudegleiche Wirkungen aus. Es handele sich nach ihrer Funktion als Lärmschutzwand zudem nicht um eine Einfriedung. Sie sei begrifflich keine Einfriedung, denn sie schütze das Grundstück nicht vor der Außenwelt. Auch aus diesen Erwägungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es kann dahinstehen, ob die die Tiefgaragenzufahrt begrenzende Mauer - die nur auf einem verhältnismäßig kurzen Teilstück ihre maximale Höhe von 1,50 m erreicht - nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NRW oder nicht vielmehr schon deshalb abstandrechtlich privilegiert ist, weil von ihr keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen. Vgl. zu § 6 Abs. 10 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110. Ist die Mauer als Einfriedung zu qualifizieren, ergibt sich hieraus zu Gunsten der Kläger nichts. Zutreffend weisen die Kläger zwar auf die sich aus dem Begriff der Einfriedung ergebenden Anforderungen hin. Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören und dessen Nutzung beeinträchtigen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1982 - 7 A 2198/80 -, m.w.N. Zu Unrecht nehmen die Kläger jedoch an, die Mauer sei keine Einfriedung in diesem Sinne, denn sie schütze das Grundstück der Beigeladenen nicht vor der Außenwelt. Selbstverständlich hat die Mauer gerade (auch) eine solche schützende Wirkung, verhindert sie doch, dass Dritte von der Wegefläche, die auf der Parzelle 1052 angelegt ist, auf die Rampe zur Tiefgarage stürzen könnten (vgl. die sich aus § 41 BauO NRW ergebenden Anforderungen). Ob die Einfriedung eine weitere Funktion (Lärmschutz) hat, ist hier unbeachtlich. Eine Lärmschutzwand kann - je nach Lage des Einelfalles - als Anlage, die keine eigene Abstandfläche auslöst, entlang der Nachbargrenze dann zulässig sein, wenn von ihr keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. September 1987 - 7 A 1671/86 -. Dass der Mauer entlang der Tiefgaragenzufahrt solche Wirkungen zukommen würden, behaupten die Kläger nicht konkret. Sie berufen sich auf den Beschluss des 10. Senats vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 -. Der Entscheidung des 10. Senats lag die Errichtung einer "im Schnitt 4,80 m hohen Lärmschutzwand" zu Grunde. Der 10. Senat hat ausgeführt, es liege "nicht eben nahe", dass eine solche Wand in der regelmäßig einzuhaltenden Abstandfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden dürfe; von ihr gingen vielmehr Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Der im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich krass von demjenigen, der der zitierten Entscheidung des 10. Senats zu Grunde lag. Hat eine Lärmschutzwand wegen ihrer geringfügigen Dimensionen keine gebäudegleiche Wirkung, ist sie, wie sich aus § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ergibt, abstandrechtlich privilegiert. Löst die entlang der Tiefgaragenzufahrt errichtete Mauer keine Abstandfläche aus, kommt es auf die von den Klägern weiter erörterte Frage nicht entscheidungserheblich an, welche Abwehrrechte ihnen zustünden, wenn sich die Abstandfläche der Mauer auf die Wegeparzelle 525 erstrecken würde. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des 10. Senats vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 - abweicht. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung setzt zum einen voraus, dass die Entscheidung des Gerichts einschließlich eines darin enthaltenen Rechtssatzes, von dem abgewichen worden sein soll, bezeichnet wird und erfordert zum anderen, dass ein gleichfalls entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung angeführt und zudem näher begründet wird, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die Kläger legen bereits keinen Rechtssatz dar, der der Entscheidung des 10. Senats zu entnehmen ist. Der 10. Senat hat dort nicht entschieden, "von einer Lärmschutzwand (gingen) regelmäßig i.S.v. § 6 Abs. 10 BauO NRW Wirkungen wie von Gebäuden aus". Ein solcher Rechtssatz lässt sich möglicheweise dem nicht zur Entscheidung gehörenden Leitsatz, nicht aber der Entscheidung selbst entnehmen. Darüber hinaus legen die Kläger nicht dar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Rechtssatz ausginge, der mit der von den Klägern auf den Regelfall bezogenen Aussage in Widerspruch stünde. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich schließlich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe für sie überraschend auch darauf abgehoben, dass sie, die Kläger, selbst die Flurstücke 525 und 1052 als PKW-Zufahrt zu ihrer Garage genutzt hätten, bis der Beklagte ihnen dies untersagt habe. Ob das Verwaltungsgericht tatsächlich nicht auf diesen Gesichtspunkt vor seiner Entscheidung hingewiesen hat, bedarf keiner Erörterung. Wird die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben, ist über die substantiierte Darlegung des Verfahrensmangels in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinaus mit dem Zulassungsantrag darzulegen, was bei Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens geeignet, d.h. entscheidungserheblich gewesen wäre. Hieran fehlt es. Die Kläger behaupten nicht einmal, dass der Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat und zu dem sie (angeblich) keine Stellung haben beziehen können, fehlerhaft sei. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).