Urteil
10 A 97/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0612.10A97.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen. Der Kläger ist Landwirt. Er beantragte mit Schreiben vom 9. März 1995 - beim Beklagten eingegangen am 13. März 1995 - die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei 800 kW Windkraftanlagen jeweils mit Nabenhöhen von 60,50 m und Rotordurchmessern von 52 m auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung W. , Flur 8, Flurstück 169. Dieses ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Baugrundstück befindet sich ca. 0,75 km südwestlich von B. -W. und ca. 1,5 km nordwestlich von B. -S. hausen auf ca. 280 m über NN. In nördlicher Richtung fällt das Gelände zur ca. 1 km entfernten Gosse auf ca. 240 m über NN ab. Daran anschließend beginnt der aus dem Knickberg und Kahlberg gebildete Höhenzug, dessen ansteigende Flanke bewaldet ist. Das Gelände fällt im Nahbereich nach Osten zum Laufe der Alme - einem kleinen Fluss - um ca. 50 m ab. Die unbewaldete Fläche zwischen Alme und Afte - einem weiteren Wasserlauf - liegt im Mittel etwas über Standortniveau. Auch südlich des Standortes fällt das Gelände stark zur Senneborntalung ab. Südlich des Senneborns beginnt der bewaldete, aufsteigende Hang des Burglieds. Westlich des Standorts steigt das Geländeprofil langsam an. Die Fläche ist in dieser Richtung durch Acker- und Weideflächen gekennzeichnet. Diese werden begrenzt durch Mischwaldstücke des Wemels- bzw. Flaken- und des Nonnenholzes. Nördlich des Standorts verläuft in Ost-West-Richtung die Straße Sternlied, an der straßenseitig fünf Schweinemastanlagen stehen. Ca. 550 m östlich des geplanten Standorts verläuft ein Bahndamm mit einer lichten Reihe von Bäumen. Die Bahnlinie markiert im Wesentlichen die westliche Grenze des Siedlungszusammenhanges von W. . Die nächsten Wohnhäuser sind vom geplanten Standort ca. 450, 460, 550 bzw. 650 m entfernt. Am 28. Juni 1995 trat mit ihrer Bekanntmachung die 28. Ände-rung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. zur Ausweisung von Flächen für die zusätzliche Nutzung von Windenergie im Bereich B. -W. in Kraft. Die Änderung umfasste ein ca. 240 ha großes Gebiet zwischen B. , B. und W. . Am 31. Juli 1996 trat mit ihrer Bekanntmachung die 28-1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. zur Ausweisung einer Windkonzentrationszone im Bereich B. - S. für ein ca. 110 ha großes Gebiet in Kraft. Mit der am 29. September 1999 in Kraft getretenen 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. wurde die Fläche der durch die 28. Änderung geschaffenen Konzentrationszone auf ca. 30 ha reduziert, um den erforderlichen Abständen zu Ansiedlungen, Straßen, Hochspannungsleitungen etc. Rechnung zu tragen. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 1995 die Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung mit der Begründung ab: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB (in seiner damaligen Fassung) privilegiert zulässig. Infolgedessen sei es als sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen. Auch nach dieser Vorschrift könne es nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Um die Errichtung von Windkraftanlagen im Gebiet der Beigeladenen zu 1. zu steuern, habe diese bestimmte Flächenbereiche im Flächennutzungsplan speziell als Windparkflächen ausgewiesen. Intention dieser speziellen Ausweisung im Flächennutzungsplan sei es, die Errichtung von Windkraftanlagen auf diese festgelegten Windparkbereiche zu konzentrieren und die übrigen Bereiche von derartigen Anlagen freizuhalten. Da die beantragten Windkraftanlagen nicht in diesen festgelegten Bereichen lägen, seien sie nicht genehmigungsfähig. Zudem würden durch die Windkraftanlagen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und das Landschaftsbild negativ beeinflusst. Weiterhin habe die Beigeladene zu 1. ihr Einvernehmen verweigert. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 19. Ja- nuar 1996 Widerspruch. Zur Begründung führte er u.a. aus, Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes stünden seinem Vorhaben nicht entgegen. Eine Ausuferung von Windkraftanlagen am geplanten Standort könne ausgeschlossen werden, da der theoretisch nutzbare Bereich in der Sternlied durch die geplanten zwei Anlagen zu mind. 90 % ausgenutzt werde. Weitere Standorte für Windkraftanlagen gebe die geografische Lage dort nicht her. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1997 wies die Beigeladene zu 2. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zwar sei das geplante Vorhaben des Klägers nach der seinerzeitigen Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nunmehr privilegiert zulässig, dem Vorhaben stünden jedoch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, da die Beigeladene zu 1. an anderweitiger Stelle eine Fläche zur Windenergienutzung im Flächennutzungsplan festgesetzt habe. Dieser Festsetzung komme auch Ausschlusswirkung zu, weil die Beigeladene zu 1. eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebiets vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet habe. Der Kläger hat am 10. Juli 1997 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden würden durch die beiden geplanten Windenergieanlagen weder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege noch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder das Landschaftsbild negativ beeinflusst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheide eine Beeinträchtigung aus, wenn ein Standort seine Schutzwürdigkeit bereits infolge anderweitiger Eingriffe eingebüßt habe. Dies sei hier der Fall. Auf seiner Hofstelle betreibe er eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlage zum Halten von 1.140 Schweinen. Weitere Ställe seien im Bau. Im Nahbereich von ca. 600 m befänden sich 31 bauliche Anlagen und zwei Hochspannungsleitungen. Hingegen gelte die Errichtung von zwei Windkraftanlagen nach dem Landschaftsgesetz Nordrhein- Westfalen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Darstellung einer Konzentrationszone komme keine Ausschlusswirkung zu. Die Untersuchung der grundsätzlich geeigneten Bereiche im gesamten Gemeindegebiet sei nämlich völlig unzureichend erfolgt. Dies gelte insbesondere für die Windhöfigkeit. Er - der Kläger - habe ein Standortgutachten zur Bestimmung des bodennahen Windpotentials und des zu erwartenden mittleren Jahresenergieertrages für den geplanten Standort in Auftrag gegeben. Unter dem 3. März 1995 komme die Universität - Gesamthochschule - Paderborn Fachbereich Elektrotechnik zu einer Windgeschwindigkeitsprognose von 5,6 mittlere Windgeschwindigkeit in m/sek. in Höhe von 50 m über Grund und auf eine mittlere Windgeschwindigkeit von 6 m/sek. in 60 m Höhe über Grund. Infolge dessen herrschten an dem geplanten Standort jedenfalls ebenso gute Windverhältnisse wie in dem von der Beigeladenen zu 1. ausgewiesenen Vorranggebiet. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1995 und den Widerspruchsbescheid der Beigeladenen zu 2. vom 11. Juni 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 8, Flurstück 169 auf seinen Antrag vom 9. März 1995 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und im Übrigen ergänzend ausgeführt: Nach der Änderung des Baugesetzbuches zum 1. Januar 1997 stünden öffentliche Belange einem Vorhaben u.a. entgegen, wenn dafür im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Das sei hier der Fall, weil die Beigeladene zu 1. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen habe. Das dem zugrunde liegende Plankonzept sei schlüssig. Das Verfahren der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes sei abgeschlossen. Die erforderlichen Untersuchungen und Abwägungen seien ausweislich der Verwaltungsvorgänge ordnungsgemäß erfolgt. Die Beigeladenen zu 1. und 2. haben keine Anträge gestellt. Nach Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter der Kammer am 17. Juni 1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 24. November 1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 10. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Januar 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 9. März 1999 zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. März 1999 - einem Freitag - zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13. April 1999 - bei Gericht eingegangen am Mittwoch, den 14. April 1999 - reichte der Kläger als Anlage die Berufungsbegründungsschrift vom 12. April 1999 ein. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung: Sein Prozessbevollmächtigter sei ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründungsschrift fristgerecht bis zum Ablauf des 12. April 1999 einzureichen. Das Telefaxgerät des Oberverwaltungsgerichts habe am Abend des 12. April 1999 nicht funktioniert, so dass es nicht möglich gewesen sei, die bereits gefertigte Berufungsbegründungsschrift an das Oberverwaltungsgericht abzusetzen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: Das angefochtene Urteil leide darunter, dass die Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur sehr oberflächlich abgehandelt worden sei. Warum ein so auffälliger Baukörper wie eine Windenergieanlage, der in aller Regel in der freien Landschaft stehe, an der einen Stelle eine Verschandelung des Landschaftsbildes darstelle, an der anderen Stelle mit den Grundsätzen der Erhaltung des Landschaftsbildes in Einklang zu bringen sei, bedürfe einer differenzierenden Betrachtung und Darlegung, die das angefochtene Urteil nicht leiste. Weiterhin sei zu bemängeln, dass das Verwaltungsgericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. insgesamt unterlassen habe. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB lägen nur vor, wenn die Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet habe. Dies sei nicht der Fall. Die Beigeladene zu 1. habe nicht für das gesamte Stadtgebiet ein Gesamtkonzept umgesetzt. Es werde ausdrücklich gerügt, dass nicht der Rat der Beigeladenen zu 1. die Abwägung vorgenommen habe, sondern allenfalls das Landschaftsarchitekturbüro B. . Dieses beschreibe die Standortsuche und -findung als einen Vorgang und Entscheidungsfindungsablauf, der sehr rasch zu nur zwei übrig bleibenden Standorten gelangt sei. Der Standort, an dem er - der Kläger - sein Vorhaben errichten wolle, sei nicht darunter. Bereits die Windhöfigkeit sei falsch bestimmt worden. Aus der Darstellung des Ingenieurbüros B. gehe eindeutig hervor, dass das Büro seinem Findungs- und Untersuchungsprozess hinsichtlich der Windhöfigkeit eine Karte der Energieagentur NRW sowie eine Karte der VEW zugrundegelegt habe. Dieses Kartenmaterial sei für die Berechnung der Windhöfigkeit von Windenergieanlagen unbrauchbar. Dies ergebe sich bereits aus den in den Karten dargestellten Höhenstufen. Die Karte der Energieagentur NRW stelle das Jahresmittel der Windgeschwindigkeiten in m/sek. in 10 m Höhe über dem Grund dar; die VEW-Karte in 50 m Höhe über dem Grund. Windenergieanlagen seien in der Regel weitaus höher. Beispielsweise sollten die von ihm - dem Kläger - geplanten Energieanlagen eine Nabenhöhe von 60 m sowie einen Rotordurchmesser von insgesamt 52 m (2 x 26 m) aufweisen. Zudem zeige die VEW-Karte den Bereich B. in einem Maßstab von 1 : 50.000 und sei daher ungenau. Zudem wiesen die letztendlich ausgewählten Gebiete keine höhere Windhöfigkeit aus als die seines - des Klägers - Standorts. Dies sei durch das Gutachten des Westfälischen Umwelt Zentrums (WUZ) hinreichend belegt. Die "Karte" der Energieagentur NRW stelle - unabhängig von der falschen Höhe - kein brauchbares Kartenmaterial zur Berechnung von Windhöfigkeiten dar, d.h. auch nicht in 10 m Höhe. Wie sich aus dem als Anlage 4 beigefügten Schreiben der Energieagentur NRW vom 3. Mai 2001 ergebe, sei diese "Karte" zu Werbezwecken gedacht gewesen. Nach wie vor sei nicht dargelegt, von welchem Standortfindungssystem der Rat bei seiner Beschlussfassung ausgegangen sei. Das Ingenieurbüro B. habe dargestellt, dass die Suche von Anfang an auf die zwei ertragreichsten Standorte beschränkt und konzentriert worden sei. Nicht dargelegt worden sei, dass auch weitere Standorte vorhanden seien, die über genug Wind verfügten. Die Beschränkung auf zwei Standorte sei offenbar im Hinblick auf einen vorab definierten Bedarf erfolgt, den der Beklagte mit "zwei Baugenehmigungen pro Jahr in zehn Jahren" vorgegeben habe. Hierauf stelle auch der Erläuterungsbericht ab. Insgesamt sei festzustellen, dass das Ingenieurbüro B. und mit ihm die Beigeladene zu 1. von einer falschen bzw. nicht relevant berechneten Windhöfigkeit ausgegangen sei und infolge dessen die Fläche des geplanten Vorhabens bereits von Anfang an aus der weiteren Prüfung bzw. Abwägung ausgeschieden habe. Dieser Abwägungsfehler sei auch offensichtlich. Der Flächennutzungsplan sei rechtswidrig und könne somit keine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil - unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - abzuändern und nach seinem Schlussantrag erster Instanz zu befinden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend: Die lediglich pauschalen Angriffe des Klägers vermöchten keine Bedenken gegen die wirksame Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen zu begründen. Die Ausweisung der Konzentrationsflächen beruhe auf einer gerechten Abwägung. Dem Erläuterungsbericht seien die maßgeblichen Erwägungen zu entnehmen. Die Beigeladene zu 1. habe nicht für jeden denkbaren Standort im Außenbereich eine entsprechende Einzelfallbeurteilung vornehmen müssen. Insoweit reiche eine globale flächenbezogene Betrachtung aus. Der konkreten Ausweisung von Konzentrationszonen sei im Vorfeld eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes vorausgegangen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie treten der Berufung des Klägers entgegen. Die Beigeladene zu 1. trägt vor: Ihr Rat habe im Zuge der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes eine ordnungsgemäße Abwägung vorgenommen. Der Rat habe sich am 10. November 1994 sowohl mit den Vorranggebieten als auch mit Flächen befasst, für die keine Darstellung als Vorranggebiet erfolgt sei. Zahlreiche Landwirte hätten damals während der frühzeitigen Bürgeranhörung beantragt, ihre Flächen in Vorranggebiete einzubeziehen. Der Kläger habe sich damals nicht gemeldet. Die Beigeladene zu 2. macht geltend: § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründe keinen Automatismus, sondern enthalte nur eine Regelvermutung. Ob sie sich im Einzelfall gegenüber dem privilegierten Vorhaben auf einer nicht für diese Nutzung dargestellten Fläche durchsetze, sei eine Frage der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB und nicht einer diese Vorschrift aushebelnden anderweitigen Regelung. Zwar sei auch Voraussetzung für die Wirksamkeit der Darstellung einer Konzentrationsfläche, dass sie auf einer gerechten Abwägung beruhe. Spezielle planerische Erwägungen zu dem Standort des Klägers seien nicht erforderlich gewesen. Die Gemeinde sei im Rahmen ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, alle eventuell noch in Frage kommenden Einzelstandorte tatsächlich als solche auszuweisen, insbesondere nicht, wenn dies einem überörtlichen Planungsziel (hier der Landschaftsplanung des Kreises) widersprechen würde. Da für die Genehmigungsfrage nach § 35 BauGB die Schlüssigkeit des Plankonzeptes ausreiche, komme es auf die inhaltliche Beurteilung der Planung insoweit nicht an. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 15. November 2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang betreffend die Erteilung der Bebauungsgenehmigung (1 Heft), die Pläne und die Verfahrensunterlagen zur 28., 28-1. und 43. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne eigenes oder ihm zuzurechnendes Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden an der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax am 12. April 1999, dem Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, gehindert war. Er hat anwaltlich versichert, es sei ihm am 12. April 1999 um 18.25 Uhr trotz mehrerer Versuche nicht gelungen den Schriftsatz zu übermitteln, weil das Telefaxgerät des Oberverwaltungsgerichts ständig besetzt gewesen sei. Daraufhin habe er den Schriftsatz mit nach Hause genommen, um ihn von dort aus zu senden. Gegen 22.30 Uhr sei dann zwar unter der Faxrufnummer des Oberverwaltungsgerichts ein Freizeichen zu vernehmen gewesen, das Empfangsgerät habe aber keine Übertragungen angenommen. Die Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers werden bestätigt durch das Journal des Telefaxgerätes des Oberverwaltungsgerichts und die Angaben der für das Telefaxgerät zuständigen Verwaltungsgerichtsangestellten. Danach sind am Montag, den 12. April 1999 nach Dienstschluss mehrere Telefaxsendungen ungewöhnlichen Umfangs eingegangen. Am folgenden Tag befand sich bei Dienstbeginn kein Papier mehr im Telefaxgerät. Nach den Aufzeichnungen des Geräts begann die letzte noch angenommene Sendung um 17.52 Uhr; sie dauerte über 39 Minuten. Nach Wiederauffüllen des Geräts mit Papier am nächsten Morgen sind weitere am Vortrag eingegangene, aber nur noch elektronisch gespeicherte Sendungen ausgedruckt worden. Eine Sendung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war darunter nicht. Der elektronische Speicher des Geräts hat nur eine begrenzte Kapazität von rund 30 Druckseiten. Hieraus und aus dem glaubhaften Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers folgt, dass die Versäumung der Frist infolge eines in der Sphäre des Gerichts liegenden Umstandes eingetreten ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857 f., so dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemeinsam mit der Berufung zu entscheiden (§§ 173 VwGO, 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht als unbegründet abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung von zwei 800 kW Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 60,50 m sowie einem Rotordurchmesser von jeweils 52 m auf seinem Grundstück in der Gemarkung W. , Flur 8, Flurstück 169 im Stadtgebiet B. . Diesem Vorhaben stehen öffentlich- rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben des Klägers soll unstreitig im Außenbereich verwirklicht werden. Es ist dort trotz seiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Zwar ist ab dem 1. Januar 1997 ein Vorhaben im Außenbereich grds. zulässig, wenn es der Nutzung der Windenergie dient. Auch kommt dem Kläger die Rechtsänderung, die bei der Stellung seines Antrages auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung noch nicht galt, zugute. Nach einhelliger Auffassung ist bei Verpflichtungsklagen auf Erlass einer Baugenehmigung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Das gilt auch für die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung. Aber auch privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Dem Vorhaben des Klägers stehen indes öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben des Klägers verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Weiterhin steht diesem die Ausweisung von Windernergie-Konzentrationszonen an zwei anderen Stellen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Ob einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen, ist aufgrund einer Abwägung zu beantworten. Bei dieser Abwägung kommt dem privilegierten Vorhaben zwar einerseits ein besonders starkes Gewicht zu. Andererseits entfaltet im Rahmen dieser Abwägung das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs seine eigentliche Bedeutung. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs kann sich ergeben, dass auch ein privilegiertes Vorhaben an dem vorgesehenen Standort nicht zulässig ist. Weil der Gesetzgeber bestimmte Vorhaben im Außenbereich privilegiert hat, stehen ihrer Errichtung im Außenbereich im Allgemeinen die öffentlichen Belange, eine Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes zu vermeiden, nicht entgegen. Allerdings hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der Vorhaben getroffen, die er im Außenbereich grundsätzlich für zulässig erklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78. Namentlich kann ein privilegiertes Vorhaben an dem vorgesehenen Standort unzulässig sein, wenn ihm eine Verunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. No- vember 1996 - 4 B 210.96 - BRS 58 Nr. 86. Auch wenn das Vorhaben des Klägers nicht in einem förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellten Bereich errichtet werden soll, sind die beiden Windenergieanlagen an dem beantragten Standort im Hinblick auf ihre exponierte Lage der landschaftlich reizvollen Umgebung grob unangemessen und verunstalten das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Durch die Regelbeispiele des § 35 Abs. 3 BauGB soll nicht nur die durch förmlichen Natur- und Landschaftsschutz unter Schutz gestellte Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen bewahrt werden. Vielmehr soll unabhängig hiervon auch jede andere schutzwürdige Landschaft vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Das städtebauliche Verunstaltungsverbot beruht auf der Erkenntnis, dass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1968 - 4 B 77.67 -, BRS 20 Nr. 59; Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84 und vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, BRS 59 Nr. 90. Im Unterschied zu förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Landschaftsteilen, bei denen schon eine Beeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zur Unzulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich führt, begründet eine Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten allein noch nicht die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens. Vielmehr muss eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O. Eine solche Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, S. 172 (177), vom 22. Juni 1990, a.a.O. und vom 15. Mai 1997, a.a.O. Für die Annahme, ob eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes vorliegt, ist die jeweilige durch die Standortwahl vorgegebene Situation maßgeblich. Wann dies der Fall ist, hängt von den Gebietscharakteristika ab. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Bewertung ist zu berücksichtigen, dass bei einem Bauvorhaben, welches in exponierter Lage in der Landschaft liegen soll, ein schärferer Maßstab angebracht sein kann. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Anlage desto eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O. und Beschluss vom 13. November 1996, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 10 A 3377/98 -. Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu der Wertung, dass die vom Kläger geplante Errichtung von zwei Windkraftanlagen an dem konkreten Aufstellungsort eine Verunstaltung des Landschaftsbildes darstellt. Das Gericht legt seiner Beurteilung das bei den Akten befindliche Karten- und Bildmaterial sowie das Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter zugrunde, das dieser dem Senat anhand dieser Unterlagen verdeutlicht hat. Die zwei Windkraftanlagen sollen am Hang des Sternliedsberges auf ca. 280 m über NN in einem Abstand von ca. 200 m errichtet werden. Bei dem Baugrundstück handelt es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche. Das Vorhabengrundstück liegt in einer landschaftlich reizvollen Umgebung. Das Bild der Kulturlandschaft wird geprägt durch den Wechsel von Freiflächen und Bewaldung und den freien Blick auf die hügelige Landschaft. Vom Standort der Bauvorhaben ist sowohl die teilweise bewaldete Flanke des Höhenzuges des Knickbergs und des Kahlbergs zu sehen, als auch der zur Senneborn hin bewaldete Hang des Burglieds. Die unbewaldete Fläche zwischen den kleinen Flüssen Alme und Afte bietet einen ungestörten, weiträumigen Überblick über die Landschaft. In der näheren Umgebung des geplanten Aufstellungsortes der zwei Windkraftanlagen befindet sich zwar vereinzelt Bebauung. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Landschaft ihre Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BRS 56 Nr. 72, und dies auch für das Landschaftsbild Bedeutung haben kann, wenn beispielsweise eine gewerbliche Überformung des fraglichen Bereichs stattgefunden hat. Dies ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung - entgegen der Auffassung des Klägers - für den Bereich an der Straße S. nicht der Fall. In der Umgebung der Windkraftanlagen befindet sich vereinzelt Bebauung. Die entlang der Straße S. errichteten eingeschossigen landwirtschaftlich genutzten Gebäude, insbesondere die fünf Schweinemastanlagen dominieren aber das Landschaftsbild wegen ihrer niedrigen Bauweise nicht. Sie lenken in dem hängigen Gelände nicht den Blick des Betrachters von der die Erhebung des Sternliedsbergs umgebenden Landschaft ab. Vielmehr gleitet der Blick über die bestehenden Gebäude hinüber. Der in unmittelbarer Nähe zu W. gelegene Sportplatz sowie der Bauhof eines Bauunternehmens gehören nicht zur freien Kulturlandschaft des Sternliedsbergs, sondern werden vom Betrachter eher der Bebauung von W. zugeordnet. Der Sendemast der Post steht ebenfalls nicht inmitten der Freifläche des Sternliedsbergs, sondern am Fuße, und wirkt aufgrund seiner schlanken Gestalt nicht dominierend auf die Landschaft. Die vom Standort nur in einiger Entfernung sichtbaren Hochspannungsleitungen treten insbesondere aufgrund der durchbrochenen Struktur des höheren Mastes nicht störend hervor. Ferner folgen beide Leitungen dem Landschaftsverlauf und beeinträchtigen nicht den Blick auf die Erhebung des Sternliedsberges. Von B. -W. aus ist ein weitgehend ungehinderter Blick auf den Sternliedsberg möglich. W. liegt ca. 750 m vom geplanten Aufstellungsort in der Niederung der Alme, von wo aus das Gelände sanft zur Kuppe des Sternliedsbergs ansteigt. Westlich des Sternliedsbergs blickt der Betrachter aus W. auf das Waldgebiet Horn. Nördlich gelegen ist das bewaldete Wewelsholz zu sehen. Zwischen diesen Waldgebieten fällt die Landschaft zur Niederung der Gosse ab. Beide Waldgebiete sind höher als der Sternliedsberg und rahmen die Freifläche optisch ein. In der Sichtachse W. -Stern- liedsberg stellen die beschriebenen baulichen Anlagen an der Straße Sternliedsberg ebenfalls keine gewerbliche Überformung des Landschaftsbildes dar, da die Schweinemastställe auch hier aufgrund ihrer geringen Höhe nicht weiter ins Auge fallen. Ebenfalls wirken die dem Landschaftsverlauf folgenden Hochspannungsleitungen sowie der einzelne Fernmeldemast nicht beeinträchtigend. Auch von dem ca. 1,5 km entfernten B. -Siddinghausen wären die geplanten Windkraftanlagen deutlich sichtbar. Siddinghausen ist ebenfalls in der Niederung der Alme gelegen. Entlang der Alme ist der Blick aus Siddinghausen auf den Hang des Sternliedsbergs frei. Der Sternliedsberg bildet für den Betrachter aus Siddinghausen in nördlicher Blickrichtung die erste Erhebung in der Landschaft. Auch hier gilt wieder die optische Einrahmung der ausgeräumten Fläche vor den Waldgebieten Horn und Wewelsholz. Durch den weitgehend freien Blick auf die Kuppe des Sternliedsbergs handelt es sich aus Sicht des Betrachters bei dem geplanten Standort ebenfalls um eine besonders exponierte Lage. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Landschaftsbild des Sternlieds bei kleinteiliger Betrachtung, in seiner Sichtverbindung von B. -W. und B. - S. -hausen, aber auch seiner Lage in der weiteren offenen Landschaft wegen der gegebenen Situation und den beschriebenen Gebietscharakteristika besonders schutzwürdig ist. Die Aufstellung der zwei Windkraftanlagen mit einem Abstand von 200 m am Hang des Sternliedsberges wäre dem Landschaftsbild grob unangemessen. Durch die zwei Windkraftanlagen des Klägers mit einer Nabenhöhe von 60,50 m und einem Rotordurchmesser von 52 m - was bei entsprechender Rotorstellung einer maximalen Höhe der Anlagen von 86,50 m entspricht - würde die auf ca. 290 m über NN liegende Erhebung des Sternliedsberges um ca. 70 m überragt. Hinzu kommt, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die Windkraftanlagen lenkt, was, verbunden mit der exponierten Lage am Hang des Sternliedsbergs, als schwerwiegende negative Abweichung und belastend auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter empfunden wird. Sie verunstalten dadurch den Eindruck des Sternliedsbergs, der sich bisher im Gesamtzusammenhang mit dem umliegenden Gelände dem Betrachter als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft darbietet. Ob dem privilegierten Vorhaben des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB der öffentliche Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes entgegensteht, ist - wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund einer Abwägung zu beantworten. Im Rahmen dieser Abwägung ist zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen abzuwägen. Diese Abwägung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Zwar ist das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Diese Privilegierung verleiht dem Kläger jedoch nicht - praktisch als Planersatz - ein generelles Baurecht im Außenbereich an jedem beliebigen Ort. Vielmehr können - wie bereits ausgeführt wurde - einzelnen Standorten überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Nichts anderes folgt aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW, die bestimmt, dass die Errichtung von zwei nahe beieinander liegender Windkraftanlagen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt. Bei der Beurteilung des Landschaftsbildes anhand der bundesrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Maßstab des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters maßgebend, was eine Einzelfallentscheidung zur Folge hat und keiner Pauschalisierung zugängig ist. Der Senat verkennt auch nicht, dass die Errichtung von Windkraftanlagen regelmäßig belastend auf das Landschaftsbild einwirkt. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist hieraus jedoch nicht der Schluss zu ziehen, sie seien daher grds. überall zuzulassen. Trotz einer gebührenden Berücksichtigung der Privilegierung des Bauvorhabens des Klägers gebührt dem öffentlichen Belang des Verbots der Verunstaltung des Landschaftsbildes für den geplanten Aufstellungsort der Vorrang. Setzt man die Verunstaltung des Landschaftsbilds zu der Privilegierung des Vorhabens in Relation, überwiegt das Inte- resse der Allgemeinheit, das schützenswerte Landschaftsbild des Sternliedsberges vor Verunstaltungen zu bewahren. Die schutzwürdige Landschaft würde durch die beiden Windkraftanlagen nachhaltig und auf Dauer verunstaltet. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Windkraftanlagen aufgrund der Anforderungen an die Windhöfigkeit zwangsläufig an exponierteren Stellen errichtet werden müssen. Jedoch würde durch die Errichtung der beiden Anlagen inmitten des landschaftlich reizvollen Gebietes eine gewerbliche Überformung des Sternliedsbergs eintreten, die bis jetzt nicht vorhanden ist. Der ästhetische Eindruck der gesamten Erhebung würde auf Dauer verunstaltet. Der bislang ungetrübte Rundblick über das den Sternliedsberg umgebende Gelände wäre auf unabsehbare Zeit verloren. Das Einzelinteresse des Klägers, welcher nach eigener Aussage 90 Prozent der möglichen Fläche für Windenergienutzung in der näheren Umgebung durch die beiden Windkraftanlagen ausnutzen würde, sowie das generelle Interesse an der Schaffung regenerativer Energiequellen, müssen insoweit hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des schützenswerten Landschaftsbildes an diesem Standort zurückstehen. Dem Vorhaben des Klägers stehen im Übrigen öffentliche Belange auch aufgrund der Regelvermutung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Beigeladene zu 1. hat an anderer Stelle im Stadtgebiet in ihrem Flächennutzungsplan Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen. Bereits mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahre 1995 ist diese Ausweisung auf einer 240 ha großen Fläche nördlich von W. erfolgt. Der Änderungsentwurf wurde am 23. November 1994 ortsüblich bekannt gemacht und lag im Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum 3. Januar 1995 öffentlich aus. Im Rahmen des Planungsverfahrens äußerten sich auch mehrere Bürger. Die Genehmigung dieser Ausweisung wurde am 1. Juni 1995 von der Beigeladenen zu 2. erteilt, was am 28. Juni 1995 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Form- und Verfahrensfehler hinsichtlich dieser Ausweisung sind weder gerügt noch ersichtlich. Eine Verletzung von rügepflichtigen Verfahrens- oder Formvorschriften wäre ohnehin nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich. Hinsichtlich des durch den Rat durchzuführenden Abwägungsvorgangs ist entscheidend, ob Mängel zu Lasten des Klägers festzustellen sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 7 A 2235/99 -. Diesbezüglich bestehen hier keine Anhaltspunkte für Mängel im Abwägungsvorgang zu Lasten des Klägers. Die Ausweisung der Konzentrationszone beruht auf einem schlüssigen Plankonzept, dessen Zielsetzung es laut dem Erläuterungsbericht war, die Windkraftanlagen im Stadtgebiet B. zu konzentrieren, um u.a. den Verbrauch von Außenbereichsflächen und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Einzelanlagen zu verhindern. Windkraftanlagen an Stellen außerhalb der Konzentrationszone sollten ausgeschlossen werden. Grundlage für die Bestimmung der Windhöfigkeit waren Grundlagenkarten der VEW bzw. der Energieagentur NRW. Die Windgeschwindigkeit wurde von der VEW in einer Höhe von 50m über Grund gemessen. Diese Höhe bietet durchaus für Windkraftanlagen aussagekräftige Windgeschwindigkeiten. Hingegen basierte die Karte der Energieagentur NRW auf einer Messhöhe von 10 m über Grund, was möglicherweise keine relevanten Daten für Windkraftanlagen liefern kann. Aufgrund der Karte der VEW ist jedoch die Karte der Energieagentur NRW nicht entscheidend, so dass diesbezüglich kein Abwägungsfehler ersichtlich ist. Zwar zeigt das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des WUZ, dass auch sein vorgesehener Standort im Hinblick auf die Windhäufigkeit durchaus geeignet ist für die Aufstellung von zwei Windkraftanlagen. Jedoch ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass der von ihm vorgesehene Standort nicht geeignet ist für die Errichtung von mehr als zwei Windkraftanlagen und damit für die Einrichtung einer Windkraftkonzentrationszone. Gerade die Einrichtung einer solchen Zone war hingegen Grundlage für die Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 1., so dass bei dem Kläger trotz entsprechender Windhöfigkeit keine Konzentrationszone eingerichtet worden wäre. Entgegen der Ansicht des Klägers hat auch der Rat die Abwägung fehlerfrei vorgenommen. Indem er einerseits die von dem Ingenieurbüro B. vorgelegten Unterlagen nachvollzogen hat und andererseits sich laut den Sitzungsunterlagen mit den Bedenken und Anregungen aus der Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt hat, führte er die erforderliche Abwägung durch. Durch die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im Plangebiet der 28. Änderung auch die einzuhaltenden Abstände zu Wohnbebauung etc. berücksichtigt, was zu einer Reduzierung der Konzentrationszone auf 30 ha führte. Form- und Verfahrensfehler sind auch bei dieser Änderung weder gerügt noch ersichtlich. Der am 29. Januar 1998 durch den Rat der Beigeladenen zu 1. gefasste Aufstellungsbeschluss wurde am 29. April 1998 ortsüblich bekannt gemacht. Die am 14. Oktober 1998 ortsüblich bekannt gemachte öffentliche Auslegung wurde vom 23. Oktober 1998 bis zum 23. November 1998 durchgeführt. In dieser Konzentrationszone können laut Auskunft der Beigeladenen zu 1. nun auch in den Randbereichen Windkraftanlagen errichtet werden, was bei der vorherigen Ausweisung aufgrund der einzuhaltenden Abstände nicht möglich war. Diese Änderung wurde am 31. August 1999 von der Beigeladenen zu 2. genehmigt, was am 29. September 1999 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Letztendlich ist auch nicht ersichtlich, dass die 28. oder die 43. Änderung an formellen oder materiellen Mängeln leidet, die ohne Rüge beachtlich wären. Auch bezüglich der Wirksamkeit der 28-1. Änderung des Flächennutzungsplans, mit der eine weitere Konzentrationszone für Windkraftanlagen südlich der Gemeinde S. ausgewiesen wurde, lassen sich keine durchgreifende Bedenken erkennen. Die dort ausgewiesene Fläche berücksichtigt ebenfalls die einzuhaltenden Abstände. Der Plan hat nach ortsüblicher Bekanntmachung am 10. März 1995 in der Zeit vom 30. März 1995 bis zum 2. Mai 1995 öffentlich ausgelegen. Die dafür erteilte Genehmigung der Beigeladenen zu 2. wurde am 10. Juni 1996 erteilt, was am 31. Juli 1996 ortsüblich bekannt gemacht wurde. Auch hier sind keine Mängel im Abwägungsvorgang sowie formelle oder materielle Mängel, die ohne Rüge beachtlich wären, festzustellen. Der Senat vermag auch keine Gründe zu erkennen, aufgrund derer entgegen der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die anderweitige Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dem Vorhaben des Klägers ausnahmsweise nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann. Aus den Erläuterungsberichten der jeweiligen Änderungen geht der planerische Wille der Beigeladenen zu 1. hervor, die Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet an Orten zu konzentrieren, an denen neben einer ausreichenden Windhöfigkeit auch die weiteren Rahmenbedingungen für Windkraftanlagen vorliegen. Dazu zählte insbesondere die Suche nach geeigneten, landschaftlich bereits vorbelasteten Gebieten, um insoweit den Eingriff in den Außenbereich zu minimieren. Auch wenn auf dem Grundstück des Klägers eine ausreichende Windhöfigkeit vorhanden ist, rechtfertigt dies keine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit für Gemeinden, Windkraftanlagen auf bestimmten Flächen im Gemeindegebiet zu konzentrieren, sinnentleert. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Schulte Dr. Schnell Klein Altstedde B e s c h l u s s : Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 300.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Interesse des Klägers orientiert sich an der umstrittenen Bebauungsgenehmigung. Bei einer Klage auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für eine Windkraftanlage bemisst sich der Streitwert in der Regel nach 1/10 ihres Substanzwertes, da sich aufgrund der weitgehenden Subventionierung ihr eigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert nicht ohne weiteres feststellen lässt. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 15. Juni 2000 - 7 A 2235/99 -. Nach Auskunft des Klägers betrugen die Herstellungskosten der beantragten Windkraftanlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung ca. 1,5 Mio. DM, wohingegen sie zum heutigen Zeitpunkt zwar unmodern, jedoch auf dem Markt noch erhältlich seien. Der Streitwert für eine Bebauungsgenehmigung für zwei Anlagen dieser Größenordnung war daher auf 300.000 DM festzusetzen.