Beschluss
18 E 257/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0621.18E257.00.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Antragstellerinnen wird für das Aussetzungsverfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. , K. , bewilligt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Antragstellerinnen wird für das Aussetzungsverfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. , K. , bewilligt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg, weil die im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Überprüfung bedarf, nachdem der hier einschlägige § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG durch das Gesetz zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) erneut geändert worden ist und sich die Anspruchsvoraussetzungen zu Gunsten der betroffenen Ausländer geändert haben, wodurch im vorliegenden Fall eine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO) begründet wird. In der Person der Antragstellerin zu 1. könnte eine besondere Härte im Sinne des neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG vorliegen, was zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG führte und gleichzeitig eine positive Auswirkung auf das Verfahren der Antragstellerinnen zu 2. und 3. hätte. In diesem Zusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass nach der neuesten Senatsrechtsprechung - vgl. Beschluss vom vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 - insoweit jetzt alle (erheblichen) Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Davon ausgehend kommt u.a. nunmehr auch der gutachterlichen Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 29. Oktober 1999 schon in dem auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verfahren eine möglicherweise maßgebliche Bedeutung zu, deren Auswirkungen - neben den weiteren Besonderheiten des vorliegenden Falles - im Beschwerdeverfahren einer (ersten) rechtlichen Überprüfung zu unterziehen sind. Die Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus Nrn. 2502 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG (Anlage 1 zum GKG). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.