Beschluss
5 B 832/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0629.5B832.01.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Juni 2001 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Juni 2001 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Juni 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2001 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass wegen zeitlicher und örtlicher Kollision mit dem Schützenfest der B. Bürgerschützengesellschaft e.V. von der geplanten Versammlung des Antragstellers eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob sich die Veranstalter und Teilnehmer des Schützenfestes - wie vom Verwaltungsgericht bejaht - auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG berufen können. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, führen die zu befürchtenden Störungen des äußeren Ablaufs des Schützenfestes und seine bewusste Instrumentalisierung durch den Antragsteller zwecks Erhöhung der Aufmerksamkeit für sein Demonstrationsanliegen zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Grundrechte der Schützenfestveranstalter und -teilnehmer aus Art. 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG. Denn durch die Versammlung des Antragstellers wird den Veranstaltern und Teilnehmern des Schützenfestes eine nicht gewollte Politisierung ihrer Veranstaltung aufgezwungen. Diese Kollision mit widerstreitenden Grundrechten ist nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten des Schützenfestes zu lösen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. b) Die geplante Versammlung des Antragstellers konnte darüber hinaus auch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG rechtmäßig verboten werden. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine rechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus unter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren; bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG) ist dieser aus der Werteordnung des Grundgesetzes ableitbaren verfassungsimmanenten Beschränkung auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so dass Versammlungen, die durch ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) verboten werden können. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - und vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -. Der gegenteiligen Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (im folgenden: 1. Kammer), wonach grundsätzlich auch das öffentliche Auftreten von Neonazis und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz des Grundgesetzes fallen, Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -; vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - und vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung wird dem Problem des Wiedererstarkens neonazistischer Umtriebe im wiedervereinten Deutschland nicht gerecht und weist überdies zahlreiche verfassungsrechtliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Der beschließende Senat hat mehrfach mit ausführlicher Begründung und unter Nennung der hierzu bereits vorliegenden einschlägigen Literatur aufgezeigt, dass die historisch bedingte Werteordnung des Grundgesetzes die demonstrative Äußerung nazistischer Meinungsinhalte auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle auf Grund verfassungsimmanenter Beschränkungen aus dem Kanon grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte ausgrenzt. Dieser eingehenden Begründung begegnet die 1. Kammer lediglich mit dem Hinweis, derartige verfassungsimmanente Schranken gebe es nicht, eine entsprechende Auslegung sei offensichtlich fehlsam. Eine nähere Befassung mit den Argumenten des beschließenden Gerichts erfolgt nicht. Dieses Defizit wird besonders deutlich in der Entscheidung der 1. Kammer vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, mit der sie unter Anwendung des üblichen Auflageninstrumentariums deutschen Neonazis einen grenzüberschreitenden Protestmarsch in die Niederlande unter Verwendung der Bundesflagge und der Fahnen der deutschen Bundesländer gestattete. Dabei hätte es sich - schon angesichts der historisch bedingten Konfliktlage im deutsch-niederländischen Grenzgebiet - angeboten, näher auf die Regelung des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG (friedliches Zusammenleben der Völker) einzugehen. Denn in dieser Norm manifestiert sich bereits kraft ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Regelung eine der vom beschließenden Gericht fruchtbar gemachten verfassungsimmanenten Schranken demonstrativer Äußerungen nazistischer Meinungsinhalte jenseits der Strafgesetze. Die von der 1. Kammer für die Beschränkung von Meinungsäußerungen für maßgeblich gehaltene Strafbarkeitsschwelle ist auch deshalb bedenklich, weil nicht die Strafgesetze abschließend über die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen entscheiden können, sondern stattdessen die Abwägung kollidierender Verfassungsgüter die Grenzen der Strafbarkeit bestimmen, vgl. Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92 -, BVerfGE 93, 266 zur Abwägung zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit (hier: "Soldaten sind Mörder"). Überdies berücksichtigt die 1. Kammer nicht hinreichend die eigene Senatsrechtsprechung, BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 (136), wonach das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerade auch durch Schranken begrenzt werden kann, "die sich aus der Verfassung selbst ergeben". In diesem Sinne ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 (136). Derartige Schranken der Meinungsfreiheit sind auch im Schrifttum anerkannt. Vgl. z.B. Schulze-Fielitz in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 1, 1996, Art. 5 Rz. 121 ff. mit weiteren Nachweisen. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage fehlt der Rechtsprechung der 1. Kammer eine hinreichende Begründung dafür, dass gerade bei der demonstrativen Äußerung nazistischer Meinungsinhalte die ansonsten grundsätzlich für beachtlich gehaltene Anwendung verfassungsimmanenter Schranken keine Rolle spielen und "offensichtlich fehlsam" sein soll. Die Auffassung der 1. Kammer, wonach ein Zugriff auf neonazistische Meinungsinhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle nicht in Betracht kommt, ist auch mit dem Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - zum Holocaust-Gedenktag nicht in Einklang zu bringen. In diesem Beschluss hat die 1. Kammer, die - faktisch auf ein Verbot hinauslaufende - Verschiebung der Durchführung eines Neonazi- Aufmarsches mit der Begründung gebilligt, die Durchführung eines Aufzuges durch Personen aus dem Umfeld der rechtsextremen "Kameradschaften" entfalte am Holocaust- Gedenktag eine spezifische Provokationswirkung und führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bürgerinnen und Bürger. Dabei machte die 1. Kammer ihre Entscheidung ohne Rückgriff auf die ansonsten für maßgeblich erachtete Strafbarkeitsschwelle und ohne die ansonsten von den Fachgerichten verlangte besondere Gefahrenprognose an dem bloßen Auftreten der "Kameradschaften" in der Öffentlichkeit und einer darin liegenden unmittelbar einleuchtenden Provokationswirkung fest. Dies ist nur dann nachvollziehbar, wenn man auf die mit der physischen Gruppenpräsenz dokumentierte neonazistische Ideologie jener Kameradschaften abstellt und diese als versammlungsrechtlich abzuwehrende Gefahr anerkennt. Unabhängig davon besteht ein nicht geklärter Widerspruch zwischen der Entscheidung der 1. Kammer zum Holocaust- Gedenktag und der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit provozierender Meinungsäußerungen. Nach dieser Rechtsprechung ist anerkannt, dass die provozierende Wahrnehmung einer Meinungsäußerung als Schranke der Grundrechtsausübung grundsätzlich ausscheidet. Der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bezieht sich dabei "nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Dass eine Aussage polemisch und verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts ... Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt eine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch die Umstände wählen, von denen er sich die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht." Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 10. Oktober 1995 a.a.O., BVerfGE 93, 266, 289. Diese Grundsätze sind mit dem von der 1. Kammer eingeführten Merkmal der spezifischen Provokationswirkung nicht in Einklang zu bringen. Eine Kollision mit der zitierten Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nur vermeiden, wenn man - entgegen der von der 1. Kammer an anderer Stelle betonten Meinungsneutralität des Versammlungsrechts - gezielt auf die neonazistische Ideologie zugreift und die demonstrative Propagierung dieser Ideologie als eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Versammlungsrechts bewertet. bb) Von der geplanten Versammlung des Antragstellers geht auf Grund ihres erkennbar neonazistischen Gepräges eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Dass der Antragsteller und seine Versammlungen dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - ausdrücklich bestätigt. Diese Einschätzung folgt überdies aus zahlreichen Tatsachen: Der Antragsteller gehörte in den 80er-Jahren als sog. ANS-Sonderführer dem Führungskader der verbotenen, rechtsextremen Organisation "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten" (ANS/NA) um den verstorbenen Neonazi Michael L. an, die sich unter dem Leitsatz "Durch Einheit zur nationalen Revolution" u.a. die Aufhebung des NS-Verbots und Wiedereinführung der NSDAP, Ausländerrückführung und den Kampf für ein unabhängiges, sozialistisches Großdeutschland zum Ziel gesetzt hatte. Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 1995 - 17 Kls 3/90 -, S. 14, 23 des Urteilsabdrucks. Trotz des Verbots führte der Antragsteller diese Organisation weiter fort und wurde deshalb und wegen weiterer einschlägiger Straftaten bisher mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt. Vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Oktober 1994 - 5/23 Kls 50 Js 27125/88 - In den 90er-Jahren gehörte der Antragsteller als stellvertretender Vorsitzender der seit 1995 ebenfalls verbotenen rechtsextremen Organisation "Nationale Liste" (NL) an. Seit Jahren betätigt sich der Antragsteller schließlich als führender Aktivist im sog. Nationalen Widerstand, der sich zu einem Sammelbecken für gewaltbereite Neonazis aus der verbotenen FAP, der NPD, der Skinhead-Szene und den sog. freien Kameradschaften entwickelt hat. Im bereits zitierten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1994, S. 38 des Urteilsabdrucks, wird der Antragsteller überdies als "unbelehrbarer Überzeugungstäter, der seine nationalsozialistische Gesinnung nie abgelegt hat", eingestuft. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen 1999, S. 81, 97, qualifiziert den Antragsteller als bundesweit agierenden Neonazi. Die nationalsozialistische Gesinnung des Antragstellers ist ferner in zahlreichen von ihm initiierten Veranstaltungen zum Ausdruck gekommen, wie dem Senat aus anderen Verfahren hinlänglich bekannt ist. Den Umfang dieser Aktivitäten bestätigt der Antragsteller selbst, indem er in früheren Verfahren den Senat darauf hingewiesen hat, dass er seit dem Sommer 2000 in verstärktem Maße als Veranstalter, Anmelder und Leiter von Demonstrationen in Erscheinung getreten ist. Bei der Bewertung der geplanten Versammlung ist überdies zu berücksichtigen, dass Versammlungsteilnehmer bei den vom Antragsteller initiierten Veranstaltungen in der Vergangenheit wiederholt durch einschlägige Straftaten (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und Meinungsbekundungen mit eindeutig nationalsozialistischem Bezug (z.B. Skandieren der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen- SS") aufgefallen sind. Auch die Resonanz, die die Versammlungen des Antragstellers auf rechtsextremistischen Internet-Seiten finden, und der ausschließlich dem rechtsextremistischen Spektrum angehörende Kreis der Versammlungsteilnehmer bestätigen die Einschätzung, dass die geplante Versammlung ein neonazistisches Gepräge aufweist. Dass der Zweck der Versammlung in der Öffentlichkeit auch in diesem Sinne wahrgenommen wird, belegen schließlich die zahlreichen Presseveröffentlichungen im Vorfeld einer jeden vom Antragsteller geplanten Aktion. Von einer entsprechenden Wahrnehmung in der Öffentlichkeit geht im Übrigen auch die 1. Kammer aus, wie ihre Entscheidung zum Holocaust-Gedenktag zeigt. b) Den festgestellten Gefahren kann nicht im Auflagenwege begegnet werden. Soweit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Rede steht, führt die erstmals im Rahmen der Antragsschrift geäußerte Kooperationsbereitschaft des Antragstellers, die Versammlung gegebenenfalls auch in einem anderen Stadtteil B. durchzuführen, nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Antragsgegner hat in der Antragserwiderung glaubhaft versichert, dass in anderen Stadtteilen B. bereits Gegendemonstrationen angemeldet worden sind, die der Versammlung des Antragstellers nach dem Prioritätsprinzip vorgehen. Unabhängig davon scheidet nach der Rechtsprechung des Senats eine Wegstreckenauflage auch deshalb aus, weil sie nicht geeignet wäre, der Versammlung das neonazistische Gepräge zu nehmen und eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu beseitigen. 2. Soweit der Zulassungsantrag ohne nähere Begründung auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 146 Abs. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) gestützt wird, ist der Antrag unzulässig, weil es an der nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung des jeweiligen Zulassungsgrundes fehlt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.