Beschluss
7 B 870/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0723.7B870.01.00
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Tenor
Der Zulassungsantrag des Antragsgegners wird verworfen.
Auf den Antrag der Beigeladenen wird die Beschwerde zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag des Antragsgegners wird verworfen. Auf den Antrag der Beigeladenen wird die Beschwerde zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung zugleich über die zugelassene Beschwerde. Der Zulassungsantrag des Antragsgegners war zu verwerfen. Er ist unzulässig, da er nicht innerhalb der sich aus § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergebenden Zweiwochenfrist gestellt worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Antragsgegner am 15. Juni 2001 zugestellt worden, er hat jedoch erst mit dem am 18. Juli 2001 und damit verspätet bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. Juli 2001 die Zulassung der Beschwerde beantragt. Gründe, dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sind nicht ersichtlich und können nach dem Berichterstatter telefonisch gegebener Auskunft des zuständigen Amtswalters beim Antragsgegner auch nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde war auf den Antrag der Beigeladenen zuzulassen, da die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Zulassungsantrag dargelegten ernstlichen Zweifeln begegnet. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. April 2001 zur Erweiterung der Filiale der Kreissparkasse H. in S. sowie gegen den für dieses Bauvorhaben erteilten Befreiungsbescheid vom 30. März 2001 war nicht anzuordnen, da nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung Baugenehmigung und Befreiungsbescheid die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Vorschriften des hier nur in Rede stehenden Bauplanungsrechts verletzen. Die für die Erweiterung der Sparkassenfiliale von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 14.1 - Gemeinde S. , Ortskern - erteilte Befreiung (Überschreitung der die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Flurstück 513 zum Marktplatz begrenzenden Baulinie; Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche) betrifft nach Lage des aktenkundigen Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans. Aus der Bebauungsplanbegründung ergibt sich vielmehr, dass mit der Festsetzung von Baulinien insbesondere in der Nachbarschaft des Marktes gestalterische Absichten verfolgt werden sollten (Seite 4 der Bebauungsplanbegründung). Für eine beabsichtigte drittschützende Wirkung der Festsetzungen über die öffentlichen Verkehrsflächen ist ebenfalls nichts erkennbar. Ist eine - in diesem Zusammenhang einmal unterstellte - rechtswidrige Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften eines Bebauungsplans erteilt worden, wird der Nachbar nur dann in eigenen Rechten betroffen, wenn die Befreiung seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt hat. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB, der nicht nur die städtebauliche Ordnung - aus deren Verletzung der Nachbar keine eigene Rechte herleiten könnte -, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn in Bezug nimmt. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Wirkung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183. Das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot erfordert eine Interessenabwägung. Die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen sind mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stellung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159. Hiernach ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben der Beigeladenen der Antragstellerin gegenüber aus bauplanungrechtlich beachtlichen Erwägungen nicht zumutbar sein sollte. Das Bauvorhaben der Beigeladenen beschränkt die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin nicht. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass der Standort für den Erweiterungsbau der (auf dem Marktplatz) einzig mögliche Standort für eine zusätzliche bauliche Anlage in Form eines Anbaus ist (Schriftsatz vom 9. Mai 2001, S. 2). Als einzig betroffenes Recht nimmt die Antragstellerin vielmehr das aus § 1 Abs. 6 BauGB folgende Recht auf Abwägung ihrer Belange in Bezug, auf das abzustellen sei, weil das Vorhaben der Beigeladenen die Grundzüge der Planung berühre und deshalb nicht im Wege der Befreiung genehmigt werden könne; vorauszugehen habe ein Verfahren auf Änderung des Bebauungsplans. Ein solches Recht steht der Befreiung von nicht nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen nicht entgegen. Aus dem in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltenen Recht auf Abwägung der eigenen planerheblichen Belange kann die Antragstellerin schon deshalb kein Abwehrrecht gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen herleiten, weil ein Verfahren auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 14.1 nicht durchgeführt worden ist. Im Übrigen würden selbst in einem Planänderungsverfahren die abwägungserheblichen privaten Belange nicht etwa deshalb zu wehrfähigen subjektiven Rechten, weil sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ein Recht auf Abwägung privater Belange in der Bauleitplanung entnehmen läßt. Der Private hat im Bebauungsplan(änderungs- )verfahren lediglich ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Mit welchem Ergebnis sich die Belange in der Abwägung durchsetzen, ist hingegen offen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Das Recht auf Beachtung der eigenen Belange im vorstehenden Sinne ist deshalb im Bebauungsplanverfahren von zentraler Bedeutung, weil die Gemeinde im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen Ortsrecht gestaltet. Macht sie von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, belässt sie es also bei der gegebenen - hier durch den Bebauungsplan Nr. 14.1 gestalteten - Rechtslage, kann einem auch objektiv rechtswidrigen Bauvorhaben ein nur im Bebauungsplanverfahren beachtliches Recht auf Abwägung der eigenen Belange nicht entgegengehalten werden. Außerhalb eines Planänderungsverfahrens obliegt der Bauaufsichtsbehörde (und im Falle der streitigen Entscheidung letztlich den Gerichten) die Verpflichtung, die nach Maßgabe des in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erforderliche Interessenabwägung der sich gegenüberstehenden nachbarlichen Betroffenheiten vorzunehmen. In die Interessenabwägung ist das bestehende, durch den Bebauungsplan geprägte Ortsrecht und daher gerade nicht eine mögliche Änderung des Ortsrechts einzustellen. Konkrete Belange der Antragstellerin, die durch die mit der Befreiung bewirkte faktische Abweichung von den Bebauungsplanfestsetzungen berührt würden und die Befreiung ihr gegenüber als rücksichtslos erscheinen ließen, sind von der Antragstellerin nicht benannt. Die Antragstellerin zieht der Sache nach einen Vergleich zu Festsetzungen eines Bebauungsplans über die zulässige Nutzungsart. Allerdings haben Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Nutzungsart nachbarschützende Funktion. Dies beruht darauf, dass dem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz der Gedanke des wechselseitigen Austauschverhältnisses zugrundeliegt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Eine entsprechende Situation eines durch den Bebauungsplan geprägten wechselseitigen Austauschverhältnisses liegt bei Festsetzungen eines Bebauungsplans zu Baulinien oder zu öffentlichen Verkehrsflächen nicht oder jedenfalls nicht gleichermaßen vor. Für die durch das Vorhaben der Beigeladenen betroffenen Festsetzungen ist ein wechselseitiges Austauschverhältnis, das zum Nachteil der Antragstellerin verletzt würde, nicht erkennbar. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209, wonach Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzungen den Ge- bietscharakter in aller Regel unberührt lassen. Zum Schutz der Nachbarn sei daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.