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Beschluss

7 B 1823/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1115.7B1823.05.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 1 K 1445/05 anhängigen Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 zur Errichtung eines Stadions für den SC Q. auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324 (Q1. Straße 89 in Q. ) wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Minden unter dem Aktenzeichen 1 K 1445/05 anhängigen Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 zur Errichtung eines Stadions für den SC Q. auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324 (Q1. Straße 89 in Q. ) wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 zur Errichtung eines Stadions für den SC Q. auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324 (Q1. Straße 89 in Q. ) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit nachbarschützenden Rechten des Bauplanungsrechts zu Ungunsten der Antragsteller nicht vereinbar und darüber hinaus hinsichtlich nachbarrelevanter Umstände unbestimmt. Die Vereinbarkeit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 mit nachbarschützenden Rechten der Antragsteller beurteilt sich hier auf Grundlage des von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen ergibt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans SN 250 - "Zentralstadion" - der Stadt Q. iVm § 30 Abs. 1 BauGB. Zwar ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen. Hier gilt jedoch - ausnahmsweise - etwas anderes, da der Bebauungsplan an offensichtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Der Rat der Stadt Q. hat nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den abwägungsbeachtlichen Umständen gehörte namentlich die Frage, ob und wo die Stellplätze angelegt werden können, die das im Bebauungsplangebiet vorgesehene Vorhaben erfordert. Der Rat hatte bei seinen Erwägungen von dem Vorhaben auszugehen, das er ermöglichen wollte und dessen Zulässigkeit sich auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen ergibt. Der Bebauungsplan zielt u. a. darauf, für den SC Q. ein auch für den (mittlerweile eingetretenen) Fall des Aufstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga geeignetes Fußballstadion bereit zu halten (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 4). Zwar hat der Rat in seine Erwägungen eingestellt, dass das Fußballstadion in mehreren Ausbaustufen errichtet werden könne (S. 13 der Bebauungsplanbegründung). Die städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung hat der Rat jedoch in dem Erfordernis gesehen, ein Stadion für 15.000 Besucher zu errichten. Der Bebauungsplan eröffnet dementsprechend schon jetzt die Möglichkeit, ein Stadion mit einer - hier für den Spielbetrieb nach Angaben der Beteiligten erforderlichen - Zahl von 15.000 Zuschauerplätzen zu errichten. Dementsprechend sind die im Bebauungsplanverfahren berücksichtigten Gutachten (Verkehrsgutachten, Bebauungsplanbegründung S. 18, Lärmschutzgutachten, Bebauungsplanbegründung S. 21) sowie auch die Erwägungen zur Sicherung des Stellplatzbedarfs (Bebauungsplanbegründung S. 13) an einem mit maximal 15.000 Zuschauern ausgelasteten Stadion ausgerichtet. Ob und wo (und mit welchen Konsequenzen für die Verkehrsbewältigung) die für ein Stadion mit 15.000 Zuschauerplätzen erforderlichen Stellplätze angelegt werden können, ist indessen eine ungelöste Frage geblieben. S. 5 ff. der zur Sitzung des Rates der Stadt Q. am 16. Juni 2005, in der der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, vorgelegten Beschlussvorlage 171/05 ist ebenso wenig wie der Bebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 7.3 der Bebauungsplanbegründung) zu entnehmen, wie der Stellplatzbedarf tatsächlich befriedigt werden kann. Ungeachtet der von den Antragstellern vertieften Problematik, ob der Stellplatzbedarf fehlerfrei prognostiziert worden ist, ist selbst die Anlage der vom Rat als erforderlich angesehenen 4.000 Stellplätze nicht gesichert. Der Rat hielt es für ausreichend, "zunächst bei laufendem Betrieb zu schauen, wie sich die Zuschauerzahlen (und damit die Stellplatzsituation) entwickeln und ab welcher Zuschauerzahl tatsächlich auf die bestehenden Stellplätze auf dem Betriebsgelände der Firma X. O1. zurückgegriffen werden muss". Dieses Procedere begründet im Ergebnis jedenfalls deshalb einen Abwägungsmangel, weil selbst auf die Stellplätze der Firma X. O1. nicht sicher zurückgegriffen werden kann. Diese Firma hat mit Schreiben vom 31. Mai 2005 nicht etwa vorbehaltlos, sondern nur "grundsätzlich" ihre Bereitschaft erklärt, ihre Parkplätze bei Spitzenspielen zur Verfügung zu stellen; sie hat ihre Erklärung zudem mit dem Zusatz versehen, die Erklärung gelte (nur) bis auf Widerruf. Eine Erklärung weitergehenden Inhalts hat - wie vorsorglich angemerkt sei - auch die Firma G. nicht abgegeben (vgl. deren Schreiben vom 25. Mai 2005). Dementsprechend haben die Firmen einer zur rechtlichen Absicherung der Stellplätze erforderlichen Baulasteintragung ausweislich Seite 5 der Beschlussvorlage 0171/05 nicht zugestimmt. Dass selbst bei gutem Willen der genannten Firmen eine Nutzung der Firmenstellplätze von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte, wenn die Stellplätze von diesen Firmen selbst benötigt werden, also während ihrer Geschäftszeiten, haben die Antragsteller zutreffend angemerkt. Der Rat der Stadt Q. durfte die Klärung der Frage, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden können, nicht offen lassen. Die Gemeinde darf zwar von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 Nr. 75 = BRS 56 Nr. 6; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BauR 1999, 359 = BRS 60 Nr. 52. Von einer Sicherung in diesem Sinne kann jedoch keine Rede sein. Dass die Stellplatzproblematik offengeblieben ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit beispielsweise aus S. 8 der Beschlussvorlage 0171/05: "Da der volle Stellplatznachweis für 15.000 Besucher zurzeit nicht erbracht werden kann, besteht bauordnungsrechtlich nur die Möglichkeit, eine Grundgenehmigung mit begrenzter Besucherzahl zu erteilen. ..." Dass die mit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 beabsichtigte Nutzungsbeschränkung auf 6.000 Besucher, "allein der verbindlichen Regelung des weitergehenden Stellplatzbedarfs geschuldet ist", hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 24. August 2005, S. 8 im Ergebnis bestätigt. Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich und erfasst den Bebauungsplan insgesamt. Vorsorglich merkt der Senat an, dass der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leiden dürfte. So spricht beispielsweise einiges dafür, dass die Erwägungen des Rates der Stadt Q. auch insoweit nicht abwägungsfehlerfrei sind, als eine ordnungsgemäße Erschließung des Fußballstadions nicht gesichert sein dürfte. Der Rat hat sich im wesentlichen auf das Gutachten von H. und T1. vom 22. April 2004 und das Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2004 gestützt (Bebauungsplanbegründung S. 19). Diese Gutachten legen offen, von welchen Voraussetzungen sie ausgehen; diese Voraussetzungen sind jedoch teilweise nicht gegeben. Im Gutachten vom 22. April 2002 heißt es auf S. 5, "bei den Leistungsfähigkeitsuntersuchungen wird vorausgesetzt, dass Zu- und Abfluss des Stadionverkehrs außerhalb der Spitzenverkehrszeiten, d. h. z. B. an Werktagen nicht zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr, stattfinden." Ob die Gutachter auch Samstage als Werktage ansehen, in denen sie Spitzenverkehrszeiten im Sinne des Gutachtens zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr annehmen, kann dahinstehen. Jedenfalls an anderen Werktagen ist die von den Gutachtern benannte Voraussetzung nicht gegeben, denn Fußballspiele der 2. Fußball- Bundesliga finden auch montags bis freitags in einer Zeit statt, die erheblichen Zufahrtsverkehr in der Zeit vor 18.00 Uhr erwarten lassen. Beispielsweise hat der SC Q. in der laufenden Bundesligasaison folgende Heimspiele (gehabt), die nicht auf das Wochenende entfallen: 21.9. (Mittwoch, Beginn 17.30 Uhr); 21.10. (Freitag, Beginn 19.00 Uhr); 18.11.2005 (Freitag, Beginn 19.00 Uhr); 19.12.2005 (Montag, Beginn 20.15 Uhr). Vgl. www.Bundesliga.de/Termine/. Es gibt darüberhinaus Bedenken an der Verwertbarkeit der Gutachten, denen gegebenenfalls im Klageverfahren weiter nachzugehen sein wird. Obwohl den Gutachtern konkrete Angaben zur vorhandenen Verkehrsstärke der einzelnen Verkehrsströme an den relevanten Knotenpunkten nicht vorlagen, haben sie auf Grundlage einer Abschätzung die Leistungsfähigkeit der Verkehrswege mit Gutachten vom 22. April 2004 untersucht. Sie haben ihre Prüfung jedoch darauf beschränkt "ob diese (die Kapazität) nach den allgemeinen Erkenntnissen zum Verkehrsaufkommen außerhalb der Spitzenverkehrszeiten ausreicht (S. 5 des Gutachtens vom 22. April 2004)." Im Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2004 haben sich die Gutachter zwar dann auch Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Straßennetzes während des Spitzenverkehrs an Werktagen und an Sonntagen zugewandt. Für den werktäglichen Spitzenverkehr wurden ihnen jedoch nur Zahlen über die Verkehrsbelastung an den Autobahnanschlüssen A 33 T. O. und A 33 F. zur Verfügung gestellt (S. 4 des Gutachtens). Dennoch verhält sich das Gutachten auch zu anderen Verkehrsknotenpunkten bezüglich ihrer werktäglichen Belastung, ohne dass sich hieraus etwas zugunsten der Bebauungsplanung ergeben würde (vgl. S. 10 des Gutachtens vom 5. Juli 2004, zum Verkehrsknotenpunkt Heinz-O1. -Ring/N.------straße / O2. Straße): "Eine Anreise zu Spitzenspielen während des werktäglichen Spitzenverkehrs ist nicht möglich". Dieselbe Aussage trifft das Gutachten für den Verkehrsknotenpunkt Heinz-O1. -Ring/Q1. Straße/F1. Straße. Die Bebauungsplanbegründung nennt zwar vom Gutachter genannte erforderliche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Verkehrsqualität durchgeführt werden müssten. Ob unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen eine ausreichende Verkehrsqualität auch in werktäglichen Spitzenverkehrszeiten erreicht werden kann, geht aus den berücksichtigten Verkehrsgutachten jedoch nicht hervor. Darüber hinaus sind die in der Bebauungsplanbegründung genannten Maßnahmen nicht durchweg gesichert. Eine tatsächliche Sicherung geht auch nicht aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. August 2005 überreichten Vermerk vom 17. August 2005 ("Verkehrsregelung zum und vom Zentralstadion") hervor. Vielmehr ist dort ausgeführt, die Polizei werde die Q1. Straße zu Spielbeginn und Spielende je nach Bedarf des in Einzelfällen zu erwartenden Fußgänger- und Radfahreraufkommens eventuell kurzfristig sperren; eine solche Lösung widerspricht jedoch den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens. Ferner ist dargelegt, die Situation solle zunächst beobachtet werden, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die anfallenden Kosten (für eine Fußgängerbrücke bzw. eine Unterführung) seien in der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss bereits benannt. Aus der Aufführung eines Kostenrahmens in einer Beschlussvorlage geht jedoch keine Sicherung der von den Verkehrsgutachtern als erforderlich angesehenen Fußgängerüberführung hervor. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründet entgegen der Annahme der Antragsteller allerdings allein noch keinen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung. Die Antragsteller leiten einen dahingehenden Anspruch daraus her, dass das Vorhaben nur auf Grundlage einer Abwägung der betroffenen Belange, zu denen ihre eigenen Belange rechnen würden, zulässig sei. Die Antragsteller stützen sich für ihre Ansicht auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 und vom 11. August 2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832. In den genannten Entscheidungen ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus den Bestimmungen des Baugesetzbuchs eine Pflicht zur Bebauungsplanung ergeben kann und dass einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplanten Bauvorhaben als öffentlicher Belang das Erfordernis einer förmlichen Bebauungsplanung entgegenstehen kann. Das Bundesverwaltungsgericht erörtert in diesen Entscheidungen jedoch nicht, ob dem privaten Grundstückseigentümer gegenüber einem Bauvorhaben ein nachbarschützendes Abwehrrecht allein wegen einer unterbliebenen Bebauungsplanung zustehen kann. Dies ist nach Ansicht des Senats nicht der Fall. Der Private hat im Bebauungsplanverfahren lediglich ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Ob und mit welchem Ergebnis sich seine Belange in der Abwägung durchsetzen, ist hingegen offen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2001 - 7 B 870/01 -. Den Antragstellern steht jedoch deshalb gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen ein nachbarliches Abwehrrecht zu, weil es zu ihren Lasten mit dem von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar ist. Das Vorhaben der Beigeladenen soll im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht werden. Ausweislich der in den Akten befindlichen Karten und Pläne liegt das Gebiet, dessen Bebauung beabsichtigt ist, in einem Bereich, der bislang baulich nicht genutzt wird. Die Bebauungsplanbegründung bestätigt, dass der überplante Bereich bislang als Ackerfläche genutzt wird (Bebauungsplanbegründung S. 31). Die umliegende Bebauung entfaltet nicht eine derartige prägende Wirkung, dass ein das Vorhabengrundstück erfassender Bebauungszusammenhang angenommen werden könnte. Der Antragsgegner nimmt vielmehr sogar an, dass die Bebauung südlich der Q1. Straße, westlich der Strasse B. dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die Beigeladene teilt diese Ansicht, und verweist hierzu mit Schriftsatz vom 4. November 2005 auf das im Verfahren 1 K 1008/84 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. November 1984 und den hierzu ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1985 - 11 A 2631/84 -. Für diese Ansicht streitet die relativ geringe Zahl dort errichteter Wohnhäuser. Zudem dürfte die Q1. Straße trennende Wirkung haben. Das nördlich der Q1. Straße und östlich der Straße B. gelegene Möbelhaus G. ist bei diesen Gegebenheiten allenfalls Abschluss eines etwaig weiter östlich bestehenden Bebauungszusammenhangs. Ein im bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplantes Vorhaben hat auf benachbarte Wohnbebauung (deren jedenfalls formelle Legalität von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird), auch wenn diese selbst dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sein sollte, Rücksicht zu nehmen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt -, um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140 = BRS 58 Nr. 164. Auch eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens kann gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall -ausnahmsweise- im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95; Beschluss vom 31. August 2000 - 10 B 1052/00 -. So ist die Situation hier. Die Antragsteller machen mit der Beschwerde "unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Erschließungssituation durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge" geltend. Dabei geht es nicht etwa, wie der Beigeladene meint, darum, dass "gewisse Veranstaltungen gelegentlich den Verkehrsfluss auf öffentlichen Straßen behindern". Die Antragsteller befürchten vielmehr "eine unerträgliche Beeinträchtigung ihrer ohnehin empfindlichen Erschließungssituation dadurch, dass selbst für 6.000 Zuschauer nicht genügend Stellplätze vorhanden sind und sich dann der Parkverkehr bis in den Stichweg ergießt, auf den ihre Grundstücke als einziger Erschließung angewiesen sind." Diese Befürchtung, der der Antragsgegner und der Beigeladene nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist in der Tat nicht nur nachvollziehbar, sondern durchaus realistisch. Es ist häufig mit ganz erheblichem Parksuchverkehr im Stadionbereich anlässlich der Heimspiele des SC Q. zu rechnen, und zwar selbst dann, wenn nur Fußballspiele mit bis zu 6.000 Besuchern berücksichtigt würden, die die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 zulässt. Der Senat geht bei einem Fußballspiel mit 6.000 Zuschauern von einem höheren Stellplatzbedarf aus, als ihn der Antragsgegner prognostiziert hat. Spiele mit einer Zuschauerzahl, die einen höheren Bedarf an Stellplätzen nach sich ziehen, als er auf dem dem Fußballstadion zugeordneten Parkplatz sichergestellt werden kann, sind häufig, wenn nicht gar regelmäßig zu erwarten. Der Antragsgegner prognostiziert wie der Rat der Stadt Q. den durch bis zu 6.000 Besucher ausgelösten Stellplatzbedarf auf Grundlage des Gutachtens von H. und T1. vom 28. April 2005. Dieses Gutachten geht zunächst davon aus, dass der nach der sog. Stellplatzrichtlinie (Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW) für ein Fußballstadion ermittelte Stellplatzbedarf zu Werten kommt, die dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht werden. Die Gutachter ziehen einen Vergleich mit dem Stellplatzbedarf, der sich am bisherigen vom SC Q. genutzten Stadion bei Spielen mit 4.000 Besuchern ergeben hat. Die Gutachter rechnen diesen Wert hoch und ermitteln auf dieser Grundlage bei 6.000 Besuchern einen Bedarf von 1.050 Stellplätzen. Dass dieser sich auf Beobachtungen aus der Regionalligazeit des SC Q. stützende Wert für das Zuschaueraufkommen eines Zweitligavereins nicht repräsentativ sein dürfte, da sich dessen Zuschaueraufkommen regelmäßig aus einem größeren Einzugsbereich mit entsprechenden Folgerungen für die Zusammensetzung der von den Zuschauern benutzten Verkehrsmittel ergibt, haben auch die Gutachter erkannt. Sie haben letztlich auf das Arbeitspapier Nr. 49 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen abgehoben und den sich danach ergebenden Wert von 1185 Stellplätzen bei 6000 Zuschauern zugrundegelegt, allerdings auf einen Bedarf von 1100 Stellplätzes herabgesetzt. Dem Arbeitspapier liegt eine Spanne zwischen 65 % und 75 % der Zuschauer zugrunde, die mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV) anreisen; die Gutachter haben den niedrigsten Prozentsatz gewählt. Aus der Spanne des im Arbeitspapier Nr. 49 angenommenen Besetzungsgrades der Pkw zwischen 2,0 bis 2,8 Personen/Pkw haben sie den höchsten Wert gegriffen. Eine Begründung für diese Berechnungsweise ist nicht mitgeteilt ("nimmt man") und daher nicht ersichtlich, dass sich das Gutachten mit seiner Prognose auf der sicheren Seite hält. Die Gutachten gehen darüber hinaus selbst davon aus, dass der auf diesem Wege prognostizierte Stellplatzbedarf "einen hohen Anteil von 35 % an Besuchern voraussetzt, die mit dem ÖPNV anreisen. Von hoher Bedeutung sind daher eine gute Anbindung des Stadions an den ÖPNV und entsprechende Hinweise in den Medien vor den Spielen" (vorletzte Seite des nicht paginierten Gutachtens vom 28. April 2005). Die Voraussetzung eines entsprechend hohen Anteils der Besucher, die den ÖPNV nutzen, ist jedoch nicht sichergestellt. Der Antragsgegner hat die der Beigeladenen günstige Berechnung des erforderlichen Stellplatzbedarfs, die zu einem Teil darauf entfällt, dass die Gutachter einen entsprechend hohen Anteil von Besuchern erwarten, die den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, dadurch Rechnung tragen wollen, dass er mit der Nebenbestimmung Nr. 1 zur Baugenehmigung bestimmt hat, "ein Anteil (des öffentlichen Personennahverkehrs) von 30 % (muss) ... durch entsprechende Busverkehre durch die Bauherrin bzw. Betreiberin des Stadions sichergestellt sein. ... Hierüber sind ... bis spätestens 6 Wochen vor Nutzungsaufnahme Nachweise in Form von Verträgen mit leistungsfähigen Busunternehmen vorzulegen." Diese Nebenbestimmung ist nicht nur unbestimmt, worauf weiter unten noch einzugehen sein wird, sie ist ersichtlich auch ungeeignet, den gewünschten Erfolg sicherzustellen. Ein gut organisierter Busshuttleverkehr wird die Anzahl der Besucher erhöhen, die mit dem öffentlichen Personennahverkehr anreisen; eine hinreichende Sicherheit, es werde sich ein Anteil von 30 % ergeben, ergibt sich hieraus nicht. Die Kreispolizeibehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 substantiiert dargelegt, für den (angedachten) Shuttleverkehr stünden keine "unabhängigen Verkehrsverbindungen (zur Verfügung), so dass der Shuttleverkehr sich die zur Verfügung stehende Verkehrsfläche mit dem IV (dem Individualverkehr) teilen muss, was zwangsläufig zu einer ebenso großen Beeinträchtigung des Shuttleverkehrs wie des IV führen wird. Dieser Umstand wird nicht unbedingt vor, aber sicherlich nach den Spielen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und die Attraktivität und damit auch die Akzeptanz deutlich schmälern." Sie hat darüber hinaus auf die "eher ländliche Struktur des Q1. Umlands" hingewiesen. Angesichts dieser Gegebenheiten spricht Überwiegendes für die Einschätzung der Kreispolizeibehörde, die in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 ausgeführt hat, "die Repräsentanz der von Herrn H. genannten Zahlen kann von hier aus nicht nachvollzogen werden und entspricht auch nicht den polizeilichen Kenntnissen." Aufgrund eigener Bewertung, die die Kreispolizeibehörde als "absolute Minimalforderung" bezeichnet hat, kommt sie bei 6.000 Besuchern zu einem Stellplatzbedarf von 1.428 und stellt fest, dass "die erforderlichen Stellplätze selbst bei einem normalen Zuschaueraufkommen in unmittelbarer Stadionnähe nicht zur Verfügung stehen. Bereits bei 6.000 Zuschauern fehlen am Stadion 300 Stellplätze." Aus dieser Bewertung der Kreispolizeibehörde, die der Senat in den angesprochenen Größenordnungen aus den vorstehenden Erwägungen für überwiegend wahrscheinlich hält, würden die von der Baugenehmigung erfassten 1.100 Stellplätze den Stellplatzbedarf von (nur) etwa 4.600 bis 4.700 Zuschauern abdecken ((6.000 x 1.111) : 1.428 = 4.668). Es ist häufig, wenn nicht regelmäßig mit einer deutlich über 4.600 hinausgehenden Zuschauerzahl bei Heimspielen des SC Q. zu rechnen. Der Senat kann sich hierzu auf den Umweltbericht (S. 30 der Bebauungsplanbegründung) beziehen. Hiernach "werden voraussichtlich 4 bis 5 (von 17 Meisterschaftsspielen) voll ausgelastet sein, bei 5 Spielen wird mit 10.000 Besuchern gerechnet, die übrigen Spiele werden wohl geringer ausgelastet sein. Bei den Freundschafts- und Pokalspielen wird mit 3.000 bis 5.000 Besuchern gerechnet." Der Stellplatzfehlbedarf, der bei 6.000 Zuschauern bereits mit gut 300 Stellplätzen nicht unrealistisch angenommen sein dürfte, wird einen erheblichen Parksuchverkehr auslösen. Zudem kann die Baugenehmigung nicht sicherstellen, dass sich die bei nur 6.000 Besuchern ergebenden Stellplatzprobleme nicht durch eine noch größere Besucherzahl noch verschärfen werden. Zwar ist die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 "auf eine Zuschauerkapazität von 6.000 Besuchern" begrenzt (Nebenbestimmung Nr. 1). Die Baugenehmigung hindert jedoch nicht und kann auch nicht verhindern, dass eine größere Zahl von Besuchern zu einem Fußballspiel anreist, auch wenn nicht mehr als 6.000 Besucher in das Stadion eingelassen werden sollten, wobei der Senat in diesem Zusammenhang dahinstehen lässt, ob eine solche Regelung praktikabel wäre oder nicht erkennbar als "maßgeschneiderte" Baugenehmigung eine Problembewältigung nur vorgibt, in Wirklichkeit jedoch (auch zu Lasten der Antragsteller) ungelöst lässt. Soweit die Nebenbestimmung Nr. 2 der Baugenehmigung - hinsichtlich derer bereits vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist - für "geplante Spiele oberhalb von 6.000 Besuchern" einen Antrag auf eine Einzelgenehmigung verlangt, ergibt sich hieraus nichts anderes, da ein Spiel auch dann mehr als 6.000 Besucher anlocken mag, wenn dies nicht "geplant" ist. Dass mit mehr als 6.000 Zuschauern häufig zu rechnen ist, hat immerhin der Rat der Stadt Q. in anderem Zusammenhang (vgl. den oben schon zitierten Umweltbericht) angenommen. Es liegt auf der Hand, dass die unzureichende Stellplatzsituation zu entsprechenden Folgeproblemen in der Umgebung des Fußballstadions führen wird. Hierauf hat die Kreispolizeibehörde mit ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 in aller Deutlichkeit hingewiesen: "Stehen direkt am Stadion keine Parkplätze mehr zur Verfügung, so steht zu befürchten, dass zunächst die angrenzenden Wohnquartiere zugeparkt werden. Auf entsprechende Erfahrungen in N1. wird ... verwiesen." Das damit angesprochene so genannte wilde Parken wird vor allem auch den die Grundstücke der Antragsteller erschließenden Weg (im Folgenden: Stichweg) erfassen. Der bislang einzige, dem Fußballstadion zugeordnete Parkplatz, der auf Grundlage der Baugenehmigung nördlich der Q1. Straße, westlich der Straße B. errichtet werden soll, soll in etwa schräg den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegend errichtet werden. Die Hauptzufahrt zu diesem Parkplatz führt über den Verkehrsknotenpunkt Q1. Straße/B. ; unmittelbar südlich knüpft der Stichweg an den südlichen Ast der Straße B. an. Der Stichweg verläuft unmittelbar parallel zur Q1. Straße und ist daher als Weg leicht auszumachen, der einen Versuch nahe legt, dort eine Möglichkeit zu suchen, einen Pkw abzustellen. Aus den vorstehend wiedergegebenen besonderen örtlichen Verhältnissen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Grundstücke der Antragsteller nur über einen verhältnismäßig schmalen Stichweg erreichbar sind, der in unmittelbarer Nähe der Kreuzung, über die die Hauptzufahrt zum Stadionparkplatz erfolgen soll, von der Straße B. abzweigt, angesichts des Umfangs des Parksuchverkehrs sowie der Tatsache, dass der Stichweg als Sackgasse endet und daher nur von der Straße B. angefahren werden kann, ist zu befürchten, dass für eine Zeit von etwa zwei Stunden vor Spielbeginn bis zum Spielbeginn und auch für eine Zeit von mindestens einer Stunde nach Spielschluss die Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragsteller nicht mehr gewährleistet ist. Diese zeitlichen Zusammenhänge ergeben sich aus den vorliegenden Gutachten, wonach die Spitzenstunde für den Verkehrszufluss etwa 120 Minuten bis 60 Minuten vor Spielbeginn zu erwarten ist; in dieser Stunde kommen etwa 60 % des Gesamtverkehrs an, danach etwa 35 % (Gutachten von H. und T1. vom 22. April 2004, S. 8 und 13). Die beschriebene Verkehrssituation übersteigt das Maß des den Antragstellern Zumutbaren. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner Maßnahmen ergreift, die das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung der Erschließung der Grundstücke der Antragsteller ausschließt. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht einmal für die Sonntagsspiele Regelungsgegenstand der Baugenehmigung geworden und können daher im vorliegenden Verfahren nicht zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen berücksichtigt werden. Auch sieht die Baugenehmigung die Möglichkeit nachträglicher Einschränkungen nicht vor. Der Senat hat in die Bewertung, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber in der genehmigten Form als rücksichtslos darstellt, das Interesse eingestellt, das an einer Anlage des Profisports besteht, die die Förderung einer sozialadäquaten und von breiten Bevölkerungskreisen akzeptierten Form der Freizeitgestaltung dient. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 4 B 202.92 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 4. Zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen war jedoch zu berücksichtigen, dass das Vorhaben ohne wirksamen Bebauungsplan unzulässig sein dürfte. Es ist im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht privilegiert zulässig und beeinträchtigt öffentliche Belange, fordert insbesondere wegen seiner ganz erheblichen Auswirkungen eine die betroffenen Belange berücksichtigende Bebauungsplanung. Demgegenüber haben die Antragsteller ein anzuerkennendes Recht darauf, dass ihre Grundstücke in zumutbarer Weise erschlossen bleiben, und zwar auch dann, wenn im Bereich des Bebauungsplangebiets ein Fußballspiel stattfindet. Die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 ist schließlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hinsichtlich nachbarrelevanter Regelungen unbestimmt. Die oben zitierte Regelung in der Nebenbestimmung Nr. 1 der Baugenehmigung soll auch den Belangen der Anwohner dienen, indem die Zahl der mit einem Pkw anreisenden Besucher eines Fußballspiels dadurch reduziert wird, dass die Beigeladene den Anteil der Besucher, die den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, durch Abschluss entsprechender Verträge mit Busunternehmen erhöhen soll. Welchen Inhalt aber die Verträge haben müssen, um den vom Antragsgegner erwarteten Erfolg hinreichend sicherzustellen, geht aus der Baugenehmigung nicht hervor. Da die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 aus den vorstehenden Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachbarschützende Rechte der Antragsteller verletzt, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht mehr darauf an, ob die Nutzung Schallimmissionen erwarten lässt, die den Antragstellern gegenüber als im Sinne des von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme rücksichtslos anzusehen sind. Nach überschlägiger Bewertung spricht allerdings Überwiegendes eher dafür, dass der Antragsgegner sich auf die vorliegenden Schallschutzgutachten im Ergebnis stützen durfte, wobei allerdings für das weitere Verfahren zu berücksichtigen ist, dass der Gutachter von dem bisher vorliegenden Stellplatzkonzept der Beigeladenen ausgegangen ist. Die beispielsweise aus der Anlage zusätzlicher Stellplätze und den daraus resultierenden Verkehrsbeziehungen einschließlich der zu erwartenden Fußgängerströme folgernden Umstände sind gegebenenfalls noch zu berücksichtigen. Spricht Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 mit nachbarschützenden Rechten der Antragsteller nicht vereinbar ist, überwiegt ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der für die Errichtung eines Fußballstadions mit einer Zuschauerkapazität von 6.000 Zuschauern erteilten Baugenehmigung. Die Interessenbewertung fällt auch deshalb zu Gunsten der Antragsteller aus, weil nicht davon ausgegangen werden kann, der Antragsgegner werde von sich aus ohne gerichtliche Entscheidung in Abstimmung mit der Beigeladenen die Baugenehmigung selbstverständlich im erforderlichen Umfang nachbessern, denn auch bislang ist den berechtigten Interessen der Antragsteller nicht die gebotene Aufmerksamkeit gegeben worden, obwohl namentlich die Kreispolizeibehörde massive Hinweise auf zu erwartende Unzuträglichkeiten gegeben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.