Urteil
1 A 5008/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0802.1A5008.99.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der als Amtsrat im C. des J. (C. ) beschäftigte Kläger ist seit dem 10. April 1996 geschieden. Bereits während der Trennungszeit hatte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Darin heißt es u.a.: Der Antragsteller verpflichtet sich weiter, an die Antragsgegnerin bis zum 1. Oktober 1995 eine Unterhaltsabfindung in Höhe von 20.000,-- DM zu zahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages sind alle Ansprüche der Antragsgegnerin auf Getrenntlebensunterhalt und Unterhalt nach Ehescheidung endgültig abgefunden. Die Parteien verzichten darüber hinausgehend wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Ausgenommen von dem Unterhaltsverzicht ist nur der Fall, dass ein Kind oder beide Kinder vor Erreichen der Volljährigkeit auf Grund schwer wiegender Erkrankung oder eines Unfalls so betreuungsbedürftig werden, dass die Antragsgegnerin ihre eigene Berufstätigkeit aufgeben muss. Mit Erklärung zum Ortszuschlag vom 1. Juli 1996 unterrichtete der Kläger die Beklagte über seine Scheidung sowie die erfolgte Unterhaltsvereinbarung. Mit Bescheid vom 6. August 1996 stellte das C. daraufhin die Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 an den Kläger mit Ablauf des 30. April 1996 ein und gewährte ihm ab 1. Mai 1996 den Ortszuschlag der Stufe 1. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das C. aus: Nach § 40 Abs. 1 BBesG gehörten geschiedene Beamte nur dann zur Stufe 2 des Ortszuschlags, wenn sie aus der Ehe, d.h. dem geschiedenen Ehegatten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet seien. Eine solche Verpflichtung bestehe für den Kläger nicht, weil sie durch Gewährung einer Unterhaltsabfindung, die an die Stelle einer Unterhaltsrente getreten sei, erloschen sei. Gegen den dem Kläger am 7. August 1996 zugestellten Bescheid des C. legte der Kläger am 3. September 1996 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er sei unbeschadet der Unterhaltsvereinbarung weiterhin im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet. Denn die vereinbarte Abfindung stelle ebenso eine Unterhaltsgewährung dar wie die Zahlung einer Geldrente. Die Kapitalabfindung trete an die Stelle der laufenden vom Berechtigten einklagbaren monatlichen Geldrente. Zu den ähnlich gelagerten Fällen des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetz - (VAHRG) gebe es zwischenzeitlich höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -) und des Bundessozialgerichts (Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 Rkn 6/93 -). Beide Gerichte werteten die Zahlung einer Kapitalabfindung im Rahmen des Verfahrens nach § 5 Abs. 1 VAHRG als unschädlich. Das C. wies mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 1997, dem Kläger zugestellt am 13. März 1997, den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 10. April 1997 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1997 zu verpflichten, ihm ab Mai 1996 Ortszuschlag der Stufe 2 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 30. September 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Beamter sei (nur) so lange zum Unterhalt im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. verpflichtet, wie er den Unterhalt seines früheren Ehegatten im Wesentlichen zu bestreiten habe. Dies sei bei dem Kläger aber seit dem 1. Mai 1996 auf Grund der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit seiner früheren Ehefrau nicht mehr der Fall; mit der bereits zuvor erfolgten Zahlung der vereinbarten Abfindung sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gemäß § 1585 Abs. 2 BGB entfallen. Daran ändere auch die differenzierte Bewertung von Abfindungen wie der hier streitigen durch die Rechtsprechung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nichts. Nach diesen Entscheidungen bestehe ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG auch dann, wenn dieser durch einen Anspruch auf eine Unterhaltsabfindung abgelöst worden sei. Auf das Besoldungsrecht sei diese versorgungsrechtliche Bewertung der Abfindung aber nicht übertragbar. Gerade für das Gebiet des Besoldungsrechts als Massenverwaltung sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Ortszuschlagsregeln nicht an die vielfachen materiellen Belastungsmöglichkeiten nach einer Ehescheidung anknüpfe, sondern an den leicht feststellbaren Tatbestand der bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Die mit Beschluss des 12. Senats vom 21. Januar 2000, dem Kläger zugestellt am 28. Januar 2000, zugelassene Berufung hat der Kläger mit bei Gericht am 28. Februar 2000 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger hat sein erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des C. des J. vom 6. August 1996 und des Widerspruchsbescheids des Bundesministeriums des J. vom 6. März 1997 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Mai 1996 bis 30. Juni 1997 Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) bzw. für die Zeit ab 1. Juli 1997 Familienzuschlag der Stufe 1 auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) bzw. 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu gewähren. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch für den Fall eines abgeschlossenen Unterhaltsvertrags nach §§ 1585, 1585c BGB ein Ortszuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. zu zahlen sei, denn es verbleibe trotz der getroffenen Vereinbarung bei einer Verpflichtung zum Unterhalt aus der Ehe. Durch einen derartigen Unterhaltsvertrag werde lediglich die Art der Unterhaltsgewährung verändert, indem der Unterhalt nach der Scheidung durch eine Kapitalabfindung gewährt werde. Die Zahlung der Abfindung diene - ebenso wie die Zahlung eines laufenden Unterhalts - der Erfüllung der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zum laufenden Unterhalt. Damit liege zugleich ein Anwendungsfall des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. vor. In diesem Sinne gingen auch die Entscheidungen des VGH Mannheim vom 4. Juli 1991 - 4 S 1096/89 - und des OVG Koblenz vom 20. Dezember 1996 - 2 A 13184/95 - davon aus, dass sich eine Verpflichtung zum Unterhalt nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. auch aus einer auf der Grundlage des § 1585c BGB getroffenen Unterhaltsvereinbarung ergeben könne. Die anders lautende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 12. März 1991 - 6 C 51.88 - greife zu kurz und sei aufzugeben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich zur Anwendung des § 5 VAHRG bei abgefundenen Unterhaltsansprüchen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -. In dieser Entscheidung habe sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wonach "ein Anspruch auf Unterhalt" im Sinne des § 5 VAHRG auch dann bestehe, wenn der Berechtigte auf Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet habe. Diese Rechtsprechung sei auf die besoldungsrechtlichen Vorschriften zum Ortszuschlag zu erstrecken, da in den Tatbestandsvoraussetzungen auch hier eine Verpflichtung zum Unterhalt verlangt werde und sich die Auslegung des Begriffs sowohl im Zusammenhang des § 5 VAHRG als auch des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. an den zivilrechtlichen Vorschriften zu orientieren habe. Es handele sich insoweit um eine identische Problematik. § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. diene ebenso wie die Vorschrift des § 5 VAHRG der Berücksichtigung der (scheidungsbedingten) wirtschaftlichen Belastung des Beamten, die im Fall einer Vereinbarung nach § 1585c BGB für den Beamten gemeinhin erheblich sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und dem neugefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die sie für zutreffend hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO Sätze 1 und 4 VwGO genügend begründet worden. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der neugefasste Klageantrag ist zulässig. Die Neufassung berücksichtigt namentlich, dass mit Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) zum 1. Juli 1997 der bisherige Ortszuschlag der Stufe 1 weggefallen und der Ortszuschlag der Stufe 2 zum Familienzuschlag der Stufe 1 geworden ist. Der Antrag ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des C. des J. vom 6. August 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. März 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht für die Zeit ab 1. Mai 1996 kein Anspruch auf Gewährung eines Ortszuschlags der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262) - BBesG a.F. - bzw. wie für die Zeit ab dem 1. Juli 1997 kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) zu. Geschiedene Beamte, wie der Kläger, gehören für die Zeit bis 30. Juni 1997 nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG nur dann zur Stufe 2 des Ortszuschlags bzw. seit 1. Juli 1997 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG zur Stufe 1 des Familienzuschlags, "wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind". Anknüpfung für die Einstufung in den erhöhten Ortszuschlag bzw. den Familienzuschlag ist die aus der geschiedenen Ehe folgende Verpflichtung des Beamten zum Unterhalt; die Regelung setzt dabei nicht beim Entstehen von Unterhaltspflichten aus Anlass der Scheidung an, sondern an den rechtstechnischen Fortbestand einer Verpflichtung zum Unterhalt für den jeweiligen Zahlungszeitraum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - 6 C 51/88 -, ZBR 1991, 303 = NJW 1991, 2718 = BayVBl. 1991, 664 = FamRZ 1992, 137 = RiA 1992, 137; BAG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 6 AZR 332/85 -, BAGE 55,379 . Wann eine Verpflichtung zum Unterhalt im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften besteht, ist mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht anhand der familienrechtlichen Rechtsbegriffe in ihrer anerkannten Bedeutung zu beurteilen. Danach gilt es festzuhalten, dass der Kläger gegenüber seiner Ehefrau nach den §§ 1569 ff. BGB unterhaltsverpflichtet war; ihr ist ein Unterhaltsanspruch erwachsen. § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. bzw. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG n.F. knüpfen indes schon vom Wortlaut her - "zum Unterhalt verpflichtet sind" - nicht an den den Unterhaltsanspruch begründenden Tatbestand an, sondern an die - fortbestehende - Leistungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen. Dies wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausgangspunkt der Regelungen des Zuschlags zur Besoldung von geschiedenen Beamten ist die Überlegung, dass sie, wenn sie nicht mehr aus der früheren Ehe an den Ehepartner über die Unterhaltspflicht gebunden sind, ebenso wie andere Alleinstehende, die nicht durch besonderen Grund zur erweiterten Haushaltsführung veranlasst sind, regelmäßig für keinen so großen Lebensaufwand zu sorgen haben wie Verheiratete. Im Blick auf die beamtenrechtliche Alimentierungspflicht gegenüber der "Beamtenfamilie" ist Anknüpfung für die Gewährung eines höheren Ortszuschlag bzw. eines Familienzuschlags insoweit allein der Fortbestand unterhaltsrechtlicher Bindungen innerhalb der geschiedenen Beamtenfamilie. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260, 274 f. Vor diesem Hintergrund fordert das BVerwG für den Zuschlag zur Besoldung für einen geschiedenen Beamten zugleich, dass die bestehende monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe mindestens die Höhe der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen erreichen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 28.90 -, BVerwGE 89, 53 = DVBl. 1992, 104 = DÖV 1992, 114 = ZBR 1992, 54 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 25 = NJW 1992, 1251 = FamRZ 1992, 176 = ZTR 1992, 130 = Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 49. Aus der Verknüpfung des Zuschlags mit dem Fortbestand unterhaltsrechtlicher Beziehungen innerhalb der bisherigen Beamtenfamilie folgt des Weiteren, dass andere Verbindlichkeiten, die der Beamte aus Anlass seiner Scheidung und zur Regelung der Scheidungsfolgesachen eingeht, unerheblich sind. Sie vermögen, selbst wenn sie ihn in gleicher Weise wie eine laufende Unterhaltsgewährung belasten sollten, keinen Anspruch auf Gewährung eines Ortszuschlags der Stufe 2 bzw. des Familienzuschlags der Stufe 1 zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1988 - 1 A 1282/85 -, ZBR 1989, 210 = NJW 1989, 1179. An einem derartigen Fortbestand einer unterhaltsrechtlichen Bindung der geschiedenen Eheleute fehlt es hier indes. Denn durch die Unterhaltsvereinbarung ist - spätestens nach Zahlung der Abfindung - der Unterhaltsanspruch insgesamt erloschen; der Kläger ist seitdem nicht mehr zum Unterhalt aus der Ehe verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB ist im Familienrecht begründet. Unter den dort geregelten Voraussetzungen entsteht zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichteten ein gesetzliches Schuldverhältnis. Auf dieses findet grundsätzlich das Recht der Schuldverhältnisse nach §§ 241 ff. BGB Anwendung. Danach erlischt ein Schuldverhältnis durch Erfüllung, d.h. Bewirkung der Leistung (§ 362 BGB). Eine solche, das Schuldverhältnis insgesamt beendende Erfüllung ist hier im Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau durch die erfüllte Abfindungsvereinbarung eingetreten. Regelmäßig hat auf den Unterhaltsanspruch, soweit der laufende Unterhalt betroffen ist, die Zahlung einer Geldrente zu erfolgen (§ 1585 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die einzelnen Zahlungen lassen, auch wenn sie im Voraus entrichtet werden, das zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichteten begründete Schuldverhältnis im Übrigen unberührt. Anders bei einer Kapitalabfindung gegen Unterhaltsverzicht. Der Unterhaltsberechtigte kann nach § 1585 Abs. 2 BGB eine Kapitalabfindung unter bestimmten Voraussetzungen statt der Zahlung einer Geldrente verlangen. Die Ehegatten können darüber auch eine entsprechende Vereinbarung treffen (§ 1585c BGB). Durch die Leistung der Kapitalabfindung tritt - da sie an die Stelle der Geldrente tritt - insgesamt Erfüllung des Anspruchs auf den laufenden Unterhalt ein. Wird mit der Kapitalabfindung zugleich auf weiter gehenden Unterhalt verzichtet, erlischt das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner insgesamt. Von dieser Möglichkeit der Unterhaltsvereinbarung haben die Kläger und seine damalige Ehefrau Gebrauch gemacht. Sie haben eine Vereinbarung getroffen, die die Einmalzahlung eines bestimmten Betrags gemäß den §§ 1585c, 1585 Abs. 2 BGB und einen darüber hinausgehenden wechselseitigen Verzicht auf Unterhalt vorsieht. Damit sollte der Unterhaltsanspruch umfänglich abgegolten werden. Zugleich ist das familienrechtliche Schuldverhältnis erloschen und mangels des vorbehaltenen Eintritts der unter Nr. 4 der Vereinbarung berücksichtigten Umstände, die auf der Pflegebedürftigkeit eines oder beider Kinder beruhen, nicht erneut entstanden. Eine Verpflichtung zum Unterhalt besteht damit nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - 6 C 51/88 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 6 AZR 332/85 -, a.a.O. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers auch von den Unterhaltsvereinbarungen, die den von dem Kläger angezogenen Entscheidungen des VGH Baden Württemberg, vgl. Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 S 1096/89 -, NVwZ-RR 1992, 497 = DÖD 1993, 33, und des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 20. Dezember 1996 - 2 A 13184/95 -, NVwZ-RR 1997, 723, zugrunde lagen. In der ersten Entscheidung war der Unterhalt gerade nicht durch Zahlung einer einmaligen Zahlung abbedungen worden, sondern statt einer Geldrente für den laufenden Unterhalt eine laufende Freistellung von Darlehnsverbindlichkeiten vereinbart worden. Mit dieser Vereinbarung sind die Pflichten des Unterhaltsanspruchs modifiziert worden, indes nicht zur endgültigen Erfüllung gelangt. Das unterhaltsrechtliche Schuldverhältnis ist vielmehr gerade für die Zukunft bestehen geblieben. Der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz lag eine Unterhaltsvereinbarung nach § 1585 c BGB zugrunde, in der die Überlassung eines Grundstücks zu Wohnzwecken vereinbart war. Das Gericht hat den Unterhaltscharakter der Gewährung des Wohnrechts herausgestellt und insbesondere darauf abgestellt, dass die monatliche Unterhaltsverpflichtung mit Blick auf den Wohnwert auch der Höhe nach die Bruttodifferenz zwischen den Ortszuschlagsstufen 1 und 2 erreiche. Schließlich ist auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, Dok.Ber. B , 313; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 Rkn 6/93 -, NJW 1994, 2374; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -, auf die besoldungsrechtlichen Regelungen zum Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag in § 40 BBesG nicht übertragbar. Nach dieser Vorschrift wird trotz eines wegen Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs die Versorgung des Beamten nicht gekürzt, "solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist". Die Regelung knüpft an den Anspruch des Berechtigten auf Unterhalt an und eröffnet damit ein Anknüpfen an den Fortbestand des Unterhaltstatbestands im Gegensatz zum tatsächlichen - rechtstechnischen - Fortbestand einer Verpflichtung des Unterhaltsschuldners. Auch vom Zweck her beschränkt sich die Vorschrift nicht auf einen sozialen Ausgleich für den Fall des Fortbestands von wirtschaftlichen Bindungen innerhalb der geschiedenen Beamtenfamilie. Mit ihr sollte vielmehr der Forderung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257, entsprochen werden, die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften, die durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 eingeführt worden sind, durch Regelungen zu ergänzen, um nachträglich eintretende grundgesetzwidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (vgl. BT- Drucks. 9/2296 S. 14). Die Vorschrift trifft eine pauschalierende Regelung um Fälle zu erfassen, in denen dem Berechtigten die im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs übertragenen Werteinheiten noch nicht zugute kommen, der Beamte aber ohne die Regelung des § 5 VAHRG neben der Kürzung der Versorgungsbezüge zugleich (erheblichen) Belastungen aus dem nachehelichen Unterhalt ausgesetzt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für die Anwendung des § 5 VAHRG, anders als nach der bereits angeführten Rechtsprechung für die besoldungsrechtlichen Regelungen des Ortszuschlags, nicht von Belang sein, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 28.90 - a.a.O., in welcher Höhe der Berechtigte gegen den Verpflichteten einen Unterhaltsanspruch hat (BT-Drucks. 9/2296 S. 14) und ob dieser Anspruch in Verbindung mit der Kürzung der Rente beim Verpflichteten tatsächlich eine Beeinträchtigung seiner Lebensführung bewirkt. Als entscheidend wird im rechtlichen Zusammenhang des § 5 VHARG vielmehr angesehen, dass eine solche Beeinträchtigung auch bei der Fallgruppe denkbar ist, in der die Unterhaltsleistungen durch eine Abfindung ersetzt werden, und zwar nicht nur in Ausnahmefällen. Deshalb genügt es, wenn der Berechtigte einen Unterhaltsanspruch hatte, und dieser nur deshalb nicht mehr besteht, weil er durch einen Anspruch auf eine Unterhaltsabfindung abgelöst wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 Rkn 6/93 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -, a.a.O. Demgegenüber knüpfen die Regelungen des Ortszuschlags/Familienzuschlags im Besoldungsrecht als rechtskreiserweiternde Vorschriften nicht an mögliche Belastungen an, die sich aus der Ehescheidung ergeben, sondern daran, ob eine Situation vorliegt, in der der Beamte - laufend - für einen regelmäßig größeren Lebensaufwand sorgen muss als ein Alleinstehender. Im Vordergrund steht hier die soziale Funktion der Alimentation bestehender nachehelicher Beziehungen; dort hingegen steht der Ausgleich von Lasten des Versorgungsausgleichs im Vordergrund, d.h. eine verfassungsrechtlich zu fordernde Einschränkung einer Regelung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Daraus rechtfertigt sich auch die weite Auslegung des § 5 VAHRG durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein vergleichbarer Anknüpfungspunkt für eine schon verfassungsrechtlich gebotene weite Auslegung des Gesetzes fehlt im Bereich der besoldungsrechtlichen Regelungen des Orts- bzw. Familienzuschlags aus den genannten Gründen. Würde sie vorgenommen, würde der dargelegte Gesetzeszweck - Alimentation der Beamtenfamilie - anders als im Anwendungsbereich des § 5 VAHRG - Ausgleich von Härten des Versorgungsausgleichs - verfehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.