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Urteil

1 A 2089/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0226.1A2089.05.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Städtischer Verwaltungsrat im Dienst der Beklagten. Aus seiner am 1995 geschlossenen Ehe ging eine am 1997 geborene Tochter hervor. Seit dem 2003 lebten die Ehegatten getrennt. Unter dem 2004 regelten sie vertraglich u. a. bislang streitige eheliche Unterhaltsansprüche. Am 12. Januar 2004 (von allen Beteiligten bislang als unter dem 19. März 2004 geschlossen angesehen) schlossen sie einen notariellen Vertrag. Abschnitt IV dieses Vertrages trägt die Überschrift „Ehegattenunterhalt" und lautet auszugsweise wie folgt: „Der Ehemann verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem 1. Juni 2004, und zwar auch für den Fall einer neuen Eheschließung der Ehefrau, an die Ehefrau einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 375,- Euro zu zahlen, und zwar jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im voraus... Für den Fall, dass die Ehefrau nach Ablauf der vorgenannten 48 Monate nicht in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Lebenspartner lebt, ist der Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen neu zu berechnen. Sollte die Ehefrau über ein höheres monatliches Nettoeinkommen als 1.124 Euro (incl. anteiliges Weihnachtsgeld) verfügen, wird von diesem höheren Nettoeinkommen jeweils die Hälfte auf den Ehegattenunterhalt angerechnet, so dass der Ehemann diesen Betrag in Abzug bringen kann... Die Beteiligten sind darüber einig, dass weitergehende Unterhaltsansprüche als vorstehend vereinbart, insbesondere solche aus vor diesem Vertragsschluss liegenden Zeiten nicht bestehen." Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts T. vom 1. Oktober 2004, rechtskräftig seit dem 16. November 2004, geschieden. Seine geschiedene Ehefrau, die ebenfalls im Dienst der Beklagten steht, heiratete am 18. Dezember 2004 erneut. Die Beklagte erlangte hiervon Kenntnis und teilte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 mit, dass ihm ab dem 1. Januar 2005 der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr gezahlt werde, weil mit der Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau deren gesetzliche Unterhaltsansprüche entfallen und eine freiwillige Vereinbarung nicht ausreichend sei. Der Kläger legte unter dem 3. Januar 2005 Widerspruch ein und trug vor, Anspruch auf den Familienzuschlag zu haben, da er aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Besoldungsrechtlich relevante Unterhaltsverpflichtungen könnten sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus Unterhaltsvergleichsverträgen ergeben. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vergleich begründe keine besoldungsrechtlich relevante Unterhaltsverpflichtung, zumal der Kläger mündlich selbst eingeräumt habe, dass er Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau in den letzten Jahren der Ehe unterlassen habe. Am 24. Januar 2005 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens zur Relevanz des Vergleiches Klage erhoben. Hinsichtlich des zunächst einbehaltenen halben Familienzuschlages für den Monat Dezember 2004 hat die Beklagte den Kläger klaglos gestellt; insoweit haben der Kläger im Klageverfahren und die Beklagte im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 27. Dezember 2004 und 5. Januar 2005 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2005 jeweils zur Fälligkeit der Besoldung den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Zinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag für die bis zur mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Rechtskraft des Urteils angefallenen Beträge zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ergänzend darauf verwiesen, dass für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht die Vorschriften des Besoldungsrechts, sondern die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend seien. Nach § 1586 Abs. 1 BGB erlösche der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat. Für die Berücksichtigung freiwilliger Unterhaltsvereinbarungen biete das Besoldungsrecht keinen Raum. Schließlich sei der Abschluss der notariellen Vereinbarung offensichtlich nur beabsichtigt gewesen, um Zahlungsverpflichtungen des Klägers aus der Vergangenheit gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nachzukommen, was von Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nicht gedeckt sei. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, „soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben", und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seiner Ehefrau nicht aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Der Vertrag zwischen diesem und seiner Ehefrau stelle sich bei verständiger Würdigung nicht als besoldungsrechtlich relevanter Unterhaltsvergleich, sondern als besoldungsrechtlich irrelevante, in Raten auszuzahlende Kapitalabfindung dar. Zu Gunsten des Klägers sei zwar unerheblich, dass der Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, als dieser und seine geschiedene Ehefrau noch verheiratet gewesen seien. Bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe objektiv nur Anlass zur Regelung des Trennungsunterhaltes bestanden. Mit dem Vertrag hätten nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien schon aus Kostengründen möglichst viele Gegenstände aus dem Scheidungsverfahren herausgenommen werden sollen. Abschnitt IV des Vertrages stelle inhaltlich keine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt dar. Ein von den späteren Scheidungsparteien sowohl befristet als auch unter Ausschluss der Wirkungen der Wiederverheiratung des Anspruchsberechtigten geschlossener, als Unterhaltsvergleich bezeichneter Vertrag stelle tatsächlich keine Unterhaltsvereinbarung, sondern eine lediglich in Raten auszuzahlende Kapitalabfindung dar. Ihm fehle das Wesenselement des nachehelichen Unterhalts; die Dauer der Unterhaltspflicht sei nicht ungewiss und der Unterhalt hänge nicht von der aktuellen Bedürftigkeit des Berechtigten sowie der aktuellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab. Hiergegen richtet sich die vom Senat wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, eine Unterhaltsverpflichtung könne sowohl aus §§ 1569 ff. BGB als auch aus gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen sowie schriftlichen Unterhaltsverträgen abgeleitet werden. Lediglich in dem Fall, in dem der Bedienstete freiwillig Unterhaltszahlungen leiste, obwohl eine Verpflichtung nicht bestehe, werde eine Zahlung des Familienzuschlages nicht ausgelöst. Dies sei dann der Fall, wenn der Unterhalt durch eine Abfindung in Kapital gemäß § 1585 Abs. 2 BGB gewährt werde. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu seinen Lasten scheide im vorliegenden Fall aus. Der notarielle Unterhaltsvergleich dürfe im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht einer Kapitalabfindung gleichgesetzt werden. Unabhängig hiervon liege jedoch in der Vereinbarung unter Abschnitt IV des Vertrags vom 12. Januar 2004 sowohl dem Inhalt nach als auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Kapitalabfindung vor. So sei zuvor unter dem 11. Januar 2004 eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen worden, um nach Möglichkeit eheliche Unterhaltsansprüche und die Auseinandersetzung über Haushaltsgegenstände vor Abschluss der notariellen Vereinbarung privat zu regeln, um einen geringeren Beurkundungswert und entsprechend geringere Notarsgebühren zu erhalten. Deshalb habe er mit seiner damaligen Ehefrau im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung vom 11. Januar 2004 die Abwicklung bislang streitiger ehelicher Unterhaltsansprüche bereits im Vorfeld geregelt. Daher sei durch die am 12. Januar 2004 vereinbarte Summe von 18.000 Euro (48 x 375,00 Euro) kein Ausgleich für Unterhaltsansprüche der Vergangenheit erfolgt. Ein solcher Ausgleich sei bereits durch die privatrechtliche Vereinbarung vom 11. Januar 2004 herbeigeführt worden. Die Aufnahme einer Erledigungsklausel in die notarielle Vereinbarung habe daher lediglich bestätigenden Charakter und dürfe im Rahmen von notariellen Unterhaltsvergleichen als üblich bezeichnet werden. Eine fixe Summe sei nicht vereinbart worden. Im dritten Absatz des dortigen Abschnitts IV sei geregelt, dass die gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegen ihn wieder aufleben würden, soweit seine geschiedene Ehefrau am Ende des Zeitraumes von 48 Monaten mit keinem anderen Partner in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Diese Regelung widerspreche der Annahme einer Kapitalabfindung. Darüber hinaus ergebe sich aus der Vereinbarung auch nicht, dass über den gesamten Zeitraum von 48 Monaten eine gleichbleibende monatliche Rate in Höhe von 375 Euro zu zahlen sei. Gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung werde, sofern die Ehefrau über ein höheres monatliches Nettoeinkommen als 1.124 Euro (inklusive anteiligem Weihnachtsgeld) verfüge, von diesem höheren Nettoeinkommen jeweils die Hälfte auf den Ehegattenunterhalt angerechnet. Dies habe bereits dazu geführt, dass er seine Unterhaltszahlung seit April 2005 um monatlich 25 Euro habe senken können. Unter Verweis auf die Stellungnahme des beurkundenden Notars im Schreiben vom 22. Juni 2005 verweist der Kläger ergänzend darauf, dass im Falle der Regelung einer Kapitalabfindung zwingend die Aufnahme eines Unterhaltsverzichts erforderlich gewesen wäre. Die Vereinbarung einer Kapitalabfindung sei unzulässig gewesen, da die Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch verheiratet gewesen seien. Insgesamt handele es sich somit um eine ausgewogene Vereinbarung, die zu keinem Zeitpunkt den Zweck gehabt habe, eine Vereinbarung zu Lasten des Dienstherrn zu schließen. Ergänzend verweist der Kläger auf die Regelungen der §§ 1570 und 1579 Nr. 7 BGB. Auf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters des Senats vom 16. Januar 2007 hat der Kläger erklärt, der Grund für die unter Abschnitt IV der notariellen Vereinbarung getroffene Regelung sei gewesen, dass die Frage der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung durch die Familiensenate der verschiedenen Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet worden sei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass seine Ehefrau im Fall der Scheidung unmittelbar die Eingehung einer neuen Ehe anstreben werde. Auch den Belangen des gemeinschaftlichen Kindes sei hinreichend Rechnung zu tragen. Er sei daher darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer verfestigten Beziehung zwischen seiner getrenntlebenden Ehefrau und dem neuen Lebenspartner, für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners und für die Wahrung der Belange der gemeinsamen Tochter. Vor diesem Hintergrund sei es für ihn zum damaligen Zeitpunkt wichtig gewesen, die Unterhaltsansprüche in ihrer Höhe und zeitlichen Dauer zu begrenzen, da es nach aller Erfahrung ein Unterhaltsberechtigter leichter habe, seine wirtschaftliche Bedürftigkeit zu erhalten. Insbesondere die Eingehung einer Ehe oder das weitere Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei häufig von solchen wirtschaftlichen Aspekten wie dem Weiterbestehen von Unterhaltspflichten abhängig. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Dezember 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2005 zu verurteilen, an ihn seit dem 1. Januar 2005 Familienzuschlag der Stufe 1 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe des jeweils geltenden Familienzuschlags der Stufe 1 seit dem 24. Januar 2005 und dem jeweils 1. des jeweils folgenden Monats zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, der Kläger habe anlässlich seiner Vorsprache beim Personalressort gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er in den vier Jahren vor seiner Ehescheidung seiner Ehefrau während der Trennungsphase keinen Unterhalt gezahlt habe. Die notarielle Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt habe daher den Zweck, diese Nichtzahlung über vier Jahre auszugleichen bzw. nachzuholen, wofür Beweis durch Vernehmung der Zeugin Brigitte Grass angeboten werden könne. Die notarielle Vereinbarung vom 12. Januar 2004 erfasse exakt den Zeitraum von vier Jahren; dies sei ein Indiz dafür, dass damit zumindest auch ein Ausgleich für die Vergangenheit erfolgen und nicht etwa ein aktueller oder zukünftiger Bedarf der damaligen Ehefrau des Klägers habe gedeckt werden sollen. Wäre der Kläger seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nachgekommen, hätte es einer nachehelichen Vereinbarung seinerzeit nicht bedurft. Über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung während der Ehezeit lägen keine Erkenntnisse vor. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers sei jedenfalls mit der Wiederheirat erloschen. Die Zahlung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der notariellen Vereinbarung diene ausschließlich der Tilgung nicht geleisteter Unterhaltszahlungen aus der Ehezeit. Eine solche Regelung sei dem Besoldungsrecht fremd. Es wäre im Übrigen auch der besoldungszahlenden Stelle nicht zuzumuten, demjenigen, der seiner Unterhaltsverpflichtung während der Ehezeit nicht nachkomme, einen Ausgleich dadurch zu verschaffen, dass dieser eine freiwillige nacheheliche Vereinbarung treffe und damit den Dienstherrn an der Tilgung seiner Schulden beteilige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalhauptakte (1 Heft) verwiesen. Entscheidungsgründe Einer teilweisen Einstellung des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es mit Blick auf die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zunächst noch begehrte Zahlung für den Monat Dezember 2004 nicht. Die Beklagte hat zwar erst im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls insoweit für erledigt erklärt, als der Kläger auch für diesen Monat den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 begehrt hat; die insoweit erfolgte - deklaratorische - Einstellung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht erfolgte danach im Zeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung verfrüht, bedurfte aber nicht der Wiederholung durch den Senat, nachdem der Kläger sein diesbezügliches materielles Begehren bereits nicht zum Gegenstand seines Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht hat. Die Beschränkung des Zulassungsantrags auf einen solchermaßen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands ist im Übrigen möglich. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 175 m. w. N. Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO entsprechend begründet worden. Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deswegen nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht für die Zeit ab 1. Januar 2005 kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) zu. Geschiedene Beamte - wie der Kläger - gehören nur dann nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG zur Stufe 1 des Familienzuschlags, „wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind". Die Einstufung in diesen Familienzuschlag knüpft danach an die aus der geschiedenen Ehe folgende Verpflichtung des Beamten zum Unterhalt an; entscheidend ist dabei nicht, ob Unterhaltspflichten aus Anlass der Scheidung überhaupt entstanden sind, sondern allein der rechtstechnische Fortbestand einer Verpflichtung zum Unterhalt für denjenigen Zeitraum, für welchen der Familienzuschlag beansprucht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1991 - 6 C 51/88 -, ZBR 1991, 303; BAG, Urteil vom 25. Juni 1987 - 6 AZR 332/85 -, BAGE 55, 379; OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 5008/99 -, MDR 2002, 342. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes: Wann eine Verpflichtung zum Unterhalt im Sinne der besoldungsrechtlichen Vorschriften besteht, richtet sich mangels eigenständiger Regelung im Bundesbesoldungsrecht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 C 5.02 -, ZBR 2004, 54 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O. Nach der Scheidung der Ehe war der Kläger seiner Ehefrau dem Grunde nach gemäß §§ 1569 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG knüpft allerdings - wie schon dargelegt - bereits vom Wortlaut her - „zum Unterhalt verpflichtet sind" - nicht an den den Unterhaltsanspruch begründenden Tatbestand an, sondern an die für den Anspruchszeitraum andauernde Leistungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen. Dies wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser berücksichtigt erkennbar den Umstand, dass geschiedene Beamte - regelmäßig ebenso wie andere Alleinstehende - nicht mit besonderen Kosten für eine erweiterte Haushaltsführung belastet sind, wenn sie nicht mehr aus der früheren Ehe an den Ehepartner über die Unterhaltspflicht gebunden sind. Mit Blick auf die Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ist Anknüpfung für die Gewährung eines Familienzuschlags insoweit allein der - rechtlich anerkannte - Fortbestand unterhaltsrechtlicher Bindungen innerhalb der geschiedenen Beamtenfamilie. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260. Vor diesem Hintergrund fordert das Bundesverwaltungsgericht für den hier in Rede stehenden Zuschlag zur Besoldung für einen geschiedenen Beamten zugleich, dass die bestehende monatliche Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe mindestens die Höhe der Bruttodifferenz zwischen den Zuschlagsstufen erreichen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 28.90 -, ZBR 1992, 54. Aus der Verknüpfung des Zuschlags mit dem Fortbestand unterhaltsrechtlicher Beziehungen innerhalb der bisherigen Beamtenfamilie folgt des Weiteren, dass andere Verbindlichkeiten, die der Beamte aus Anlass seiner Scheidung und zur Regelung der Scheidungsfolgesachen eingeht, unerheblich sind. Sie vermögen, selbst wenn sie ihn in gleicher Weise wie eine laufende Unterhaltsgewährung belasten sollten, keinen Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1988 - 1 A 1282/85 -, ZBR 1989, 210. An einem derartigen - anerkennenswerten - Fortbestand einer unterhaltsrechtlichen Bindung der geschiedenen Eheleute fehlt es hier. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers ist mit ihrer Wiederverheiratung am 18. Dezember 2004 erloschen (§ 1586 Abs. 1 BGB). Auch auf vertraglicher Grundlage besteht keine Unterhaltsverpflichtung „aus der Ehe" fort. Der zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossene notarielle Vertrag vom 12. Januar 2004 hat nicht zur Folge, dass der Kläger für die Zeit nach dem Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhalts nunmehr auf vertraglicher Grundlage „aus der Ehe zum Unterhalt" verpflichtet wäre, wie dies § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG voraussetzt. 1.) Die zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau geschlossene notarielle Vereinbarung vom 12. Januar 2004 ist allerdings - soweit hier lediglich bezüglich deren Abschnitts IV von Interesse - wirksam zustande gekommen. § 1585c BGB lässt es zu, dass Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht treffen. Dies schließt es zugleich nicht aus, dass die Ehegatten über § 1586 Abs. 1 BGB hinaus, wonach der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat des Berechtigten erlischt, vereinbaren, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Vgl. zur Abdingbarkeit des § 1586 BGB jurisPK-BGB-Maurer, § 1586 Rn. 5; MünchKomm-Richter, BGB, 4. Aufl. 2000, § 1586 Rn. 4. Eine solche Verpflichtung kann sich jedoch dann als unwirksam erweisen, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, einen ansonsten nicht mehr bestehenden Anspruch auf Familienzuschlag zu begründen. Eine Vereinbarung, die ohne sonst einsichtigen Grund nur dem Zweck dient, dem Dienstherrn finanzielle Lasten aufzubürden, sieht sich einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ausgesetzt. Zu den „klassischen" Anwendungsfällen des § 138 Abs. 1 BGB gehören Vereinbarungen, mit denen die Vertragsparteien den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken Dritte zu schädigen. Vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 55/89 -, Juris. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Drittschädigung „Hauptzweck" des Vertrages ist. Vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1973 - II ZR 139/71 -, BGHZ 60, 102. So hat der Bundesgerichtshof für das private Unterhaltsrecht in Fällen des einen Dritten schädigenden Unterhaltsverzichts angenommen, dass die allgemeine Verpflichtung bestehe, dass ein Unterhaltsbedürftiger grundsätzlich, soweit nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar, zunächst die ihm zur Verfügung stehenden privaten Erwerbsquellen und Unterhaltsmöglichkeiten - auch durch Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche - ausschöpfen müsse, bevor er auf dem Weg über eine Inanspruchnahme der Sozialhilfe die Allgemeinheit belaste. Ein Vertrag, durch den unter Missachtung dieser Grundsätze bewusst die Unterstützungsbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt werde, könne demnach den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nach § 138 BGB nichtig sein, auch wenn er nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe beruhe. Entscheidend komme es vielmehr auf den „aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter" der Verzichtsvereinbarung an. Vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 333/81 -, BGHZ 86, 82. Die dort dargelegten Grundsätze der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen zu Lasten Dritter lassen sich - mit durch die Besonderheiten des Sozialhilferechts geprägten Einschränkungen - auf die vorliegende Konstellation übertragen. So kann es sich aus den Umständen einer nachehelichen Unterhaltsvereinbarung von Ehegatten, die unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung eine nach Grund und/oder Höhe „großzügige" Unterhaltsverpflichtung begründen, ergeben, dass diese lediglich aus dem Beweggrund und zu dem Zweck geschlossen worden ist, dem einen Ehepartner Besoldungsbestandteile zukommen zu lassen, auf die dieser eigentlich keinen Anspruch mehr gehabt hätte. Offen bleiben kann, ob vorliegend für eine solche Annahme allein die Begründung einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung für die Zeit nach der Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten - unter Abbedingung des § 1586 Abs. 1 BGB - zureichende Anhaltspunkte bietet. Denn jedenfalls erfordert § 138 BGB in subjektiver Hinsicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden tatsächlichen Umstände. Hierfür genügt, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt; dem steht gleich, wenn er sich bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis der erheblichen Tatsachen verschließt. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96 -, NJW-RR 1998, 590 m. w. N. Hierzu hat die Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen, sodass sich auch der Senat nicht veranlasst sieht, dem weiter nachzugehen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger gegenüber der Sachbearbeiterin der Beklagten darauf hingewiesen haben soll, er habe in den letzten vier Jahren vor seiner Scheidung an seine Ehefrau keinen Unterhalt gezahlt und diese Zahlungen würden jetzt nachgeholt, lässt sich nicht folgern, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau § 1586 Abs. 1 BGB nur deswegen abbedungen haben, um für den Kläger im Fall der Wiederheirat der Ehefrau die Voraussetzungen für die Erlangung familienbezogener Besoldungsbestandteile zu schaffen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise dargelegt, seinem Nachgeben gegenüber seiner Ehefrau habe ausschließlich die Motivation zu Grunde gelegen, seine Unterhaltspflicht sowohl in der Höhe als auch in der Dauer zu begrenzen. Zunächst habe er eine Begrenzung auf zwei Jahre angestrebt, auf Drängen seiner Ehefrau seine Verpflichtung jedoch auf vier Jahre erweitern müssen. An seinen Dienstherrn habe er dabei überhaupt nicht gedacht. Diese Ausführungen des Klägers korrespondieren sowohl mit dem schriftsätzlich im Berufungsverfahren Vorgebrachten als auch mit den detaillierten und in sich stimmigen Regelungen der notariellen Vereinbarung vom 12. Januar 2004. Der Kläger hat sich zwar für den Fall einer Wiederheirat seiner Ehefrau einer überobligationsmäßigen Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt. Dem steht jedoch für ihn der Vorteil der Begrenzung der Unterhaltszahlungen in der Höhe von höchstens 375 EUR im Monat entgegen (Abschnitt IV Absatz 1), wobei sich dieser Betrag im Falle von Einkommensverbesserungen seiner Ehefrau sogar verringert (Abschnitt IV Absatz 4). Von entscheidender Bedeutung für den Kläger ist jedoch die unter Abschnitt IV Absatz 3 getroffene Regelung. Hiernach ist der Ehegattenunterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen dann neu zu berechnen, wenn die Ehefrau nach Ablauf von 48 Monaten nicht in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Lebenspartner lebt. Lebt sie jedoch nach Ablauf dieser Zeit in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Lebenspartner, konnte der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgehen, Unterhaltsansprüchen seitens seiner Ehefrau nicht mehr ausgesetzt zu sein. Eine mit Blick auf die Belange des Dienstherrn sittenwidrige Motivation lässt sich darin nicht erkennen. Hiergegen spricht letztlich auch, dass den Vertragspartnern im Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung am 12. Januar 2004 nicht klar gewesen ist, ob die Ehe tatsächlich geschieden werden wird. Diesbezüglich haben sie vor dem beurkundenden Notar erklärt, dass sie seit dem 30. April 2003 getrennt leben und beabsichtigen würden, sich scheiden zu lassen; ein Scheidungsverfahren sei noch nicht anhängig. Die folgende Vereinbarung werde daher auch für den Fall, dass die Ehe nicht geschieden würde, geschlossen. Die Vereinbarung unter Abschnitt IV bezog sich daher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Trennungs- und nur aufschiebend bedingt auf nachehelichen Unterhalt für den Fall der Wiederheirat. 2.) Der Kläger hat aus denselben Gründen seinen Anspruch auf Familienzuschlag auch nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise erwerben wollen. Eine Unterhaltsvereinbarung, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich Grund und/oder Höhe hinaus zur Zuerkennung des Familienzuschlags der Stufe 1 führen würde, gibt - auch wenn sie sich nicht als sittenwidrig erweist - zwar regelmäßig Anlass zu einer solchen Überprüfung. Die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben setzt über die finanzielle Mehrbelastung des Dienstherrn jedoch das Vorliegen weiterer Umstände voraus, die eine Rechtsausübung als unredlich mit der Folge kennzeichnen, dass dem Beamten der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten werden kann. Vgl. anlässlich der Problematik des Lohnsteuerklassenwechsels zu Beginn oder während der Altersteilzeit BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 423/05 -, Juris m. w. N. Die Rechtsausübung des Beamten müsste danach als solche zu missbilligen sein, weil sie der Verfolgung eines rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Dienstherrn dient. Allerdings ist es noch kein Missbrauch, wenn ein Berechtigter die ihm erkennbaren Interessen des anderen unberücksichtigt lässt. Rechtsmissbrauch kann erst dann angenommen werden, wenn für die Begründung einer - gesetzlich nicht geschuldeten - Unterhaltsverpflichtung kein sachlicher Grund besteht. Die Umstände, die treuwidriges Verhalten des Beamten begründen sollen, sind vom Dienstherrn darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Vgl. in Bezug auf das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 AZR 423/05 -, a. a. O., m. w. N. Der vom Kläger begründeten Unterhaltsverpflichtung liegt jedoch eine nachvollziehbare, seinen damaligen Lebensumständen entsprechende Motivation zu Grunde. Insoweit kann auf die Darlegungen unter 1.) verwiesen werden. 3.) Auf der Grundlage dieser wirksamen Vereinbarung in Abschnitt IV der notariellen Vereinbarung besteht für die Zeit ab dem 1. Juni 2004 und auch über den 1. Januar 2005 hinaus eine aktuelle Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. Auf sie könnte der Kläger sich gegenüber der Beklagten im gegebenen Zusammenhang berufen, ohne sich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorhalten lassen zu müssen, wenn in dieser Vereinbarung eine die gesetzliche Unterhaltspflicht - modifizierend - ablösende Abrede enthalten wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Allerdings stellt sich diese Vereinbarung nicht als ratenweise Begleichung von Unterhaltsverbindlichkeiten der Vergangenheit dar. Für die von der Beklagten angestellte Vermutung, dass der Kläger durch die Zahlung von 48 Monatsraten zu je 375,00 EUR Unterhaltsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 18.000,00 EUR begleichen wollte, spricht nichts Durchgreifendes. So ist bereits nicht ersichtlich, welche Unterhaltsverbindlichkeiten aus der Zeit vor der Trennung der Ehegatten zum 30. April 2003 gegenüber der ebenfalls berufstätigen Ehefrau bestanden haben sollen. Auch die konkrete Vertragsgestaltung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Der Kläger und seine damalige Ehefrau haben nach notarieller Beratung bereits unter dem 11. Januar 2004 vereinbart, dass mit einer Zahlung von 10.000 EUR in drei Raten im Jahr 2003 und einer weiteren Zahlung von 3.500 EUR bis zum 19. Januar 2004 alle Unterhaltsansprüche der Ehefrau bis zum 31. Mai 2004 abgegolten seien. Die notarielle Vereinbarung selbst erlaubt ebenfalls nicht den Schluss auf die Tilgung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten. Hiergegen spricht bereits entscheidend, dass die monatlichen Zahlungsverpflichtungen des Klägers nicht statisch, sondern mit Blick auf die Gehaltsentwicklung der Ehefrau des Klägers dynamisch - und folglich mit Blickrichtung auf die Zukunft - angelegt sind (vgl. Abschnitt IV Absatz 4). Die soeben dargestellte Vereinbarung lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ferner nicht in der Weise verstehen, dass mit ihr ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs durch Erfüllung im Wege einer Kapitalabfindung einhergeht. Grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung mit der dargestellten Konsequenz zwar möglich. Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB ist im Familienrecht begründet. Unter den dort geregelten Voraussetzungen entsteht zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem ein gesetzliches Schuldverhältnis. Auf dieses findet grundsätzlich das Recht der Schuldverhältnisse nach §§ 241 ff. BGB Anwendung. Danach erlischt ein Schuldverhältnis durch Erfüllung, d. h. Bewirkung der Leistung (§ 362 BGB). Regelmäßig hat auf den Unterhaltsanspruch, soweit der laufende Unterhalt betroffen ist, die Zahlung einer Geldrente zu erfolgen (§ 1585 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die einzelnen Zahlungen lassen, auch wenn sie im Voraus entrichtet werden, das zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem begründete Schuldverhältnis im Übrigen unberührt. Anders verhält es sich bei einer Kapitalabfindung gegen Unterhaltsverzicht. Der Unterhaltsberechtigte kann nach § 1585 Abs. 2 BGB eine Kapitalabfindung unter bestimmten Voraussetzungen statt der Zahlung einer Geldrente verlangen. Die Ehegatten können darüber auch eine entsprechende Vereinbarung treffen (§ 1585c BGB). Durch die Leistung der Kapitalabfindung tritt - da sie an die Stelle der Geldrente tritt - insgesamt Erfüllung des Anspruchs auf den laufenden Unterhalt ein. Wird mit der Kapitalabfindung zugleich auf weiter gehenden Unterhalt verzichtet, erlischt das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner insgesamt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O. Von dieser Möglichkeit haben der Kläger und seine damalige Ehefrau aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Gegen die Annahme einer Kapitalabfindung spricht bereits entscheidend, dass die Vertragspartner aufschiebend bedingt für den Fall einer Wiederheirat der Ehefrau - unter Abbedingung des § 1586 Abs. 1 BGB - originär Unterhaltsverpflichtungen begründet haben. Sie haben zudem keine Vereinbarung getroffen, welche die Einmalzahlung eines bestimmten Betrags gemäß den §§ 1585c, 1585 Abs. 2 BGB und einen darüber hinausgehenden wechselseitigen Verzicht auf Unterhalt vorsieht. Hinzu kommt, dass die monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht statisch, sondern mit Blick auf die Gehaltsentwicklung der Ehefrau des Klägers dynamisch angelegt sind (vgl. Abschnitt IV Absatz 4). Nach Absatz 3 soll der Ehegattenunterhalt überdies nach Ablauf von 48 Monaten unter bestimmten Voraussetzungen neu berechnet werden. Von einer umfänglichen Abgeltung des Unterhaltsanspruchs mit der Folge des Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung kann danach nicht ausgegangen werden. Eine Abgrenzung zu der mit dieser Problematik - Erlöschen des Unterhaltsanspruchs durch Kapitalabfindung - in Zusammenhang stehenden Rechtsprechung zu § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erübrigt sich danach. Vgl. zur mangelnden Übertragbarkeit der diesbezüglichen Rechtsprechung auf § 40 BBesG BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 C 5.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 5008/99 -, a. a. O., jeweils m. w. N. Auch der in diesem Zusammenhang des Weiteren problematischen Frage, ob die Unterhaltspflicht erst mit Beginn der Zahlungspflicht oder bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung erlischt, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 2004 - 2 L 91/03 -, Juris; jurisPK-BGB-Müller, § 1585 Rn. 16; MünchKomm-Maurer, BGB, § 1585c Rn. 17, muss nicht weiter nachgegangen werden. Für den Kläger besteht danach ab dem 1. Januar 2005 eine Verpflichtung, seiner geschiedenen Ehefrau auch nach deren Wiederheirat den vereinbarten „Unterhalt" zu zahlen. Aus ihr ergibt sich aber nicht der von ihm beanspruchte Familienzuschlag der Stufe 1. Denn diese Verpflichtung enthält keine den begehrten Familienzuschlag gegebenenfalls (allein) rechtfertigende vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Sie ist vielmehr Ausfluss der den notariellen Vergleichsvertrag vom 12. Januar 2004 prägenden, den Kläger aufschiebend bedingt belastenden Abrede, den Unterhalt in der vereinbarten Höhe auch dann grundsätzlich zu schulden, wenn die Ehefrau wieder heiraten würde. Mit dieser Bestimmung löst sich der Vertrag insgesamt so weit von dem gesetzlichen Modell nachwirkender ehelicher Unterhaltspflicht, welches dem durch § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG geregelten Anspruch zugrundeliegt, dass ein ausreichender Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen dieser gesetzlichen Regelung nicht mehr angenommen werden kann: Die Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt gemäß § 1585c BGB kann eine Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs oder einen neuen, vom Gesetz losgelösten Schuldgrund (Novation) beinhalten. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1978 - IV ZB 82/78 -, NJW 1978, 674, vom 20. Dezember 1978 - IV ARZ 74/78 -, NJW 1979, 659, vom 11. Juli 1979 - IV ZR 165/78 -, NJW 1979, 2046, und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 80/87 -, NJW-RR 1988, 1026. Eine weiterhin auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch bezogene Vereinbarung liegt vor, wenn der Bestand des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs unangetastet bleibt und lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festgelegt und präzisiert wird. Vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/96 -, NJW 1997, 1441. Im Zweifel soll lediglich eine solche unselbstständige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs vorliegen. Vgl. MünchKomm-Maurer, BGB, § 1585c Rn. 8. Sieht man von dem Ausschluss der Regelung des § 1586 Abs. 1 BGB ab, so haben der Kläger und seine damalige Ehefrau den Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach der Scheidung der Ehe bis zu einer (eventuellen) Wiederheirat der Ehefrau entsprechend ausgestaltet. Den Unterhaltsanspruch für die Zeit nach einer eventuellen Wiederheirat haben sie hingegen auf eine derart eigenständige vertragliche Grundlage gestellt, dass ein Zusammenhang mit dem gesetzlichen Modell vollständig aufgegeben und die vertraglich begründete Schuld vom Wesen der gesetzlichen Unterhaltspflicht durchgreifend gelöst worden ist. Vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/96 -, a. a. O. Dass der Kläger seiner Ehefrau nach der Scheidung der eigenen Ehe und deren Wiederheirat nicht mehr kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet sein würde (§ 1586 Abs. 1 BGB), war beiden Vertragspartnern bei Vertragsschluss bekannt. Dass eine solche Verpflichtung gleichwohl begründet worden ist, hatte seinen Grund bei der insoweit gebotenen wertenden, vom gesetzlichen Leitbild ausgehenden Betrachtung nicht (mehr) in nachwirkenden Verpflichtungen aus der Ehe. Nach den - bereits oben behandelten - Einlassungen des Klägers ging es ihm zum einen darum, Sicherheit hinsichtlich der Höhe der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen - vornehmlich für die Zeit des Getrenntlebens - zu erhalten. Zum anderen wollte er durch die auch im Falle einer Wiederheirat - zeitlich begrenzt - weiter zu erfüllende Zahlungspflicht erreichen, dass seine - dann geschiedene - Ehefrau von einer ggf. vorgesehenen neuen Eheschließung nicht deswegen Abstand nimmt, um weiterhin von ihm - zeitlich weitergehend als vertraglich vereinbart - Unterhaltszahlungen zu erhalten. Dass diese gegenüber der früheren Ehefrau übernommene Pflicht deren Unterhaltssicherung als fortwirkende Folge der Ehe zum Gegenstand gehabt haben könnte und damit Ausdruck der nachwirkenden ehelichen Solidaritätspflicht gewesen wäre, ist danach nicht ersichtlich. Nach § 1569 BGB als Programmsatz des nachehelichen Unterhalts hat ein Ehegatte, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, gegen den anderen Ehegatten nach den nachfolgenden Vorschriften einen Anspruch auf Unterhalt. Das Recht des nachehelichen Unterhalts wird damit einerseits geprägt vom Grundsatz der Eigenverantwortung des berechtigten Ehegatten und andererseits vom Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des verpflichteten Ehegatten. Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der anspruchstellende Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und insofern bedürftig ist. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung wird durch § 1577 BGB konkretisiert, wonach geschiedene Ehegatten gehalten sind, ihren Unterhaltsbedarf in erster Linie aus eigenem Einkommen und eigenem Vermögen zu decken. Vgl. jurisPK-BGB-Altmeyer, § 1569 BGB Rn. 4. Von diesem Leitbild hat sich die vom Kläger und seiner Ehefrau getroffene Vereinbarung, soweit sie deren Unterhalt nach Wiederheirat betrifft, so weit entfernt, dass von einer in der früheren Ehe wurzelnden Verpflichtung nicht mehr gesprochen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Klausel nachvollziehbar damit erklärt hat, dass er mit dieser eine mit für ihn nicht überschaubaren Beweisschwierigkeiten verbundene Zahlungssituation hat abwenden wollen. Denn gerade diese Situation, die der Kläger vermeiden wollte, betrifft den Fall einer nicht (mehr) bestehenden, zumindest aber zweifelhaften Unterhaltspflicht. Die Wiederheiratsklausel regelt damit gerade den Fall einer - die Beweisschwierigkeiten hinweggedacht - an sich fehlenden Unterhaltsverpflichtung, enthält aber nicht die Modifizierung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Fehlt es - bei rechtlich wertender Betrachtungsweise - an einem solchen Zusammenhang zwischen eingegangener Unterhaltsverpflichtung und beendeter Ehe, besteht auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keine Alimentationspflicht des Dienstherrn. Mangels Bestehens der Hauptforderung steht dem Kläger der geltend gemachte Zinsanspruch ebenfalls nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.