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Beschluss

18 B 1366/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0809.18B1366.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. 1. Soweit die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis streitig ist, wendet sich der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag allein gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Rechtsschutzbegehren auch bei einer Umdeutung in einen Antrag auf Abschiebungsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs erfolglos sei. Diese Rechtsauffassung war für das Verwaltungsgericht jedoch nicht allein entscheidungstragend. Vielmehr hat es seine Entscheidung - alternativ - auf die selbständig tragende Begründung gestützt, dass der Aussetzungsantrag unzulässig sei. Ist aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N. und vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -; Senatsbeschluss vom 15. Juli 1999 - 18 B 1166/99 -. Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat die Ausführungen zur Zulässigkeit des Aussetzungsverfahrens nicht in Zweifel gezogen. Dessen ungeachtet kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren ohnehin keinen Rechtsschutz nach § 123 VwGO erlangen. Die Umdeutung des in erster Instanz allein gestellten Aussetzungsantrags in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erteilung einer Duldung kommt entgegen der in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gekommenen Ansicht des Verwaltungsgerichts wegen der Andersartigkeit der in Rede stehenden Ansprüche nicht in Betracht, vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2000 - 18 B 1339/00 -, so dass auch deshalb die geltend gemachten, allein auf einen Duldungsanspruch bezogenen Gründe nicht zur Zulassung der Beschwerde führen können. Zu einem somit gegebenenfalls noch gesondert einzuleitenden Anordnungsbegehren sei vorsorglich ergänzend darauf hingewiesen, dass auch als Asylbewerber eingereiste Ausländer nach einem erfolglosen Asylverfahren eine Aufenthaltsgenehmigung im Sichtvermerksverfahren einholen müssen, wenn sie nicht aus anderen Gründen davon befreit sind oder die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 = AuAS 1998, 50 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 11. Insofern wird hier wegen der nach der Einreise erfolgten Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen und wegen des Fehlens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG allein § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG in Betracht zu ziehen sein. Allerdings verschafft diese Regelung einem Ausländer kein vorläufiges Bleiberecht im Bundesgebiet für die Durchführung eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens. Diesbezüglich enthält § 69 AuslG eine prinzipiell abschließende Regelung, die ihrem eindeutigen Wortlaut nach (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 1 Satz 1) die Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG regelmäßig nicht erfasst, weil eine unverzügliche Einholung der Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AuslG) schon wegen der noch ausstehenden Eheschließung ausscheidet und § 9 DVAuslG für die von dessen Abs. 2 erfassten Fälle keine - wie in § 69 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AuslG vorgesehen - Frist bestimmt, innerhalb der die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 6 DVAuslG). Vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 1995 - 18 B 660/94 - und vom 20. Februar 2001 - 18 B 2025/99 -, DVBl. 2001, 1007. Deshalb wäre in einem derartigen Verfahren zunächst zu klären, ob aus Gründen des Verfassungsrechts (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) zur Vermeidung grober Unbilligkeiten über die bisherige - hier nicht einschlägige - Rechtsprechung des Senats hinaus gehend - vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449 = NVwZ-Beil. I 1999, 99 - auch in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise die Erteilung einer Duldung zur Durchführung des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens in Betracht kommt. Sollte dies bejaht werden, dann könnte angesichts dessen, dass über den Aufenthaltserlaubnisanspruch des Antragstellers wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen unstreitig nach Ermessen zu entscheiden ist (§§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 iVm § 17 Abs. 5 AuslG), es entscheidungserheblich werden, ob ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wegen der ausländerrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden kann. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10. März 2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378, und vom 22. Dezember 2000 - 13 S 2540/99 -, EZAR 622 Nr. 39. Die mithin allein in Rede stehende Ermessensentscheidung würde schließlich - ungeachtet der beachtenswerten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahr neuer Straftaten durch den Antragsteller, die durch die beiden Strafbefehle des Amtsgerichts Krefeld vom 20. Oktober 2000 - 22 Cs 12 Js 959/00 - und vom 18. Februar 2001 - 22 Cs 12 Js 119/01 - nochmals bestärkt worden sind - die weitere Frage aufwerfen, ob der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG entgegensteht, dass die Vorschrift einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt. Vgl. hierzu einerseits BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, InfAuslR 1997, 355, 356, und andererseits Teil 2 TOP 1 der Ergebnisniederschrift der Dienstbesprechung zu Ausländer- und Asylverfahrensangelegenheiten am 13. April 2000 sowie Nr. 9.1.0.2 AuslG-VwV. 2. Die Antragsbegründung ist ferner nicht geeignet, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die Gründe der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Die vom Antragsteller insoweit letztlich geltend gemachte politische Verfolgung kann allein Gegenstand eines (vom Antragsteller bereits erfolglos durchgeführten) Asylverfahrens sein. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1994 - 18 B 1127/93 - und vom 9. Februar 2000 - 18 B 1141/99 -, AuAS 2000, 107 = EZAR 632 Nr. 33. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.