Beschluss
18 B 743/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0508.18B743.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen erstinstanzlich sowie im Beschwerdeverfahren zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich gestellten und grundsätzlich keiner Umdeutung zugänglichen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.12.2001 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4.12.2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.3.2002 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag ist bereits unzulässig. Als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerinnen nur auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. der nachfolgenden Klage gegen die ihren Antrag vom 22. November 2001 auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen ablehnende Verfügung vom 4. Dezember 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. März 2002 gerichtet sein, soweit und sofern diese die Wirkungen eines belastenden Verwaltungsaktes hat, indem sie ein Bleiberecht der Antragstellerinnen in Form einer auf Grund von § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG entstandenen Duldungs- oder Erlaubnisfiktion beendet. Im Falle der Antragstellerinnen ist die Ausreisepflicht jedoch nicht durch die angefochtene Versagungsverfügung eingetreten oder vollziehbar geworden, denn diese hatte keine fiktionsbeendende Wirkung. Der Antrag der Antragstellerinnen auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen hat eine Fiktionswirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht ausgelöst. Dem Eintritt einer Fiktionswirkung steht die Regelung des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG (iVm § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG) entgegen, wonach die Fiktionswirkung nicht eintritt, wenn der Ausländer auf Grund eines Verwaltungsaktes - wie hier die Antragstellerin zu 1. auf Grund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. November 1993 und die Antragstellerin zu 2. wegen der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 10. September 2001 - bei Antragstellung ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist. Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 9. August 2001 - 18 B 1366/00 -, m.w.N., vom 3. Dezember 2001 - 18 B 1495/01 - und vom 8. April 2002 - 18 B 340/02 -; und zum Fall der Abschiebungsandrohung das zur vergleichbaren Problematik des § 30 Abs. 4 AuslG ergangene Urteil des BVerwG's vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 -, NVwZ 2001, 929 = InfAuslR 2001, 350. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerinnen Aufenthaltsbefugnisse auf der Grundlage einer auf § 32 AuslG gestützten Anordnung der obersten Landesbehörde begehren. Vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 17. Mai 1999 - 18 B 783/99 -, InfAuslR 2000, 111. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.