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Beschluss

5 B 1072/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0810.5B1072.01.00
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. August 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 9. August 2001 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Es spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der Versammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die die erlassene Verbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich bei der geplanten Versammlung vom 11. August 2001 um eine der "Sauerländer Aktionsfront" (SAF) - der nach dem Verfassungsschutzbericht NRW für das Jahr 1999 bedeutendsten Gruppierung der nordrhein-westfälischen Neonazi-Szene - zuzurechnende Veranstaltung handelt. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Senat teilt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Bei der auf dieser Grundlage anzustellenden konkreten Gefahrenprognose haben das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die bisherigen Aktivitäten der Sauerländer Aktionsfront abgestellt, die ein Versammlungsverbot unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss und in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, wurden bei der Beerdigung zweier SAF-Aktivisten im November 1997 absprachewidrig Hakenkreuzfahnen in das Grab gelegt und Sieg-Heil-Rufe skandiert. Zudem hat die Sauerländer Aktionsfront nach diesen Feststellungen in der Vergangenheit Aufkleber mit Hakenkreuzen und volksverhetzendem Inhalt verbreitet und ist zusammen mit der Antragstellerin durch zahlreiche weitere Aktionen neonazistischen Charakters, die auf den Seiten 4 ff. der Verbotsverfügung im Einzelnen aufgeführt sind, aufgefallen. Angesichts dessen ist entgegen den Einlassungen der Antragstellerin damit zu rechnen, dass bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen verfassungswidriger Organisationen im Sinne der §§ 86 und 86a StGB verwendet werden und Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das absprachewidrige Verhalten rechtfertigt ferner die Prognose, dass der Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht verlässlich mit Hilfe von Auflagen entgegengewirkt werden kann. Die geplante Versammlung der Antragstellerin konnte auf Grund ihres neonazistischen Gepräges, das sich aus dem oben Gesagten ergibt, darüber hinaus auch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG rechtmäßig verboten werden. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111; vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113; vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 - sowie Battis/Grigoleit, NJW 2001, 2051 ff. in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Problem neonazistischer Demonstrationen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.