Beschluss
13 A 4423/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1001.13A4423.00.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist - auch mit der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, gebotenen Auslegung - nicht zu bejahen. Bei diesem Zulassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2001 - 13 B 531/01 -, vom 25. Juni 2001 - 13 B 380/01 -, vom 29. Mai 2001 - 13 A 301/01 -, vom 22. Februar 2000 - 13 A 5055/97 -, und vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rdnr. 7 a; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rdnrn. 143 ff. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Anerkennung der Berechtigung zum Führen der Teilgebietsbezeichnung "Physikalische Therapie" zu Recht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die reguläre Weiterbildungszeit nach Abschnitt II Nr. 13 der Weiterbildungsordnung der Beklagten - WBO - vom 30. Januar 1993 (MBl. NRW 1994, 1366), jetzt geltend in der Fassung von 1999 (MBl. NRW S. 1027), nicht durchlaufen hat und sich ein Anspruch auf Anerkennung zum Führen der erstrebten Zusatzbezeichnung nur aus § 19 WBO herleiten kann. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus in - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass zwecks Klärung der Frage im Rahmen des § 19 WBO, ob eine Weiterbildung der regulär zu absolvierenden Weiterbildung gleichwertig ist, die Durchführung einer Prüfung gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 12 Abs. 3 WBO, wonach die Anerkennung einer Zusatzbezeichnung grundsätzlich ohne Prüfung aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise erfolgt und eine Prüfung nur durchzuführen ist, sofern die vorgelegten Zeugnisse und Nachweise für eine sichere Beurteilung nicht ausreichen oder wenn Zweifel an der Eignung des Antragstellers bestehen, nur für den Fall der regulären Weiterbildung entsprechend der Weiterbildungsordnung gelten. Insoweit entspricht die Bestimmung des § 12 Abs. 3 WBO der Vorgabe in § 39 Abs. 1 Satz 3 Heilberufsgesetz - HeilBerG - i.d.F. vom 27. April 1994 (GV NRW S. 204), wonach bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung auf die Prüfung verzichtet werden kann. Für die Anerkennung der Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung, für die die reguläre Weiterbildung nicht absolviert ist, hat der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich eine Prüfung vorgesehen, andererseits in § 39 Abs. 7 HeilBerG aber auch nicht definitiv ausgeschlossen. Wenn aber schon bei der regulären Weiterbildung Zweifel an der Eignung des Antragstellers zu einer Prüfung berechtigen (§ 12 Abs. 3 WBO), muss dies - auch im Hinblick auf den Grundsatz der Berufsfreiheit - erst recht gelten bei einer anderen als der in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen regulären Weiterbildung. Insoweit bestehen daher keine Bedenken gegen die durch die Bezugnahme in § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO ausgesprochene Notwendigkeit eines Fachgesprächs (§ 16 Abs. 3 WBO) zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung, bezüglich deren Entscheidung der Ärztekammer kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 1997- Bf V 74/95 -, MedR 1998, 37. Eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit liegt darin - anders als die Klägerin möglicherweise mit ihrem Vorbringen zu ihrer berufsspezifischen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit meint - nicht. Für eine Prüfung in den Fällen einer nicht regulären Weiterbildung sprechen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, weil eine solche im Interesse der Patienten gewährleistet, dass bei dem betreffenden Antragsteller Kenntnisse und Fähigkeiten gegeben sind, die denen eines Absolventen der vorgesehenen Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung entsprechen. Das Fachgespräch vor dem Prüfungsausschuss der Beklagten hat die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, nicht mit Erfolg absolviert. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt, im Bereich der Dermatologie sei eine Tätigkeit auf dem Gebiet der "Physikalischen Therapie" medizinisch und therapeutisch zwingend geboten. Auch wenn ein entsprechender Zusammenhang ärztlicher Tätigkeit angenommen wird, rechtfertigt dies nicht ein Absehen von den Weiterbildungsanforderungen an das Führen der Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" und stellt dies die Klägerin nicht von der Verpflichtung frei, diese Anforderungen zu erfüllen, wenn sie diese Zusatzbezeichnung führen will. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht bezüglich der im Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 1997 bezeichneten und auf einem entsprechenden Vorschlag des Prüfungsausschusses beruhenden Auflage. Diese findet, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im Grundsatz ihre Rechtfertigung in §§ 37, 39 Abs. 6 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 16 Abs. 4 und 5 WBO. Dass in der Auflage eine ganztägige Aufarbeitung der bei der Klägerin festgestellten Wissensdefizite im Rahmen einer klinischen Weiterbildung verfügt worden ist, macht die Auflage nicht rechtswidrig. Zwar sehen § 36 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG und § 4 Abs. 6 Satz 1 WBO mit dem Zusatz, dass dies grundsätzlich so erfolgen soll, eine ganztägige Weiterbildung und in hauptberuflicher Stellung (nur) vor in den Gebieten und Teilgebieten/Schwerpunkten. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 WBO, der wegen der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 6 Satz 3 WBO bei nicht möglicher ganztägiger Weiterbildung als innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens liegend angesehen werden kann, ist das Erfordernis einer ganztägigen Tätigkeit aber auch gegeben bei einer Weiterbildung in Bereichen, die auch in diesem Verfahren in Frage steht. Die während des erstinstanzlichen Verfahrens angestellten Vergleichsüberlegungen der Beteiligten zur Erfüllung der Auflage lassen zudem erkennen, dass die Beklagte an der Notwendigkeit einer zusätzlichen ganztägigen Weiterbildungszeit möglicherweise nicht strikt festhält. Es ist deshalb Sache der Klägerin, die für notwendig gehaltene Verlängerung der Weiterbildungszeit und die Aufarbeitung der festgestellten Wissensdefizite, sofern dies ganztägig nicht möglich ist, in einer Art und Weise durchzuführen, die einerseits ihren sonstigen beruflichen Verpflichtungen, andererseits aber auch den Anforderungen nach § 4 Abs. 6 Satz 3 WBO und des § 37 HeilBerG, § 1 Absätze 1 bis 3 WBO Rechnung trägt. Die Klägerin kann allerdings mit Rücksicht auf das Vertrauen der Patienten in besondere Spezialkenntnisse und -fertigkeiten des Trägers einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung nicht schon wegen ihrer beruflichen Inanspruchnahme eine bessere Behandlung beanspruchen als sie anderen Bewerbern der angestrebten Bezeichnung zuteil wird. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache nicht gegeben sind. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und bedarf deshalb insoweit nicht mehr der Durchführung eines Berufungsverfahrens, dass Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u.a. -, BVerfGE 33, 125, 167; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 - und vom 10. September 1986 - 3 B 4.86 - zu OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 13 A 2573/84 -; OVG NRW, Urteile vom 7. September 2000 - 13 A 4252/99 -, vom 16. November 2000 - 13 A 2267/99 - und vom 2. September 1999 - 13 A 5641/97 -. Gegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen auch im Hinblick auf Art. 12 GG keine Bedenken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736, m.w.N. Die maßgebende Weiterbildungsordnung mit der Konkretisierung der Bezeichnungen für bestimmte ärztliche Tätigkeiten bewirkt eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes und dient damit letztlich dem Schutz des Patienten, weil dieser beispielsweise mit einer bestimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere medizinische Qualifikation des Arztes in diesem Gebiet/Bereich verbindet. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtvereinheitlichung dienlich sowie in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Eine derartige Frage wird im Zulassungsantrag mit dem - im Übrigen nicht weiter substantiierten - Vorbringen, die derzeitigen Rechtsvorschriften trügen offensichtlich einer Weiterentwicklung bzw. medizinischen Notwendigkeit nicht Rechnung, nicht aufgeworfen. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob jemand einen Anspruch auf Anerkennung der Berechtigung zum Führen einer Zusatzbezeichnung hat, um eine solche des jeweiligen Einzelfalles und ist diese Frage einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.