Auf die Berufung des Klägers ¬wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Novem¬ber 2007 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24. Februar 2004 und 5. Januar 2005, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens sind, werden aufge¬hoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Gebietsbezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" zu erteilen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tra¬gen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher¬heits¬leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs¬gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll-strecken¬den Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er erhielt im Oktober 19.. die deutsche Approbation als Tierarzt. Der Kläger betreibt eine tierärztliche Praxis (U. "E. I. ") in L. . Der Kläger hat seine Veterinär-Ausbildung in den Niederlanden von 1973 – 1979 und Zusatzausbildungen in den USA und in Europa absolviert. Er ist im Besitz verschiedener niederländischer Berechtigungen zum Führen von Bezeichnungen im tierärztlichen Tätigkeitsbereich "Pferd" ("Chirurgie van het Paard", "Erkenning Paardendierenarts") und seit Januar 1994 zum Führen der Bezeichnung "Diplomate of the European College of Veterinary Surgeons" (ECVS) berechtigt. Bei Letzterem handelt es sich um ein Zertifikat einer Ausbildungsinstitution für Veterinäre mit Sitz in Zürich/Schweiz. Unter Hinweis auf sein ECVS-Zertifikat und seine weiteren Qualifikationsnachweise beantragte der Kläger im November 2003 und - nach einem ablehnenden Bescheid - auch im Widerspruchsverfahren bei der Beklagten die Gestattung zum Führen der Bezeichnungen Fachtierarzt für Pferde Diplomate of the European College of Veterinary Surgeons Spezialist Chirurgie beim Pferd. Er fügte seinem Antrag ein Gutachten des Dr. med. vet. T. , E1. , von Juli 2003 bei, dass die ECVS-Qualifikation höherwertig, mindestens aber gleichwertig mit der eines Fachtierarztes für Pferde sei. Die Beklagte lehnte das Begehren durch Bescheide vom 24. Februar 2004 und 5. Januar 2005 ab und verwies darauf, dass die Bezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" erst nach einem Fachgespräch geführt werden dürfe. Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2007 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen. Mit seiner Klage hat der Kläger, nachdem das Verfahren wegen der übrigen anhängig gemachten Anträge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, zuletzt beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm die Führung der Gebietsbezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" zu erlauben. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" abgewiesen. Der Kläger habe weder eine nach der Weiterbildungsanordnung der Beklagten vorgesehene Weiterbildung durchlaufen noch die erforderliche mündliche Kenntnisprüfung abgelegt. Auch aus § 39 Abs. 7 oder Abs. 8 Heilberufsgesetz NRW 2005 könne der Anspruch nicht hergeleitet werden, da keine europarechtlichen Vorschriften über die Anerkennung der vom Kläger erworbenen Bezeichnung existierten. Für einen Anspruch auf Anerkennung der ECVS-Qualifikation wegen Gleichwertigkeit der Weiterbildung fehle es jedenfalls an der zwingend vorgeschriebenen mündlichen Prüfung. Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, § 39 Abs. 8 HeilBerG 2005 müsse europarechtskonform und verfassungskonform im Lichte des Art. 12 GG ausgelegt werden. Im Rahmen der ECVS-Ausbildung habe er bereits eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt, so dass es mit Art. 12 GG und mit der nach Europarecht gewährleisteten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unvereinbar sei, die Verleihung der Bezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" von einer weiteren mündlichen Prüfung abhängig zu machen. Es könne ihm als EU-Bürger nicht zum Nachteil gereichen, dass es für Tierärzte keine europarechtlichen Vorschriften über die wechselseitige Anerkennung von vergleichbaren Qualifikationen gebe. Gerade wegen des Fehlens europarechtlicher Bestimmungen sei es geboten, die ECVS-Ausbildung und die Ausbildung zum "Fachtierarzt für Pferde" auf ihre Vergleichbarkeit hin zu prüfen und bei positivem Ergebnis eine Anerkennung der letzteren Bezeichnung auszusprechen. Bei der im Heilberufsgesetz vorgesehenen notwendigen mündlichen Prüfung habe der Landesgesetzgeber offenbar den - auch bei ihm zutreffenden - Fall übersehen, dass im Rahmen einer anderen Weiterbildung schon eine mündliche Prüfung erfolgt sei. Bei der ECVS-Ausbildung sei zudem auch noch eine schriftliche Prüfung abgelegt worden, die im Rahmen der Weiterbildung zum "Fachtierarzt für Pferde" nicht vorgesehen sei. Ein Anspruch auf Gestattung der Bezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" ergebe sich zudem auch aus dem Umstand, dass ihm die Beklagte im Januar 2007 eine uneingeschränkte Weiterbildungsberechtigung für das gesamte Fachgebiet Pferde verliehen und seine Praxis als Weiterbildungsstätte anerkannt habe. Eine solche Weiterbildungsberechtigung dürfe nur an einen Tierarzt verliehen werden, der sich für das entsprechende Gebiet als Fachtierarzt qualifiziert habe. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie ihm eine uneingeschränkte Weiterbildungsermächtigung erteile, aber gleichzeitig den Titel "Fachtierarzt für Pferde" verweigere. Nachdem diese in der Vergangenheit nicht angezweifelt worden sei, sei es auch missbräuchlich, wenn die Beklagte nunmehr erst im Berufungsverfahren die Gleichwertigkeit seiner ECVS-Qualifikation in Frage stelle und durch ein erst jetzt erstelltes Gutachten des Prof. Dr. I1. (Geschäftsführender Direktor der Klinik für Pferde der Freien Universität C. , Mitbegründer des ECVS) bewerten lasse, zumal der Gutachter ein Diplom des ECVS nicht vorweisen könne. Dieses Gutachten sei inhaltlich fehlerhaft und nicht verwertbar. Bei der Einschätzung seiner ECVS-Qualifikation dürften auch seine übrigen Qualifikationsnachweise sowie seine Ausbildung im Allgemeinen und im Besonderen, seine praktische Erfahrung, seine Teilnahme an Fortbildungen und seine mehrfachen wissenschaftlichen Veröffentlichungen nicht außer Betracht bleiben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die ECVS-Qualifikation des Klägers sei nicht mit dem "Fachtierarzt für Pferde" gleichzustellen, sondern entspreche lediglich dem Teilgebiet "Chirurgie beim Pferd". Daran ändere auch die ihm erteilte Weiterbildungsermächtigung nichts. Bei deren Erteilung sei sie, die Beklagte, davon ausgegangen, dass der Kläger durch seine im Ausland erworbenen Titel in der Lage sei, Teile der Weiterbildungsinhalte zu vermitteln. Für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" fehle es an der zwingend vorgeschriebenen mündlichen Darlegung der erworbenen Kenntnisse, die unabhängig von der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung erforderlich sei. Das kürzlich erstellte Gutachten des Prof. Dr. I1. habe ergeben, dass das Wissensgebiet eines Fachtierarztes für Pferde umfangreicher sei als das zur Erlangung des ECVS-Diploms. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts, nachdem das Verfahren wegen zunächst anhängiger weiterer Klagebegehren für in der Hauptsache erledigt erklärt worden war, (nur noch) die Frage der Berechtigung des Klägers zum Führen der Gebietsbezeichnung "Fachtierarzt für Pferde". Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind bezüglich des die entsprechende Erlaubnis ablehnenden Regelungsteils rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der fraglichen Bezeichnung. Für das mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Begehren des Klägers ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren geltende Recht zu Grunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, NJW 2009, 867, (für eine ärztliche Approbation); OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3775/06 -, juris. Dies bedingt eine Berücksichtigung der seit der Antragstellung des Klägers erfolgten Änderungen der für das Begehren maßgebenden Bestimmungen. § 39 Abs. 8 HeilBerG NRW i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW, S. 148), der Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts ist, wurde mit der Änderung des Heilberufsgesetzes durch Landesgesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007 - HeilBerG 2007 -, gestrichen (Art. 1 Nr. 17.2 des Änderungsgesetzes). Dem § 39 Abs. 8 HeilBerG 2005 vergleichbare Regelungen finden sich jetzt in § 40 HeilBerG 2007. In Bezug auf den im angefochtenen Urteil ebenfalls angeführten § 39 Abs. 7 HeilBerG hat sich im Laufe des Verfahrens eine Änderung in der Weise ergeben, dass dessen durch das Änderungsgesetz vom 1. März 2005 eingefügte - europarechtsbezogene - Sätze 4 bis 6 durch Art. 1 Nr. 17.1 des vorbezeichneten Änderungsgesetzes vom 20. November 2007 gestrichen wurden. In § 39 Abs. 1 HeilBerG, der im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers im November 2003 und des Erlasses der ablehnenden Bescheide der Beklagten in der Fassung des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW, S. 148) galt und im Verfahren ebenfalls eine Rolle gespielt hat, wurde durch Änderungsgesetz vom 1. März 2005 der Satz 3, nach dem bei der Anerkennung zur Führung der Zusatzbezeichnung auf die - in § 39 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG vorgesehene - Prüfung verzichtet werden konnte, gestrichen. Dem (alten) Wortlaut des § 39 Abs. 1 HeilBerG i. d. F. von 2000 entspricht weiterhin der Wortlaut des § 9 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Beklagten - WBO- vom 27. Januar 1998, jetzt geltend in der Fassung vom 26. Oktober 2006. Auf die Bestimmungen der §§ 9 ff. WBO verweist der die Anerkennung bei gleichwertiger Weiterbildung betreffende § 15 Abs. 1 WBO. Zu berücksichtigen ist des Weiteren auf europarechtlicher Ebene die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - RL 2005/36/EG - (Abl. Nr. L 255, S. 22), die landesrechtlich durch das o. a. Änderungsgesetz vom 20. November 2007 umgesetzt worden ist (vgl. LT-Drucks. 14/4324). In der Zusammenschau der §§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 1 HeilBerG 2005/2007 darf eine Bezeichnung nach § 33 des Gesetzes (nur) führen, wer die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und nach einem entsprechenden Antrag eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Die vorgeschriebene Weiterbildung i. S. d. § 35 Abs. 1 HeilBerG 2005/2007 ist die Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten. Die danach vorgesehene Weiterbildung zum "Fachtierarzt für Pferde" (vgl. Anlage 1.12 zur WBO) hat der Kläger nicht absolviert, so dass ihm ein Anspruch auf Führen der Bezeichnung nach einer regulären Weiterbildung nicht zusteht. Ein Anspruch des Klägers, die begehrte Bezeichnung führen zu dürfen, ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 HeilBerG 2007 oder § 39 Abs. 8 HeilBerG 2005 i. V. m. europarechtlichen Bestimmungen. Das diesbezügliche knappe Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. März 2009, es bestünden keinerlei europarechtliche Bestimmungen über die Anerkennung der vom Kläger erworbenen Bezeichnungen bedarf insoweit ergänzender Ausführungen. Relevant ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich, wie erwähnt, die RL 2005/36/EG, durch die unter deren Aufhebung mehrere frühere Richtlinien für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zusammengefasst wurden und die auch tierärztliche Berufsqualifikationen erfasst. Nach dem Erwägungsgrund 12 der Richtlinie regelt diese grundsätzlich die Anerkennung von in anderen Mitgliedsstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Der Kläger hat die in Frage stehende Weiterbildung jedoch beim ECVS mit Sitz in Zürich/Schweiz absolviert und somit diese Qualifikation nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben. Da die Schweiz auch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht ratifiziert hat, war der auch darauf abstellende § 39 Abs. 8 HeilBerG 2005 in Bezug auf das ECVS-Diplom ebenfalls nicht einschlägig. Bilaterale Verträge zwischen der EU und der Schweiz über die Anerkennung bei der ECVS erworbener Qualifikationen sind gleichfalls nicht ersichtlich. Zudem kann zwar das ECVS-Diplom des Klägers u. U. dem maßgebenden Begriff des "reglementierten Berufs" in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2005/36/EG zugerechnet werden, weil darunter alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen die Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind, fallen und dazu neben von einer Behörde ausgestellten Ausbildungsnachweisen auch Befähigungsnachweise im Sinne von anderweitigen Prüfungszeugnissen oder Berufserfahrung gehören können. Das ECVS-Diplom des Klägers unterliegt aber - unabhängig davon, ob eine Weiterbildung an einem privaten Institut wie dem der ECVS überhaupt unter die Bestimmungen der Richtlinie fällt - nicht der in § 40 Abs. 1 HeilBerG 2007 genannten und an die Stelle der gegenseitigen Anerkennung nach § 39 Abs. 8 HeilBerG 2005 getretenen automatischen Anerkennung nach dem für Tierärzte geltenden Artikel III Kapitel III der Richtlinie, weil es nicht in Anhang V der Richtlinie benannt ist. Das in der Schweiz ausgestellte ECVS-Diplom des Klägers ist auch nicht gemäß Titel I Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweis gleichgestellt. Nach dieser Bestimmung erfolgt eine Gleichstellung eines in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweises mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten Nachweis (nur), wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Titel I Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie anerkannt hat, besitzt. Diesen Zeitnachweis für eine dem "Fachtierarzt für Pferde" vergleichbare Tätigkeit in den Niederlanden hat der Kläger nicht beigebracht, zumal die vorgelegten Bescheinigungen an die Adresse des Klägers in Deutschland, wo er seit langem tätig ist, gerichtet sind und sich zum Teil auf "Chirurgie van het Paard" beziehen, wobei "Chirurgie beim Pferd" nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten ein Teilgebiet des Gebiets "Pferd" darstellt. Der Kläger hat aber nach § 39 Abs. 7 Satz 1 HeilBerG 2007 einen Anspruch auf Anerkennung als "Fachtierarzt für Pferde". Danach erhält auf Antrag die Anerkennung, wer in einem von §§ 36, 37 HeilBerG 2007 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Diese Norm unterscheidet nicht nach der Nationalität der Antragsteller oder dem Ort der Weiterbildung und gilt deshalb auch für EU-Bürger, die ihre Weiterbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der EU absolviert haben. Die Beklagte kann die Erteilung des Titels "Fachtierarzt für Pferde" nicht davon abhängig machen, dass der Kläger die erworbenen Weiterbildungskenntnisse mündlich darlegen muss. Dies folgt bei verständiger Würdigung sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmungen in § 39 HeilBerG, insbesondere der Absätze 7 und 1. § 39 Abs. 7 HeilBerG 2007 stellt sich für die Fälle, in denen es um eine nicht nach den §§ 36, 37 HeilBerG 2007 absolvierte ("reguläre") Weiterbildung geht, ersichtlich als lex specialis im Verhältnis zu § 39 Abs. 1 HeilBerG dar. § 39 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG nimmt Bezug auf die Anerkennung nach § 35 Abs. 1 HeilBerG, der die Anerkennung einer Bezeichnung ausdrücklich vom erfolgreichen Abschluss der "vorgeschriebenen Weiterbildung" abhängig macht. Mit diesem Begriff kann nur die in den Grundzügen im Heilberufsgesetz selbst (§§ 36, 37 HeilBerG) und in der darauf beruhenden Weiterbildungsordnung der Beklagten geregelte Weiterbildung gemeint sein. § 39 Abs. 7 Satz 1 HeilBerG spricht hingegen ausdrücklich von einem "abweichenden Weiterbildungsgang" und erfasst damit gerade nicht den angesprochenen Weiterbildungsgang nach den Normen des Heilberufsgesetzes und der Weiterbildungsordnung. Dies wird in gewisser Weise auch deutlich in den Gesetzesmaterialien zum § 39 Abs. 7 HeilBerG. Die Bestimmung mit den Begriffen der "Gleichwertigkeit der Weiterbildung" war als damaliger § 22k Abs. 7 des das zunächst geltende Kammergesetz ändernden Gesetzes vom 8. April 1975 (GV. NRW, S. 289) erstmals Bestandteil des (heutigen Heilberufs-)Gesetzes. Auch wenn die zugehörige Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 7/4489, S. 1,25) insoweit sehr knapp ist, enthält sie doch die Aussage, dass in den Absätzen 3 bis 8 des damaligen § 22k des Änderungsgesetzes "das Verfahren bei nicht regelmäßigen Tatbeständen festgelegt wird". Dementsprechend rechtfertigt sich die Annahme, das Erfordernis einer mündlichen Prüfung als qualifizierten Nachweis für durch Weiterbildung erworbene Spezialkenntnisse nur bei der nach §§ 36, 37 HeilBerG 2007 absolvierten Weiterbildung zu verlangen. Dabei wird aktuelles Wissen nach einer formellen Weiterbildung abgefordert. § 39 Abs. 7 Satz 1 HeilBerG sieht demgegenüber als Tatbestandsmerkmal für die Anerkennung einer Qualifikation auf Grund einer von §§ 36, 37 HeilBerG abweichenden Weiterbildung ausschließlich deren Gleichwertigkeit vor. Die Bewertung der "Gleichwertigkeit" nach § 39 Abs. 7 HeilBerG knüpft nicht an die Darlegung aktuellen Wissens an, sondern ihr liegt eine vergleichende Wertung unterschiedlicher Weiterbildungsgänge zu Grunde, bei der die mündliche Darlegung erworbener Kenntnisse des Anerkennungsbewerbers nicht vorgesehen und diese dementsprechend nicht entscheidend ist. Die Norm begründet somit einen entsprechenden Anspruch ohne das ausdrückliche Erfordernis einer mündlichen Darlegung der Weiterbildungskenntnisse. Bei dem dargelegten Verständnis, § 39 Abs. 7 HeilBerG als speziellere Norm für die Bewertung abweichender Weiterbildungsgänge anzusehen, lässt sich die Sichtweise, dass auch im Rahmen des § 39 Abs. 7 HeilBerG eine mündliche Prüfung erforderlich sei, auch nicht aus dem bis März 2005 geltenden § 39 Abs. 1 Satz 3 HeilBerG herleiten. Danach konnte bei der Anerkennung zur Führung einer Zusatzbezeichnung auf eine (mündliche) Prüfung verzichtet werden, was nach Ansicht der Beklagten dahin zu deuten war, dass in allen anderen Fällen, also auch bei der in Frage stehenden Situation beim Kläger, darauf nicht verzichtet werden durfte. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren gilt § 39 Abs. 1 Satz 3 HeilBerG ohnehin nicht mehr. Die Begründung in den Gesetzesmaterialien für die Streichung des früheren § 39 Abs. 1 Satz 3 HeilBerG (vgl. LT-Drucks. 13, 5739 S. 34), wonach künftig jede "Anerkennung einer Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung und damit auch die Zusatzbezeichnung" zwingend von einer Prüfung bei der Kammer abhängig gemacht werde, lässt wegen der Nichterwähnung der Auswirkungen der Streichung auf § 39 Abs. 7 HeilBerG ebenfalls erkennen, dass § 39 Abs. 1 HeilBerG auf den Anwendungsbereich von Weiterbildungen nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten beschränkt ist und im Rahmen des § 39 Abs. 7 HeilBerG keine Anwendung findet. Anderenfalls hätte bei der Streichung des früheren § 39 Abs. 1 Satz 3 HeilBerG eine entsprechende Auseinandersetzung und Klarstellung durch den Landesgesetzgeber im Hinblick auf § 39 Abs. 7 HeilBerG nahegelegen. Dass im Rahmen des § 39 Abs. 7 HeilBerG bei der Frage der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung eine mündliche Kenntnisprüfung nicht erforderlich ist, ergibt sich auch aus einer vergleichenden Wertung mit anderen auf den Begriff der "Gleichwertigkeit" abstellenden Bestimmungen, beispielsweise bei den Normen für die Erteilung der Approbationen im Bereich der Heilberufe. Die im Falle einer fehlenden Ausbildung in Deutschland maßgebenden Bestimmungen für die Approbationserteilungen knüpften zunächst an die "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" an, ohne zusätzlich eine mündliche Prüfung zur Darlegung der Kenntnisse zu fordern. Die Forderung nach einer solchen Prüfung und deren Durchführung ("Fachgespräch") wurden deshalb als unzulässig angesehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92,88, und vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, BVerwGE 102,44; Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 3 B 134.00 - NJW 2002, 455. Diese heilberufliche Ausbildungen betreffenden Erwägungen müssen im Grundsatz auch und erst recht gelten für die Frage der Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Weiterbildung, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Bewertung des Begriffs in den beiden Bereichen. Die Bewertung einer erworbenen Qualifikation als "gleichwertig" setzt zudem - wie noch dargelegt wird - eine Prüfung voraus, in welcher Weise die Kenntnisse vermittelt wurden und ob für den Erwerb der Qualifikation auch (schriftliche und/oder mündliche) Prüfungen erforderlich waren. Auch wenn sich der Kläger als niederländischer Staatsangehöriger nicht unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, vgl. Scholz in Maunz/Dürig, Komm. zum GG; Stand: Mai 2009, Art. 12 Rdn. 103, ist insoweit zu berücksichtigen, dass jede Einschränkung der freien Betätigung im Beruf, die auch bei der Frage der Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsqualifikation tangiert ist, unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit steht. Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – die Weiterbildung durch einen EU-Bürger im Ausland erfolgreich mit einer mündlichen und/ oder schriftlichen Prüfung abgeschlossen wurde und deren Gleichwertigkeit bejaht wird, widerspricht es dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, eine zusätzliche mündliche Prüfung zur Darlegung der erworbenen Kenntnisse zu verlangen. Dies würde letztlich eine Negierung der Gleichwertigkeits-Bewertung bedeuten, die nicht gerechtfertigt ist. Angesichts der vorstehend dargelegten gesetzlichen Vorgaben nach dem Heilberufsgesetz kann sich für die Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Kenntnisprüfung auch aus der Weiterbildungsordnung der Beklagten, nach deren § 15 Abs. 1 Satz 2 auf das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung die §§ 9 bis 13 der WBO entsprechende Anwendung finden und deren § 9 Abs. 1 Satz 2 - im Wortlaut identisch mit § 39 Abs. 1 Satz 2 HeilBerG - eine mündliche Kenntnisprüfung vorsieht, nichts anderes ergeben. Zwar können Regelungen der Berufsausübung der Satzungsautonomie der Heilberufskammern überlassen werden. Vgl. BVerfG, ("Facharzt"-)Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 u. a.-, BVerfGE 33, 125; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2000 - 13 A 1317/98 -, NWVBl. 201,102; VG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009 - 10 K 746/08 -, juris. Die Satzungsgewalt ist jedoch begrenzt insbesondere durch vorrangige gesetzliche Bestimmungen und kann im Materiellen nicht über den sich aus höherrangigem Recht ergebenden Regelungsrahmen hinausgehen. Da - wie dargelegt - nach § 39 Abs. 7 HeilBerG bei der Anerkennung abweichender Weiterbildungsgänge eine zusätzliche mündliche Kenntnisprüfung des Bewerbers gesetzlich nicht vorgesehen ist, kann deshalb auch nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten als (untergesetzliche) Satzung eine solche nicht verlangt werden – unabhängig davon, dass die §§ 9 und 13 WBO nicht mehr dem derzeitigen Wortlaut der entsprechenden Gesetzesbestimmungen (§ 39 Abs. 1 und Abs. 7 HeilBerG) entsprechen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 13 A 4423/00 -, MedR 2002,315, Urteil vom 24. August 2000 - 13 A 1317/98 -, a. a. O.) die Ansicht vertreten hat, eine mündliche Prüfung sei auch im Rahmen des § 39 Abs. 7 HeilBerG (in der damaligen Fassung) erforderlich gewesen, hält er im Lichte der im Laufe der Zeit erfolgten weiteren Ausprägung des Begriffs "Gleichwertigkeit" bei einer Auslandsausbildung und vor dem Hintergrund europarechtlicher Bestrebungen, die wechselseitige Anerkennung von in einem anderen Staat erworbenen beruflichen Qualifikationen zu fördern, nicht mehr fest. Die vom Kläger absolvierte Weiterbildung beim ECVS ist als gleichwertig im Sinne des § 39 Abs. 7 HeilBerG 2007 anzusehen. Der Begriff der "Gleichwertigkeit" wird weder in § 39 Abs. 7 HeilBerG noch in § 15 Abs. 1 WBO definiert. Eine Auslegungshilfe ergibt sich insoweit auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum Änderungsgesetz für das Heilberufsgesetz von April 1975 (LT-Drucks. 7/4489), weil auch dort die "Gleichwertigkeit" nicht kommentiert oder erläutert worden ist. Dies lässt Raum für die Erwägung, den Begriff der "Gleichwertigkeit" im heilberuflichen Weiterbildungsbereich unter Berücksichtigung der Auslegung dieses Begriffs in vergleichbaren Bestimmungen in anderen Normen des Heilberufsrechts zu interpretieren, beispielsweise in Zusammenhang mit der Frage der "Gleichwertigkeit" des Ausbildungsstandes nach einer (zahn-)ärztlichen Ausbildung im Ausland, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2000 - 13 A 1317/98 -, a. a. O. Nach dem früher bei heilberuflichen Ausbildungen im Ausland maßgebenden Begriff der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" kam es nach der Rechtsprechung bei Zugrundelegung objektiver Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges auf einen wertenden Vergleich der Ausbildung im Ausland zu der entsprechenden Ausbildung in Deutschland an, wobei die Studiendauer, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle zu berücksichtigen waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, a. a. O. Dieser objektive Vergleichsansatz bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit (des Ausbildungsstandes) ist nunmehr um die Berücksichtigung der individuellen Qualifikation und der Berufserfahrung des Anerkennungsbewerbers zu ergänzen, weil beispielsweise nach dem derzeit geltenden § 3 Abs. 2 Satz 2 der Bundesärzteordnung - BÄO - oder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Bundes-Tierärzteordnung i. d. F. des die Richtlinie 2005/36/EG umsetzenden Bundesgesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. S. 2686, 2692, 2758) die in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung in die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einzubeziehen sind. Damit wird einer entsprechenden Mahnung der EU-Kommission Rechnung getragen. Die Änderung will sicherstellen, dass alle über die Ausbildung hinaus erworbenen Qualifikationen oder die erworbene Berufserfahrung in die Prüfung der Gleichwertigkeit einzubeziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 -, NJW 2009, 867; VG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 K 315/05 - (rk.), juris. Dabei soll - auch wenn die zuletzt genannten Bestimmungen von einer "dort" erworbenen Berufserfahrung sprechen und sich dies bei einer Interpretation am Wortlaut nach dem gesamten Satzkontext und der im selben Halbsatz enthaltenen Bezugnahme auf "in einem anderen Staat absolvierte Ausbildungsgänge" an sich nur auf eine Berufserfahrung im Ausland beziehen kann und dementsprechend eine solche in Deutschland nicht erfasst - die im Ausland erworbene Berufserfahrung und erst recht die in Deutschland erworbene weitere Berufserfahrung zu berücksichtigen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 13 A 1667/05 -, juris. Da es keinen eigenständigen Begriff der "Gleichwertigkeit" im Rahmen der heilberuflichen Weiterbildung gibt, sind die vorgenannten "ausbildungs"-bezogenen Bestimmungen im Grundsatz auch im Weiterbildungsbereich zu berücksichtigen und kann auf diese Kriterien auch abgestellt werden, wenn nicht die Gleichwertigkeit einer Ausbildung im Ausland, sondern - wie hier - die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung im Ausland in Frage steht. Dies ergibt sich aus dem übereinstimmenden Sinn und Zweck des Bundesgesetzes und des Landesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, die beide auf eine Harmonisierung der unterschiedlichen Berufsbereiche und auf die Anerkennung in einem anderen Staat erlangter beruflicher Qualifikationen in einem größeren Umfang gerichtet sind. Zwar enthält das Heilberufsgesetz in der derzeit geltenden Fassung des Umsetzungsgesetzes des Landes vom 20. November 2007 eine im Wortlaut gleiche Bestimmung wie die vorgenannten Bundesregelungen nicht, es lässt aber doch Raum für die Berücksichtigung auch der bei der beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse. Nach § 40 Abs. 2 HeilBerG 2007 sind bei im Ausland absolvierten Weiterbildungen bei bestimmten Konstellationen Anpassungsmaßnahmen in Form eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung vorgesehen. Dabei ist bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person "bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse" den eine Anpassungsmaßnahme veranlassenden wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können (§ 40 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG 2007. § 40 Abs. 2 HeilBerG 2007 stellt folglich auf einen objektive und subjektive Komponenten umfassenden Maßstab ab. Diesem muss dann auch im Rahmen des § 39 Abs. 7 HeilBerG 2007 Geltung zukommen. Dabei kommt es wegen der im Verhältnis zu den vorgenannten bundesrechtlichen Regelungen andersartigen Formulierung in § 40 Abs. 2 HeilBerG, in dem nicht der Begriff "dort erworbene Berufserfahrung" enthalten ist, offenbar nicht darauf an, wo die berufliche Tätigkeit erfolgt ist. Die Berücksichtigung einer beruflichen Tätigkeit auch in Deutschland neben einer solchen im Ausland erscheint daher ebenfalls möglich. Nach den vorstehenden Erwägungen und insbesondere unter Einbeziehung der Berufserfahrung des Klägers und seiner weiteren Qualifikationen hält der Senat bei dem ECVS-Diplom eine "Gleichwertigkeit" i. S. d. § 39 Abs. 7 HeilBerG mit der Weiterbildung zum "Fachtierarzt für Pferde" für gegeben. Diese Einschätzung stützt sich im Ausgangspunkt auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Dr. T. , E1. , vom 22. Juli 2003 sowie auf die auf Veranlassung der Beklagten erstellten gutachterlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. I1. , O. , vom 22. April 2009 und 15. Oktober 2009. Dabei bedarf es nach Auffassung des Senats trotz der unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten (nach Dr. T. sind die Prüfungsanforderungen an den Kandidaten für den ECVS-Diplomate im Vergleich zum Fachtierarzt für Pferde nicht nur gleichwertig, sondern als schwieriger anzusehen; nach Prof. Dr. I1. ist das Wissensgebiet eines Fachtierarztes für Pferde umfangreicher als das Wissensgebiet zur Erlangung des ECVS-Diploms und eine Gleichsetzung des ECVS-Diploms mit dem Fachtierarzt für Pferde ausgeschlossen) keiner abschließenden Entscheidung, welches der Gutachten die "richtige " Einschätzung liefert. Der Senat kann sich auch einer Bewertung des Umstands enthalten, dass die Begutachtungen des Prof. Dr. I1. (erst) im Laufe des Berufungsverfahrens auf Veranlassung der Beklagten erstellt worden sind und vorgelegt wurden, obwohl das Gutachten des Dr. T. seit ca. 6 Jahren vorlag und die Beklagte während dieser Zeit dem Kläger die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" nur wegen der Nichtabsolvierung der nach ihrer Ansicht erforderlichen mündlichen Prüfung, nicht aber unter Berufung auf die vermeintlich geringere Wertigkeit der ECVS-Qualifikation verweigert hatte. Ebenso bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers zur Person des Gutachters Prof. Dr. I1. , dieser sei dem ECVS nicht wohl gesonnen. Das Gutachten des Dr. T. , der darin auf seine Erfahrung als langjähriges Mitglied einer Prüfungskommission einer Landestierärztekammer u. a. für die vom Kläger begehrte Gebietsbezeichnung verwiesen hat und der Fachtierarzt für Pferde ist - die Qualifikation des Prof. Dr. I1. ist konkret aus dessen schriftlichen Stellungnahmen nicht erkennbar - ist auch nicht deshalb in seinem Aussagewert gemindert, weil es als Vergleichsgrundlage für die Bewertung der ECVS-Qualifikation des Klägers auf die Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe abgestellt hat, es aber um Anforderungen nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten geht. Da die Weiterbildungsordnungen der nordrhein-westfälischen Tierärztekammern in den wesentlichen Bereichen und insbesondere in der Auflistung des Wissensstoffes weitgehend deckungsgleich sind, ist das Abstellen auf die - an sich nicht einschlägige - Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe unschädlich. Soweit beide vorliegenden Begutachtungen von der Notwendigkeit einer mündlichen Prüfung des Klägers durch die Kammer zum Nachweis seiner in der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse ausgehen (Dr. T. : "Lediglich die mündliche Prüfung müsste ... absolviert werden"; Prof. Dr. I1. : "erforderliche Erkenntnisse" - gemeint ist wohl: Kenntnisse - "müssen über die Kammer abgeprüft werden"), liegt ihnen ein Ansatz zu Grunde, der - wie dargelegt - nicht (mehr) den gesetzlichen Vorgaben in § 39 Abs. 7 HeilBerG entspricht. Eine zusätzliche mündliche Prüfung zur Darlegung der Weiterbildungskenntnisse neben einer Gleichwertigkeitsprüfung ist danach nicht geboten, so dass auch den Schlussfolgerungen und entsprechenden Forderungen in den Begutachtungen keine Verbindlichkeit zuerkannt werden kann. Beiden Begutachtungen liegt zudem mit dem Vergleich der Weiterbildungsgänge beim ECVS und für den Fachtierarzt für Pferde ein ausschließlich an die objektiven Gegebenheiten nach den entsprechenden Weiterbildungsregelungen anknüpfender Ansatz zu Grunde, während zusätzliche Berufserfahrungen und weitere Qualifikationen nicht berücksichtigt wurden. Dieser Ansatz entsprach - wie dargelegt - der bisherigen Sichtweise bei der Bewertung, ob eine nicht nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten absolvierte Weiterbildung gleichwertig war/ist. Er entspricht aber - wie ausgeführt - nicht mehr den derzeit relevanten Gesetzesvorgaben, die eine Berücksichtigung weiterer Qualifikationen und der bei der beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse erfordern (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG). Bei Einbeziehung der weiteren Qualifikationen des Klägers und bei der Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse ist die Annahme einer Gleichwertigkeit im Rahmen des § 39 Abs. 7 HeilBerG, abgestellt auf den maßgebenden Entscheidungszeitpunkt, gerechtfertigt. Nach dem Gutachten des Dr. T. ist die Gleichwertigkeit des ECVS-Diploms mit dem Fachtierarzt für Pferde ohnehin anzunehmen. In Bezug auf das Gutachten des Prof. Dr. I1. führt die Berücksichtigung dieser Umstände dazu, dass von ihm ausgemachte mögliche Defizite im Weiterbildungsgang bei dem ECVS als ausgeglichen angesehen werden können und dementsprechend einer positiven Gleichwertigkeitsbeurteilung nicht mehr entscheidend entgegenstehen. Der Kläger ist anerkannter Pferdetierarzt nach niederländischem Recht. Er hat im Laufe des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009 auf Deutsch eine Beschreibung vorgelegt, welche Anforderungen dafür gestellt werden, welche Kriterien dafür erfüllt sein müssen und welche Kenntnisse in den einzelnen Wissensgebieten dem Bewerber dafür abverlangt werden. Wenn auch die Beschreibung der erforderliche Kenntnisse für den "anerkannten Pferdetierarzt" in den Niederlanden naturgemäß nicht völlig deckungsgleich ist mit der Beschreibung des Wissensstoffes für den deutschen "Fachtierarzt für Pferde" in Anlage 1.12 der Weiterbildungsordnung der Beklagten, so ist doch nicht erkennbar, dass in den wesentlichen Wissens-Bereichen eine derart große Diskrepanz zwischen beiden Weiterbildungsgängen besteht, dass die Annahme einer Vergleichbarkeit der Wissensanforderungen auf keinen Fall gerechtfertigt ist. Eine Einheitlichkeit in den Weiterbildungen ist insoweit nicht geboten. Mit den in der Beschreibung für den "Anerkannten Pferdetierarzt" in den Niederlanden angegebenen Bereichen Pferdeidentifikation, Zootechnik und Umgang mit Pferden, Internistische Pferdemedizin, Fortpflanzung Pferd, Geburtshilfe und Fohlenmedizin, Orthopädie, Tiermedizinische Begutachtung von Pferden für An-/Verkaufsuntersuchungen und Versicherungen, Sedierung und Anästhesie, Chirurgische Eingriffe und Wundbehandlungen und Notfälle werden Wissensbereiche bezeichnet, die in ähnlicher oder vergleichbarer Weise auch Gegenstand der Auflistung des Wissensstoffs für den "Fachtierarzt für Pferde" in Deutschland und nach der Weiterbildungsordnung der Beklagten sind. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, die Einschätzung einer weitgehenden Vergleichbarkeit des Wissensstoffes für den "Anerkannten Pferdetierarzt" in den Niederlanden und für den "Fachtierarzt für Pferde" nach ihrer Weiterbildungsordnung entscheidend in Frage zu stellen. Eine entsprechende unmittelbare Äußerung der Beklagten in diesem gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt. Die im Schreiben der Beklagten vom 11. November 2009 an ihre Bevollmächtigten geäußerten Bedenken im Hinblick auf die zuvor vom Kläger übersandte deutsche Beschreibung des "Anerkannten Pferdetierarztes" in den Niederlanden sind mehr formeller und weniger materieller Natur und knüpfen an formale Unterschiede in der Bezeichnung von Begrifflichkeiten an, ohne sich im Materiellen konkret mit der entsprechenden Weiterbildung in den Niederlanden auseinanderzusetzen. Die geäußerten Bedenken sind auch von Prof. Dr. I1. in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2009 nicht behandelt und erläutert worden; dieser hat vielmehr ausgeführt, er habe die niederländische Fachtierarzt-Ordnung nicht berücksichtigt, was auch nicht seine Aufgabe gewesen sei. Die Gutachten des Prof. Dr. I1. stehen deshalb im Materiellen einer Berücksichtigung der Kenntnisse des Klägers als "Anerkannter Pferdetierarzt" in den Niederlanden nicht entgegen. Zudem steht hier im Hinblick auf die von der Beklagten geäußerten Bedenken nicht die Frage an, ob die Weiterbildung für den niederländischen "Anerkannten Pferdetierarzt" mit der für den deutschen "Fachtierarzt für Pferde" unmittelbar gleichwertig ist, so dass es auch nicht vorrangig auf die Fragen der Prüfung in den Niederlanden und der möglichen Anerkennungspraxis in den Niederlanden ankommt. Es geht vielmehr darum, ob bei der Bewertung des ECVS-Diploms des Klägers zusätzlich seine Berufserfahrung auf Grund seiner niederländischen Qualifikationen berücksichtigungsfähig ist. Das ist nach Auffassung des Senats aus den dargelegten Gründen der Fall. Der Kläger darf sich außerdem nach niederländischem Recht als "Specialist Chirurgie van het Paard (KNMvD)" nennen, die entsprechende deutsche Bezeichnung "Spezialist Chirurgie beim Pferd" wurde ihm von der Beklagten ebenfalls gestattet. Das für die niederländische Bezeichnung erforderliche Anforderungsprofil, das vom Kläger - zum Teil - in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde, lässt, auch wenn es nicht in vollem Umfang vorgelegt wurde, eine Vergleichbarkeit mit den Anforderungen nach Anlage 1.12.1 Teilgebiet Chirurgie der Weiterbildungsordnung der Beklagten erkennen. Die Beklagte hat zudem nicht dargetan, dass insoweit erhebliche Unterschiede bestehen, die einer Vergleichbarkeit und einer Berücksichtigung der entsprechenden Qualifikation des Klägers im Rahmen des § 39 Abs. 7 HeilBerG zwingend entgegenstehen. Die Praxis des Klägers ist zudem von der Beklagten als Tierärztliche Praxis für Pferde anerkannt und wird auch auf deren Internetseite als solche genannt. Nach Anhang 1 zu Anlage 3 zu § 27a der Berufsordnung der Beklagten von Januar 1997, jetzt geltend i. d. F. vom 2. Mai 2008, sind auch insoweit besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen – dort angeführten – Bereichen erforderlich, die bei dem in Frage stehenden Klagebegehren ebenfalls berücksichtigungsfähig sind. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Beklagte dem Kläger jeweils mit Wirkung vom 17. Dezember 2006 (so die formellen Mitteilungen der Beklagten an den Kläger, während der zugehörige Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2007 an ihn vom 19. Dezember 2006 als Wirkungsdatum ausgeht) die Weiterbildungsermächtigung für die Weiterbildung im Gebiet Pferde erteilt und seine Tierärztliche Praxis für Pferde als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Pferde anerkannt hat; entsprechende Angaben sind auf der Internetseite der Beklagten vorhanden. Die Weiterbildungsermächtigung gestattet dem Kläger, als Ausbilder zum "Fachtierarzt für Pferde" tätig zu sein. Als Ausbilder muss er denknotwendig (mindestens) die gleiche Qualifikation aufweisen, die die Auszubildenden mit Abschluss ihrer Ausbildung erreichen können. Dies bestätigen § 37 Abs. 2 HeilBerG 2007 sowie § 5 Absatz 3 WBO, wonach die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung grundsätzlich vom Führen der jeweiligen Gebietsbezeichnung abhängig ist und der Weiterbildungsberechtigte auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muss, die ihn zur Vermittlung einer gründlichen Weiterbildung befähigen. Der Einwand der Beklagten, die dem Kläger erteilte Ermächtigung zur Weiterbildung beziehe sich (lediglich) auf Teile der Weiterbildungsinhalte, die er durch seine im Ausland erworbenen Titel vermitteln könne, ist schon deshalb unerheblich, weil entsprechende Beschränkungen der Weiterbildungsermächtigung und der Anerkennung als Weiterbildungsstätte objektiv nicht erfolgt sind. Die diesbezüglichen Berechtigungen des Klägers enthalten weder selbst noch in dem Übersendungsbescheid irgendwelche Be- oder Einschränkungen; es wurden ihm vielmehr uneingeschränkte Berechtigungen erteilt. Dies rechtfertigt den Schluss, im Rahmen der § 39 Abs. 7, § 40 HeilBerG 2007 die in der Weiterbildungsermächtigung zum Ausdruck kommende Qualifikation des Klägers und die damit einhergehende (weitere) Berufserfahrung gleichfalls zu berücksichtigen. Nach alledem ist deshalb das Begehren des Klägers auf Anerkennung der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung "Fachtierarzt für Pferde" begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Sie berücksichtigt das Unterliegen der Beklagten zum Streitgegenstand der Berechtigung des Klägers zum Führen der Bezeichnung "Fachtierarzt für Pferde", die unanfechtbare und auch im Berufungsverfahren zu Grunde zu legende Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts für die durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Verfahrensteile sowie die diesbezügliche Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 9. November 2007 und führt mit diesen "Vorgaben" zu einer geänderten Quotelung für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für die ein ausdrücklicher Antrag nicht erforderlich war, vgl. Kopp/Schenke, VwGO,16. Aufl., § 161 Rdn. 3, berücksichtigt den entsprechenden Antrag des Klägers in der 1. Instanz und die antragsgemäße Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 9. November 2007. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.