Beschluss
15 B 1318/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1012.15B1318.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.370 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.370 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den im Antragsschriftsatz genannten Gründen stattzugeben wäre. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Vorausleistungsbescheid nur Erfolg, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg; weder sind aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl 1994, 337 f. Unter Anlegung dieser Überprüfungsmaßstäbe ist den von den Antragstellern vorgebrachten Gründen, warum eine beitragsfähige Erneuerung bei der beabsichtigten Aufbaumaßnahme nicht vorliegen soll, nicht weiter nachzugehen. Ausweislich der in den Akten befindlichen Lichtbilder ist die Fahrbahn verschlissen. Dies wird von den Antragstellern auch nicht in Abrede gestellt. Die Beurteilung, ob der von den Antragstellern dargelegte Baustellenverkehr eine bestimmungsgemäße Nutzung der Straße darstellte und ob, wenn dies zu verneinen ist, die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße durch diesen hervorgerufen worden ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Vgl. zum Begriff der Erneuerung OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 6119/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil die als schwierig aufgeworfene Frage, ob die Heranziehung zu einer Vorausleistung angesichts der zwischenzeitlich angeblich eingetretenen erhöhten Verkehrsbelastung der Straße ermessenswidrig sei, ohne weiteres zu verneinen ist. Die Erhöhung der Verkehrsbedeutung einer Straße seit dem letzten Ausbau führt, soweit dadurch der Straßentyp nach der Straßenbaubeitragssatzung verändert wurde, alleine zu einer Veränderung des Gemeindeanteils, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78, nicht aber zu einer Beschränkung des Rechts, Beiträge oder Vorausleistungen darauf zu erheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.