Beschluss
15 A 6119/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0609.15A6119.96.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.788,95 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.788,95 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger war jedenfalls bis zur Bekanntgabe des hier streitigen Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks H. straße 12 (Gemarkung M. , Flur 4, Flurstück 194). Mit seiner Nordostseite grenzt das Grundstück an die H. straße, mit seiner Nordwestseite an die W. straße. Unter anderem die H. straße wurde 1973 als Fußgängerzone ausgebaut. In der Teileinziehungsverfügung vom 1. August 1973 heißt es: "Die Stadt M. beabsichtigt ... die Straßen H. - und K. straße in der Stadt M. als Fußgängerzonen einzurichten. Aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls werden die genannten Straßen ... für den öffentlichen Verkehr ... mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 mit der Beschränkung gewidmet, dass diese Straßen als Geschäfts-, Verweil- und Begegnungszonen für den Kfz-Verkehr gesperrt sind." Im Rahmen des Ausbaus der Fußgängerzone wurde auch die W. straße vor dem Grundstück des Klägers wie die H. straße ausgebaut und das Verkehrszeichen 239 (Fußgänger) am Beginn des Grundstücks des Klägers in der W. straße aufgestellt. Die W. straße, die von Nordwesten nach Südosten verläuft und sodann nach Nordosten abknickt, um auf die H. straße zu münden, setzt sich an diesem Knick in Gestalt der V. straße fort. Von dem so gebildeten Straßenzug der W. straße/V. straße zweigen - wie das genannte Stück der W. straße - die S. gasse und die F. gasse nach Nordosten ab, wo sie nach weniger als 100 m in die H. straße einmünden. Das in der M. Innenstadt gelegene Straßensystem war früher im Trennsystem ausgebaut. Zuletzt wurden die Straßen vor dem 2. Weltkrieg hergestellt. 1989 beschloss der Planungs- und Bauausschuss des Rates der Stadt M. , neben dem S. wall auch die genannten Straßen verkehrsberuhigt auszubauen. Dazu erließ der Rat der Stadt die Sondersatzung vom 10. November 1988, nach der in Abweichung von der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung eine Verteilung nur nach Fläche und Maß der Nutzung ohne Artzuschlag erfolgen und der Anliegeranteil 20 % statt 50 % betragen solle, da der Verkehrsberuhigungseffekt wegen schon vorher ruhigen Charakters der Straße als gering eingeschätzt wurde. Der beschlossene Ausbau wurde bis zum November 1990 durchgeführt. Vor dem Grundstück des Klägers wurden bis auf das Aufstellen einer Straßenlaterne keine Veränderungen vorgenommen. Mit Bescheid vom 18. November 1994 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag von 2.788,95 DM heran, wobei er den Aufwand für die W. straße, V. straße, S. gasse und F. gasse zusammenfasste; der S. wall wurde als eigenständige Anlage abgerechnet. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 1995 (zugestellt: 20. Januar) zurück. Mit der am 18. Februar 1995 erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Sein Grundstück sei nicht beitragspflichtig, weil die W. straße vor dem Grundstück nicht verändert worden sei, so dass er keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße habe. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. November 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vortragen: Die Grenze der abgerechneten Anlage liege an der Einmündung zur H. straße und nicht schon am Beginn des Grundstücks des Klägers. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der rechtzeitig eingelegten Berufung. Er trägt vor: Für die Begrenzung der Anlage komme es nicht auf das Ende der Ausbaustrecke an, sondern auf die Festlegung der Ausbaugrenze im Ausbauprogramm. Im Übrigen sei vor dem Grundstück des Klägers eine Lampe aufgestellt worden, so dass auch in diesem Teil Ausbaumaßnahmen vorgenommen worden seien. Der obere Teil der W. straße sei nicht Teil der Fußgängerzone gewesen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Es komme nicht auf die Ausbauplanung an, sondern allein auf die tatsächliche Durchführung. Dies bedeute, dass das Stück vor seinem Grundstück ein Teil der Fußgängerzone, und nicht ein Teil des hier in Rede stehenden Ausbaus sei. Am 11. Mai 2000 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beitragsbescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW i.V.m. mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt M. vom 4. Juni 1985 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für u.a. die Herstellung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Für den Ausbau des Straßenzugs W. straße/V. straße/S. gasse/F. gasse ist die Beitragspflicht entstanden. Die Umgestaltung des Straßensystems mit veränderter Verkehrsfunktion (verkehrsberuhigte Mischfläche nach Verkehrszeichen 325 statt Trennsystem) stellt eine Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, Städte- und Gemeinderat 1987, 89 (92). Ob hier der für die Entstehung der Beitragspflicht maßgebliche wirtschaftliche Vorteil in Form der Verdrängung des Durchgangsverkehrs gewährt wurde, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 1985 - 2 B 723/85 -, Mitteilungen des Nordrhein- Westfälischen Städte- und Gemeindebundes 1985, 356, kann dahinstehen, da jedenfalls ein Erneuerungsvorteil gewährt wurde. Vgl. zum Erneuerungsvorteil bei der andersartigen Herstellung OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, Städte- und Gemeinderat 1987, 89 (92 f.). Eine Erneuerung liegt vor, wenn ein Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, neu hergestellt wird. Die übliche Nutzungszeit war im Zeitpunkt des Ausbaus des Straßensystems 1990 längst abgelaufen, da die letzte Herstellung mindestens 50 Jahre zurücklag. Angesichts dessen bedurfte es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks. Der Senat ist von der Verschlissenheit der Straße auf Grund ihres hohen Alters und des in den Akten dokumentierten schwachen ehemaligen Ausbauzustands (etwa 20 cm starke Tragschicht unter der Decke) überzeugt. Die Beitragspflicht ist auch für den Ausbau des gesamten Straßensystems als eine Anlage entstanden. Bei dem von der Beitragssatzung gewählten weiten Anlagenbegriff bestimmen sich die räumlichen Grenzen der Anlage grundsätzlich nach dem Bauprogramm. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, NVWZ- RR 1998, 70; Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 15 B 1196/94 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Danach wäre der Straßenzug W. straße/V. straße/S. gasse/F. gasse eine Anlage, aber zusammen mit dem südwestlich parallel zur W. straße verlaufenden und ebenfalls ausgebauten S. wall. Indes bestimmt das Bauprogramm nicht in allen Fällen die Grenzen der Anlage. Sie muss u.a. auch so begrenzt werden, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 2651/92 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks. Eine Zusammenfassung von mehreren Straßenzügen zu einer Anlage setzt daher voraus, dass das zusammengefasste Straßensystem infolge der inneren Verbindung und Abhängigkeit zwischen den einzelnen Straßenzügen eine einheitliche Erschließungsfunktion für das gesamte Abrechnungsgebiet entfaltet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1992 - 2 B 2342/91 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks. Das schließt es aus, den S. wall als Teil einer Anlage mit dem Straßenzug W. straße/V. straße zusammenzufassen. Es handelt sich um von einander unabhängige, jeweils in die B. straße und H. straße mündende Straßenzüge mit je eigener Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke. Die schmalen Verbindungswege zwischen S. wall und W. straße/V. straße haben nicht ein solches Gewicht, dass sie die unterschiedlichen Erschließungsfunktionen zu einer einheitlichen zusammenfassen könnten. Demgegenüber bilden die ebenfalls auf Grund des einheitlichen Bauprogramms ausgebauten, vom Straßenzug W. straße/V. straße abknickenden Straßenzüge S. gasse, W. straße und F. gasse einen Teil der aus ihnen und dem Straßenzug W. straße/V. straße gebildeten Anlage mit einheitlicher Erschließungsfunktion. Die genannten abknickenden, unter 100 m langen Straßenstücke bilden gleichsam unselbständige Stichwege des Straßenzugs W. straße/V. straße. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 15 B 550/95 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks. Dies gilt vor allem für die S. gasse und die F. gasse, die schon wegen ihrer geringen Breite von unter 3 Metern im Einmündungsbereich zur H. straße allenfalls beschränkt zur Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen geeignet sind. Dies gilt aber auch für das abknickende Stück der W. straße, die im Einmündungsbereich zur H. straße für das Befahren mit Kraftfahrzeugen ausreichend breit ist. Entscheidend ist hier jedoch, dass die H. straße als Fußgängerzone nicht dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet ist und daher auch dieser Straßenzug der W. straße von der Funktion her eine Sackgasse ist. Die so durch das Bauprogramm und die rechtlichen Vorgaben fürdie Abgrenzung gebildete Anlage reicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der vom Straßenzug W. straße/V. straße abknickenden W. straße bis zur Einmündung in die Fußgängerzone H. straße, so dass das klägerische Grundstück als von der Anlage erschlossenes Grundstück zum Abrechnungsgebiet gehört. Der Umstand, dass dieser obere, in die H. straße mündende Teil der W. straße nicht im Rahmen des hier abgerechneten Ausbaus ausgebaut wurde, weil er schon in einem Zuge mit der Erstellung der Fußgängerzone H. straße ausgebaut worden war, hindert nicht die Einbeziehung in die hier in Rede stehende Anlage. Es ist nämlich als weiteres rechtliches Kriterium für die Anlagenabgrenzung erforderlich, dass die Anlage durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgegrenzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 2651/92 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks. Das Ende der Ausbaustrecke ist kein solches Merkmal. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemhlt 1992, 108 (109), und zwar weder als Begrenzung der Fußgängerzone noch als Begrenzung der hier in Rede stehenden Anlage. Das relevante örtlich erkennbare Merkmal besteht hier vielmehr in der Einmündung der W. straße in die H. straße. Eine Abgrenzung bis zum Grundstück des Klägers ist auch nicht etwa nach rechtlichen Gesichtspunkten deshalb zu erwägen, weil der obere, bereits ausgebaute Teil der W. straße Fußgängerzone gewesen wäre. Das war er nämlich ausweislich der Teileinziehungsverfügung vom 1. August 1973 nicht, da sie sich auf die H. straße, nicht aber auch auf Teile der einmündenden Straßen bezog. Der bloße faktisch gleiche Ausbau wie die Fußgängerzone und die straßenverkehrsrechtliche Beschilderung ändern nichts an der straßenrechtlich fehlenden Einbeziehung in die Fußgängerzone. Da somit die hier in Rede stehende Anlage an der Einmündung zur H. straße endet, ist auch für das klägerische Grundstück unbeschadet des Umstandes, dass vor ihm keine Baumaßnahmen - mit Ausnahme der Aufstellung einer Straßenlaterne - vorgenommen wurden, die Beitragspflicht entstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 15 B 113/00 -, S. 2 f des amtlichen Umdrucks. Hinsichtlich des geltend gemachten Aufwandes und der Verteilung sind Einwände nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.