Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers und bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens aufgegeben, die bereits erfolgte Bestellung des Beigeladenen zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts rückgängig zu machen und ihn nicht mit den Aufgaben des Leiters des Rechnungsprüfungsamts zu betrauen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Der vom Antragsteller weiter verfolgte erstinstanzliche Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen nicht gemäß dem Beschluss des Rats vom 28. Juni 2001 zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu bestellen und ihn nicht auf den Dienstposten des Leiters des Rechnungsprüfungsamts umzusetzen, ist in der durch den Entscheidungssatz zum Ausdruck kommenden Fassung begründet. Eine zeitlich oder durch bestimmte tatsächliche Ereignisse unbegrenzte vorläufige Regelung ist demgegenüber zur Durchsetzung des hier in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich. Insoweit fehlt vielmehr das Rechtsschutzinteresse; dieses ist durch den Zeitpunkt begrenzt, an welchem die Antragsgegnerin die vom Antragsteller erstrebten Verpflichtungen einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung und einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats erfüllt. Der Sicherung (nur) dieses Anspruchs kann die erstrebte einstweilige Anordnung dienen. Vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen: Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 - und vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -. Der auf die Unterlassung der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts gerichtete Teil ist im Hinblick darauf, dass die Bestellung bereits durch Ratsbeschluss vom 28. Juni 2001 erfolgt ist, sinngemäß dahin auszulegen, dass die Rückgängigmachung dieser Bestellung begehrt wird. Für den so verstandenen Antrag hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - trotz der noch nicht konkret beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen erfüllt, da ein temporärer Bewährungsvorsprung des Beigeladenen durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Rechnungsprüfungsamts droht. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Nach der allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht hinreichend beachtet, so dass die erstrebte einstweilige Anordnung in dem im Tenor genannten Umfang erforderlich ist. Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - und vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -. Die Fehlsamkeit des Auswahlverfahrens ergibt sich allerdings nicht schon allein daraus, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung der zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung fehlt. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass eine Auswahlentscheidung regelmäßig den Anforderungen an die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs unter anderem nur genügt, wenn neben der Betrachtung der Leistung auch und gerade Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beförderungsdienstpostens auf der Grundlage zeitnaher dienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) bewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet werden; insbesondere muss die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden, um auf diese Weise - gerichtsfest - zu dokumentieren, dass dem Grundsatz der Bestenauslese ausreichend Rechnung getragen worden ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -. Dass diesen Anforderungen genügt worden ist, ist - worauf bereits im Zulassungsbeschluss hingewiesen worden ist - im Hinblick auf die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen und die mit keiner aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Begründung versehene Auswahlentscheidung des Rats nicht ohne weiteres anzunehmen. Allerdings kommen diese Grundsätze bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art - hinsichtlich des Begründungszwangs - nicht zum Tragen. Die hier in Rede stehende Personalmaßnahme ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass über sie nicht durch eine Einzelperson, sondern durch den Rat als politischem Gremium entschieden wird. Denn nach § 104 Abs. 2 Satz 1 GO bestellt der Rat u. a. den Leiter des Rechnungsprüfungsamts, wobei im Übrigen die Entscheidung auch nicht auf einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister übertragen werden kann (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q GO). Die Entscheidung durch ein politisches Gremium schließt es - ausnahmsweise - aus, dieselben Anforderungen an die Begründung für die getroffene Auswahlentscheidung zu stellen wie in sonstigen Auswahlverfahren. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Wahlentscheidung eines vielköpfigen, aus Personen unterschiedlicher politischer Ausrichtung zusammengesetzten Gremiums, wie es der Rat darstellt, nicht näher begründet werden kann. Denn in eine solche Wahlentscheidung gehen die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive ein. Es ist gerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen. Eine Begründung könnte über die vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder keinen Aufschluss geben und wäre deshalb wertlos. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen und über die Wahl in geheimer Abstimmung es ausschließen, dass die Mitglieder des Gremiums ihr Votum und ihre Motive über das Abstimmungsverhalten unmittelbar oder mittelbar offen darlegen. Vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung bei der Begründung der Wahlentscheidung von Richterwahlausschüssen: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 -, BVerfGE 24, 268 = DVBl. 1969, 149; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 -, BVerwGE 105, 89 = Buchholz 236.2 § 9 Nr. 4 = DÖD 1998, 88 = DVBl. 1998, 196 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES A II 1.5 Nr. 35. Der Verzicht auf eine formelle Begründung der Entscheidung führt aber nicht dazu, dass deren Überprüfung insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Bestenauslese hin ausgeschlossen ist. Diese Überprüfung wird lediglich begrenzt und erschwert. Die Verwaltungsgerichte sind namentlich nicht daran gehindert zu untersuchen, ob das Gremium von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. auch hier zu vergleichbaren Fragen im Zusammenhang mit Richterwahlausschüssen: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 6. November 1997 - 2 C 21.94 -, BVerwGE 99, 371 = Buchholz 236.2 § 9 Nr. 2 = DÖV 1996, 559 = DVBl. 1996, 515 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES A II 1.5 Nr. 27, und vom 19. Juni 1997 - 2 C 24.96 -, a.a.O. Ausgehend davon ist vorliegend festzustellen, dass die in Rede stehende Entscheidung des Rats dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht genügt und mithin fehlerhaft ist, weil durchgreifende Bedenken bestehen, ob sie auf einer hinreichend eine sachgerechte Entscheidung tragenden Tatsachengrundlage beruht. Wie bereits dargestellt, erfordert eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese, an den auch der Rat gebunden ist, unter anderem, dass neben der Betrachtung der Leistung auch und gerade Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beförderungsdienstpostens auf der Grundlage zeitnaher dienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) bewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet werden; insbesondere muss die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden. Dies setzt aber voraus, dass dem Entscheidungsträger überhaupt hinreichende Gesichtspunkte für eine eigene Eignungseinschätzung bekannt sind. Daran fehlt es hier jedoch. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen enthalten allein Aussagen zu den fachlichen Leistungen, für eine Eignungsbewertung relevante Gesichtspunkte lassen sich ihnen jedoch nicht entnehmen. Auch an anderer Stelle finden sich keinerlei Hinweise darauf, welche Umstände für oder gegen die Eignung der jeweiligen Bewerber sprechen. Dies gilt insbesondere auch für die Beschlussvorlage vom 3. Mai 2001. Diese enthält zwar eine Auflistung von anlässlich eines Vorstellungsgesprächs innerhalb der Verwaltung aufgestellten Anforderungskriterien. Es mangelt aber an jeglichen Angaben dazu, inwieweit die Bewerber diesen Anforderungen genügen. Insofern beschränkt sich die Beschlussvorlage auf die bloße Feststellung, in Bezug auf das Anforderungsprofil sei der Beigeladene für die Besetzung der Stelle vorgesehen. Aus welchen Gründen er den Anforderungen mehr genügt als die übrigen Bewerber, lässt die Beschlussvorlage hingegen nicht hervortreten. Dem Umstand, dass dem Rat nur unzureichende Gesichtspunkte für die Bildung einer eigenen Eignungseinschätzung vorab bekannt gegeben worden sind, lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, es sei der Rat selbst, der die Eignungseinschätzung vorzunehmen habe. Denn um eine derartige Eignungseinschätzung überhaupt vornehmen zu können, bedarf der Rat - wie bereits dargestellt - einer hinreichenden Tatsachenbasis. Ihm diese zu vermitteln, ist Aufgabe des Oberbürgermeisters. Diesem obliegt es insbesondere mit Blick auf seine Stellung als Dienstvorgesetzten der der Kommunalverwaltung angehörenden Beamten - etwa mittels Eignungsgesichtspunkte enthaltender dienstlicher Beurteilungen oder durch einen Eignungsgesichtspunkte darlegenden Besetzungsbericht - wenn nicht einen eigenen, unter Eignungsgesichtspunkten hinreichend begründeten Besetzungsvorschlag zu machen, so doch dem Rat jedenfalls die Tatsachen darzutun, die für oder gegen die Eignung der einzelnen Bewerber sprechen. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rat habe sich selbst eine hinreichende Erkenntnisgrundlage dadurch verschafft, dass sich die in Betracht kommenden Bewerber im Rechnungsprüfungsausschuss persönlich vorgestellt haben. Zwar kann der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung auch den Eindruck heranziehen, den er von einem Bewerber in einem Auswahlgespräch gewonnen hat. Ein solcher Eindruck kann jedoch nur das Bild von einem Bewerber abrunden und die Beurteilungsgrundlage erweitern. Mit Blick darauf, dass ein Auswahlgespräch allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln kann, hat der Eindruck eines Auswahlgesprächs aber immer nur eine beschränkte Aussagekraft. Nur auf den Eindruck des Auswahlgesprächs abzustellen, ist jedenfalls ermessensfehlerhaft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, DÖD 1995, 142 = DVBl. 1995, 205 = NVwZ-RR 1995, 100 = NWVBl. 1995, 12 = ZBR 1995, 152; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Februar 1999 - OVG 2 B 11/99 -, ZBR 2001, 221; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 63. Ausgehend davon kann der Rat vorliegend im Hinblick darauf, dass es an anderen ihm bekannten Tatsachen für eine eigene Eignungseinschätzung fehlt, seine Auswahlentscheidung nicht allein auf den in der Vorstellung im Rechnungsprüfungsausschuss gewonnenen Eindruck von den Bewerbern stützen. Schließlich kann die Antragsgegnerin vorliegend auch nicht mit Erfolg einwenden, der Oberbürgermeister und der - bei dem innerhalb der Verwaltung durchgeführten Auswahlgespräch als Beobachter anwesende - Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschuss hätten dem Rat die bei dem innerhalb der Verwaltung durchgeführten Auswahlgespräch gewonnenen Eindrücke übermittelt. Denn unabhängig davon, dass - wie bereits dargestellt - eine Auswahlentscheidung nicht allein auf den in einem Vorstellungsgespräch gewonnene Eindruck gestützt werden kann, reicht eine derartige allein mündliche Vermittlung nicht aus, da bei einer solchen Vorgehensweise gerade mit Blick auf die Nichtöffentlichkeit der Ratssitzung eine Überprüfung nahezu ausgeschlossen ist, welche Eignungsgesichtspunkte den Ratsmitgliedern tatsächlich mitgeteilt worden sind. Eine solche Überprüfungsmöglichkeit muss jedoch dem letztlich unterliegenden Bewerber jedenfalls aus Rechtsschutzgründe eröffnet sein. Da schon die eigentliche Eignungsbewertung durch den Rat im Hinblick auf den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, bedarf es unter Berücksichtigung des Rechts eines jeden Bewerbers auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einerseits sowie des öffentlichen Interesses an bestmöglicher Besetzung öffentlicher Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes andererseits zumindest der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung, ob der Rat bei seiner Auswahlentscheidung von einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen ist. Die Fehlsamkeit des Auswahlverfahrens beruht weiterhin darauf, dass das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. Es handelt sich zum einen um die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW, da die Bewerber der Besoldungsgruppe A 14 angehören und die zu besetzende Stelle ausweislich der Stellenausschreibung nach der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen ist. Zum anderen liegt in der Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts eine Umsetzung i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW, da der ausgewählte Bewerber von seinem bisherigen Dienstposten abberufen wird und gleichzeitig den Dienstposten des Leiters des Rechnungsprüfungsamts zugewiesen bekommt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit nicht zwischen der vom Rat auszusprechenden Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und einer vom Oberbürgermeister vorzunehmenden Umsetzung differenziert werden. Die Bestellung i.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 GO ist im Rahmen des bestehenden Einstellungsverhältnisses in ihren rechtlichen Auswirkungen nichts anderes als eine ansonsten innerhalb der Gemeindeverwaltung erfolgende Umsetzung des Bediensteten von dem ihm bisher zugeteilten Dienstposten auf einen anderen Dienstposten mit anderem Aufgaben- und Verantwortungsbereich, nämlich dem des Leiters des Rechnungsprüfungsamts. Die kommunalrechtliche Besonderheit der Umsetzung in dieses Amt liegt allein darin, dass das Rechnungsprüfungsamt und die ihm angehörenden Prüfer in ihrer sachlichen Tätigkeit organisatorisch dem Rat zugeordnet sind und dass die Übertragung der speziell zugewiesenen Dienstaufgaben und die damit einhergehende Entziehung des bisherigen Aufgabenbereichs durch den Rat erfolgt. Diese in § 104 Abs. 1 und 2 GO geregelte innerorganisatorische Kompetenzzuweisung an den Rat lässt die an die Änderung des Dienstpostens (Amt im konkret- funktionellen Sinn) anknüpfende rechtliche Qualifikation des Bestellungsvorgangs als innerbehördliche Umsetzungsmaßnahme, deren Voraussetzungen im Übrigen hier unstreitig vorliegen, jedoch unberührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1983 - 15 A 877/83 -, JMBl. NRW 1984, 10. Dem entsprechend hat der früher für beamtenrechtliche Streitigkeiten aus dem Kommunalbereich zuständige 12. Senat des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung auch die Abberufung als Leiter oder Prüfer des Rechnungsprüfungsamts als (ersten) Teil einer Umsetzung angesehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 1973 - XII B 286/73 -, OVGE 29, 83 = RiA 1973, 198, und vom 7. September 1978 - XII B 3022/77 -, RiA 1979, 77, Urteile vom 18. Mai 1981 - 12 A 2749/79 -, DÖD 1982, 44, und vom 22. Dezember 1987 - 12 A 541/86 - sowie Beschluss vom 27. August 1990 - 12 B 1298/90 -; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1993 - CL 118/90 -; in gleicher Richtung BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 1984 - 7 C 5/84 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 211 = NVwZ 1985, 264, und vom 30. August 1988 - 2 B 35.88 - . Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts von der Umsetzung zu trennen, trägt dem denknotwendigen Zusammenhang beider Maßnahmen nicht hinreichend Rechnung. Eine Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts ist zwangsläufig damit verbunden, dass der ausgewählte Beschäftigte einen anderen Aufgabenbereich, nämlich den des Leiters des Rechnungsprüfungsamts, zugewiesen bekommt. Damit ist schon in der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts eine die Mitbestimmung des Personalrats auslösende Umsetzung zu sehen. Dem Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts kann auch nicht - wie vom Verwaltungsgericht erfolgt - entgegengehalten werden, mit der Einräumung des Mitbestimmungsrechts werde dem Personalrat ein maßgeblicher Einfluss auf die Auswahlentscheidung eingeräumt. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Personalrat bei auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhenden Auswahlentscheidungen seine Zustimmungsverweigerung - beachtlich - nur mit eingeschränkten Gründen verweigern kann (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW). So ist eine Zustimmungsverweigerung im Wesentlichen nur dann beachtlich, wenn sich der Personalrat darauf beruft, dass der Dienststellenleiter den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen ist sie als unbeachtlich zu bewerten, wenn sie sich auf eine eigene Eignungsbeurteilung des Personalrats stützt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2000 - 1 A 956/98.PVL -; zur Beachtlichkeit der Gründe einer Zustimmungsverweigerung bei auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhenden Personalmaßnahmen allgemein Kunze, ZfPR 1999, 26; jeweils m.w.N. Zum anderen ist weiterhin in den Blick zu nehmen, dass die Einigungsstelle bei - wie hier - von § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW erfassten Angelegenheiten der Beamten nach § 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG NRW lediglich eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig entscheidende Stelle beschließen kann. Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Mitbestimmungsverfahren vorliegend nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dabei kann zum einen dahinstehen, ob der Personalrat auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW hinreichend Gelegenheit hatte, eine Stellungnahme dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat in Fällen, in denen - wie hier - anstelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ zu entscheiden hat, so rechtzeitig zu unterrichten, dass eine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ berücksichtigt werden kann. Vorliegend ist zwar unter dem 10. Mai 2001 die Zustimmung des Personalrats beantragt worden. In der Folgezeit ist jedoch auf Seiten der Antragsgegnerin - wie bereits dargestellt rechtlich unzutreffend - zwischen der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und der Umsetzung unterschieden worden und auf dieser Grundlage ein Beteiligungsrecht des Personalrats bei der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts verneint worden. Mit Blick darauf beschränkte sich die - auch dem Rat vorgelegte - Stellungnahme des Personalrats vom 27. Juni 2001 allein darauf, auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts geltend zu machen. Ob unter diesen Umständen dem Personalrat hinreichend Gelegenheit gegeben worden ist, seine Auffassung im Wege der Stellungnahme dem Rat zur Kenntnis zu bringen, ist zumindest gewissen Zweifeln ausgesetzt. Zum anderen kann in diesem Zusammenhang aber auch die Frage offen bleiben, ob der Personalrat nicht seinerseits zur Wahrnehmung des Rechts zur Stellungnahme aus § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW verpflichtet gewesen wäre, über die Geltendmachung eines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts hinaus auch inhaltlich zu der anstehenden Entscheidung Stellung zu nehmen. Denn das Mitbestimmungsverfahren ist jedenfalls deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die Einigungsstelle ihre das Verfahren vermeintlich abschließende Beschlussempfehlung an den Oberbürgermeister gerichtet hat. Dieser ist jedoch nicht die endgültig entscheidende Stelle i.S.d. § 68 LPVG NRW. Nach der Nr. 2 dieser Vorschrift entscheidet in den in § 66 Abs. 7 Satz 5 bezeichneten Fällen - wie hier - bei Beschäftigten der Gemeinden deren verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ oder der von ihn bestimmte Ausschuss endgültig. Auf der Grundlage dessen steht vorliegend das Letztentscheidungsrecht dem Rat zu. Da - wie bereits ausgeführt - zwischen der Bestellung zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts und der damit verbundenen Umsetzung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht unterschieden werden kann, ist davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche Maßnahme handelt, für die auf der Grundlage des § 104 Abs. 2 Satz 1 GO allein der Rat zuständig ist. Mit Blick darauf ist auch der Rat als das nach § 68 LPVG NRW verfassungsmäßig zuständige oberste Organ anzusehen. Dem wird nicht genüge getan, wenn die Beschlussempfehlung an den Oberbürgermeister gerichtet ist. Abschließend wird mit Blick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens noch ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erschöpft sich bei den unter § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW fallenden Maßnahmen nicht darin, eine Stellungnahme an das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ der Gemeinde abzugeben. Vielmehr ersetzt diese Möglichkeit zur Stellungnahme lediglich die ansonsten nach § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NRW vorgesehene Durchführung eines Erörterungsgesprächs. Dies hat zur Folge, dass der Personalrat nach der Auswahlentscheidung durch den Rat seinerseits zu entscheiden hat, ob er der Maßnahme endgültig zustimmt. Eine Verweigerung der Zustimmung bedarf - wie bereits dargestellt - nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW der Angabe beachtlicher Gründe. Fehlt es daran, gilt die Maßnahme als gebilligt. Sind die benannten Gründe jedoch beachtlich, kann die Antragsgegnerin, wenn sie an der Maßnahme festhalten will, gemäß § 66 Abs. 7 Satz 1 LPVG NRW die Einigungsstelle anrufen. Diese kann jedoch lediglich eine Empfehlung an den endgültig entscheidenden Rat abgegeben mit der Folge, dass dieser sich in einem solchen Fall ein zweites Mal mit der Angelegenheit zu befassen hat. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1990 - CL 5/88 -, NWVBl. 1991, 53 = PersR 1990, 380 = PersV 1993, 404. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die sachdienlichen Einschränkungen des ursprünglich durch den Antragsteller gestellten Antrags und die zeitlichen Eingrenzungen, in denen der Antrag Erfolg hat, haben weder kostenmäßige Auswirkungen (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), noch verändern sie den Streitgegenstand. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.