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Urteil

3 A 1725/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1123.3A1725.00.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 zog der Beklagte die Klägerin als Miteigen- tümerin des Grundstücks H. Landstraße Straße Nr. 70 (Gemarkung V. bach Flur 312 Flurstück 929) zu einer Vorausleistung von noch 4.650,00 DM auf den Er- schließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der H. Landstra- ße Teil II zwischen der C. straße und der W. straße (Stadtgrenze) heran. Die Klägerin entrichtete den geforderten Betrag am 19. November 1992. Andere Anlieger hatten seinerzeit gegen die Vorausleistungserhebung geklagt. In der mündlichen Verhandlung über diese Klagen am 25. November 1996 hatte das Verwaltungsgericht unter dem Eindruck des damals vorliegenden Materials die Rechtsauffassung geäußert, die Abrechnungsstrecke könne eine "vorhandene Er- schließungsanlage" im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB sein, was den Beklagten zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide veranlasste. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 1997 sinngemäß, auch den an sie ergangenen Vorausleistungsbescheid gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO aufzuheben und den gezahlten Betrag zu erstatten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 1997 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1998 ist ausgeführt: Die Aufhebung der Vorausleistungsbescheide in Verfahren anderer Anlieger sei nur aus formalen verfahrensrechtlichen Gründen erfolgt. Nach erneuter Überprüfung und eingehender Auswertung zwischenzeitlich aufgefundener Planarchivalien stehe fest, dass die H. Landstraße Teil II weder eine vorhandene Straße noch zu irgendeinem Zeitpunkt insgesamt endgültig hergestellt worden sei. Mit der am 31. August 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Erstattung der Vorausleistung, erweitert um die Forderung von Zinsen seit Zahlung, weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen: Die H. Landstraße Teil II ha- be schon bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der ehemaligen Gemeinde F. nach § 15 PrFlG als Gemeindestraße den inneren Anbau ermöglicht und den innerörtlichen Verkehr aufgenommen. Ihr technischer Ausbauzustand sei bei zeitge- mäßer Betrachtungsweise und im Verhältnis zu anderen Straßen der Gemeinde und des Ortsteils V. bach vollkommen ausreichend gewesen. Dafür sprächen Angaben in einer Urkunde vom 7. November 1898 zur Wertschätzung des Anwesens H. Landstraße Nr. 119 (heutige Bezeichnung), am maßgebenden Stichtag vorhandener Anbau auf den Grundstücken Nrn. 119, 119a, 120, 121, 124, 129 und auf dem heute mit einer U. -Tankstelle bebauten Eckgrundstück H. Landstra- ße/C. straße sowie die Ausführungen von G. K. C. zur Straßenhistorie (S. 9, 90 f.) in dem 1910 erschienenen Buch V. bach - Eine ortsgeschichtliche Plauderei - zugleich ein Beitrag zur Geschichte des C. Landes. Im Falle der Unaufklärbar- keit, ob die H. Landstraße Teil II als vorhanden oder als zu einem früheren Zeitpunkt endgültig hergestellt anzusehen sei, habe der Beklagte die Feststellungs- last zu tragen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1997 und seines Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998 zu verpflichten, die im Jahre 1992 erbrachte Vorausleistung nebst Zinsen seit dem Tag der Zahlung zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid bezogen, wonach die H. Landstraße Teil II keine vorhandene Erschließungsanlage und die Abrechnung der Strecke mittels Erschließungsbeiträgen demgemäß statthaft sei, sodass eine Rücknahme des Vorausleistungsbescheides nach § 130 AO nicht in Betracht komme. Während des Klageverfahrens hat das Veranlagungsverfahren H. Landstraße Teil II mit dem Erlass endgültiger Erschließungsbeitragsbescheide Fortgang genommen. Gegenüber der Klägerin sind mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 ein Erschließungsbeitrag von 4.323,72 DM festgesetzt, geleistete Zahlungen von 5.891,68 DM angerechnet und ein Erstattungsbetrag von 1.567,96 DM ausgewiesen worden. Der Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden, sondern Gegenstand einer weiteren, noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die H. Landstraße Teil II sei keine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts. Denn sie habe bei Inkrafttreten des ersten nach § 15 PrFlG erlassenen Ortsstatuts der Gemeinde F. im Jahre 1901 keine Innerortslage gehabt. Aus den Planunterlagen des Katasterarchivs des Kreises N. aus dem Jahre 1899 und der königlich- preußischen Landesaufnahme von 1892, herausgegeben 1894, gehe hervor, dass an der ca. 800 m langen Straßenstrecke nur drei Grupppen von jeweils höchstens sechs bis acht Häusern gestanden hätten, von denen jede einzelne nach nach der Quantität der Bebauung im Vergleich mit den benachbarten Siedlungskernen (V. bach , Bebauungszusammenhang "B. W. ", Ortslage "W. ") und zum Teil auch mangels organischer Siedlungsstruktur keinen eigenen Ortsteil gebildet habe, und dass die Häusergruppen wegen erheblicher unbebauter Freiflächen (Abstand der Häusergruppen bzw. einzelnen Baulichkeiten voneinander zwischen ca. 60 m und ca. 300 m) in keinem fortlaufenden Bebauungszusammenhang gestanden hätten. Die Bezeichnung der Straßenstrecke als "Communalweg" in der Urkunde aus 1898 besage für die Frage der Innerortslage nichts. Eine programmgemäße Fertigstellung der Straßenstrecke zwischen 1901 und 1961 sei mit Blick auf teilweise nur mit Asche und damit unzureichend befestigte Gehwegflächen auszuschließen. Mit der vom Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Anbauverhältnisse die nach Einführung der Grundbuchordnung verfügbaren amtlichen Grundstücksverzeichnisse nicht beigezogen. Der nur lückenhafte Anbau an der H. Straße Teil II im Jahre 1901 erkläre sich daraus, dass die Gemeinde in dieser Zeit die Bebauung nicht planvoll oder planmäßig betrieben habe. Das ändere aber nichts daran, dass die Straßenstrecke als Teil einer seit Jahrhunderten existierenden, von H. über H. , W. und V. bach nach I. in das C. Land verlaufenden "G. "- Straße dem örtlichen und überörtlichen Verkehr gedient und auch den Anbau ermöglicht habe. Mit der Schule und der Kirche habe der tatsächliche Mittelpunkt der Gemeinde an der Straßenstrecke gelegen. Es sei damals wie heute unwahrscheinlich, dass ein Gemeindezentrum im Außenbereich errichtet werde. Ebenso wenig hätte man dorthin das Spritzenhaus der Freiwilligen Feuerwehr gelegt, das jedoch zu dieser Zeit auf dem Gelände der heutigen D. -T. -Schule in unmittelbarer Nachbarschaft der alten Schule gebaut worden sei. An zum Stichtag vorhandener Bebauung seien nachzutragen die sog. B. T. an der Kreuzung der Straße mit der Straße nach F. , der gegenüber gelegene Gasthof A. , ein Haus auf der Parzelle 516-376, das Haus des Lehrers Q. C. auf der Parzelle 517-376, der Metzgereibetrieb T. H. auf der Parzelle 518-376, das Wohnhaus mit angebauter Werkstatt des Schuhmachers I. D. auf der Parzelle 558-382, ein Gebäude auf der Parzelle 415-363 und ein weiteres auf der Parzelle 465-348 mit eigenem Zuweg zur H. Landstraße. Der an der H. Landstraße nahe der Kirche gelegene Friedhof sei ebenfalls als bebautes Grundstück einzuordnen. Zu Anfang des Jahrhunderts sei im Bereich der Straßenstrecke noch ein Laden des Konsumvereins und eine Sparkassenfiliale hinzugekommen. Bei der Bewertung der Abstände zwischen den Baulichkeiten habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass V. bach wie viele bergische Ortschaften zerstreut besiedelt worden sei und die einzelnen Gehöfte und Häuser meistens unbebaute Flächen für Nutz- und Ziergärten, Obst- und und Gemüseanbau, Kleintierhaltung und Viehzucht gehabt hätten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anstelle des ursprünglich formulierten Antrags auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Vorausleistung nebst Zinsen beantragt, festzustellen, dass die Ablehnung der Erstattung der Vorausleistung durch Bescheid vom 22. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bekräftigt seinen Standpunkt, die H. Landstraße Teil II könne nach Ausbauzustand und Anbauverhältnissen, wie sie bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der ehemaligen Gemeinde F. nach § 15 PrFlG im Jahre 1901 anzutreffen gewesen seien, nicht als dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr dienende Ortsstraße angesehen werden. Der Umstand, dass Kirche, Pfarrhaus und Schule in engem räumlichen Zusammenhang errichtet worden seien, genüge nicht um anzunehmen, es sei eine selbständige Siedlungseinheit in diesem Bereich der H. Landstraße entstanden. Angesichts fehlender bzw. unzureichender Entwässerungseinrichtungen, Gehwege und Beleuchtung sei auch der "absolute Mindeststandard" für eine Anbaustraße unterschritten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin vorgelegte Ortschronik V. bach Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsverfahren ist hinsichtlich des Zinsantrags einzustellen. Insoweit hat die Klägerin die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkludent zurückgenommen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat die Zurücknahme dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den im Berufungsschriftsatz vom 3. August 2001 noch enthaltenen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Zinszahlung nicht mehr gestellt und damit dem Hinweis des Vorsitzenden auf die Rechtslage Rechnung getragen hat. Für die Gewährung von Verzugszinsen fehlt nämlich die gemäß § 233 AO (i.V.m. § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG) erforderliche gesetzliche Grundlage, für Prozesszinsen nach § 236 AO ist kein Raum, weil die Vorschrift tatbestandsmäßig voraussetzt, dass es zur Aufhebung oder Änderung eines Abgabenbescheides kommt, vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 31. Oktober 1985 - 3 A 1181/84 - und das Urteil des OVG NRW vom 29. November 1988 - 2 A 874/85 - , NWVBl 1989, 284, was im Falle der Klage auf Erstattung einer bestandskräftig vereinnahmten Vorausleistung aber nicht geschieht. Vgl. das Urteil des Senats vom 20. September 1991 - 3 A 1953/87 - , StGR 1992, 158; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 21 Rn. 40. Die Möglichkeit einer konkludenten Rechtmittelrücknahme durch entsprechende Antragsfassung ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 - 11 VR 13.97 - , Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 10, und BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 129/88 - , ZMR 1989, 333 (jeweils zum Fall einer Klagerücknahme), sowie Urteile des Senats vom 12. Februar 1998 - 3 A 3505/92 - (Berufungsrücknahme) und 3 A 4289/93 (Klagerücknahme), und im Fachschrifttum anerkannt, vgl. M. Redeker in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. § 126 Rn. 3, Blanke in: Sodan/Ziekow, VwGO, Std.: Januar 2001, § 126 Rn. 3; Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 126 Rn. 1, Die Eindeutigkeit des so gewerteten Prozessverhaltens steht nach dem geschilderten Ablauf der Verhandlung außer Frage. Eine Einwilligung des Beklagten war entbehrlich, weil die Rücknahme bei und nicht erst nach der Antragstellung erfolgte (§ 126 Abs. 1 VwGO). II. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. 1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Verpflichtungsklagen entsprechende Anwendung findet, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60/92 - , NVwZ-RR 1995, 172, und Urteil vom 28. April 1999 - 4 C 4/98 - , NVwZ 1999, 1105. Bei der ursprünglichen Klage auf Erstattung der von der Klägerin auf Grund bestandskräftigen Bescheides vom 15. Oktober 1992 erbrachten Vorausleistung handelte es sich um eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zum Erlass eines Erstattungsbescheides nach § 37 Abs. 2 AO (i.V.m. § 1 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG) zu verpflichten, womit nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. das bereits zitierte Urteil vom 20. September 1991, aaO, sowie das Urteil des Senats vom 15. Februar 1995 - 3 A 2081/91 - , der Vorausleistungsbescheid zugleich als formeller Rechtsgrund für das Behaltendürfen der eingezogenen Zahlung entfallen wäre. Die Klägerin kann mit der Verpflichtungsklage nicht mehr Erfolg haben, seitdem der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 - nach Klageerhebung - den endgültigen Erschließungsbeitrag der Klägerin festgesetzt, die erbrachte Vorausleistung hierauf angerechnet und das sich ergebende Überschussguthaben ausgewiesen und erstattet hat. Denn dieser endgültige Beitragsbescheid bildet einen eigenständigen neuen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der noch beim Beklagten verbliebenen Vorausleistung. Vgl. das zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangene Urteil des Hessischen VGH vom 7. Dezember 1978 - V OE 95/77 - , VwRspr Bd. 30 S. 968. Dem endgültigen Beitragsbescheid ist auch nicht etwa dadurch seine Vollziehbarkeit oder Wirksamkeit genommen, dass ihn die Klägerin in einem noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klageverfahren angefochten hat. Denn dieser Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dem Verpflichtungsbegehren ist mithin durch den außerhalb dieses Rechtsstreits erfolgten Erlass des endgültigen Beitragsbescheides die Grundlage genommen, es hat sich damit "erledigt", auch wenn dies nicht im engen Sinne des Wortes wie etwa bei einer Erfüllung geschehen ist. Dieser Entwicklung hat die Klägerin durch Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zutreffend Rechnung getragen. Darin liegt keine an die Voraussetzungen von § 91, § 125 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 263 ZPO gebundene Klageänderung, denn der Klagegrund wird gegenüber dem bisherigen Verpflichtungsbegehren nur beschränkt (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO), so BVerwG, Urteil vom 20. April 1994, aaO. Die Klägerin hat für die begehrte Feststellung das notwendige "berechtigte Interesse". Insoweit genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein solches Interesse ergibt sich hier schon daraus, dass die Gründe, welche die Klägerin für die Rechtswidrigkeit des die Vorausleistungserstattung ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 22. Juli 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998 angeführt hat, im Falle ihrer Stichhaltigkeit die Rechtswidrigkeit auch des vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angefochtenen endgültigen Beitragsbescheides zur Folge hätten. Ebenso zur Fallkonstellation der gegen einen Vorausleistungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, die nach Erlass des endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weitergeführt wird, Driehaus, aaO, § 21 Rn. 39. Ferner: OVG NRW, Urteil vom 16. März 1977 - II A 588/74 - ,KStZ 1979, 72 (zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Beitragsstreit nach § 8 KAG). Das berechtigte Interesse für den Fortsetzungsfeststellungsantrag ist der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt abzusprechen, dass sie ihren Einwand der "vorhandenen Erschließungsanlage" in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Anfechtungsrechtsstreit gegen den endgültigen Beitragsbescheid weiterverfolgen könnte. Sie muss sich nicht etwa unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten auf diese Möglichkeit verweisen lassen, nachdem sie den Vorausleistungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen. So weit eine dahingehende Rechtsauffassung älteren Entscheidungen des Senats, vgl. etwa das Urteil vom 9. August 1972 - III A 386/71 - , OVGE Bd. 28 S. 84 (88 f.); offen gelassen demgegenüber im Urteil des Senats vom 15. Juli 1974 - III A 1033/72 - , ZMR 1975, 155, zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht länger fest. Die Bestandskraft eines Vorausleistungsbescheides bewirkt nur, dass der Adressat dieses Bescheides die darin getroffene Regelung keiner sachlichen Prüfung im Klagewege zuführen kann und dementsprechend das Vorliegen der "besonderen Voraussetzungen" der Vorausleistungserhebung als gegeben hinnehmen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - IV C 26.73 - ,KStZ 1975, 71, hindert ihn aber nicht aber daran, das von der Bestandskraft unabhängige zeitliche Ende der Regelungswirkung eines solchen Bescheides gerichtlich feststellen zu lassen. Der Senat sieht sich in dieser Hinsicht in Einklang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Gemeinde die Befugnis, einen Vorausleistungsbetrag zu behalten "in einem umfassenden Sinne und damit (zeitlich) unmittelbar verliert", wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine endgültige Beitragspflicht für das Grundstück - wie im Falle der vorhandenen Erschließungsanlage - nicht mehr entstehen kann, so Beschluss vom 21. Juli 1982 - 8 B 63.82 - , KStZ 1982, 209, dass bei einer solchen Konstellation der materielle Rechtsgrund "und zugleich die Deckungskraft des Vorausleistungsbescheides entfallen", so Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 1 und 2.81 - ., NJW 1982, 951, und dass zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheides und Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung "nicht gehört, dass der endgültige Beitragsbescheid abgewartet werden muss", so Beschluss vom 6. Juni 1978 - 4 B 79.78 - , n.v.; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 36. 91 - , DVBl 1993, 1367. Schließlich ist das berechtigte Interesse der Klägerin ungeachtet dessen anzuerkennen, dass der Senat die behauptete Eigenschaft der H. Landstraße Teil II als einer "vorhandenen Erschließungsanlage" im Erstattungs-, nunmehr Feststellungsverfahren nur als Vorfrage prüft, sodass das Verwaltungsgericht an das Ergebnis dieser Prüfung in seinem noch anhängigen Anfechtungsverfahren gegen den endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid nicht ohne weiteres im Sinne von § 121 VwGO gebunden wäre. 2. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. Juli 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1998, mit dem der Beklagte die Erstattung der Vorausleistung der Klägerin abgelehnt hat, entspricht der Rechtslage. a) Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob die H. Landstraße Teil II eine erschließungsbeitragsfreie, nämlich "vorhandene Straße" im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts (vgl. § 15 PrFlG) ist, zu Recht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar 1901 nach § 15 PrFlG abgestellt. Das Ortsstatut der Stadt H. vom 31. Dezember 1899/6. April 1900 hat für die ehemals städtische Ortschaft V. bach und die dort verlaufende H. Landstraße Teil II keine Geltung mehr erlangt. Dieses Ortsstatut ist erst mit seiner Bekanntmachung im Juli 1901 wirksam geworden, als V. bach bereits aus H. ausgeliedert und nach F. eingegliedert war (seit dem 1. April 1900). b) Der Senat folgt auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die H. Landstraße Teil II am maßgeblichen Stichtag nach den herkömmlichen Kriterien der Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 - , NWVBl 2000 S. 459, m.w.N., ganz unabhängig von ihrem damaligen Ausbauzustand keine "vorhandene Straße" im vorgenannten Sinne sein konnte, weil die Straßenstrecke in tatrichterlicher Würdigung der auf den angrenzenden Grundstücken anzutreffenden Bebauung außerhalb einer geschlossenen Ortslage verlief. Ohne Innerortslage sind die für eine "vorhandene Straße" essentiellen Merkmale der Bestimmung für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr regelmäßig nicht gegeben. Das gilt zumal für historische Gemeindeverbindungsstraßen, weil diese Straßen typischerweise dem überörtlichen, durchgehenden Verkehr zwischen den Gemeinden und ihren Ortsteilen dienen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass Gemeindeverbindungsstraßen auf Teilstrecken auch den Charakter innerörtlicher Anbaustraßen annehmen. Dies setzt aber voraus, dass solche Teilstrecken z u s ä t z l i c h für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr bestimmt worden sind. "Innerörtlicher Verkehr" bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Otslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Vgl. die Urteile des Senats vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 - , ZMR 1999, 514, und vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 - , ZMR 1974, 96 m.w.N. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit i.S.d. heutigen Rechtsprechung zu § 34 und § 35 BBauG/BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 2.66 - , BVerwGE 31, 20 (21) und - IV C 31.66 - , BVerwGE 31, 22(26); Urteil des Senats vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 - , a.a.O. Dabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts zugrunde zu legen. Vgl. das Urteil des Senats vom11. Oktober 1972 - III A 1178/70 - , a.a.O. Von solchen eine Innerortslage begründenden Verhältnissen kann vorliegend jedoch keine Rede sein: aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Grunde gelegt, dass sich bei Inkrafttreten des Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar 1901 an der ca. 800 m langen H. Landstraße Teil II zwischen der heutigen C. straße und der F. Straße/W. straße nur in drei Bereichen eine auf dichtem Raum mehrere Gebäude umfassende Bebauung befand, nämlich - am westlichen Ende im Einmündungsbereich der C. straße in die H. Landstraße (höchstens 7 Gebäude), - im mittleren Bereich der Straße in Höhe der heutigen Grundstücke H. Landstraße Nrn.- 89-99 (5-6 Gebäude) und - am östlichen Ende, zur F. Straße/W. straße gelegen (3 Gebäude), wobei die Entfernung zwischen dem westlichen, dem mittleren und dem östlichen Baukomplex jeweils mehr als 200 m betrug und diese Bebauung jeweils in keinem engeren Bebauungszusammenhang mit anderen Bebauungskomplexen (in V. bach an der F. /H. Straße und der heutigen W. straße einerseits und in den benachbarten Ortschaften W. und B. W. anderereseits) stand. Das Gericht hat diese Annahmen in erster Linie auf Kartenmaterial aus den Jahren 1899 und 1892/94 gestützt, nämlich eine Planunterlage des Katasterarchivs des Kreises N. , die auf der Grundlage der Urkarte aus dem Jaher 1830 erstellt, als Beilage zu dieser Urkarte im Jahre 1869 in Vergrößerung gezeichnet und bis zum Jahre 1899 berichtigt und weitergeführt worden ist, sowie auf eine vom Landesvermesungsamt NRW zur Verfügung gestellte topographische Karte aus der königlich-preußischen Landesaufnahme von 1892, herausgegeben 1894; es hat weiteren topographischen Karten mit Stand aus den Jahren 1907, 1909 und 1913 entnommen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bebauung an der Straße sich in den Jahren bis 1901 deutlich beschleunigt und die Situation grundlegend verändert haben könnte. bb) Das Verwaltungsgericht hat damit auf geeigneter Erkenntnisgrundlage entschieden. Dem maßgebenden Stichtag näher kommendes Kartenmaterial steht auch im Berufungsverfahren nicht zur Verfügung. Die Beteiligten haben nach Aufforderung des Senats, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Beweislastentscheidung, neues Kartenmaterial weder beibringen noch zwecks anderweitiger Beschaffung benennen können. cc) Der Senat tritt dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass die anhand des genannten Kartenmaterials ermittelten drei Häusergruppen an der H. Landstraße Teil II weder für sich allein noch zusammengenommen betrachtet eine geschlossene Ortslage haben entstehen lassen. Eine geschlossene Ortslage - d.h. eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu § 34 BauGB/BBauG - setzt nämlich voraus, dass die an einer Straße gebauten Häuser in ihrer Aufeinanderfolge trotz zwischenliegender Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermitteln und diese Bebauung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde von der Zahl der Bauten her Gewicht hat und außerdem Ausdruck einer organischen, fortentwicklungsfähigen Siedlungsstruktur ist. Daran fehlt es hier. Für sich genommen, haben die Häusergruppen nicht das erforderliche zahlenmäßige Gewicht, wie das Verwaltungsgericht, namentlich im Vergleich mit den vorhandenen Ortsteilen und Siedlungsbereichen der Gemeinde, zu dieser Betrachtungsweise vgl. das Urteil des Senats vom 29. November 1973 - III A 144/72 - , näher ausgeführt hat. Die Häusergruppen können auch nicht zusammenfassend als ein einheitlicher Siedlungsbereich (mit organischer Struktur) beurteilt werden. Denn sie vermitteln nicht den Eindruck einer im Wesentlichen geschlossenen Bebauung. Die Bebauung ist vielmehr in einer Weise durch Freiflächen unterbrochen, dass von bloßen Baulücken keine Rede mehr sein kann. Zwar waren an Anbaustraßen in kleinen Landgemeinden zur Jahrhundertwende Baulücken über 60 m nicht selten anzutreffen. Die Baulücken konnten sogar eine Ausdehnung von etwa 100 m erreichen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Grundstücke seinerzeit größer waren, als dies heute üblich ist, und häufig Nutzflächen für Garten und Kleintierhaltung umfassten. Abstände zwischen den aufstehenden Bauten von 200 m und mehr, wie sie vorliegend festgestellt worden sind, gehen über das Maß von Baulücken aber auch im ländlichen Gebiet hinaus.Dass in diesem Bereich eine Parzellierung in Baugrundstücke eingesetzt hätte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. dd) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nicht nachweisen können, dass am maßgebenden Sichtag des Jahres 1901 an der H. Landstraße Teil II über den vom Verwaltungsgericht ermittelten und zu Grunde gelegten Baubestand hinaus weitere Bebauung vorhanden war, die zum Entstehen einer Innerortslage der Straßenstrecke hätte führen können. Dies geht mangels verfügbarer, noch auszuschöpfender Beweismittel - die vom Senat beigezogenen 22 Bände Hausakten haben keine weitere Bebauung ergeben - zu ihren Lasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 26. Januar 1979 - 4 C 52.76 - , KStZ 1979, 190, und vom 9. Dezember 1988 - 8 C 72.87 - , DVBl 1989, 420, sowie Beschluss vom 15. September 1993 - 8 B 156.93 - , KStZ 1994, 154, trägt allerdings grundsätzlich die Gemeinde die Beweislast dafür, dass Baumaßnahmen, die sie mittels Erschließungsbeiträgen abrechnen will, zur erstmaligen endgültigen Herstellung der betreffenden Straße durchgeführt worden sind. Das entspricht allgemeinen Beweisgrundsätzen, wonach eine jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, aus deren Vorliegen sie für sich günstige Rechtsfolgen herleitet. Im Falle des Streits um die Eigenschaft einer "vorhandenen Straße" bedeutet dies, dass die Gemeinde die Beweislast für alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden, einem Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbaren Merkmale der vorhandenen Straße trägt, insbesondere für ihre Ausbauvorstellungen und ihre Einschätzung der Tauglichkeit des Ausbauzustandes der Straße. Dagegen ist es Sache des auf Beitragszahlung in Anspruch Genommenen, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die an der Straßenstrecke vor Ort wahrgenommen werden können und die deshalb ihm ebenso gut bekannt sein können wie der Gemeinde. Zu diesen Umständen gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Straße zum maßgebenden Stichtag. Gleiches hat nach Auffassung des Senats für das Vorhandensein und den Umfang einer Bebauung auf den Anliegergrundstücken entlang der Straße zu gelten, da die Anbauverhältnisse ebenfalls vor Ort erkennbar sind und zudem die Anforderungen an eine funktionstüchtige Straße maßgeblich mitbestimmen. Vgl. den Beschluss des Senats vom 14. April 1993 - 3 A 1114/89 - , OVG RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage. Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren auf eine Herrn D. I. ausgestellte Urkunde vom 7. November 1898 betreffend die Wertschätzung für das "mit aufstehenden Gebäulichkeiten" besetzte Grundstück "in V. bach bei F. am Communalweg" (heutige Bezeichung: H. Landstraße Nr. 119) bezogen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat außerdem einen Baugenehmigungsvorgang der Stadt H. aus dem Jahre 1896 betreffend das Grundstück H. Landstraße Nr. 78 (alte Parzellenbezeichnung 415-383) sowie Gebäudesteuerrollen des Kreises N. betreffend die Grundstücke H. Landstraße Nrn. 44 und 46 (alte Parzellenbezeichnung 516-376 und 517-376) beigebracht. Damit hat sie aber keine zusätzliche Bebauung an der hier interessierenden Straßenstrecke belegen können, weil das Verwaltungsgericht das Vorhandensein dieser Bebauung im maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 1901 im angefochtenen Urteil bereits zu Grunde gelegt hat. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung soll weiterhin das an die alte Parzelle 415-383 östlich anstoßende Nachbargrundstück bebaut gewesen sein. Dafür, dass dies bereits bei Inkrafttreten des Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar 1901 der Fall war, hat sie aber keinen Nachweis liefern können. Ein tauglicher Anhaltspunkt dafür hat sich auch nicht in den vom Senat von Amts wegen beigezogenen Hausakten (hier des Grundstücks H. Landstraße Nr. 84 mit dem 1908 errichteten Katholischen Vereinshaus) gefunden. Aus einem darin enthaltenen Lageplan vom 15. Mai 1908 geht zwar eine Bebauung auf vier Nachbargrundstücken, darunter dem von der Klägerin bezeichneten, hervor. Es lässt sich aber nicht feststellen, zu welchem Zeitpunkt in oder vor 1908 diese Bebauung entstanden ist. Ebenso wenig hat sich die Behauptung der Klägerin belegen lassen, auf dem Gelände der heutigen D. -T. -Schule (in unmittelbarer Nachbarschaft der alten Schule) habe sich am maßgebenden Stichtag des Jahres 1901 das Spritzenhaus der Freiwilligen Feuerwehr befunden. Die bloße Angabe des Gründungsdatums der Freiwilligen Feuerwehr V. bach am 8. Juli 1900, verbunden mit der Bemerkung, das Spritzenhaus sei "in dieser Zeit" errichtet worden, genügen nicht, um dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, das Bauvorhaben sei vor und nicht etwa kurz nach dem Stichtag verwirklicht worden. Letzteres kommt auch mit Blick darauf in Betracht, dass die von der Klägerin vorgelegte Schrift von G. K. C. , V. bach - Eine ortsgeschichtliche Plauderei, zugleich ein Beitrag zur Geschichte des c. Landes, erschienen 1910 (im folgenden Ortschronik genannt), das Jahr 1902 als dasjenige nennt, in dem für die einzelnen Orte der Bürgermeisterei F. (also außer F. noch V. bach , E. und C. , Ortschronik S. 124) eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet wurde und V. bach eine neue Brandspritze erhielt - womöglich eben im Zusammenhang mit der Errichtung des besagten Spritzenhauses. Die vom Senat beigezogenen Hausakten (insb. H. Landstraße Nr. 93 und Nr. 95) haben, was die Errichtung des Spritzenhauses angeht, keine Erkenntnisse erbracht. Soweit die Klägerin im Berufungsschriftsatz vom 20. November 2001 vorgetragen hat, an der H. Landstraße Teil II hätten "zahlreiche Wohnhäuser" gelegen, hat sie dies, auch in der mündlichen Verhandlung, weder konkretisieren noch gar belegen können. Aus den beigezogenen Hausakten und der Ortschronik haben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben, die den Klägervortrag erhärten und auf das Vorhandensein zusätzlicher Bauten an der Straßenstrecke am maßgebenden Stichtag hinweisen. Der Senat hat davon abgesehen, sämtliche die Grundstücke an der Abrechnungsstrecke betreffenden Gebäudesteuerrollen des Katasterarchivs beim Kreis N. anzufordern. Für solche Aufklärungsbemühungen von Amts wegen gibt es keinen hinreichenden Anlass. Die beiden von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gebäudesteuerrollen haben keine Mängel der Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutage treten lassen, vielmehr nur das Vorhandensein von Baubestand bestätigt, den der Beklagte und das Verwaltungsgericht bereits zu Grunde gelegt hatten. Außerdem hat der Beklagte mit der Klägerin bekanntem Schriftsatz vom 11. Mai 2000 im Parallelverfahren 3 A 1765/00 des Klägers N. ausgeführt, der Inhalt des "Amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke" auf der Grundlage der preußischen Grundbuchordnung decke sich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, und dies in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis ergänzt, Stadtamtmann G. habe selbst die besagten Gebäudesteuerrollen beim Katasterarchiv des Kreises N. eingesehen. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. ee) Der Rechtsauffassung der Klägerin, bei der Ermittlung des Bebauungszusammenhangs entlang der H. Landstraße Teil II sei der nördlich der Straßenstrecke etwa an ihrem westlichen Ende gelegene Friedhof sowie die südlich des mittleren Bereichs der Straßenstrecke gelegene, über einen Verbindungsweg dorthin erschlossene Parzelle 465-348 zu berücksichtigen, vermag der Senat nicht zu folgen: Das Friedhofsgrundstück grenzt nicht an die Straße, sondern ist von ihr durch eine große, eigener Nutzung zugängliche Freifläche dreieckigen Zuschnitts getrennt. Anhaltspunkte dafür, dass die auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin als solche bezeichnete "Freifläche" schon am maßgebenden Stichtag im Jahre 1901 bei Inkraftreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. nach § 15 PrFlG Bestandteil des Friedhofs gewesen wäre, bestehen nicht. Der Prozessbevollmächtigte hat für seine Auffassung, dass dies so sei, keine konkreten Tatsachen anführen können. Sein schon im Schriftsatz vom 3. August 2001 gegebener Hinweis darauf, dass die Freifläche im Jahre 1913 - mehr als 10 Jahre nach dem Stichtag - mit einem Kriegerdenkmal geschmückt worden sei, gibt insoweit nichts her, sondern deutet im Gegenteil eher darauf, dass die Freifläche bis zum Jahre 1913 gerade nicht in die Friedhofsnutzung einbezogen worden ist. Der Kläger B. K. der Parallelverfahren 3 A 1760 - 1762/00, der sich an dieser Stelle in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Wort gemeldet und geäußert hat, die Fläche sei "Vorratsgelände" für eine "Erweiterung" des Friedhofs gewesen, hat damit allein ebenfalls keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die Verwendung der Freifläche für Zwecke des Friedhofes durch verbindlichen Rechtsakt der Gemeinde (Widmung) festgelegt gewesen sei (womit ggf. anderweitige Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen worden wären). Hiernach mag zu Grunde gelegt werden, dass die Freifläche, zumal wenn sie seinerzeit noch völlig ungenutzt gewesen sein sollte, faktisch für eine Nutzung wie die Einbeziehung in den Friedhof verfügbar war. Das allein genügt aber nicht, um die Fläche rechtlich zum Bestandteil des Friedhofs zu machen. Die Bebauung der Parzelle 465-348 - bei der es sich nach Angaben des Klägers B. K. , ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, um eine Schnapsbrennerei gehandelt hat - hat nach der Katasterunterlage 1899 einen Abstand von ca. 75 m zur Straße und liegt isoliert im Hinterland, ohne Zugehörigkeit etwa zu einer zweiten Baureihe. Beides zusammen rechtfertigt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dieses Bauwerk sei bei der Prüfung des Bebauungszusammenhangs als Merkmal der geschlossenen Ortslage unberücksichtigt zu lassen. Es kommt unter diesen Umständen nicht mehr auf die weitere Frage an, ob bei Bejahung eines hinreichenden Bebauungszusammenhangs die auf den Grundstücken an der H. Landstraße vorhandene Bebauung das für einen Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB/BBauG notwendige quantitative Gewicht ggf. zusammen mit dem Bauwerk auf der hinterliegenden Parzelle 465-348 hätten erlangen können. c) Der Senat hat geprüft, ob die H. Landstraße Teil II trotz fehlender Innerortslage am Stichtag im Jahre 1901 als "vorhandene Straße" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts beurteilt werden kann. Eine solche Möglichkeit kommt nach der Rechtsprechung ganz ausnahmsweise in Betracht, Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 2000 - 3 B 2139/99 -, und vom 3. Dezember 1993 - 3 A 3397/92 -, jeweils OVG RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage, sowie das Urteil vom 28. Oktober 1964 - III A 778/61 - ; PrOVG, Urteil vom 2. Juni 1932 - IV C 43/31 -, PrOVGE 89 S. 376, und Urteil vom 19. Juni 1905 - IV C 156/04 - , PrOVGE 47 S. 88; RG, Urteil vom 28. Februar 1930 - III 87/29 -, RGZ 128, 18; von Strauß und Torney/Saß, Straßen- und -Baufluchtengesetz, 7. Aufl., S. 136, 197; Schmidt, Handbuch des Erschließungsrechts, 5. Aufl., Rn. 1076, wenn im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände e i n d e u t i g festgestellt werden kann, dass die Gemeinde die betreffende Straße für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr nicht nur künftig vorgesehen, sondern schon aktuell bestimmt hat, obwohl sich die an der Straße vorhandene Bebauung noch nicht zu einer geschlossenen Ortslage verdichtet hat oder - im Extrem - sogar noch gar keine Bebauung an der Straße existiert. Eindeutigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein förmlicher Willensakt des zuständigen Gemeindeorgans festzustellen ist; ob es darüber hinaus auch genügen kann, wenn statt eines förmlichen Willensaktes konkludentes Gemeindeverhalten nachgewiesen ist, das zweifelsfrei keine andere Deutung zulässt, als dass die Gemeinde die Straße aktuell für die genannten beiden Zwecke freigegeben hat, kann dahinstehen, da ein ggf. so zu deutendes Gemeindeverhalten hier nicht festzustellen ist. Die von der Klägerin aufgezeigten Besonderheiten rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles im dargestellten Sinne nicht. Diese Besonderheiten bestehen darin, - dass sich an der H. Landstraße (in ihrem mittleren Bereich) schon 1901 mit Kirche, Pfarrhaus, öffentlicher Schule und Gastwirt- schaft für die Infrastruktur einer Gemeinde wichtige Einrichtungen befanden, - dass der Standort dieser Einrichtungen seinerzeit zugleich der zentrale Mittelpunkt des zerstreut gelegenen Ortes V. bach war, was durch die später hinzugekommenen Bauten Katholisches Vereinshaus, ein Laden des Konsumvereins und eine Sparkassenfiliale bestätigt werde, - dass die genannten Infrastruktureinrichtungen auf Grund ihrer Lage von den umliegenden Siedlungskernen V. bach (sowie W. und C. ) aus erreichbar waren, - dass die H. Landstraße ein gut ausgebauter "Communalweg" war (der Ortschronik S. 91 zufolge "Q. weg " genannt). Damit ist aber nicht dargetan, dass die H. Landstraße Teil II durch förmlichen gemeindlichen Willensakt oder ggf. gleichwertiges konkludentes Verhalten für den inneren Anbau und den innerörtlichen Verkehr bestimmt worden ist. Aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Gemeinde F. vom 5. Februar 1901 existieren nach Lage der Akten und in Auswertung des Vorbringens der Beteiligten keine aussagekräftigen Unterlagen oder Belege, weder für förmliche Willensakte noch für konkludentes Gemeindeverhalten. Der Ansammlung von Infrastruktureinrichtungen an der H. Landstraße kommt nicht die von der Klägerin angenommene Bedeutung zu. Der Hinweis auf die geografisch zentrale Lage der Einrichtungen mit der Folge ihrer Erreichbarkeit für die umliegenden Siedlungskerne besagt nicht, dass die Standortwahl nur im Falle zeitgleicher oder spätestens stichtagsgerecht bis 1901 erfolgender Bestimmung der H. Landstraße für einen inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr (kurz: zur Ortsstraße oder Anbaustraße) sinnvoll gewesen wäre und deshalb einen verlässlichen Anhalt für eine solche Bestimmung liefern könnte. Denn der Vorteil der Erreichbarkeit der Einrichtungen für die Siedlungskerne ist unabhängig von einer Bebaubarkeit der bis dahin unbebauten Grundstücke an der H. Straße gegeben. Was die Schul- und Kirchengebäude angeht, kommt noch hinzu, dass ihr Bau durch Landschenkungen und Geldstiftungen aus privater Hand finanziert worden ist (Ortschronik S. 98; S. 110, 112 f;) und lokale Differenzen eine Rolle gespielt haben (Abpfarrungsbestrebungen Unterbachs, S. 107, 109; Kontroversen um das Haus- und Eigentumsrecht des Trägers der bisherigen privaten Schule als ein Auslöser für die Gründung einer öffentlichen Schule, S. 98). Vor diesem Interessenhintergrund kann der Standort der Infrastruktureinrichtungen keinesfalls als eindeutiger Ausdruck eines auf die H. Landstraße bezogenen Anbaubestimmungswillens der Gemeinde gelten. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang mit zu würdigenden Ziel- und Quellverkehr, der durch Kirche und Schule ausgelöst wurde und von dem ohne weiteres anzunehmen ist, dass er mit Billigung der Gemeinde stattgefunden hat. Dieser Verkehr war nämlich kein innerörtlicher Verkehr (im Sinne des Begriffsmerkmals der vorhandenen Straße), der - wie bereits dargetan - in der Rechtsprechung als Haus-zu-Haus-Verkehr der Anwohner verstanden wird. Ein solcher Verkehr findet weder zwischen den genannten Einrichtungen noch bei der Abwicklung ihres Besucherverkehrs statt. Er kann damit ebenfalls nicht als eindeutiger Nachweis für einen (auf inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr einer "vorhandenen Straße" gerichteten) Bestimmungswillen der Gemeinde gelten; angesichts der Einzugsbereiche von Kirche und Schule, die weit über die Nachbarschaft an der Straße hinausreichen, wäre dieser Besucherverkehr zudem ungeeignet, die räumliche Reichweite eines etwaigen Bestimmungswillens und damit die Ausdehnung einer als "vorhanden" anzusehenden Straße zu verdeutlichen. Die Bezeichung "Comunalweg" lässt allenfalls auf eine Unterhaltung der Straße durch die politische Gemeinde schließen, besagt aber nichts darüber, ob die Straße dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 19. Juni 2000 - 3 A 2717/98 -, OVG RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage, d) Das Verwaltungsgericht hat abschließend ausgeführt, die H. Landstraße Teil II sei auch nicht in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (zwischen 1901 und 1961) nach Maßgabe eines Ausbauprogramm der Gemeinde fertig gestellt worden. Zur Bedeutung baupolizeilicher Regelungen in diesem Zusammenhang vgl. die Urteile des Senats vom 27. September 1996 - 3 A 2903/92 -, OVG RSE Teil C - Verzicht - und vom 6. Juli 1992 - 3 A 2495/89 - , OVG RSE § 180 BBauG/ § 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage. Die Klägerin ist dieser Beurteilung im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung im Ergebnis unrichtig und deshalb von Amts wegen näher zu überprüfen ist, sind nicht gegeben. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).