Beschluss
13 B 942/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1126.13B942.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 40.000 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben, da die beiden geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO nicht vorliegen. 1. Der von der Antragstellerin für grundsätzlich gehaltenen Frage, ob bei einer Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die herkömmlichen von der deutschen Rechtsprechung entwickelten "Sachentscheidungsvoraussetzungen" zu prüfen sind, oder ob statt dessen die vom Europäischen Gerichtshof für Gemeinschaftsverordnungen entwickelten Kriterien anzuwenden sind, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, kommt die behauptete Grundsätzlichkeit nicht zu. Der Senat hat nämlich bereits entschieden, dass der vom Europäischen Gerichtshof für nationale Eilentscheidungen bezüglich der Gültigkeit von EG- Verordnungen entwickelte Maßstab - a) erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung, b) Vorlage der Gültigkeitsfrage an den EuGH, sofern dieser noch nicht mit ihr befasst ist, c) Dringlichkeit der Entscheidung, d) Drohen eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für den Antragsteller und e) angemessene Berücksichtigung des Interesses der Gemeinschaft - vgl. EuGH, Urteile vom 9. November 1995 - C-465/93 -, LRE 32, 168 ("Atlanta") und vom 21. Februar 1991 - C - 143/88 und C- 92/89 -, Slg. 1991, I-415, 534 ("Zuckerfabriken Süderdithmarschen und Soest"); vgl. auch Jannasch NVwZ 1999, 495, der zutreffend darauf hinweist, dass bei der Prüfung eines deutschen Verwaltungsaktes oder seiner Vollziehbarkeit natürlich auch in ihm liegende Mängel zu berücksichtigen sind (sowie sonstiges Gemeinschaftsrecht außerhalb der Gültigkeitsfrage der VO). auch im Fall einer Kommissionsentscheidung anzuwenden sind. Vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juli 1996 - 13 B 1210/96 -, LRE 33, 394. Die dort dargelegten Erwägungen bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gelten - jedenfalls sinngemäß - auch im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO. An der Gleichstellung des Maßstabes für nationale (Eil-)Maßnahmen bei nichtigen Verordnungen und Entscheidungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Antragstellerin fest, dass die Unterschiede zwischen dem Wesen einer Entscheidung der Kommission und einer Verordnung Konsequenzen für die Ausformung des einstweiligen Rechtsschutzes auf nationaler Ebene haben müssten. Nach der Rechtsprechung ist das maßgebende Merkmal zur Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin zu sehen, ob die fragliche Maßnahme allgemeine Geltung hat. Vgl. EuG (5. Kammer), Urteil vom 12. Juli 2001 - verb.Rs.T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99 -, LRE 41, 50 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH und des EuG. Die Einzelfallbezogenheit einer Entscheidung steht einer Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien für Eilrechtsschutzmaßnahmen nationaler Gerichte bei angenommener Ungültigkeit einer allgemeingültigen Verordnung auf Entscheidungen nicht entgegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Entscheidung nach Art. 249 Abs. 4 EG wie die Verordnung nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbarer Wirkung fähig ist - vgl. Schwarze, EU-Kommentar, 1. Aufl. 2000, Art. 10 Rz 19; Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, § 6 Rz 565, - und Gemeinschaftsakte allgemein bis zu ihrer Nichtigerklärung Bestand haben. Vgl. Lenz, EG-Vertrag, 2. Aufl. 1999, Art. 243 Rz. 4. Die hinter der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehende Rechtfertigung für die Einschränkung der nationalen Gerichte in Eilverfahren mit europarechtlichem Bezug ergibt sich aus Art. 10 EG, und zwar ohne Differenzierung nach der Rechtsform der Gemeinschaftsmaßnahmen, wenn es dort heißt: "Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages gefährden könnten." Diese Verpflichtung der Mitgliedstaaten (hier aus Art. 249 EG) betrifft - im Rahmen ihrer Zuständigkeiten - auch die nationalen Gerichte. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-344/98 -, LRE 40, 21 (Rz 49) ("Masterfoods") zu dem bisherigen Art. 5 EGV gleichen Inhalts. Das ist auch für an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidungen der Kommission entschieden. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - 249/85 -, Slg. 1987, 2345, 2354 (Rz. 17) ("Albako"). Was für eine nur an Einzelpersonen, nicht aber zumindest auch an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung zu gelten hat, bedarf hier keiner Erörterung, weil diese Konstellation bei der Entscheidung der Kommission vom 9. März 2000 nicht gegeben ist. Durch das Urteil "Masterfoods" sieht sich der Senat auch deshalb bestätigt, weil es in jenem vom Europäischen Gerichtshof zu entscheidenden Fall - wenn auch im Zusammenhang mit Art. 81 ff. EG - um das Verhältnis der Kompetenzen nationaler Gerichte in Bezug auf eine Entscheidung der Kommission ging. Soweit in dieser Entscheidung eine noch engere Anbindung der nationalen Gerichte an die Entscheidung der Kommission erfolgt, sieht der Senat hierin keine Aufgabe der bisherigen - auch vom Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Beschluss zum Maßstab genommenen - eingangs zitierten Rechtsprechung, sondern eine sich aus den Umständen des Falles rechtfertigende Differenzierung. Ähnlich ist auch ein weiteres Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu bewerten, das die Unanwendbarkeit der genannten Urteile vom 21. Februar 1991 und vom 9. November 1995 in dem damals zu entscheidenden Fall ("T. Port") damit begründet hat, dass bei noch zu treffenden Härtefallmaßnahmen der Kommission ggf. den Europäischen Gerichten die alleinige Zuständigkeit zukommt, weil der Vertrag keine Möglichkeit für ein nationales Gericht vorsieht, den Gerichtshof im Wege der Vorlage zu ersuchen, durch Vorabentscheidung die Untätigkeit eines Organs festzustellen. Vgl. Urteil vom 26. November 1996 - C-68/95 -, LRE 34, 162 ("T. Port") In keinem der beiden genannten Fälle wird jedoch eine Differenzierung deshalb vorgenommen, weil sich die bisherige Rechtsprechung zu Ungültigkeit von Gemeinschaftsverordnungen und nationalem Eilverfahren nicht auch auf Kommissionsentscheidungen anwenden ließe. Wohl aber wird in dem genannten Urteil vom 14. Dezember 2000 (Rz 57) ("Masterfoods") im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission das nationale Gericht unter Hinweis auf die "Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit" gehindert, eine der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen. Eine solche Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit wird gerade auch aus Art. 10 EG abgeleitet. Vgl. Lenz, a.a.O., Art. 10 Rz 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 EGV. Die Bedeutung von Entscheidungen der Kommission wird in dem Urteil "Masterfoods" (Rz 53) auch dadurch betont, dass dem Umstand der Aussetzung des Vollzuges der dort zugrunde liegenden Entscheidung der Kommission durch den Präsidenten des Gerichts keine Bedeutung zugemessen worden ist, weil für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane - also auch für Entscheidungen - grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit spreche, so lange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen seien, während die Entscheidung des Richters der einstweiligen Anordnung, den Vollzug des angefochtenen Rechtsaktes auszusetzen, nur vorläufige Wirkung habe. Wenn allerdings zwischen der Kommissionsentscheidung und der Aussetzungsentscheidung des Europäischen Gerichts oder des Europäischen Gerichtshofs keine Divergenz besteht, der Vollzug der Kommissionsentscheidung gerichtlich also bestätigt ist, gebietet Art. 10 EG auch in Bezug auf diese gerichtliche Entscheidung die Beachtung durch das nationale Gericht. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. November 1995, a.a.O. So liegt der Fall hier, nachdem der Präsident des EuGH die Aussetzungsentscheidung des Präsidenten des EuG aufgehoben hat. Vgl. Beschluss vom 11. April 2001 - C-474/00 P (R) -, EuZW 2001, 431. Für die Gleichbehandlung von Verordnungen und Entscheidungen im Rahmen des nationalen Eilrechtsschutzes spricht schließlich, dass auch der Europäische Gerichtshof selbst die Formulierung des Maßstabs in dem Urteil "Zuckerfabriken Süderdithmarschen und Soest" verallgemeinernd abgewandelt und "erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemeinschaftlichen Bestimmungen" gefordert hat. Vgl. Urteil vom 8. Februar 2000 - C-17/98 -, LRE 38, 20 Rz. 30 u. 69 zu Beschlüssen des Rates nach Art. 136 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 184 EG); ferner Lenz, a.a.O., Art. 243 Rz. 4 und Art. 234 Rz. 13 f. Dies ist auch innerlich gerechtfertigt, weil nicht nur für Verordnungen die Gültigkeitsvermutung besteht, sondern für Gemeinschaftsakte allgemein, also auch für Entscheidungen. 2. Aus den vorstehenden Erwägungen des Senats ergibt sich zugleich, dass dieser keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung hat. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen der Prüfung des vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Maßstabes die Gründe und Gewichtungen des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes in seiner Eilentscheidung nachvollzogen und übernommen hat. 3. Der Senat hat erwogen, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 Abs. 3 EG zu der Frage der Anwendbarkeit der Kriterien zum Umgang mit für ungültig gehaltenen Verordnungen in Eilverfahren durch die nationalen Gerichte auf Kommissionsentscheidungen einzuholen. Er sieht davon ab, obwohl er für Fragen des Eilverfahrens bei einer Entscheidung nach §§ 146, 124 Abs. 2 VwGO letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG ist - vgl. zur Letztinstanzlichkeit eines Gerichts bei Zurückweisung eines Zulassungsantrages: Beschluss des Senats vom 22. August 2001 - 13 A 817/01 -, LRE 41, 316 -, weil es auf die genannte Frage im Ergebnis nicht ankommt, sollte sie nicht ohnehin schon als entschieden gelten können. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2000, a.a.O. Denn selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Anwendung allein der nationalen Maßstäbe im Sinne der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung möglich wäre, käme der Senat im Wege einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass das - wenn auch gravierende - wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurückzustehen hat. Auch bei der erfolgsunabhängigen Interessenabwägung schlägt durch, dass die fraglichen Appetitzügler wissenschaftlich nachteilig beurteilt werden und insbesondere ein Missbrauch- und Abhängigkeitspotential bekannt ist. Auch wenn sich der Senat - im Sinne des unterstellten Maßstabes - nicht als an die Beurteilungen auf europäischer Ebene gebunden ansieht, ist er jedoch auch bei der rein nach nationalem Maßstab vorzunehmenden Abwägung nicht gehindert, auf dortige wissenschaftliche Bewertungen wie auf andere Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Das Gewicht der wirtschaftlichen Nachteile für die Antragstellerin relativiert sich im Übrigen auch dadurch, dass sie sich mindestens seit Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 9. März 2000 - nach Auffassung des Präsidenten des EuGH, a.a.O., (Rz. 110) seit 12/1996 - auf Maßnahmen auch der Antragsgegnerin hat einstellen können. Dem Abwägungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass durch die weitere Verkäuflichkeit eines ebenfalls amfepramonhaltigen Konkurrenzproduktes das verfolgte Ziel des Gesundheitsschutzes im Zeitraum des (Hauptsache-)Verfahrens nicht uneingeschränkt durchgesetzt werden könnte, solange sich die Antragsgegnerin im Fall "T. r. " nicht ebenfalls zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zulassung entschließt, was nach den vorstehenden Erwägungen nicht von vornherein rechtswidrig erscheint, wenn man die erwähnten Ausführungen im Urteil "Masterfoods" (Rz. 53) berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung orientiert sich an §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.