Beschluss
15 A 4752/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1219.15A4752.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1020,25 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1020,25 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Antragsschrift genannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen liegt nicht vor. Soweit gemeint sein soll, dass das angefochtene Urteil eine Kompensation des durch den Ausbau gewährten Vorteils durch gleichzeitig eingetretene Nachteile verneint und dies den angegebenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts widerspreche, liegt keine Abweichung vor, weil auch das angefochtene Urteil, wie sich aus Seite 9 und 10 der Entscheidung ergibt, von der Möglichkeit einer Kompensation des Vorteils ausgeht, diese jedoch im konkreten Fall verneint. Der Sache nach rügt der Kläger damit keiner Abweichung, sondern allenfalls eine unzutreffende Anwendung der Kompensationsregeln. Selbst wenn man die Darlegung des Klägers somit dahingehend verstehen wollte, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden sollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor. Es ist nämlich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus diesem Grunde Erfolg beschieden wäre. Zwar bestehen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorgenommenen Einengungen in der Fahrbahn seien als Verbesserung zu bewerten (S. 10 f. des Urteilsabdrucks), Bedenken, jedoch dürften sie, was alleine entscheidungserheblich ist, jedenfalls nicht als kompensationsfähige Verschlechterung anzusehen sein. Beitragsrechtlich relevante Verschlechterungen können nur unter Berücksichtigung des weiten Ausbauermessens der Gemeinde anerkannt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch die gesetzlichen Beitragsmerkmale der Herstellung oder Verbesserung erfüllt und ob die Maßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste Kostenfolge noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d.h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Unter Anlegung dieses Maßstabs liegt etwa in Aufpflasterungen oder Verschwenkungen keine zur Vorteilskompensation führende Verschlechterung, selbst wenn derartige Hindernisse die Zügigkeit des Verkehrsflusses hemmen. Solche gezielten verkehrsberuhigenden Maßnahmen stellen in das Ermessen der Gemeinde gestellte Arten des Ausbaukonzepts dar, die als solche regelmäßig weder eine beitragsfähige Verbesserung noch eine beitragshindernde kompensationsfähige Verschlechterung darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 4648/99 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks. Der Kläger legt nicht dar, warum im konkreten Fall das Ausbauermessen der Gemeinde überschritten sein soll. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass weder eine mangelhafte Begründung des Bescheides, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, noch eine fehlende Information der Beitragspflichtigen über die beabsichtigte Ausbaumaßnahme, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, im Anfechtungsprozess zu einer Aufhebung des Beitragsbescheides führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.