Beschluss
15 B 701/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0523.15B701.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.823,70 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.823,70 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen aufgehoben wird. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass von einem Entstehen der Beitragspflicht vor dem 22. Februar 1999 (Abschnittsbildung) und damit möglicherweise von einer Verjährung auszugehen ist, weil sich aus § 3 Abs. 5 der Straßenbaubeitragssatzung vom 24. Februar 1977 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 2. Juni 1986 (SBS 1986) eine automatische Abschnittsbildung kraft Gesetzes ergäbe. Nach dieser Vorschrift sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf, wenn sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte erstreckt, für die sich unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in aller Regel von der Wirksamkeit einer gemeindlichen Satzung als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 15 B 254/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Legt man nämlich die Auslegung des Verwaltungsgerichts zu Grunde, für die vieles sprechen mag, entsteht die Beitragspflicht kraft dieser Vorschrift nicht automatisch. Danach soll sie lediglich die gemeindeinterne Kompetenz für eine Abschnittsbildungsentscheidung vom gemäß § 2 Abs. 4 SBS 1986 grundsätzlich zuständigen Rat auf die Verwaltung verschieben. Mangels einer vor dem 22. Februar 1999 getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung verbleibt es dann dabei, dass die Beitragspflicht erst unter Geltung der Straßenbaubeitragssatzung vom 19. Dezember 1995 (SBS 1995) entstanden ist. Die von der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung 1995 geführten Angriffe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass die Regelung des § 4 Abs. 6 SBS 1996, die die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen für Fußgängergeschäftsstraßen betrifft, gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Normklarheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes verstoße, hängt davon die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nicht ab. Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ist alleine entscheidend, ob die Beitragssatzung Maßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit anderen Worten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine ausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, Gemhlt. 2000, 46. Da es hier allein um die Abrechnung einer Hauptverkehrsstraße geht, kommt es auf die Gültigkeit dieser Satzungsbestimmung nicht an. Dasselbe gilt für die inhaltlich gleiche Rüge gegen den parallelen § 5a SBS 1986 (in der Beschwerde irrtümlich der Straßenbaubeitragssatzung 1995 zugeordnet), wobei hier noch hinzukommt, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts, von der abzuweichen im Beschwerdeverfahren kein Anlass besteht, ohnehin nicht auf die Straßenbaubeitragssatzung 1986 ankommt. Ebenso bleibt der Angriff gegen § 6 Abs. 7 SBS 1995 ohne Erfolg, der für die Erhebung des Maßzuschlags bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken auf die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebiets überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abstellt. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist anerkannt, dass eine Regelung, die auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1980 - 2 A 922/79 -, S. 7 f. des amtl. Umdrucks, oder auf die überwiegend auf den bebauten Grundstücken der Nachbarschaft vorhandenen Geschosse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985 - 2 A 2778/83 -, S. 5 des amtl. Umdrucks, oder auf die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, 277 (278), abstellt, rechtmäßig ist. Bei der hier in Rede stehenden Formulierung der Satzung drängt sich jedenfalls deren Unwirksamkeit nicht auf. Die Rüge, der Ausbau habe keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Antragstellerin erbracht, da es sich bei der Ausbaumaßnahme nur um eine optische Verschönerungsmaßnahme bei gleichzeitiger nachteiliger Verschmälerung der Gehwege und Erstellung zu schmaler Parkstreifen handele, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beitragsfähigkeit der Maßnahme und zur fehlenden Kompensationsfähigkeit von Nachteilen (S. 21 bis 27 des Urteils) werden dadurch nicht erschüttert. Die Rüge, das Gelände der Landesgartenschau, zu dem mehrere Zugangsmöglichkeiten bestünden, habe in die Verteilung einbezogen werden müssen, greift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil in der Hauptsache zutreffend ausführt, sind Grundflächen von Erschließungsanlagen nicht in die Verteilung einzubeziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21); Beschluss vom 24. Mai 1986 - 2 B 1709/85 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 13 f. des amtl. Umdrucks. Es besteht keine Veranlassung, der Frage der Einstufung dieses Geländes weiter nachzugehen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 15 B 254/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Die Beschwerde trägt keine Umstände vor, denen in summarischen Verfahren in diesem Punkte näher nachzugehen wäre. Ebenso wenig ist den Einwänden bezüglich der Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nachzugehen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts für die Fahrbahnherstellung (S. 18 des Urteils) tritt die Beschwerde nicht mit hinreichenden Gründen entgegen. Hinsichtlich der übrigen Teileinrichtungen würde die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lediglich zu einem höheren Beitrag der Anlieger führen, sodass die Beitragsbescheide deswegen nicht rechtswidrig wären. Die Überlegung der Antragstellerin, es sei davon auszugehen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 des Baugesetzbuches a.F.- BauGB a.F.- bereits vor 1995 erteilt worden sei, ist, selbst wenn das Erschließungsbeitragsrecht anzuwenden wäre, bloße Spekulation, der jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht nachzugehen ist. Wenn es sich, wie die Antragstellerin meint, um eine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handeln sollte, bestätigt dies nur die Richtigkeit einer Beitragserhebung nach dem KAG NRW. Der Einwand, die Verteilung des Aufwands und die Berechnung des Beitrags seien unverständlich, ist unzutreffend. Auf den Seiten 2 und 3 und der Anlage des angegriffenen Bescheides sind die erforderlichen Daten aufgeführt. Im Übrigen würde eine mangelhafte Begründung des Bescheides nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und damit zu seiner Aufhebung im Anfechtungsprozess führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 15 A 4752/01 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Schließlich führt auch der zur Veranlagung der Flurstücke der Antragstellerin vorgebrachte Einwand, es bestehe in einer Größe von 460 m² aus unbebautem Hinterland im Grenzbereich zu Bahngelände, nicht zum Erfolg des Aussetzungsantrags. Die in die Verteilung einzubeziehende Grundstücksfläche bemisst sich nach § 6 Abs. 10 SBS 1995 und umfasst auch unbebautes Hintergelände. Die Beschwerde trägt keine Umstände vor, warum die Einbeziehung dieses Grundstücksteils zu Unrecht erfolgt sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.