Urteil
3 A 3132/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.3A3132.99.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es nicht bereits rechtskräf- tig geworden ist; die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie die Beitragsfestsetzun- gen für den Wohnweg 26 und die - -Straße (Süd) betrifft.
Der Kläger trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenent- scheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es nicht bereits rechtskräf- tig geworden ist; die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie die Beitragsfestsetzun- gen für den Wohnweg 26 und die - -Straße (Süd) betrifft. Der Kläger trägt unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenent- scheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks - -Straße 11a in - (Gemarkung Flur 24 Flurstück 2562). Er wen- det sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für Anbaustraßen und Wohnwege im Erschließungsgebiet . Das Erschließungsgebiet wird von der Straße durchzogen, die von der übergeordneten Straße nach Osten abzweigt und in einer langgezoge- nen Kurve sich nach Norden wendet und durch das Erschließungsgebiet ver- läuft. Von der Straße zweigt u.a. nach Osten die - - - -Straße ab, die zunächst ca. 250 m geradeaus verläuft, sich anschließend nach Norden wendet und ringförmig in das geradeaus verlaufende Stück in etwa 120 m Ab- stand zur Straße einmündet. Die vom Beklagten als einzelne Erschlie- ßungsanlage behandelte - -Straße (Süd) (im Beitragsbescheid " - - Straße-1-" genannt) zweigt von der - - - -Straße in östlicher Rich- tung ab und endet in bogenförmigem, südlich gerichtetem Verlauf nach ca. 150 m in einem Wendehammer; etwa 35 m vor ihrem Ende geht von ihr nach Osten ein etwa 60 m langer Stichweg ab. Von der - -Straße (Süd) zweigt in etwa 65 m Abstand zur - - - -Straße die - -Straße (Nord) ab (im Beitragsbescheid " - -Straße-2-" genannt), die nach ca. 100 m langem nördlichem Verlauf nach Westen abknickt und nach weiteren ca. 45 m endet; von diesem Straßenzug geht nahe der Einmündung in die - -Straße (Süd) ein etwa 70 m langer Stichweg nach Osten ab. Die Grundstücke an der - -Straße sind zum Teil allein, zum Teil zusätzlich durch Fußwege erreichbar. Zwischen dem Ende der - -Straße (Nord) und der - -Straße (Süd) verläuft in südlicher Richtung in etwa 35 m Abstand zur erstgenannten Straße der etwa 80 m lange sog. Weg Nr. 26. Etwa in seiner Mitte zweigt nach Wes- ten der sog. Weg Nr. 27 ab, der nach etwa 45 m in die - - - -Straße mündet. Die Stichwege der - -Straße (Süd) und der - -Straße (Nord) sind durch den von Süden nach Norden verlaufenden, etwa 40 m lan- gen sog. Weg Nr. 46 verbunden. Das Gebiet in der Mitte des Ringes der - - - -Straße wird durch den Bebauungsplan Nr. 187/3 vom 15. November 1987 erfaßt, der übrige Bereich durch den Bebauungsplan Nr. 187 Blatt 2 vom 8. April 1974. Die genannten Straßen und Wege wurden von der Mitte der 70er Jahre bis zum Ende der 80er Jahre hergestellt. Nachdem der Beklagte bereits unter dem 14. Oktober 1985 eine Widmungsverfügung für die - -Straße nebst Wohnwegen erlassen hatte, widmete er durch Verfügung vom 18. März 1997 die - - - -Straße, die - -Straße und die Wohnwege erneut. Durch Bescheid vom 23. März 1998 setzte der Beklagte für das Flurstück 2562 des Klägers folgende Erschließungsbeiträge fest: 2.992,79 DM für die - -Straße (Süd), 3.064,13 DM für die - -Straße (Nord), 2.297,38 DM für den Wohnweg Nr. 26, 3.342,37 DM für den Wohnweg Nr. 27; nach Anrechnung einer Vorausleistung von 4.701,-- DM ergab sich ein "Gesamtnachzahlungsbetrag" von 6.995,67 DM. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 15. September 1998 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, die bisher erbrachten Vorausleistungen seien ausreichend, den tatsächlich entstandenen Erschließungsaufwand zu decken; die Inanspruchnahme für zwei Anbaustraßen und zwei Wohnwege sei unzutreffend und führe dazu, daß er über Gebühr belastet werde. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. März 1998 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. August 1998 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag als 4.701,-- DM festgesetzt worden ist. Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung auf die Ausführungen seines Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide im streitigen Umfang aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Wege Nr. 46 und Nr. 26 seien keine er- forderlichen Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und könnten deshalb auch nicht die Erschließung durch die Anbaustraßen vermitteln, von denen sie abzweigen; der Wohnweg Nr. 27 gewähre dem veranlagten Grundstück allenfalls eine nicht ausreichende "Punkterschließung". Durch Beschluß vom 28. April 2000 hat der Senat den Zulassungsantrag des Beklagten hinsichtlich des Wohnwegs Nr. 27 abgelehnt und hinsichtlich der - -Straße (Süd) und des Wohnwegs Nr. 26 die Berufung zugelassen; die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist, wurden dem Beklagten auferlegt und es wurde die Entscheidung über etwaige weitere Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Der Wohnweg Nr. 26 stelle auf Grund der auch für ihn geltenden natürlichen Betrachtungsweise insgesamt eine einzelne Erschließungsanlage dar. Insoweit sei unschädlich, daß die Anforderung der Landesbauordnung - größte Länge der Fußwegstrecke ab der Fahrstraße 50 m - für den gesamten Weg nur dadurch erfüllt werde, daß sowohl von der - - Straße (Süd) als auch von der - -Straße (Nord) aus gemessen werde und sich somit die 50 m-Strecken überlappten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Wohnweg sei immer dann nicht erforderlich, wenn er kein Baugrundstück zusätzlich erstmalig erschließe, stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 (8 C 26.94); zudem verkenne das Verwaltungsgericht, daß der Wohnweg Nr. 26 mit den Parzellen 2321, 2322 und 2323 mehrere Baugrundstücke erstmalig erschließe. Unter Berücksichtigung der im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Wohnwege angewendeten sog. Wegdenkens-Theorie sei insbesondere auch der Wohnweg Nr. 46 als er- forderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tritt er dem Vorbringen des Beklagten mit Rechtsausführungen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 3 A 3126/99 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten soweit sie zugelassen worden ist, ist begründet. Unter Änderung des angefochtenen Urteils ist die Klage abzuweisen, soweit der Senat noch über sie zu entscheiden hat. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig, als sie Beitragsfestsetzungen und Zahlungsaufforderungen für das veranlagte Wohnhausgrundstück wegen der Herstellung des Wohnwegs Nr. 26 und der - -Straße (Süd) enthalten. Das Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Voraussetzungen für eine materiell rechtmäßige Beitragsveranlagung hinsichtlich der mehreren das Grundstück des Klägers erschließenden Fahrstraßen und des Wohnwegs im Grundsatz bejaht. Hiergegen ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst Bedenken; insoweit ist lediglich anzumerken, daß die im Jahre 1985 verfügte Widmung der - -Straße nebst Wohnwegen unbestimmt und deshalb nichtig war, so daß die Beitragspflicht für diese Anlagen vor der erneuten Widmung im Jahre 1997 nicht entstehen konnte. Das Verwaltungsgericht hat des weiteren angenommen, das veranlagte Wohnhausgrundstück sei nicht beitragspflichtig für die etwa 45 m entfernte - -Straße (Süd), mit der das Grundstück über den an seiner Rückseite verlaufenden Wohnweg Nr. 26 verbunden ist; es stützt dies auf die Erwägung, der Wohnweg Nr. 26 sei keine erforderliche Erschließungsanlage i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, da er innerhalb seiner Begrenzung auf 50 m kein Grundstück zusätzlich erstmalig erschließe und auch durch seine eingeschränkte Erschließungsfunktion die Erschließungssituation der an ihn grenzenden Grundstücke nicht verbessere; dementsprechend sei das Grundstück des Klägers weder zum Wohnweg Nr. 26 noch zur - -Straße (Süd) beitragspflichtig. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Der als Fußweg gewidmete Wohnweg Nr. 26 ist ca. 80 m lang und verbindet die befahrbare - -Straße (Nord) mit der gleichfalls befahrbaren - -Straße (Süd). Dieser Weg ist insgesamt als ein Wohnweg i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzusehen. Ein Wohnweg i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unterscheidet sich von dem dort gleichfalls genannten (sonstigen) "Fußweg" dadurch, daß ihm nach Maßgabe des Bebauungsrechts Anbau- bestimmung zukommt. Das wird im Regelfall dadurch bewirkt, daß der Bebauungsplan ein Grundstück oder mehrere Grundstücke als bebaubar ausweist, obwohl sie nicht an einer (tatsächlich und rechtlich) befahrbaren öffentlichen Straße liegen und obwohl somit ihre reguläre Erschließung i.S. der §§ 30 ff. BauGB nicht gesichert ist. Dabei endet die Anbaubestimmung des unbefahrbaren Wohnwegs 50 m ab der Einmündung in die Fahrstraße, wie § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (in allen Fassungen ab 1984) zu entnehmen ist. Vgl. das Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 422/91 -, NWVBl 1992, 179, sowie das (bestätigende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl 1994, 705; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 - 8 C 51. und 52.85 -, KStZ 1986, 169, und vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 -, DVBl 1996, 1051. Nach diesen Maßstäben kommt sowohl der südlichen Teilstrecke des Weges Nr. 26 auf einer Länge von 50 m ab der Einmündung in die - -Straße (Süd) als auch der nördlichen Teilstrecke des Weges auf einer Länge von 50 m ab der Einmündung in die - -Straße (Nord) Wohnwegeigenschaft zu. Für die südliche Teilstrecke folgt das daraus, daß an ihr das bebaubare (und auch tatsächlich bebaute) Flurstück 2678 liegt, das lediglich über die Fußwege Nr. 26 und Nr. 27 eine Verbindung zu befahrbaren Straßen hat. An der nördlichen Teilstrecke liegen - neben dem Flurstück 2678 - die bebaubaren (und bebauten) Flurstücke 2321, 2322 und 2323, die allein durch den Weg Nr. 26 mit der befahrbaren - -Straße (Nord) verbunden sind. Bei einer Gesamtlänge des Weges Nr. 26 von ca. 80 m führen die dargestellten Erschließungsverhältnisse dazu, daß die nördliche Teilstrecke von 50 m und die südliche Teilstrecke von 50 m einander in der Mitte auf einer Länge von ca. 20 m "überlappen". Dieser "Überlappungsbereich" gehört nach Auffassung des Senats zu einem einheitlichen, nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB abzurechnenden Wohnweg und nicht zu zwei jeweils 50 m langen Wohnwegen, die an der - -Straße (Nord) bzw. der - -Straße (Süd) begönnen, jeweils nach 50 m endeten und sich in der Mitte auf ca. 20 m Länge überlagerten oder "überlappten". A.A. offenbar Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 12 Rn. 64 (ohne nähere Begründung); die "Überlappung" zweier Wohnwege als Möglichkeit erwogen auch von Fischer in Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: Mai 2001, F 106. Die beiden je 50 m langen Teilstrecken des Weges Nr. 26 unterscheiden sich zwar darin, daß sie den an ihnen liegenden Grundstücken die erforderliche Erreichbarkeit von zwei verschiedenen Fahrstraßen her vermitteln. Das hat u.a. zur Folge, daß die am "Überlappungsbereich" gelegenen Grundstücke wegen der jeweils für sich ausreichenden Anbindung an diese beiden Fahrstraßen (Anbaustraßen) über die jeweiligen Wohnwegstrecken zu beiden Straßen beitragspflichtig sind. Auf die Längenausdehnung des nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB abzurechnenden Wohnwegs wirkt sich dies jedoch nicht aus. Denn für die Bestimmung von Anfang und Ende eines Wohnweges und für seine Abgrenzung zu anderen Wohnwegen gilt wie auch sonst eine natürliche Betrachtungsweise. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996, a.a.O. Hiernach erscheint der Weg Nr. 26 wegen seines im wesentlichen geradlinigen Verlaufs, seiner Ausbaubreite und seiner einheitlichen Verkehrsfunktion als eine (insgesamt ca. 80 m lange) für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsanlage. Diese Verkehrsanlage verschafft auf ganzer Länge den an ihr gelegenen Grundstücken die erforderliche Verbindung zu (irgend)einer Anbaustraße. In dieser Hinsicht ist dieser Verbindungs-Wohnweg einer zwischen zwei Hauptstraßen verlaufenden längeren Querstraße vergleichbar, die über beide Hauptstraßen vom übrigen Straßennetz der Gemeinde erreicht werden kann: Eine solche Querstraße ist eine einheitliche Erschließungsanlage, obwohl der Verkehr zu den einzelnen Anliegergrundstücken regelmäßig den kürzeren Weg über die eine oder die andere Hauptstraße wählt und obwohl deshalb die Querstraße in zwei "Einzugsbereiche" zerfällt. Durch diese rechtliche Beurteilung wird zugleich den Belangen der Praxis Rechnung getragen, indem vermieden wird, die Beitragsabrechnung ohne Not mit Problemen der Aufteilung und Verteilung des Erschließungsaufwands auf zwei oder gar drei Anlagen bzw. Abrechnungsgebiete zu befrachten. Der Wohnweg Nr. 26 ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch insgesamt erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das gilt ohne weiteres, falls man hinsichtlich eines Wohnweges insoweit als ausreichend ansieht, daß er - wie für den Weg Nr. 26 oben dargelegt - wenigstens ein Wohnhausgrundstück erstmalig erschließt. In diesem Sinne offenbar Driehaus, a.a.O., § 15 Rn. 13. Das gilt aber auch dann, wenn man für Wohnwege die Kriterien heranzieht, die für Anbaustraßen entwickelt worden sind, und dementsprechend auf die Bedürfnisse des gesamten zu erschließenden Gebiets abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 - IV C 93.67 -, ZMR 1969, 373. Dann fällt nämlich zusätzlich ins Gewicht, daß mit dem Weg Nr. 26 eine Verbindung zwischen den an diesem Weg gelegenen (über Einstellplätze nicht verfügenden) Grundstücken und den zahlreichen Garagenparzellen im Bereich der Einmündung der - -Straße (Süd) in die - - - - Straße geschaffen wurde. Die umstrittene Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ist allerdings (im Ergebnis mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmend) insoweit zu korrigieren, als sie auf der Einstufung des Weges Nr. 46 als Wohnweg i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beruht. Dieser Weg ist nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung nicht als Wohnweg in diesem Sinne zu qualifizieren. Er führt nur an Grundstücken entlang, die unmittelbar an eine befahrbare Straße grenzen. Nach Lage des Falles ist deshalb nicht anzunehmen, daß der Bebauungsplan diesen Weg zur Erschließung der an ihm liegenden Grundstücke bestimmt hat. Da ihm die Qualität als "Anbau- vermittler" fehlt, ist er als sonstiger Fußweg zu qualifizieren ohne Rücksicht darauf, daß er "an sich" geeignet ist, die Erreichbarkeitanforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW sicherzustellen. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterte und verneinte Frage der "Erforderlichkeit" kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an. Die Einstufung des Weges Nr. 46 als (sonstiger) "Fußweg" i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 hat eine geringfügige Minderung der Flächeneinheiten im Abrechnungsgebiet und somit eine geringfügige Erhöhung der Erschließungsbeiträge für die - -Straße (Süd) zur Folge; durch die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Beitragsfestsetzung für diese Straße ist der Kläger somit nicht beschwert. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für den Wohnweg Nr. 26 ergeben sich keine Änderungen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO.