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Urteil

3 A 3126/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zusammenhängender, etwa 80 m langer Fußweg kann gesamthaft die Eigenschaft eines Wohnwegs i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB haben, auch wenn 50‑m‑Abschnitte von beiden Seiten gemessen überlappen. • Für die Abgrenzung eines Wohnwegs gilt die natürliche Betrachtungsweise; überlappende 50‑m‑Teilstrecken sind als einheitlicher Wohnweg abzurechnen. • Ein Ablösungsvertrag kann seine Bindungswirkung verlieren, wenn die nachträgliche Beitragsbemessung die Belastung der betroffenen Grundstücke deutlich (hier mehr als doppelt) über den Ablösebetrag steigen lässt (Überschreiten der absoluten Missbilligungsgrenze). • Ein als sonstiger Fußweg einzustufender Weg, der nur an unmittelbar anfahrbaren Grundstücken entlangführt, begründet keine zusätzliche Anbaubestimmung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und ist nicht als Wohnweg zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Überlappende Wohnweg‑Abschnitte bilden einen einheitlichen, beitragsfähigen Wohnweg • Ein zusammenhängender, etwa 80 m langer Fußweg kann gesamthaft die Eigenschaft eines Wohnwegs i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB haben, auch wenn 50‑m‑Abschnitte von beiden Seiten gemessen überlappen. • Für die Abgrenzung eines Wohnwegs gilt die natürliche Betrachtungsweise; überlappende 50‑m‑Teilstrecken sind als einheitlicher Wohnweg abzurechnen. • Ein Ablösungsvertrag kann seine Bindungswirkung verlieren, wenn die nachträgliche Beitragsbemessung die Belastung der betroffenen Grundstücke deutlich (hier mehr als doppelt) über den Ablösebetrag steigen lässt (Überschreiten der absoluten Missbilligungsgrenze). • Ein als sonstiger Fußweg einzustufender Weg, der nur an unmittelbar anfahrbaren Grundstücken entlangführt, begründet keine zusätzliche Anbaubestimmung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und ist nicht als Wohnweg zu behandeln. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks und eines Garagengrundstücks in einem Erschließungsgebiet. Die Gemeinde setzte ihm Erschließungsbeiträge für zwei Anbaustraßen und den circa 80 m langen Wohnweg Nr. 26 fest; zuvor hatte der Kläger einen Ablösungsvertrag mit einer Zahlung von 2.884,23 DM abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hob die Beitragsbescheide insoweit auf, als sie über den Ablösebetrag hinausgingen, weil der Wohnweg Nr. 26 keine erforderliche Erschließungsanlage sei. Die Gemeinde legte Berufung ein und verteidigte, der Wohnweg sei als einheitlicher Wohnweg i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB anzusehen; ferner sei ein anderer, kürzerer Weg (Nr. 46) kein Wohnweg. Der Senat hat über die Berufung zu entscheiden. • Der Weg Nr. 26 verbindet befahrbare Anbaustraßen und weist im wesentlichen einheitlichen Verlauf, Ausbaubreite und Verkehrsfunktion auf; daher ist er insgesamt als Wohnweg i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren. • Die gesetzliche Grenze für die Anbaubestimmung unbefahrbarer Wohnwege (50 m ab Einmündung) führt hier zu zwei 50‑m‑Teilstrecken, die sich in der Mitte um etwa 20 m überlappen. Nach natürlicher Betrachtungsweise ist der gesamte ca. 80 m lange Weg als eine einheitliche Erschließungsanlage und nicht als zwei getrennte, überlappende Wohnwege abzurechnen. • Die Qualifikation als Wohnweg begründet Beitragspflicht für die anliegenden Grundstücke; die jeweiligen Grundstücke können dabei gegenüber beiden Anbaustraßen beitragspflichtig werden, ohne dass dies die Längenausdehnung des Wohnwegs verändert. • Weg Nr. 46 fehlt die Funktion als Anbauvermittler, da er nur an bereits anfahrbaren Grundstücken entlangführt; er ist als sonstiger Fußweg zu qualifizieren und nicht als Wohnweg i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. • Die Wiederherstellung der vollständigen Beitragsabrechnung führt zu einer mehr als doppelt so hohen Belastung gegenüber dem Ablösebetrag; damit ist die absolute Missbilligungsgrenze überschritten und der Ablösungsvertrag entfaltet keine Bindungswirkung mehr, sodass die Gemeinde Nachforderungen verlangen kann. Die Berufung der Gemeinde ist teilweise erfolgreich; das angefochtene Urteil wird insoweit geändert, dass die Klage abgewiesen wird für die Beitragsfestsetzungen, die den Ablösebetrag von 2.884,23 DM übersteigen. Der Wohnweg Nr. 26 ist als gesamter etwa 80 m langer Wohnweg i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren und damit beitragsfähig, während Weg Nr. 46 als sonstiger Fußweg einzustufen ist. Da die Wiederherstellung der Beitragsabrechnung zu einer deutlich höheren Gesamtbelastung der Grundstücke führt (mehr als doppelt so hoch wie der Ablösebetrag), verliert der Ablösungsvertrag seine bindende Wirkung; der Gemeinde steht deshalb ein Nachforderungsanspruch zu. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.