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Beschluss

13 A 4338/94.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1228.13A4338.94A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin reiste im Frühjahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Sie machte geltend, als Albanerin im Kosovo wegen des Verhaltens der Milizen nicht habe auf die Straße gehen können und auch tatsächlich aus Angst meistens zu Hause geblieben zu sein. Mit Bescheid vom 15. Juni 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juni 1992 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 26. April 1994 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass albanischen Volkszugehörigen aus der Provinz Kosovo im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung drohe. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt der Beteiligte, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, wahrscheinlich von Ashkali abzustammen und als erkennbare Angehörige dieser Minderheit im Kosovo nunmehr von dortigen extremistischen Albanern, insbesondere auch von früheren Angehörigen der UCK, verfolgt zu werden. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien, insbesondere auch wegen des in dieser Sache ergangenen Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2000 9 B 73.00 -, wird auf die Streitakten und die Beiakten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach entsprechender erneuter Anhörung der Beteiligten im Beschlusswege gemäß § 130 a VwGO, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dabei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, dass sie von Ashkali abstammt und dies für Albaner im Kosovo, obwohl sie akzentfrei albanisch spricht, erkennbar wird. Auch wenn man von einer ethnischen Abstammung der Klägerin von Ashkali ausgeht, hat sie im gegenwärtigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) und mit Blick auf die absehbare Zukunft keinen Anspruch nach Art. 16 a GG oder § 51 Abs. 1 AuslG; ebenso wenig benötigt die Klägerin Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG. Die maßgeblichen Maßstäbe für die Anwendung von Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG und das Ergebnis ihrer Anwendung auf die Lage im Kosovo hat der Senat bereits in seinem - aufgehobenen - Beschluss vom 25. November 1999 dargelegt. Hierauf kann bis einschließlich des letzten vollständigen Absatzes auf Seite 13 des Urteilsabdruckes Bezug genommen werden. Die Lage im Kosovo hat sich zwischenzeitlich noch weiter verfestigt und eine politische Verfolgung durch den serbisch-jugoslawischen Staat ist auch künftig nicht zu erwarten. Zwar hält die aus freien Wahlen hervorgegangene Regierung in Belgrad - zutreffend - daran fest, dass das Kosovo-Gebiet ein Teil Jugoslawiens sei. Jedoch ist nach dem Sturz des Diktators Milosevic nicht zu erkennen, dass die Herrschaftsgewalt über das Kosovo- Gebiet vom serbisch-jugoslawischen Staat wieder erlangt werden und trotz der inneren Wandlung der serbischen Politik eine erneute politische Verfolgung von im Kosovo lebenden Menschen erfolgen könnte. Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil der jugoslawische Staat, insbesondere die Republik Serbien selbst, auch Aufbauhilfe von der Völkergemeinschaft benötigt und erhält. Eine Verfolgung durch den serbisch-jugoslawischen Staat behauptet die Klägerin auch selbst nicht mehr. Sie sieht sich vielmehr nunmehr aufgrund ihrer, wie sie behauptet, erkennbaren Abstammung "als Albanerin 2. Klasse" von Albanern verfolgt. Deswegen ist ihr aber weder nach Art. 16 a GG noch nach § 51 Abs. 1 AuslG Asyl zu gewähren. Zunächst gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die aus den kosovoweiten Parlamentswahlen am 17. November 2001 hervorgegangene gemäßigte künftige Regierung Rugova, selbst wenn sie mit der aus der UCK entwickelten Partei des Hasim Thaci eine Koalition bilden sollte, Minderheiten politisch verfolgen wollte und könnte, obwohl die Entwicklung im Kosovo schon wegen der massiven Aufbauhilfen der Völkergemeinschaft von dieser beobachtet wird und überdies weiterhin KFOR-Truppen und die Zivilverwaltung der UNMIK im Lande Sicherheits- und Ordnungsfunktionen ausüben und asylrechtsrelevante Vorgänge wahrnehmen, berichten und unterbinden könnten. Von einer asylrechtsbegründenden Verfolgungsgefährdung der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo oder dort zu befürchtenden Nachteilen oder Gefahren in Anknüpfung an früher erlittene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung vermag der Senat für die den inhomogenen Gruppen der Roma zuzuordnenden Ashkali nicht auszugehen. Vgl. auch Begriffsbestimmung in Beiakte 1, S. 2. In Bezug auf den Kosovo ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen vgl. vor allem Stephan Müller, Zur Situation der Roma in Kosovo in SÜDOSTEUROPA 9-10/1999; Nicolaus von Holtey, Bericht vom 11. September 1999 über eine Sondierungsreise zur Lage der Roma und Ashkali im Kosovo; Gesellschaft für bedrohte Völker, Report von Oktober 1999 "Bis der letzte 'Zigeuner' das Land verlassen hat, und Untersuchung von Paul Polansky von November 1999 "Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo"; sowie die bereits genannten Quellen: ad hoc- Berichte des AA vom 8. Dezember 1999 und vom 18. Mai 2000; ai-Länderbericht vom 31. Januar 2000; 2. und 4. Einschätzung von UNHCR/OSZE vom 6. September 1999 bzw. 11. Februar 2000; Gutachten Prof. Dr. Walter Kälin, Bern, vom 27. November 1999. jedenfalls ein differenziertes Bild der Verhältnisse. Die Lage der Roma im Kosovo - unabhängig von ihrer konkreten Zuordnung zu einer der verschiedenen Gruppierungen - hat sich seit Rückzug der serbisch- jugoslawischen Staatsmacht etwa Mitte des Jahres 1999 wesentlich verändert: Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Romanes und/oder serbo-kroatisch sprechenden Roma von serbischen oder jugoslawischen staatlichen Organen weitgehend unbehelligt geblieben. Diejenigen Roma aber, die sich der albanischen Bevölkerungsmehrheit mehr oder weniger angepasst, deren Sprache und zum Teil Lebensgebräuche sowie politische Forderungen übernommen hatten (= Ashkali, auch Albaner 2. Klasse genannt), haben das Schicksal der Albaner geteilt. Seit der effektiven Beendigung des serbisch-jugoslawischen Regimes im Kosovo und der Etablierung der internationalen zivilen und militärischen Interventionskräfte haben dann aber auf die Volkszugehörigkeit zurückzuführende Repressionen des serbisch-jugoslawischen Staates nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern gegen alle ethnischen Gruppen ein Ende gefunden. An die Stelle der staatlichen Institutionen Jugoslawiens und Serbiens ist eine internationale Verwaltung mit den Elementen UNMIK und KFOR getreten. Aufgrund der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist deren ausdrückliches Ziel "Schutz und Förderung der Menschenrechte und die sichere Rückkehr aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen". Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, aus denen sich auch nur ansatzweise ergeben würde, dass von der internationalen Verwaltung im Kosovo unterdrückende oder diskriminierende Maßnahmen ausgehen, die in asylerheblicher Weise an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen. Allerdings ist es nach Beendigung der Kriegshandlungen im Juni 1999 inbesondere in der Zeit bis zur Verfestigung der Ordnungsgewalt durch die Interventionskräfte zu massiven Übergriffen und Gewalttätigkeiten radikaler Albaner u.a. gegen die Minderheit der Roma gekommen. Die Tatsache, dass ein Teil der Roma mit den serbisch dominierten Kräften die Vertreibung der Albaner aus dem Kosovo unterstützt hat und einzelne Roma auch an Gräueltaten beteiligt waren, wurde und wird von einem Teil der albanischen Bevölkerung auf alle Roma-Gruppierungen, so auch auf die Ashkali, undifferenziert und ungeachtet der unterschiedlichen Loyalitäten sowie sprachlichen und religiösen Traditionen übertragen. Es ist zu zum Teil systematischen Bedrohungen, Einschüchterungen und gewaltsamen, immer wieder auch tödlich endenden Übergriffen gekommen. Zahlreiche Häuser und Wohnungen von Roma wurden geplündert und/oder niedergebrannt. Es wird geschätzt, dass seit Juni 1999 mehr als die Hälfte der Roma und Ashkali das Kosovo aus Furcht vor derartigen gewalttätigen Ausschreitungen oder als unmittelbare Opfer von Gewalt fluchtartig verlassen haben. Die Täter der Bedrohungen und Gewalttaten sollen nach Zeugenaussagen häufig die Uniformen der ehemaligen UCK getragen haben, sind aber in vielen Fällen nicht identifiziert. Jedoch gehen alle Quellen übereinstimmend davon aus, dass zwar auch Taten mit allgemein kriminellem Hintergrund verübt worden sind, in der überwiegenden Zahl der Fälle aber ethnischer Hass leitendes Tatmotiv war. Die Täter werden denjenigen Albanern zugeordnet, die in Richtung auf ein von Jugoslawien unabhängiges und ethnisch homogenes Kosovo radikalisiert sind, wie sie sich unter anderem in der ehemaligen UCK und den mit ihr in Verbindung stehenden politischen Gruppierungen finden. Die militärischen und zivilen Kräfte der internationalen Verwaltung haben sich entsprechend ihrer Aufgabenstellung aufgrund der Sicherheitsratsresolution 1244 von Anfang an und - soweit ersichtlich - entsprechend ihren jeweiligen lokalen Lagebeurteilungen und konkreten Kräfteverhältnissen um die innere Sicherheit bemüht und schreiten in zahlreichen Fällen zum Schutz von Angehörigen ethnischer Minderheiten gegen die Übergriffe von Albanern auch mit Waffengewalt ein. Vgl. etwa FAZ vom 21. Dezember 1999; FR vom 7. Februar 2000. Wohnenklaven von Roma und anderen ethnischen Minderheiten werden bei Bedarf, häufig auf Anforderung der dort lebenden Menschen, durch KFOR-Soldaten geschützt, Reisen und Besorgungen unter militärischem Schutz organisiert. Allerdings macht sich gerade beim Minderheitenschutz und beim Sicherheitsempfinden von Minderheiten bemerkbar, dass die internationale und die lokale multi-ethnische Polizei sowie die Justiz nach wie vor im Aufbau begriffen sind und - auch hinsichtlich persönlicher Integrität und Durchsetzungsfähigkeit - noch nicht den Entwicklungsstand erreicht haben, der von UNMIK für notwendig erachtet wird. Die Gesamtheit der Maßnahmen haben - auch wegen Unterschieden in der Einstellung der örtlichen albanischen Bevölkerung - zur Folge, dass sich für die Roma-Bevölkerung ein von Ort zu Ort differenziertes Bild der Sicherheitslage bietet. In manchen Gegenden teilen Roma nach wie vor das öffentliche Leben mit der albanischen Bevölkerung. Dass die Roma und Ashkali jedenfalls in einigen Orten im Kosovo vor Übergriffen extremistischer Albaner hinreichend sicher sind, folgt aus der von Polanzky erstellten Liste der Siedlungen von Roma und Ashkali und den Bemerkungen zur örtlichen Sicherheitslage (z. B. in Korotin, Slatina, Leshak, Medwegje, Sllovi, Suvi Do, Batlava, Dumnica, Orllan, Caglavica, Preoce, Prizren, Bela Crkvena, Malisheve). In vielen anderen Orten ist es demgegenüber für sie zu einer Enklavensituation gekommen. Trotz aller Verbesserungen ist die Sicherheitslage für die Roma jedoch schwierig. Die Gewalttaten und Bedrohungen hatten zwar ihre zahlenmäßigen Höhepunkte in den ersten Monaten nach Rückkehr der albanischen Flüchtlinge und die letzte gemeldete Gewalttat mit Todesfolge liegt über ein Jahr zurück, doch sind auch heute noch Übergriffe auf einzelne Roma und Ashkali nicht ausgeschlossen, wenn nicht die internationale Verwaltung mit ihren zivilen und militärischen Kräften die Volksgruppen auf örtlicher Ebene, wo sie sich feindlich gegenüberstehen, voneinander trennen würde. Die Herstellung und Bewahrung der noch instabilen öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird denn auch von allen Beobachtern als eine vorrangige Aufgabe bezeichnet und auch von der internationalen Verwaltung so beurteilt. Die Gewalttätigkeiten, Bedrohungen und Sachbeschädigungen gehen, wie bereits festgestellt, weder von einer staatlichen Herrschaftsmacht noch von der internationalen Verwaltung KFOR oder UNMIK unmittelbar aus. Sie sind diesen auch nicht mittelbar zuzurechnen. Eine staatliche Herrschaftsmacht im engeren Sinne existiert effektiv derzeit im Kosovo noch nicht. Das gilt auch - ohne dass es im vorliegenden Verfahren dazu näherer Ausführungen bedarf - für den Norden des Kosovo mit seinen größeren zusammenhängenden Gebieten mit serbischer Bevölkerung, u. a. in Mitrovica. Insbesondere hat der Senat keine Erkenntnisse dahingehend, dass albanische Gruppierungen eine staatsähnliche Machtstellung erlangt hätten. Zwar mag es zeitlich und örtlich begrenzt - bis zum effektiven Aufbau von Strukturen der internationalen Verwaltung - Machtausübung durch Angehörige der UCK und andere albanische politische Gruppierungen gegeben haben. Inzwischen sind jedoch die bedeutsamen albanischen Gruppen von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer gemeinsamen - d. h. auch multi-ethnischen - Interimsverwaltung eingebunden. Die UCK hat sich offiziell aufgelöst und ein Teil ihrer Mitglieder ist/wird von der internationalen Verwaltung für das im Aufbau befindliche Kosovo- Schutzkorps rekrutiert. Vgl. die Vereinbarung über den Aufbau einer gemeinsamen Interimsstruktur mit UNMIK vom 13. Dezember 1999 und die UNMIK-Presseerklärung vom 22. Februar 2000. Angesichts dessen liegt die Ausübung quasi-staatlicher Machtbefugnisse zurzeit (noch) ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung mit UNMIK und KFOR. Die gewalttätigen Übergriffe gegen Angehörige nicht albanischer Bevölkerungsgruppen könnten deshalb nur dann als politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG gewertet werden, wenn sie der internationalen Verwaltung mittelbar zuzurechnen wären, weil diese zu derartigen Handlungen anregt, sie unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und es damit unterlässt, den Betroffenen den erforderlichen Schutz mit den ihr an und für sich zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewähren, oder wenn sie sich zum Einsatz dieser Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter nicht in der Lage sieht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341(358). Die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur staatlichen Schutzgewährleistung ist allerdings erreicht, wenn die Kräfte des konkreten Staates überstiegen werden. Jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Die asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen beruht auf der - prinzipiellen - Verwirklichung des legitimen Gewaltmonopols des Staates. Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt bietet nicht das Asylrecht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 336 sondern gegebenenfalls anderweitige Rechtsgrundlagen des Ausländerrechts. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch, wenn an Stelle des Staates - wie hier - eine internationale Verwaltung getreten ist. Das hat zur Folge, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Anstrengungen von UNMIK und KFOR zur Herstellung und Gewährleistung des inneren Friedens und des Minderheitenschutzes im Kosovo in asylrechtlicher Hinsicht "ausreichen", die Ausgangslage zu berücksichtigen ist. Insoweit ist den bereits genannten Erkenntnissen zu entnehmen, dass über die Hälfte der Bevölkerung des Kosovo aufgrund der Gewalttaten der serbisch dominierten bewaffneten Kräfte, die gewissermaßen einen Vertreibungskrieg gegen die Bevölkerungsmehrheit des Kosovo geführt hatten, bei Einmarsch der KFOR-Truppen auf der Flucht war und ein weiterer Teil der Bevölkerung sich sodann aus Angst vor Racheakten zurückkehrender Albaner auf die Flucht begab. Das Vorgehen der serbisch dominierten Kräfte hatte zu anarchischem Chaos geführt, das durch die militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte weder verhindert noch verringert worden war. Die Region war in vielfältiger Hinsicht zerstört und verwüstet und staatliche Institutionen waren nicht mehr existent. Die internationale Verwaltung stand vor der komplexen Aufgabe, zunächst allein mit eigenen Kräften und Ressourcen die äußere und innere Sicherheit des Kosovo herzustellen, das Überleben der Menschen zu sichern und alle sozialen, medizinischen und sonstigen dem Aufgabenbereich des Staates zufallenden Strukturen neu zu schaffen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Herstellung von staatlichen Strukturen, deren Vorläufer in anarchischem Chaos untergegangen sind, nicht von Beginn an zu den Verhältnissen führen kann, die als Ergebnis angestrebt werden. Die Anforderungen an die Schutzgewährleistungsfähigkeit der an die Stelle chaotischer Zustände tretenden und noch im Aufbau befindlichen internationalen Verwaltung wäre deshalb in asylrechtlicher Hinsicht überspannt, wenn von ihr bereits jetzt erwartet würde, ein friedliches Zusammenleben der aufgrund schrecklicher Geschehnisse tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Das ist erst der von der internationalen Staatengemeinschaft angestrebte Zustand für die inneren Verhältnisse des Kosovo und ganz Jugoslawiens. Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass auch ein seit langem gesichert existierender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen gewaltsame Übergriffe anderer bieten kann. In asylrechtlicher Hinsicht ist deshalb maßgeblich, ob die der internationalen Verwaltung - solange sie an Stelle des jugoslawischen Staates und der serbischen Republik im Kosovo tätig ist (ggf. künftig im Zusammenwirken mit den gewählten Parteien) - zur Verfügung gestellten personellen und sachlichen Mittel für die ihr gestellten Aufgaben angemessen sind und ob diese Mittel den Erfordernissen der staatlichen Schutzgewährleistung entsprechend eingesetzt werden. Daran hat der Senat insgesamt aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse keinen Zweifel. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass UNMIK und KFOR nicht auf den lokalen Bruch des inneren Friedens reagieren und etwa bekannt werdende Gewalttaten und Bedrohungen gleichgültig hinnehmen würden, oder dass die internationale Verwaltung einzelne Bevölkerungsgruppen, hier insbesondere Roma und Ashkali, an einer ausreichenden Versorgung mit den notwendigen Hilfsgütern und Diensten nicht teilhaben ließe. Auch die Klägerin hat insoweit aus der Zeit nach 1/2000 nichts vorgetragen. Eine mangelnde Fähigkeit und Bereitschaft zum Schutz der Minderheiten im Kosovo, hier der Roma und Ashkali, lässt sich entgegen den Ausführungen im Gutachten Kälin aaO auch nicht damit begründen, die von der KFOR festgenommenen Täter - u.a. von Gewalttaten gegen Roma und Ashkali - seien nahezu zur Hälfte von den Justizbehörden u.a. auf Einwirkung der UCK wieder freigelassen worden, die Opfer fänden so bei den Behörden und Gerichten keinen Schutz, was eine mittelbare politische Verfolgung darstelle. Es lässt sich zum einen nicht feststellen, ob derartige Freilassungen nicht strafverfahrensrechtlich geboten waren oder allein auf Druck ehemaliger UCK-Mitglieder erfolgt sind; zum anderen können noch bestehende Unzulänglichkeiten in der Strafrechtspflege und in der konsequenten Ahndung von Verbrechen und Vergehen nicht als Beleg für mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit zum Minderheitenschutz angesehen werden. Insoweit dürfen für das Kosovo naturgemäß nicht die Maßstäbe zu Grunde gelegt werden, die etwa für Deutschland oder andere Staaten mit institutionalisiertem Strafrecht gelten, und müssen die mit dem Neuaufbau einer Strafrechtspflege im Kosovo zwangsläufig verbundenen Unzulänglichkeiten zunächst in Kauf genommen werden. Eine Zurechnung von an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Rechtsverletzungen an den Staat oder den Inhaber der effektiven Gebietsgewalt kommt - um es in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen - nach der grundlegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., S. 336, und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 - und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 255, bestätigend Beschluss vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -; ähnlich BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391, dann nicht in Betracht, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates - oder Inhabers der effektiven Gebietsgewalt - übersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Ihre Grundlage findet die asylrechtliche Zurechnung von Drittverfolgungsmassnahmen nicht schon im blossen Anspruch eines Staates auf das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller - Verwirklichung. Das von einigen Asylbewerbern und Schutzorganisationen offensichtlich verlangte Mass an Sicherheit der Minderheiten im Kosovo übersteigt erkennbar die Mittel und Kräfte der Inhaber der dortigen Gebietsgewalt, so dass die auch gegenwärtig noch nicht auf ein zufrieden stellendes Niveau des Restrisikos abgesenkte generelle Gefährdung der Roma und Ashkali im Kosovo nicht als "politische" Verfolgung gewertet werden kann. Die insbesondere durch ihre weit gehende Isolation nicht übersehbare Existenznot der überwiegenden Zahl der Roma und teilweise der Ashkali im Kosovo begründet indes keinen Anspruch auf politisches Asyl. Vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und vom 22. Mai 2000 - 13 A 304/00.A -. Zutreffend hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2001 - 8 L 516/97 - im Ergebnis ebenso entschieden. Erkenntnisse über eine Änderung der Lage im Kosovo in der Zeit seit Mai 2000, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten, liegen dem Senat nicht vor; auch die Klägerin hat insoweit nichts vorgetragen. Er schließt daraus auf eine Stabilisierung der Verhältnisse, mindestens aber darauf, dass sie sich nicht zum Nachteil der Roma entwickelt haben. Mit seiner Beurteilung befindet sich der Senat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des für Verfahren von Roma und Ashkali aus dem Kosovo ebenfalls zuständigen 14. Senats dieses Gerichts. Vgl. Beschlüsse vom 10. November 2000 - 14 A 3163/94.A - und vom 30. Oktober 2000 - 14 A 3845/95.A - und im Anschluss an den zuletzt genannten Beschluss BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 B 21.01 -. Vorsorglich für den Fall, dass dies - mit Blick auf § 24 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 3 AsylVfG - zulässigerweise vom Klageantrag umfasst sein sollte, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19 stellt der Senat fest, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG hat, von dem hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8 aus 1996, S. 58, vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265. Das ist nach den obigen Ausführungen zur Lage im Kosovo für die Klägerin nicht der Fall. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996, a.a.O., und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549. Hier greift jedoch die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte ein. Die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr droht nicht nur ihr persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerungsgruppe der Roma und Ashkali im Kosovo auch wenn es dort Orte gibt, in denen sich die hier zu betrachtenden ethnischen Gruppen nicht feindlich gegenüberstehen. Diese Sperrwirkung ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG bestehen, sondern auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001 und Beschluss vom 12. April 2001 - 1 B 21.01 - Eine solche Lage ist für die Klägerin gegeben, da nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 28. November 2001 - 14/44.386-I 14- Kosovo/44.342 - in Verbindung mit dem Erlass derselben Behörde vom 21. Juni 2001 - I.B 3/44.386-B 2/I 14 Kosovo - eine Rückführung von Angehörigen der Minderheiten aus dem Kosovo derzeit nicht möglich ist mit der Folge, dass für diesen Personenkreis Duldungen für weitere sechs Monate ausgesprochen werden können, wenn dies beantragt wird.