Beschluss
8 L 516/97
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
20mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo haben gegenwärtig eine inländische Fluchtalternative; deshalb besteht kein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG bzw. § 51 AuslG.
• Gewalttätige Übergriffe gegen Roma/Aschkali im Kosovo stellen keine staatliche bzw. quasistaatliche Verfolgung dar; ein generelles Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG liegt nicht vor.
• Die internationale Präsenz (KFOR/UNMIK) gewährleistet hinreichenden Schutz, Versorgung und zivile Administration; Rückkehr ist erreichbar ohne unzumutbare Gefährdung.
• Allgemeine Gefahren für ganze Bevölkerungsgruppen begründen nur ausnahmsweise individuellen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.6 AuslG; eine derartige extreme Gefahrenlage ist hier nicht gegeben.
• Eine Abschiebungsandrohung, die den Staat benennt, ist rechtlich ausreichend, sofern bei der Vollstreckung individuelle Gefahren vermieden werden.
Entscheidungsgründe
Keine Asyl- oder Abschiebungsschutzansprüche Kosovogruppe wegen inländischer Fluchtalternative • Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo haben gegenwärtig eine inländische Fluchtalternative; deshalb besteht kein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG bzw. § 51 AuslG. • Gewalttätige Übergriffe gegen Roma/Aschkali im Kosovo stellen keine staatliche bzw. quasistaatliche Verfolgung dar; ein generelles Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG liegt nicht vor. • Die internationale Präsenz (KFOR/UNMIK) gewährleistet hinreichenden Schutz, Versorgung und zivile Administration; Rückkehr ist erreichbar ohne unzumutbare Gefährdung. • Allgemeine Gefahren für ganze Bevölkerungsgruppen begründen nur ausnahmsweise individuellen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs.6 AuslG; eine derartige extreme Gefahrenlage ist hier nicht gegeben. • Eine Abschiebungsandrohung, die den Staat benennt, ist rechtlich ausreichend, sofern bei der Vollstreckung individuelle Gefahren vermieden werden. Klägerin und ihre zwei Söhne (jugoslawische Staatsangehörige aus dem Kosovo) beantragten 1992 in Deutschland Asyl. Sie gaben menschenrechtliche Probleme und polizeiliche Schikanen in ihrer Heimat an; ursprünglich wurde auch auf Gruppenverfolgung der ethnischen Albaner verwiesen. Das Bundesamt wies die Asylanträge 1994 ab; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte Asylberechtigung wegen drohender gruppengerichteter Verfolgung der Albaner im Kosovo. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten legte Berufung ein. Im Laufe des Verfahrens wurden zudem Vorwürfe über Verfolgung von Roma/Aschkali und mögliche Abschiebungshindernisse wegen Krankheit und gemischter Ehe erhoben; das Auswärtige Amt und sonstige Erkenntnisse wurden beigezogen. Der Senat entschied schließlich ohne mündliche Verhandlung auf Grundlage des eingeholten Materials. • Anwendbare Maßstäbe: Art.16a GG, §51 AuslG und §53 AuslG; Schutz setzt staatliche oder gleichstehende quasistaatliche Verfolgung voraus; regionale Verfolgung schließt Asyl nur aus, wenn keine inländische Fluchtalternative besteht. • Feststellungen zur Lage im Kosovo: Seit 1999 besteht dort faktisch internationale Administration (UNMIK) und Sicherheitspräsenz (KFOR); die bundesjugoslawischen Behörden haben nicht die effektive Gebietsherrschaft zurückerlangt; UNMIK/KFOR gewährleisten Schutzfunktionen. • Inländische Fluchtalternative: Für ethnische Albaner besteht im Kosovo eine zumutbare und erreichbare inländische Fluchtalternative; wirtschaftliche Grundversorgung, Wohnraum, medizinische Versorgung und Sicherheit werden durch UNMIK, KFOR und internationale Hilfsorganisationen in erheblichem Umfang sichergestellt; Rückkehrwege (Flug/Transitregelungen) sind vorhanden. • Gruppenverfolgung und Prognose: Selbst bei Annahme früherer Verfolgung der Kläger ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei Rückkehr staatliche oder staatsähnliche Verfolgung droht; daher kein Anspruch nach §51 Abs.1 AuslG. • Roma/Aschkali und gemischte Familien: Gewalt gegen Roma/Aschkali beruht überwiegend auf nichtstaatlichen Übergriffen; diese stellen keine politische Verfolgung i.S.d. Art.16a GG/§51 AuslG dar, da kein staatliches oder quasistaatliches Herrschaftsgefüge die Übergriffe verursacht oder dauerhaft duldet. • Abschiebungshindernisse (§53 AuslG): Voraussetzungen für §53 Abs.1, Abs.4 (Art.3 EMRK) und Abs.6 (extreme allgemeine Gefahr) liegen nicht vor; die internationale Präsenz ist grundsätzlich willens und in weiten Bereichen in der Lage, Schutz zu gewähren; allgemeine Gefahren begründen nur in Ausnahmefällen individuellen Schutz. • Abschiebungsandrohung: Die Androhung ist nach §§34,38 AsylVfG i.V.m. §50 Abs.2 AuslG rechtlich ausreichend, sofern bei Vollstreckung vermieden wird, in Gefahrengebiete abzuschieben. • Verfahrensrechtliches: Berufung wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden, Revision nicht zugelassen; Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden angewendet. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten war begründet; das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG bzw. §51 AuslG, weil albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig eine zumutbare und erreichbare inländische Fluchtalternative im Kosovo haben und keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung droht. Ebenso liegen keine abschiebungsrechtlichen Hindernisse nach §53 AuslG vor, weder wegen individueller Erkrankung noch wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage für Roma/Aschkali oder gemischtethnische Familien. Schließlich ist die im Verwaltungsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung formell rechtmäßig; bei Durchführung der Abschiebung ist jedoch sicherzustellen, dass der Ausgeschobene nicht in ein konkretes Gefahrengebiet verbracht wird.