Beschluss
17 B 519/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0122.17B519.01.00
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Tenor
Antrag Der wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Antrag Der wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) iVm § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - VwGO a.F. - statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von ihrem Prozessbevollmächtigten zu 1. erhobene Beanstandung, "das Verwaltungsgericht (sei) auf die Frage einer weiterhin bestehenden Gefährlichkeit der Antragstellerin nicht bzw. kaum eingegangen", ist nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, dass und warum in der Person der Antragstellerin eine - aus etwaigen assoziationsrechtlichen Gründen zu fordernde - konkrete Gefahr der Begehung weiterer Rauschmitteldelikte besteht, durch die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt würde (Seite 6 f. BA). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass, diese Prognosebeurteilung in Frage zu stellen. Weder das Lebensalter der Antragstellerin noch der Umstand, dass in dem ein Jahr umfassenden Zeitraum zwischen ihrer Haftentlassung und der Anbringung des Zulassungsantrags kein neues Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig geworden ist, bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich künftig rechtstreu verhalten wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der von der Antragstellerin in der Vergangenheit an den Tag gelegten überaus großen kriminellen Energie (Handel mit 170 bzw. 99,48 kg Heroin) und des hohen Rangs der gefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben potenzieller Heroinkonsumenten) die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer, schwerwiegender Straftaten nicht besonders hoch anzusetzen sind. Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten zu 2. der Antragstellerin erhobenen Einwand, sie habe in der Türkei eine neuerliche Strafverfolgung ("Doppelbestrafung") zu gewärtigen. Insoweit mag dahinstehen, ob der Umstand, dass das von der Antragstellerin im Bundesgebiet gehandelte Heroin ursprünglich aus der Türkei stammte, der von ihr begangenen Straftat aus Sicht der türkischen Strafverfolgungsbehörden einen so genannten "Türkeibezug" vermittelt. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die Antragstellerin konkret mit einer strafrechtlichen Verurteilung durch die türkische Justiz zu rechnen hätte, in deren Machtbereich sie noch 1995 - nach ihrer Verurteilung durch das Landgericht Münster - "überstellt" zu werden wünschte. Denn selbst wenn die Antragstellerin mit einer weiteren Strafverfolgung in der Türkei ernsthaft zu rechnen haben sollte, würde dies die Rechtmäßigkeit der gegen sie verfügten Ist-Ausweisung nicht berühren. Namentlich stellt eine etwaige "Doppelbestrafung" nicht einen "höchst seltenen, außergewöhnlichen Fall" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, in dem Kraft vorrangigen Rechts die Ausweisung zu unterbleiben hätte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 1 B 160.93 -, NVwZ 1994, 505. Denn es ist keineswegs unverhältnismäßig, dass ein Ausländer, der mit knapp 270 kg (!) Heroin Handel treibt und sich auf diese Weise skrupellos über die elementaren Lebensinteressen seiner Mitmenschen hinwegsetzt, sich ggf. auch vor der Justiz seines Heimatlandes nach Maßgabe der dortigen Rechtsordnung zu verantworten hat. Soweit beide Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beanstanden, das Verwaltungsgericht habe die ihr in der Türkei angeblich drohende Gefährdung durch dortige Rauschgiftbanden nicht hinreichend gewürdigt, führt auch dieses Vorbringen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringen substantiiert und differenziert auseinander gesetzt (Seite 8 f. BA). Das Zulassungsvorbringen lässt diesbezüglich neue Aspekte nicht erkennen. Insbesondere fehlt es an einer plausiblen Erklärung dafür, dass die Antragstellerin selbst im Jahre 1995 ihre "Überstellung" in die Türkei gewünscht hat. Die Einlassung, dass "zu diesem Zeitpunkt die Morddrohungen nicht die Auswirkungen hatten und so nicht ausgesprochen waren, wie sie später ausgesprochen wurden", ist in keiner Weise glaubhaft gemacht. Auch findet sich keine Erklärung dafür, dass die Antragstellerin - anders als zeitweise ihre Töchter - nicht in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden ist. Die von der Antragstellerin im ersten Rechtszug entfalteten Bemühungen, vom Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalen eine "nachvollziehbare Auskunft" zu ihrer angeblichen Gefährdungssituation in der Türkei zu erhalten (vgl. Schriftsatz vom 21. Februar 2000), sind erfolglos geblieben. Abgesehen von alledem ist nicht dargelegt, dass es der Antragstellerin unmöglich wäre, sich etwaigen kriminellen Nachstellungen durch Verheimlichen ihres Aufenthaltsorts in der Türkei zu entziehen oder/und den Schutz der örtlichen Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen. Soweit die Antragstellerin meint, ihre Ausweisung verstoße gegen Art. 6 und Art. 1 Abs. 1 GG, weil es ihr nicht mehr möglich sei, ihre Kinder zu sehen, kann dem nicht gefolgt werden. Falls die Kinder sich aus Sicherheitsgründen an Besuchsreisen in die Türkei gehindert sehen sollten, können persönliche Kontakte in einem Drittstaat stattfinden. Im Übrigen kann die Kontaktpflege in brieflicher und fernmündlicher Form erfolgen. Die damit einhergehenden Einschränkungen sind den Familienmitgliedern zumutbar und von der Antragstellerin selbst zu verantworten. Der von der Antragstellerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. genügenden Weise dargelegt. Insoweit reicht die bloße Behauptung, "dass die Rechtssache besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten aufweist", nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.