Beschluss
19 A 1059/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0129.19A1059.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000,- DM : 1,95583 =) 4090,335 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000,- DM : 1,95583 =) 4090,335 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Der Kläger hat nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Die Frage, "welcher Prüfungsumfang bei der besonderen Fortsetzungsfeststellungsklage oder auch bei der allgemeinen Feststellungsklage bei einer Notenbeschwerde in die Betrachtung des Verwaltungsgerichts einzubeziehen ist", lässt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen, weil sie sich so, d. h. in dieser allgemeinen Form, nicht stellt. Die Beantwortung der Frage hängt vielmehr von den einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle in einem Verfahren, in dem der Schüler - wie hier - geltend macht, seine ursprüngliche Klage auf Besserbewertung bzw. Neubewertung seiner schulischen Leistungen in einem bestimmten Fach habe sich erledigt, weil eine Neubewertung tatsächlich unmöglich geworden sei - hier soll, wie der Kläger und das Verwaltungsgericht annehmen und der Senat offen lässt, Unmöglichkeit der Neubewertung infolge der Pensionierung des früheren Chemielehrers eingetreten sein -, hängt entscheidend davon ab, was der Schüler nach der - vermeintlichen - Erledigung des Rechtsstreits begehrt und mit welcher Begründung er sein Begehren verfolgt. Auf Grund des auch im Verwaltungsprozess geltenden Verfügungsgrundsatzes (Dispositionsmaxime), vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 (146), obliegt dem klagenden Schüler - ggf. mit Hilfe des Verwaltungsgerichts (vgl. §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO) - die Entscheidung darüber, ob er nach - vermeintlicher - Erledigung des Rechtsstreits in Anknüpfung an seinen ursprünglichen Klageantrag die Feststellung beantragt, dass er bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Besserbewertung bzw. Neubewertung seiner schulischen Leistungen hatte, oder ob er die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Wiederholung des betreffenden Schuljahres bzw. Schulhalbjahres, in dem die in Rede stehende Note erteilt wurde, oder - wie hier - die Feststellung beantragt, dass die erteilte Note rechtswidrig ist. Neben dem Inhalt des konkret gestellten Feststellungsantrags kommt es darüber hinaus für den Umfang der gerichtlichen Überprüfung entscheidend auf die den jeweiligen Einzelfall betreffende Begründung des Schülers für den von ihm gestellten Feststellungsantrag an. Danach bedarf es einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung der von ihm gegen die Bewertung seiner schulischen Leistungen erhobenen Einwände etwa dann nicht, wenn er geltend macht, dass er vor Eintritt des von ihm als Erledigung angesehenen Ereignisses - hier der Pensionierung des früheren Chemielehrers - einen Anspruch auf Besserbewertung oder Neubewertung seiner schulischen Leistungen hatte, diesem Feststellungsanspruch aber bereits entgegensteht, dass zu dem vom Schüler geltend gemachten Erledigungszeitpunkt eine Besserbewertung oder Neubewertung schon deshalb nicht mehr in Betracht kam, weil die für eine (Neu-)Bewertung relevanten Einzelheiten der mündlichen Beiträge des Schülers infolge Zeitablaufs nicht mehr voll präsent sind. In einem solchen Fall ist die Klage schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die weiteren Einwände des Schülers gegen die Bewertung seiner schulischen Leistungen ankommt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432 (433), m. w. N. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren neben dem bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Note im Fach Chemie im Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 1999/2000 rechtswidrig gewesen sei, sinngemäß auch die Feststellung, dass er einen Anspruch auf eine - vom Kläger nicht näher konkretisierte - "Wiederholungsmöglichkeit" gehabt habe. Hinsichtlich dieses Antrags hat der Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgezeigt, dass grundsätzliche Bedeutung die Frage hat, welche der von ihm gegen die Bewertung seiner Leistungen im Fach Chemie erhobenen Einwände zu überprüfen sind. Vielmehr liegt auf der Hand und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, dass sowohl bei dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Note als auch im Falle des Antrags auf Feststellung, dass bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Wiederholung etwa des gesamten Schuljahres 1999/2000 oder ggf. auch des ersten Halbjahres dieses Schuljahres, in dem die hier streitige Note im Fach Chemie erteilt worden ist, bestanden habe, sämtliche Einwände des Klägers zu überprüfen sind, aus denen sich der geltend gemachte Wiederholungsanspruch ergeben kann. Hierzu gehören nicht nur die vom Verwaltungsgericht unter II. Nr. 1 bis 4 der Entscheidungsgründe geprüften Einwände des Klägers, sondern auch die von ihm geltend gemachte Befangenheit des Chemielehrers. Sollte dieser bei Erteilung der Note für das erste Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 befangen gewesen sein, wäre die Note rechtswidrig festgesetzt worden und hätte dies einen Wiederholungsanspruch begründet. Da dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht weiter klärungsbedürftig ist, rügt der Kläger, soweit er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, in Wahrheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nämlich den von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Kläger die Feststellung beantragt habe, vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Neubewertung seiner schulischen Leistungen im Fach Chemie gehabt zu haben. Für diesen Anspruch komme es auf eine etwaige Befangenheit des Chemielehrers nicht an, weil im Falle einer Befangenheit eine Neubewertung durch diesen Lehrer unmöglich sei. Ernstliche Zweifel an der nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils ergeben sich aus einer - möglichen - fehlerhaften Auslegung des Klageantrags des Klägers jedoch nicht, weil die Klage auch dann, wenn sie entsprechend dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren auf Feststellung eines Anspruchs auf Gewährung einer "Wiederholungsmöglichkeit" gerichtet gewesen ist, aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg hätte haben können. Eine Befangenheit des Chemielehrers, die ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochten Urteils begründen würde, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Die Änderung einer im Schuljahr 1998/99 erteilten Note des Chemielehrers durch die zuständige Bezirksregierung lässt für sich allein in Bezug auf die Bewertung der im ersten Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 erbrachten Leistungen keine Befangenheit erkennen. Allein der Umstand, dass die Schulaufsichtsbehörde die Note eines Lehrers geändert hat, rechtfertigt regelmäßig nicht den Schluss, dass der Lehrer künftig nicht in der Lage ist, die Leistungen des Schülers unbefangen zu bewerten. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Fehler, der Anlass zu der Änderung der Note war, objektiv erkennen lässt, dass es dem Lehrer auch künftig an der gebotenen Sachlichkeit und Fairness gegenüber diesem Schüler fehlt. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 6 B 22.96 -, DVBl 1996, 1373 (1374), und Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677 (680), und 9. Juli 1982 - 7 C 51.79 -, Buchholz 412.0 Prüfungswesen, Nr. 161, S. 82 (84 f.); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 1994, Rdn 193 f. Dahingehende Anhaltspunkte hat der Kläger nicht im Sinne des § 124 a VwGO dargelegt. Er hat im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen, aus welchen Gründen die Bezirksregierung eine Benotung seines Chemielehrers geändert hat. Eine Befangenheit des Chemielehrers ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass der Lehrer ihm am 5. August 1999 mit den Worten, "solange du bei mir Unterricht hast, kommst du von einer 6 nicht herunter", gedroht und diese Einschätzung beim Elternsprechtag bestätigt habe. Eine Befangenheit des Fachlehrers lässt sich aus diesen - angeblichen - Äußerungen schon deshalb nicht herleiten, weil der Fachlehrer dem Kläger im Schuljahr 1999/2000 ersichtlich keine "6" gegeben hat. Im Zeugnis hat der Kläger die Note mangelhaft erhalten. Hinzu kommt, dass die vom Kläger angeführten Äußerungen des Chemielehrers, sollten sie tatsächlich erfolgt sein, ohne das Hinzutreten weiterer auf eine Befangenheit hindeutender Umstände, die der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgezeigt hat, nicht die Annahme einer Voreingenommenheit rechtfertigen. Mit Rücksicht darauf, dass das Schulrechtsverhältnis im Allgemeinen - in Bezug auf den Kläger im Besonderen - durch Spannungen zwischen Lehrer, Schüler und auch Eltern belastet sein kann, lässt es nicht bereits auf einen Mangel an Sachlichkeit und Fairness seitens des Lehrers schließen, wenn er etwa aus Verärgerung heraus Äußerungen macht, die der Sache nach nicht angemessen sind. Gelegentliche Ausrutscher und Entgleisungen eines Lehrers der Art, dass sie zwar bei überlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus der konkreten Situation heraus nicht völlig unverständlich erscheinen, begründen als solche allein noch keine Befangenheit des Lehrers. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 20. September 1984 - 7 C 57/83 -, NVwZ 1985, 187 189), und 28. April 1978 - 7 C 50/75 -, NJW 1978, 2408 (2408). Der Kläger beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass der Chemielehrer ihm am 18. November 1999 die Note ungenügend erteilt habe, weil er keine Schutzbrille habe vorweisen können. Einzelheiten des Vorfalls sind entgegen den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht dargelegt worden. Es fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung des Klägers mit der in der Stellungnahme des Chemielehrers vom 17. Februar 2000 zur Beschwerde des Klägers gegen die Erteilung der hier streitigen Note enthaltenen Aussage des Lehrers, er habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die Note ungenügend erteilt. Abgesehen davon rechtfertigt die Erteilung der Note ungenügend wegen des Fehlens einer für den Unterricht erforderlichen Schutzbrille nur dann den Vorwurf der Befangenheit, wenn der Chemielehrer die Note bewusst in Kenntnis des Umstandes erteilt hätte, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden nicht im Besitz einer Schutzbrille war. Dafür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Kläger war nach dem Schreiben seiner Eltern an die Bezirksregierung A. vom 24. November 1999 seit der 7. Jahrgangsstufe im Besitz einer Schutzbrille und eines Kittels für den Unterricht im Fach Chemie, die sie auf eigene Kosten angeschafft hatten. Sollten diese Gegenstände, wie die Eltern in ihrem Schreiben behaupten, in der Schule abhanden gekommen sein, wäre es Sache des Klägers gewesen, seine Eltern oder die Schule, sofern diese, wie der Kläger geltend macht, rechtlich zur Anschaffung einer Schutzbrille verpflichtet gewesen wäre, um Anschaffung einer neuen Schutzbrille und eines neuen Kittels zu bitten. Denn der Schüler hat nach § 3 Abs. 4 ASchO die Pflicht, daran mitzuwirken, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Dass er nach Feststellung des Abhandenkommens der Schutzbrille und des Kittels dieser Pflicht nachgekommen ist, macht der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Voreingenommenheit des Chemielehrers ergibt sich ferner nicht aus dem Vortrag des Klägers, der Lehrer habe ihm mit (erneutem) Unterrichtsausschluss gedroht und wegen Unvollständigkeit der Arbeitsmappe die Note ungenügend erteilt, weil er das Protokoll über die vorherige Unterrichtsstunde, von der er ausgeschlossen worden sei, nicht habe vorlegen können. Die Mitschüler hätten ihm die für die Erstellung des Protokolls erforderlichen Informationen nicht erteilt. Abgesehen von allen weiteren Darlegungsmängeln fehlt ein den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügendes Vorbringen dazu, dass dem Kläger die für die Erstellung des Protokolls erforderlichen Informationen tatsächlich von seinen Mitschülern nicht mitgeteilt worden sind. Es handelt sich um eine bloße Behauptung des Klägers. Dass die Mitschüler in der Lage waren, ihm die notwendigen Informationen mitzuteilen, ergibt sich aus der bereits angeführten Stellungnahme des Chemielehrers vom 17. Februar 2000. Danach führen die Schüler für das Fach Chemie ein Arbeitsheft, in dem Notizen gemacht, Sachinformationen festgehalten, Versuchsprotokolle zitiert und Tafelanschriebe übertragen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitschüler auf Nachfrage des Klägers nicht bereit gewesen wären, ihm die Informationen zu geben, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat nicht einmal Mitschüler benannt, die er vergeblich um Mitteilung der erforderlichen Informationen gebeten haben will. Eine Voreingenommenheit des Chemielehrers begründet schließlich nicht der Vortrag des Klägers, dass der Chemielehrer von ihm die Vorlage der Arbeitsmappe nicht "abgefordert" habe; dies habe das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen unter II. Nr. 3 der Entscheidungsgründe nicht berücksichtigt. Es handelt sich um eine bloße Behauptung des Klägers, die der bereits angeführten Stellungnahme des Lehrers vom 17. Februar 2000 und der weiteren Stellungnahme des Lehrers vom 17. Februar 2000 zum Schreiben des Klägers und seines Vaters vom 12. Februar 2000 widerspricht. Nach diesen Stellungnahmen ist der Kläger - auch im ersten Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 - mehrfach aufgefordert worden, die Arbeitsmappe vorzulegen. Diesen Aufforderungen ist er nur einmal nachgekommen. Dabei übergab er eine leere Arbeitsmappe, die der Chemielehrer dem Schulleiter zeigte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen in den Stellungnahmen des Chemielehrers unrichtig sind, sind nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt worden. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. Nr. 1 der Entscheidungsgründe. Dort hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, der Chemielehrer habe dem Kläger rechtmäßig aufgegeben, ein Protokoll über die Unterrichtsstunde, von der er ausgeschlossen war, zu erstellen, indem er sich die fehlenden Informationen von seinen Mitschülern besorgen sollte. Dass diese Informationsbeschaffung nicht möglich war, hat der Kläger, wie ausgeführt, nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. Soweit der Kläger hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. Nr. 2 der Entscheidungsgründe sinngemäß geltend macht, der Chemielehrer habe die maßgeblichen Bewertungskriterien nicht bzw. nicht hinreichend offen gelegt, fehlt es an der nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen näheren Darlegung, aus welchen konkreten Gründen die Bewertung der Leistungen des Klägers im Fach Chemie für ihn und seine Eltern nicht nachvollziehbar sind bzw. gewesen sind. Nach der Stellungnahme des Chemielehrers vom 17. Februar 2000 zur Beschwerde des Klägers gegen die Erteilung der hier in Rede stehende Note im Fach Chemie sind die Noten mit den Schülern besprochen worden und die Kriterien der Notengebung "allen" bekannt. Die Note setze sich zusammen aus der mündlichen Leistung, dem kontinuierlichen Führen einer Arbeitsmappe und dem Erstellen von Versuchsprotokollen, die der experimentellen Leistung zu Grunde lägen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich darüber hinaus nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen unter II. Nr. 3 der Entscheidungsgründe nicht berücksichtigt, dass der Chemielehrer von ihm die Vorlage der Arbeitsmappe nicht "abgefordert" habe. Der Vortrag genügt, wie ausgeführt, nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Fehl geht schließlich die Auffassung des Klägers, entgegen den Ausführungen unter II. Nr. 4 der Entscheidungsgründe könne von ihm eine Substantiierung seiner im Fach Chemie gezeigten Leistungen nur dann verlangt werden, wenn der Chemielehrer selbst in der Lage sei, substantiierte Angaben zu einzelnen Unterrichtsstunden zu machen. Es ist zunächst Sache des klagenden Schülers, substantiiert darzulegen, in welchen konkreten Punkten Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegen, soweit er hierzu tatsächlich in der Lage ist. Letzteres ist in Bezug auf die Leistungen des Klägers im Fach Chemie offensichtlich der Fall, weil er sie selbst erbracht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).