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Urteil

10 K 984/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2011:1012.10K984.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die am 04. Januar 1991 geborene Klägerin besuchte seit August 2001 das Gymnasium X.---straße in I1. . Im Schuljahr 2008/2009 befand sie sich in der Jahrgangsstufe 12. Als Leistungskurse wählte sie die Fächer Biologie und Englisch. Sie erhielt im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 im Fach Biologie die Note „mangelhaft +“. Im zweiten Halbjahr dieser Jahrgangsstufe wurden ihre Leistungen in Englisch mit „ausreichend“ und Biologie mit „ausreichend +“ bewertet. Sie wurde in die Jahrgangsstufe 13 versetzt, die sie im Schuljahr 2009/2010 besuchte. Nach dem ersten Halbjahr dieses Schuljahrs besuchte die Klägerin erneut die Jahrgangsstufe 12/II. Ihre Leistung im hier allein streitgegenständlichen Fach Englisch (dieses Fach wurde am Gymnasium Holthausen unterrichtet, mit dem das Gymnasium X.---straße in der Oberstufe eine Kooperation vereinbart hat) im Schulhalbjahr 12/II des Schuljahres 2009/2010 wurde mit „mangelhaft +“ bewertet. Im Schuljahr 2010/2011 besuchte sie erneut die Jahrgangsstufe 13. Am Ende des ersten Halbjahres erhielt sie im Fach Englisch wiederum die Note „mangelhaft +“. Gegen die Benotung der ersten Klausur im Fach Englisch im Schuljahr 2010/2011 (1. Halbjahr) („mangelhaft +“) legte die Klägerin am 13. Dezember 2010 „Widerspruch“ ein. Ferner beantragte sie, „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in Bezug auf die für das erste Halbjahr des Schuljahrs 2009/2010 erteilte Schullaufbahnbescheinigung vom Januar 2010 zu gewähren. Der Beschwerde gegen die vorgenannte Klausurbewertung half die Fachlehrerin, Frau Oberstudienrätin A. , vom Gymnasium Holthausen, nicht ab. Hierbei bezog sie sich auf ihre Stellungnahme, die ihren Erwartungshorizont und die Bewertung der Aufgaben erläuterte. So habe die Klägerin den zweiten Teil der Aufgabe 1 nicht berücksichtigt, d. h. die Schülerleistung habe sich nur auf die Reproduktion des Inhalts beschränkt. Die Ausführungen zur Aufgabe entsprächen nicht einem strukturierten Text. Wenige terminologisch richtige Stilmittel würden zusammenhanglos aufgelistet, ohne dass dem Leser eine Zielsetzung bewusst werde. Es sei nicht gelungen, textanalytische Verfahren anzuwenden. Auch die Ausführungen zu Aufgabe 3 entsprächen nicht einem zusammenhängenden, strukturierten Text. Die von der Aufgabenstellung implizit geforderte Textform der Argumentation werde für diese Textproduktion nicht gewählt. Darüber hinaus zeigten zahlreiche Aspekte, dass die Aufgabenstellung nicht verstanden worden sei. Inhaltliche Unzulänglichkeiten sowie enorme sprachliche Defizite besonders im Satzbau, in der Grundgrammatik, in den Bereichen des Ausdrucksvermögens und der Sprachrichtigkeit entsprächen nicht einer LK-Klausur. Mit Schullaufbahnbescheinigung vom 14. Januar 2011 wurde die Klägerin von der Schule entlassen. Am 18. Januar 2011 legte die Klägerin gegen die Endnote im Fach Englisch im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr 2009/2010 (3 Punkte; „mangelhaft +“) Widerspruch ein, den sie ausdrücklich auf die Bewertung der in diesem Halbjahr geschriebenen zwei Klausuren und der „sonstigen Mitarbeit“ erstreckte. Die Fachlehrerin sei den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Note nicht nachgekommen. Am 19. Januar 2011 erhob die Klägerin beim Gymnasium X.---straße Widerspruch gegen die Endnote/Zeugnisnote im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 im Fach Englisch im Schuljahr 2010/2011 („mangelhaft +“). Diesen Widerspruch erstreckte sie auf die Benotung der zweiten Englischklausur im ersten Halbjahr dieser Jahrgangsstufe („mangelhaft -“) und auf die Benotung der „Sonstigen Mitarbeit“ (diese war mit „ausreichend“ bewertet worden). Ebenso legte sie Widerspruch gegen das „Abgangszeugnis“ (die Schullaufbahnbescheinigung vom 14. Januar 2011) ein. Sie beantragte, dieses Abgangszeugnis zu korrigieren, die Endnoten im Fach Englisch 12/II und 13/I positiv zu ändern und ihr die Leistungsbescheinigung für 13/II sowie die Zulassung zur Abiturprüfung zu erteilen. Zur Begründung dieser Widersprüche führte sie im Wesentlichen aus: Die Vorbereitungszeit für die zweite Englischklausur im ersten Halbjahr des Schuljahrs 2010/2011 habe lediglich zehn Tage betragen. Die Fachlehrerin habe Arbeitsblätter zum kommenden Thema mit der Maßgabe ausgehändigt, diese in Anbetracht der anstehenden Klausur eigenständig durchzuarbeiten. Bis zum Termin der zweiten Klausur hätten nur noch vier Unterrichtsstunden stattgefunden. Sie, die Klägerin, habe Nachhilfeunterricht von einem Lehramtsstudenten der Universität Wuppertal erhalten. Aus ihrer Sicht sei eine deutliche Leistungssteigerung zu erkennen gewesen. Dennoch sei die zweite Englischklausur schlechter bewertet worden als die erste Englischklausur des gleichen Halbjahres. Die Bewertung der „Sonstigen Mitarbeit“ sei nicht plausibel. Eine von ihr auf besonderen Wunsch der Fachlehrerin verfasste Zusammenfassung eines Kapitels aus dem im Unterricht behandelten Roman („Brave New World“) habe sie nur unter widerwilliger Akzeptanz der Fachlehrerin vortragen dürfen, da nach deren Auffassung eine Zusammenfassung keinen Sinn mache. Überdies habe sie, die Klägerin, im Rahmen von Hausaufgaben mehrfach schriftliche Vorträge im Unterricht eingebracht, ohne dass eine entsprechende Benotung hierfür erfolgt sei. Ferner habe die Fachlehrerin die zweite Englischklausur nicht selbst bewertet, sondern direkt zur Bezirksregierung Arnsberg als oberer Schulaufsichtsbehörde versandt. Erst auf Eingreifen der Bezirksregierung habe die Fachlehrerin eine Benotung der Klausur vorgenommen. Dieses Vorgehen verstoße gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Daher sei auch davon auszugehen, dass die Benotung der Leistungen im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 rechtswidrig sei. Hierfür werde vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Schule half auch diesem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang der Bezirksregierung Arnsberg zur Entscheidung vor. Dieser Nichtabhilfeentscheidung lag eine Stellungnahme der Fachlehrerin vom 30. Januar 2011 zugrunde. Darin führte sie im Wesentlichen aus: Bei der Bewertung der sonstigen Mitarbeit habe sie alle von der Schülerin im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet. Hierzu gehörten grundsätzlich auch Referate; ein solches habe die Klägerin jedoch im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2010/2011 nicht gehalten. Die Präsentation der von ihr verfassten Zusammenfassung eines Kapitels der durchgenommenen Lektüre habe aus schnellem Vorlesen eines mitgebrachten Textes bestanden. Mögliche Interpretationslinien habe sie nicht aufgezeigt. Das Ganze nochmals in drei bis vier Sätzen zu abstrahieren sei ihr nicht gelungen. Vielmehr habe sie sich bemüht, wenige Sätze aus dem ihr vorliegenden Text nochmals, jedoch unzusammenhängend, vorzulesen. Das eingeforderte Thesenpapier sei die Klägerin bislang schuldig geblieben. Die sprachliche Leistung des vorgelesenen Textes habe im unteren Bereich von gut, die inhaltliche Leistung im unteren Bereich von befriedigend gelegen. Die Präsentationsleistung sei nicht mehr ausreichend gewesen. Aufgrund der zahlreichen Verspätungen habe die Klägerin darüber hinaus häufig Hausaufgaben nicht vortragen können. Insgesamt arbeite sie nur auf reproduktiver Ebene. Gleiches gelte für die mündliche Kommunikationsfähigkeit. Eine Analyse von Textinhalten oder die Wiederholung einer kurz zuvor vernommenen Schüleräußerung erfolge nicht. Eine situativ angemessene Beteiligung an Konversationen könne daher nicht bescheinigt werden. Arbeitsergebnisse habe sie im Unterricht nicht sprachlich angemessen vorgestellt und zusammengefasst. Aufforderungen hierzu sei sie entweder auf deutsch mit „Warum nehmen Sie mich denn dran? Ich habe mich gar nicht gemeldet,“ oder mit „I don’t know“ begegnet. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Fortschritt in den kommunikativen und in den methodischen Kompetenzen nach Ablauf des ersten Halbjahres, genau genommen nach Ablauf eines Kalenderjahres, sehr gering sei und nicht den Anforderungen im LK Englisch 13 entspreche. Ähnliches gelte für die Verfügbarkeit sprachlicher Mittel, insbesondere für das Interpretationsvokabular und das thematische Vokabular sowie für die sprachliche Korrektheit, ausgenommen Aussprache und Intonation. Schließlich sei die zweite Klausur ausreichend vorbereitet worden. Sie, die Fachlehrerin, habe rechtzeitig und in ausreichender Zahl Texte zur Vorbereitung der Klausur ausgehändigt. Einer dieser Texte sei im Detail im Unterricht besprochen worden. Ein weiterer Artikel sei am Studientag, dem 22. November 2010, unter einer vorgegebenen Aufgabenstellung selbstständig erarbeitet worden. Die Ergebnisse dieses Studientages seien am 24. November 2010 präsentiert worden. Außerdem habe sie den Schülerinnen und Schülern eine von ihr ausgearbeitete Musterlösung vorgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2011 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Widersprüche der Klägerin zurück. Ferner lehnte sie die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Zur Begründung führte die Bezirksregierung unter Berücksichtigung eines von ihr eingeholten schulfachlichen Votums aus: Die Bewertung der ersten Englischklausur im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 sei sorgfältig ausgeführt, die Notengebung angemessen und die Noten schlüssig begründet worden. Einem beigefügten Bewertungsraster hätten die Leistungserwartungen für die Klausur entnommen werden können. Diese Leistungserwartungen seien schlüssig und angemessen, die Punktevergabe für die einzelnen Anforderungsbereiche nachvollziehbar. Ebenso sei die Aufgabenstellung nicht unverständlich. Vielmehr sei sie aufgrund des Gesamtzusammenhangs ohne Weiteres zu erschließen. Darüber hinaus seien die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 auf jeden Fall mit solchen Aufgabenformaten vertraut. Ferner habe die Lehrerin ausdrücklich eine gedankliche Auseinandersetzung, eine „Erörterung“ gefordert. Diesen Anforderungen sei die Klägerin nicht gerecht worden. Auch die Benotung der zweiten Klausur im Schuljahr 13/I sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sie die Vorbereitungszeit ausreichend gewesen. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die vorgegebenen Themenbereiche so miteinander vernetzt seien, dass sich immer wieder Bezüge und Verknüpfungen ergäben. Dies gelte auch für den Englischkurs, den die Klägerin besucht habe. Es ergebe sich aus dem Kursbuch, dass die Klausur besonders gründlich und sorgfältig vorbereitet worden sei, und zwar durch die gründliche Besprechung verschiedener Themen verwandter Texte bis hin zu einer Musterlösung, die den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt worden sei. Entgegen ihrer Auffassung sei die Klausur weder inhaltlich noch sprachlich besser als mit der vorgenommenen Benotung zu bewerten. Auch die Benotung der „Sonstigen Mitarbeit“ sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Fachlehrerin habe in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar und belegbar ausgeführt, auf welcher Grundlage die Benotung in diesem Teilbereich erfolgt sei. Der Widerspruch gegen die Benotung der Leistungen der Klägerin im Fach Englisch im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 sei bereits unzulässig. Sie habe die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schullaufbahnbescheinigung nicht eingehalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Ein (angenommener) Irrtum über die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs stelle nie einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Im Übrigen sei auch die Beurteilung der Leistungen der Klägerin im Fach Englisch in der Jahrgangsstufe 13/I nicht zu beanstanden. Schließlich sei der Widerspruch gegen das „Abgangszeugnis“ vom 14. Januar 2011 und die damit verbundene Nichtzulassung zum Abitur sowie der Antrag auf die Erteilung einer Leistungsbescheinigung für die Jahrgangsstufe 13/II und die Zulassung zum Abitur nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Klägerin zur Jahrgangsstufe 13/II seien nicht gegeben, da sie am Ende der Jahrgangsstufe 13/I bereits drei Defizite im Leistungskursbereich habe, ohne dass die Möglichkeit der Wiederholung der Jahrgangsstufen 12/II und 13/I bestehe. Die Klägerin müsse daher gemäß § 19 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 05. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (SGV.NRW.223) die gymnasiale Oberstufe verlassen. Am 27. März 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zudem hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie die vorläufige Zulassung zur Jahrgangsstufe 13/II sowie zur Abiturprüfung 2011 begehrt hat. Diesen Antrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 21. April 2011 –10 L 203/11 – abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) dem Beklagten durch Beschlüsse vom 29. April und 16. Mai 2011 vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren aufgegeben, der Klägerin die Teilnahme an der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung im Schuljahr 2010/2011 zu gestatten. Der Beklagte hat im Beschwerdeverfahren ferner zugesichert, die jeweiligen Fachlehrer würden die mündlichen Leistungen der Klägerin in der Jahrgangsstufe 13/II bewerten, allerdings zunächst ohne die Noten bekannt zu geben. Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 – 19 B 535/11 – hat das OVG NRW die Beschwerde zurückgewiesen. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. In jenem Verfahren hat sie unter dem 18. April 2011 eine durch einen Studenten der Universität Wuppertal vorgenommene Bewertung ihrer zweiten Klausur im Fach Englisch der Jahrgangsstufe 13/I des Schuljahres 2010/2011 vorgelegt, nach der diese Arbeit mit „schwach ausreichend“ zu bewerten sei. Außerdem ergebe sich aus den von ihr, der Klägerin, im Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW eingereichten weiteren Unterlagen (Unterrichtsmitschriften, eigene Bearbeitung von Hausaufgaben, Unterlagen von Mitschülern etc.), dass ihre „sonstige Mitarbeit“ besser als mit ausreichend zu bewerten sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, 1. ihre Leistungen im Leistungskurs Englisch in der Jahrgangsstufe 12/II im Schuljahr 2009/2010 unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist hinsichtlich der entsprechenden bisher erteilten Schullaufbahnbescheinigung und unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2011 unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts neu zu bewerten, 2. ihre Leistungen im Leistungskurs Englisch in der Jahrgangsstufe 13/I im Schuljahr 2010/2011 unter entsprechender Aufhebung der Schullaufbahnbescheinigung vom 14. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, 3. sie unter entsprechender Änderung der Schullaufbahnbescheinigung vom 14. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2011 zum Besuch der Jahrgangsstufe 13/II im Schuljahr 2010/2011 sowie zum Abitur zuzulassen 4. ihre in der Jahrgangsstufe 13/II im Schuljahr 2010/2011 erbrachten schriftlichen Leistungen zu bewerten und diese Bewertungen offenzulegen sowie die Leistungsbewertungen hinsichtlich der „Sonstigen Mitarbeit“ offenzulegen, 5. ihre im Abitur 2011 erbrachten Leistungen (schriftliche und mündliche Leistungen) zu bewerten und die Bewertungen offenzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Akte des Verfahrens 10 L 203/11 sowie der in diesen Verfahren überreichten Verwaltungsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die Bewertung der Leistungen der Klägerin im Fach Englisch in der Jahrgangsstufe 12/II (Schuljahr 2009/2010) ist bestandskräftig. Die entsprechende Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13/I (Schuljahr 2010/2011) in der Schullaufbahnbescheinigung vom 14. Januar 2011 und die Entscheidung über die Nichtversetzung der Klägerin in die Jahrgangsstufe 13/II im Schuljahr 2010/2011 in der Schullaufbahnbescheinigung vom 14. Januar 2011 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO -). Ihr stehen die insoweit geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Auch hat sie keinen Anspruch auf die begehrte Bewertung bzw. Offenlegung ihrer Leistungen im Schulhalbjahr 13/II, die Zulassung zum Abitur sowie die Bewertung bzw. Offenlegung ihrer Leistungen im Abitur 2011. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist das Gericht auf die Gründe in dem Beschluss des einstweiligen Rechtsschutzes vom 21. April 2011 (10 L 203/11). Hierin hat das Gericht ausgeführt: „Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO‑GOSt) vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (SGV.NRW.223) muss, wenn nach der Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 am Ende der Jahrgangsstufe 13/I feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können, der Schüler/die Schülerin die gymnasiale Oberstufe verlassen. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin wurde nach Abschluss des Halbjahres 13/I im Schuljahr 2009/2010 in die Jahrgangsstufe 12/II zurückversetzt. Außerdem erfüllt sie nicht die Zulassungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 APO-GOSt. Hiernach ist zur Abiturprüfung zuzulassen, wer die Bedingungen gemäß §§ 28, 29 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 APO-GOSt erfüllt. Nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 APO‑GOSt werden jeder Schülerin und jedem Schüler im ersten und zweiten Abiturfach die Leistungen in jeweils drei Leistungskursen aus den Halbjahren 12/I, 12/II und 13/I gemäß § 28 angerechnet. Nach Nr. 2 der vorgenannten Vorschrift müssen in vier der anzurechnenden sechs Leistungskurse wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Hiervon ausgehend erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Nr. 2 APO‑GOSt nicht. Sie hat in den Schulhalbjahren 12/I, 12/II und 13/I insgesamt in drei der sechs anzurechnenden Leistungskursbewertungen die erforderliche Punktzahl von 5 Punkten nicht erreicht. Denn sie erhielt sowohl im Schulhalbjahr 12/I im Leistungskurs Biologie als auch im Leistungskurs Englisch in den Kurshalbjahren 12/II und 13/I jeweils die Note „mangelhaft +“ (= 3 Punkte). Die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin im Leistungskurs Englisch im Kurshalbjahr 13/I im Schuljahr 2010/2011 mit insgesamt 3 Punkten („mangelhaft +“) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG -) zwar grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den sog. prüfungsspezifischen Wertungen, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 738, ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraums ist das Gericht abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemachten bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde bzw. die beklagte Schule zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären oder eine bessere Note zu erteilen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 9 C 11.96 – in: NVwZ 1998, 636 (637 f), Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 997 (998), und Urteil vom 9. Dezember 1992 – 9 C 3.92 -, in: NVwZ 1993, 677 (678); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 26. Mai 2006 – 19 A 677/06 -, 16. September 2005 ‑ 19 E 1165/05 – und 29. April 2003 – 19 B 882/03 ‑, Urteile vom 30. März 1998 – 22 A 4551/95 ‑, 20. Mai 1996 – 19 A 693/95 – und 27. Oktober 1995 – 19 A 4947/94 ‑. Darüber hinaus sind im Rahmen der Kontrolle von Prüfungsvorgängen besondere Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Prüflings bzw. Schülers gestellt. Das Verwaltungsgericht ist auch aufgrund der Untersuchungsmaxime nicht verpflichtet, das gesamte Prüfungsgeschehen auf verborgene Fehler zu untersuchen. Ein Prüfling bzw. Schüler, der die Bewertung einer Prüfungsarbeit beanstandet, muss konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringen; er kann sich nicht darauf verlassen, dass sich bei der von ihm als ungerecht empfundenen Bewertung irgendein Fehler finden wird. Vgl.: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. II, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rdnrn. 826 und 762. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin – auch unter Berücksichtigung der „Neubewertung“ der zweiten Klausur im Schulhalbjahr 13/I durch die Universität Wuppertal – keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Englisch erhoben. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 APO‑GOSt ergibt sich im Kurssystem der Jahrgangsstufen 11 bis 13 die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich „Klausuren“ (§ 14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich „sonstige Mitarbeit“ (§ 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet (Satz 2). Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig (Satz 3). Gemäß § 15 Abs. 1 APO‑GOSt gehören zum Beurteilungsbereich „sonstige Mitarbeit“ alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 14 Abs. 3 APO‑GOSt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Leistungsbewertung ist die Vergabe der Gesamtnote „mangelhaft +“ (3 Punkte) im Kurshalbjahr 13/I im Leistungskurs Englisch nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin dringt nicht mit dem Vortrag durch, die Bewertungen der Klausuren (§ 14 APO‑GOSt) seien nicht ordnungsgemäß erfolgt. So hat die Fachlehrerin der Antragstellerin, Frau Oberstudienrätin A. , die Klausur Nr. 1 im Schulhalbjahr 13/I (Thema: Brave New World) anhand eines detaillierten Punkteschemas bewertet. Die anhand dieses Schemas sich ergebende Gesamtpunktzahl von 52 von möglichen 150 Punkten ist unter Berücksichtigung des oben dargestellten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Antragstellerin, die Fachlehrerin habe die Klausur nicht mit der erforderlichen Sorgfalt korrigiert, findet in dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Arnsberg keine Stütze. Vielmehr finden sich auf der 9-seitigen Bearbeitung der Antragstellerin zahlreiche Korrekturen, die sowohl den grammatischen als auch den inhaltlichen Teil der Arbeit betreffen. Diese Bewertung entspricht dem insoweit überzeugenden Fachvotum, das die Bezirksregierung Arnsberg für die Benotung dieser Klausur eingeholt hat. Diese fachliche Stellungnahme, auf die insoweit Bezug genommen wird, ist Inhalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. März 2011 geworden. Die Antragstellerin macht weiter ohne Erfolg geltend, die Aufgabenstellung Nr. 3 in der Klausur Nr. 1 der Jahrgangsstufe 13/I sei unklar und missverständlich. Zwar trifft es zu, dass Prüfungsaufgaben mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) objektiv lösbar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein müssen und mit ihnen fachlich nichts Unmögliches verlangt werden darf, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 – 19 B 1872/06 -. Die Aufgabe 3 der ersten Klausur ist jedoch hinreichend verständlich und widerspruchsfrei. Dies ergibt sich, wie die Bezirksregierung Arnsberg – ausgehend von der Einschätzung des Fachdezernenten – in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, aus dem gesamten Aufgabenspektrum und dem Wort „ discuss “. Hierin kommt zum Ausdruck, dass von den Bearbeitern eine Auseinandersetzung zu den näher dargelegten Themenfeldern gewünscht ist und nicht eine reine Auflistung. Zu einer Diskussion gehört auch, seine Argumentationslinien zu begründen sowie Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Auch die Einwände gegen die Benotung der zweiten Klausur im 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 (Thema: Science Can`t Save Us from Ourselves) mit der Note „mangelhaft –" (37 von 150 möglichen Punkten) greifen bei Anwendung des bereits dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs nicht durch. Dies gilt zunächst für den Vortrag der Antragstellerin, die Teilnehmer des Leistungskurses hätten nur etwa zehn Tage Zeit für die Vorbereitung der zweiten Klausur gehabt, wodurch eine ordnungsgemäße Vorbereitung nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Unabhängig davon, ob sich die Antragstellerin, obwohl sie bereits damals die – vorgetragene – kurze Vorbereitungszeit kannte, jetzt überhaupt noch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) auf diesen Umstand berufen kann, vgl.: hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 19 B 1844/00 -, kann von einer unangemessen kurzen Vorbereitungszeit nicht ausgegangen werden. Wie sowohl die Lehrerin als auch die Bezirksregierung Arnsberg zutreffend ausgeführt haben, war zum einen die Aufgabenstellung mit dem Lernstoff bezüglich der ersten Klausur des Halbjahres 13/I thematisch eng verwoben; zum anderen hat die Lehrerin nach ihrer nicht bestrittenen, glaubhaften Stellungnahme in ausreichendem Zeitabstand vor der Klausur weitere Unterlagen an die Schülerinnen und Schüler ausgeteilt, mit denen diese sich auf die Thematik der Klausur vorbereiten konnten, u. a. diverse Zeitungsartikel. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt, dass die Prüfung eines dem Schüler aus dem Unterricht nicht bekannten Stoffes nicht zu beanstanden ist, wenn er sich durch die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erschließen lässt, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1995 – 19 A 2008/91 ‑. Hierin kommt zum Ausdruck, dass vom Schüler grundsätzlich verlangt werden kann, Transferleistungen aus bereits bekannten – ähnlichen - Unterrichtsinhalten zu neuen Stoffen oder neuen Inhalten selbstständig in einer Klausur zu erarbeiten. Dies wird bestätigt vom Ziel des von der Antragstellerin gewählten Bildungsgangs (Erwerb der allgemeinen Hochschulreife). Nach § 1 Abs. 2 APO-GOSt führen individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Arbeits- und Berufswelt vor. In dieser kommt es regelmäßig zu Situationen, in denen der/die Betroffene anhand bekannten Wissens Aufträge unbekannter Arbeitsfelder erledigen muss. Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, die Bewertung ihrer Leistungen in den Bereichen „kommunikative Textgestaltung“ und „Ausdrucksvermögen“ in der zweiten Klausur im Schuljahr 13/I lediglich mit 6 bzw. 7 Punkten sei fehlerhaft, weil in der ersten Klausur diese Teilbereiche mit 15 bzw. 12 Punkten bewertet worden seien. Insoweit muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass sich die Bewertung auf die in der jeweiligen Klausur gezeigten Leistungen bezieht und sich aus einer Bewertung einer vorangegangenen Klausur nicht notwendigerweise ergeben muss, dass die später gezeigten Leistungen auch im Rahmen einer später geschriebenen Klausur mindestens identisch, wenn nicht sogar besser sind, vgl.: Urteil der Kammer vom 17. September 2003 – 10 K 4570/02 -. Diese Bewertung wird auch nicht durch die „Neubenotung“ der zweiten Englisch-Klausur im Schulhalbjahr 13/I durch Studenten der Universität Wuppertal erschüttert. Denn ein „Gutachten“ eines privaten Nachhilfelehrers ist kein Beleg für eine fehlerhafte Bewertung des Fachlehrers, da der Nachhilfelehrer nicht am Unterricht selbst teilgenommen hat und schulische Leistungen nur von demjenigen bewertet werden können, der sie selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen hat. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. 1. 2001 – 19 B 1844/00 -, 8. 12. 1995 – 19 B 2950/95 -. Zwar kommt der Student, der die Klausur gemeinsam mit zwei Kommilitonen anhand des Punkterasters der Frau A. neu bewertet hat, zu einem für die Antragstellerin besserem Ergebnis (69 von möglichen 150 Punkte), wodurch die Antragstellerin – legte man diese Bewertung zugrunde – eine bessere Einzelnote und voraussichtlich auch eine bessere Gesamtnote für den Kurs erhalten dürfte. Jedoch ist diese Bewertung – wie der Student auch selbst in seiner Begleit-E-Mail vom 14. April 2011 ausgeführt hat – eine rein subjektive Bewertung, die ohne Kenntnisse der Klausurinhalte der weiteren Schüler des Leistungskurses Englisch und damit ohne Vergleichsmöglichkeit vorgenommen wurde. Ferner hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der Student die von der Fachlehrerin zugrunde gelegten Maßstäbe und den Erwartungshorizont an die Bearbeiter ebenfalls zur Grundlage seiner Bewertung gemacht hat. Dies wird nicht zuletzt deutlich aus den dortigen Ausführungen: „Eben diesen Aspekt schreibt Kim sehr textnah nieder, sodass nicht erkennbar ist, ob sie die Intention der Autorin erfasst hat oder nicht. Da dieser Aspekt aber nunmal erwähnt wurde, sollte diese Entscheidung zu Gunsten der Schülerin ausfallen.“ Überdies ist weder von der Antragstellerin noch vom Studenten der Universität X1. glaubhaft gemacht, dass die Bewertung der fraglichen Klausur mit der Note „mangelhaft -" willkürlich ist oder gegen anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstößt, vgl.: hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 19 A 3042/02 -. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass selbst für den Fall, dass man der Bewertung des Studenten folgen wollte – er selbst schlägt als Benotung ein schwaches „ausreichend“ vor (gemeint ist offensichtlich „ausreichend -") –, nicht glaubhaft gemacht ist, dass diese bessere Benotung insgesamt bei der Halbjahresnote zu einem „ausreichend“ oder besser geführt hätte. Wie bereits dargelegt und sogleich weiter ausgeführt, wären die Klausuren mit „mangelhaft +“, „ausreichend -" und die sonstige Mitarbeit ebenfalls mit „ausreichend“ zu bewerten. Selbst wenn die Gesamtnote – unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote verbietet, da diese nicht dem Grundsatz Rechnung trägt, dass die Note den individuellen Leistungsstand und das individuelle Leistungsvermögen des Schülers wiedergeben muss – auf „ausreichend -" (= 4 Punkte) angehoben würde, verhülfe dies der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Denn auch in diesem Fall hätte sie weiterhin drei der sechs anzurechnenden Leistungskurs mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen und damit die Anforderungen des § 29 Abs. 4 Nr. 2 APO-GOSt nicht erfüllt. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass die Klausur besser benotet werden müsste, weil die Lehrerin die Arbeit bereits zuvor an die Bezirksregierung Arnsberg zur Korrektur versandt hat. Es ist in keiner Weise dargetan oder ersichtlich, dass dieser Umstand die Notenvergabe beeinflusst hat. Schließlich ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die „sonstigen Mitarbeit“ (§ 15 APO‑GOSt) besser als mit „ausreichend“ bewertet werden müsste. Die Fachlehrerin hat insoweit in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2011 – ausgehend von dem Beschluss der Fachschaft Englisch über die Bewertung der sonstigen Mitarbeit – nachvollziehbar ausgeführt, von welcher Grundlage aus sie die Bewertung der sonstigen Mitarbeit mit der Note „ausreichend“ vorgenommen hat. Es ist insbesondere aufgrund der zahlreichen Verspätungen der Antragstellerin (vgl. die im Verwaltungsvorgang vorhandenen Auszüge aus den Kursheften) nichts dagegen einzuwenden, dass die Lehrerin ihre Unterrichtsplanung für die Stunde, in der die Antragstellerin eine Kurzzusammenfassung eines Kapitels aus dem Roman „Brave New World“ vortragen wollte, in der dargestellten Weise vorgenommen hat. Ferner ist die Antragstellerin den Einwendungen der Frau A. den Präsentationsstil inklusive des freien Vortrags betreffend nicht – wie von ihr zu erwarten wäre – substantiiert entgegengetreten. Die Einbeziehung auch des Vortragstils entspricht vielmehr den von der Fachschaft beschlossenen Bewertungskriterien für die sonstige Mitarbeit in der Sekundarstufe II. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Vortrag der Antragstellerin, sie habe ihre Hausaufgaben stets erledigt, dies sei aber von der Fachlehrerin nicht berücksichtigt worden. Denn in der gymnasialen Oberstufe besteht keine Pflicht des Fachlehrers zur inhaltlichen Bewertung schriftlicher Hausaufgaben und deren Einbeziehung in die Kursabschlussnote, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 23. 7. 1998 – 19 A 2850/98 -. Auch wenn die Fachschaft Englisch beschlossen hat, als Bewertungskriterien für die „sonstige Mitarbeit“ u. a. vorbereitende Hausaufgaben und nachbereitende Hausaufgaben heranzuziehen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr – unterstellt – gefertigten Hausaufgaben nicht in die Benotung eingeflossen sind. Sie muss sich hierbei entgegenhalten lassen, dass sie aufgrund ihrer zahlreichen Verspätungen – wahrscheinlich – etliche Male nicht die Möglichkeit hatte, ihre Hausaufgaben vorzutragen. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, die Fachlehrerin sei bei der Notengebung befangen gewesen. Unabhängig davon, ob sich die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch auf die Befangenheit berufen kann, was nicht mehr der Fall ist, wenn die Befangenheit eines Lehrers erst nach der Bekanntgabe der Nichtversetzung geltend gemacht wird, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 29. 12. 2008 – 19 B 1581/08 –, kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Fachlehrerin befangen war bzw. ist. Es ist bereits nicht glaubhaft, dass die ihr insoweit vorgehaltenen Äußerungen tatsächlich gefallen sind. Die Lehrerin hat diese angeblichen Äußerungen, die eine Befangenheit begründen sollen, nachdrücklich und substantiiert bestritten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem von der Antragstellerin angebotenen Beweis zu der Frage, ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Äußerungen der Fachlehrerin gefallen sind, durch Vernehmung der Mitschülerinnen und Mitschüler nachzugehen, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum für eine Beweiserhebung ist, vgl.: zur Frage der Beweiserhebung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschlüsse vom 31. 1. 2006 – 19 B 2021/05 -, 17. 1. 2005 – 19 B 2793/04 -, 22. 4. 2002 – 19 B 575/02 – 12. 1. 1999 – 19 B 2873/97 -. Außerdem lässt es mit Rücksicht darauf, dass das Schulrechtsverhältnis im Allgemeinen durch Spannungen zwischen Lehrern, Schülern und auch Eltern belastet sein kann, nicht bereits auf einen Mangel an Sachlichkeit und Fairness seitens des Lehrers schließen, wenn er etwa aus Verärgerung heraus Äußerungen macht, die der Sache nach nicht angemessen sind. Gelegentliche Ausrutscher und Entgleisungen eines Lehrers der Art, dass sie zwar bei überlegter Betrachtung ungerechtfertigt, andererseits aber aus der konkreten Situation heraus nicht völlig unverständlich erscheinen mögen, begründen als solche für sich allein noch keine Befangenheit des Lehrers. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. 5. 2008 – 19 E 260/08 -, 20. 9. 2007 – 19 B 1317/07 -, 10. 5. 2002 – 19 A 1716/02 -, 29. 1. 2002 – 19 A 1059/01 -. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertung ihrer Leistung im Fach Englisch in der Jahrgangsstufe 12/II bei der jetzigen Entscheidung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Denn die Schullaufbahnbescheinigung, in der die fragliche Kursabschlussnote enthalten war, ist insoweit bestandskräftig. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakte dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Frist hat die Antragstellerin nicht eingehalten. Denn sie hat erst mit Schreiben vom 17. Januar 2011 gegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene, zum Ende des Schuljahrs 2009/2010 ausgestellte Bescheinigung über die Schullaufbahn Widerspruch gegen diese festgesetzten Noten eingelegt. Der Antragstellerin ist auch – entgegen ihrem Antrag – insoweit nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Satz 2 des Absatzes 2 sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat jedoch eine unverschuldete Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht.“ An dieser im einstweiligen Rechtsschutzverfahren summarischen Bewertung hält das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung des in diesem Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden (umfassenden) Überprüfungsmaßstabs fest und verweist über die obigen Darlegungen hinaus auf die Ausführungen des OVG NRW in dessen Beschluss vom 21. Juni 2011 – 19 B 535/11 -, denen das Gericht folgt. Die Kammer macht sich insbesondere die Entscheidungsgründe des OVG NRW im vorgenannten Beschluss zueigen, wonach u. a. ein Bewertungsfehler der zweiten Klausur im Leistungskurs Englisch in der 13/I nicht vorliegt, weil die Fachlehrerin die Klausur vorab an die Bezirksregierung Arnsberg übersandt hat. Denn sie hat eine Bewertung der Klausur eigenständig und vor der Durchsicht durch die Bezirksregierung abschließend bewertet. Diesen Ausführungen des OVG NRW ist die Klägerin nach der Entscheidung nicht mehr entgegengetreten. Ergänzend führt das Gericht aus: Das im Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW eingereichte Aktenkonvolut, in dem u. a. Ausarbeitungen der Klägerin sowie Aufgaben von Mitschülern enthalten sind, rechtfertigt keine Leistungsbewertung der „Sonstigen Mitarbeit“ der Klägerin im Fach Englisch in der Jahrgangsstufe 13/1, die besser als „ausreichend“ ist. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, welche Unterlagen hiervon als Hausaufgaben anzusehen sind, ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass die Klägerin diese Unterlagen im Rahmen der Hausaufgabenvorstellung überhaupt präsentiert hat, noch, dass die Fachlehrerin – die Präsentation der Ausarbeitungen unterstellt – diese nicht bei der Bewertung der sonstigen Mitarbeit berücksichtigt hat. Das Gericht merkt nochmals an, dass die Klägerin ausweislich des Kursheftes des Öfteren zu spät zum Unterricht erschienen ist. Es spricht daher Alles dafür, dass sie deswegen häufig nicht in der Lage war, ihre Hausaufgaben vorzustellen. Denn es ist üblich und rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Besprechung der Hausaufgaben zu Beginn einer Unterrichtseinheit erfolgt. Dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, er bestreite die inhaltliche Richtigkeit der Eintragungen, ist nicht zu folgen. Denn dieses Bestreiten ist weder substantiiert noch erschließt sich dem Gericht, aus welchem Grund die Fachlehrerin bewusst oder fahrlässig falsche Eintragungen in dem Kursbuch hätte vornehmen sollen. Der Beklagte ist nach alledem nicht verpflichtet, die schriftlichen Leistungen der Klägerin im Schulhalbjahr 13/II und im Abitur 2011 zu bewerten und diese Bewertungen offenzulegen sowie die Bewertung der „sonstigen Leistungen“ offenzulegen. Denn die Klägerin wurde vom OVG NRW durch die Zwischenbeschlüsse vom 29. April 2011 und 16. Mai 2011 lediglich vorläufig bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Sicherung ihrer Rechte zum Abitur zugelassen. Nachdem das OVG NRW jedoch die Nichtversetzung der Klägerin in Jahrgangsstufe 13/II bestätigt hat, entfällt die Notwendigkeit, die begehrten Leistungsbewertungen vorzunehmen und/oder offenzulegen. Die dort erbrachten Leistungen haben keinen Einfluss auf die (zu verneinende) Frage, ob die Noten der Klägerin in der Schullaufbahnbescheinigung 13/I zu ihren Gunsten geändert werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).