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Beschluss

19 B 1601/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0213.19B1601.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 EUR festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 EUR festgesetzt Gründe: Der am 12. Dezember 2001 gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den am 10. Dezember 2001 bekanntgegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2001 ist auch nach dem 31. Dezember 2001 das allein statthafte Rechtsmittel geblieben. Entgegen der der Umstellung des Antrags im Schriftsatz vom 8. Januar 2002 zugrunde liegenden Rechtsauffassung ist der Zulassungsantrag nicht im Hinblick auf den durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I, 3987, neu gefassten § 146 Abs. 4 VwGO als Beschwerde zu behandeln. § 146 VwGO in der Fassung des vorgenannten Gesetzes gilt erst ab dem 1. Januar 2002 (vgl. Art. 7 Abs. 1 RmBereinVpG). Für einen vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde gilt § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG. Danach richtet sich (im Übrigen) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Demgemäß ist hier § 146 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung maßgebend. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe einen Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 bzw. auf Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik, weil die ihm erteilten Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht in die Versetzungsentscheidung hätten einfließen dürfen. Es ist zwar nicht zweifelhaft, dass aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) dem Grunde nach sich die Pflicht ergibt, (auf Nachfrage) die wesentlichen Gründe für eine schulische Leistungsbewertung bekannt zu geben. Denn der Schüler ist nur dann in der Lage, gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Notenfestsetzung um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, wenn ihm die dafür tragenden Erwägungen bekannt sind, vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 - 6 C 18. 93 -, DVBl 1996, 436 (437) und vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678), sowie OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2001 - 19 B 1480/01 -, ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 3. A., Rdnr. 607, zumal der Umfang der gerichtlichen Kontrolle davon abhängt, welche Einwände der Schüler gegen die Notenfestsetzung geltend macht und ob diese Einwände schlüssig und substantiiert sind. Dem entsprechend bestimmt § 21 Abs. 5 ASchO NRW, dass der Schüler auf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten ist. Es ist weiter nicht zweifelhaft, dass durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VwVfG NRW die Pflicht zur Begründung schulischer Noten nicht ausgeschlossen werden sollte, mag in einem Verstoß hiergegen auch nicht ein Verfahrensmangel im Sinne von § 39 VwVfG NRW liegen. Ein derartiger Ausschluss wäre nämlich mit dem auch im Schulrecht geltenden Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2001 - 19 B 1480/01 -. Ungeachtet dessen führt aber der vom Antragsteller vorgebrachte Begründungsmangel nicht auf die von ihm mit dem Hauptantrag erstrebte Rechtsfolge der vorläufigen Teilnahme am Unterricht der Klasse 10. Etwaige Begründungsmängel bei der Notenfestsetzung können einen - ggf. gesondert in einem gerichtlichen Verfahren, etwa nach § 123 VwGO, zu verfolgenden - Anspruch auf Nachholen der Begründung bzw. auf (begründete) Neubewertung der schulischen Leistungen oder - soweit eine Neubewertung etwa wegen Zeitablaufs unmöglich geworden ist - einen Anspruch auf Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe, ggf. auch, wie noch ausgeführt wird, einen Anspruch auf Nachprüfung (vgl. § 22 Abs. 1 AO-SI) oder auf Ablegung einer Zusatzprüfung (vgl. § 22 Abs. 7 AO-SI), begründen; Begründungsmängel als solche ergeben hingegen keinen Anspruch auf Versetzung in die nächsthöhere Klasse und damit auch keinen im Verfahren nach § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse. Der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler (nur) dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ASchO NRW), würde vereitelt, wenn der Schüler allein auf Grund einer fehlenden oder fehlerhaften Begründung der Notenfestsetzungen versetzt würde. Dies widerspräche zudem der Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 ASchO NRW, wonach Grundlage der Leistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2001 - 19 B 1480/01 -. Mängel der Begründung der Notengebung können - worauf hier in Bezug auf den auf vorläufige Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik gerichteten Hilfsantrag hingewiesen wird - bei versetzungsrelevanten schulischen Leistungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglicherweise auch einen Anspruch auf Zulassung zu einer Nachprüfung in dem betreffenden Fach begründen. Vorliegend ergeben sich aber aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik hat, weil er, wie noch auszuführen ist, auch bei Bestehen dieser Nachprüfung die Versetzungsbedingungen nicht erfüllen würde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, eine trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgte Notenbegründung indiziere einen "Ermessensnichtgebrauch". Es liegt auf der Hand, dass eine fehlende Notenbegründung für sich allein kein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es überhaupt an einer Leistungsbewertung im Sinne des § 21 ASchO NRW fehlt. Denn die Festsetzung einer Note ist ihrerseits ein Indiz dafür, dass eine Leistungsbewertung - mag sie auch fehlerhaft sein - tatsächlich erfolgt ist. Deshalb müssen neben der fehlenden Begründung der Notenfestsetzung weitere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine Leistungsbewertung im Sinne des § 21 ASchO NRW sei überhaupt (noch) nicht erfolgt. Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht aufgezeigt. Aus den vorstehenden Gründen folgt auch, dass die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen sind in einem Beschwerdeverfahren nicht zu klären. Die erste Frage, "Verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf Verlangen und ggf. konkreten Gegenvortrag des Schülers von der Schule im Rechtsmittelverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Mitteilung der tragenden Gründe der Benotung zumindest in denjenigen Fächern, welche im Schuljahresabschlusszeugnis mit Nichtversetzungsentscheidung mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden oder die als Ausgleichsfächer gemäß § 26 AO-SI in Betracht kämen?", ist im Hinblick auf den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich, weil etwaige Begründungsmängel der Notenfestsetzung, wie ausgeführt, nicht den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 begründen. Die Frage ist über dies und im Übrigen im Grundsatz - im Sinne des Antragstellers - geklärt. Die zweite Frage, "Lässt eine fehlende Begründung trotz Aufforderung im Rechtsmittelverfahren bzw. im gerichtlichen Eilverfahren auf einen Ermessensnichtgebrauch des einzelnen Fachlehrers schließen?", ist, wie ausgeführt, offensichtlich zu verneinen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich ferner nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, aus den "hier vorliegenden Aktenbestandteilen" gehe nicht hervor, dass Abmahnungen in den mit mangelhaft bewerteten Fächern Französisch und Mathematik erfolgt seien. In Bezug auf die mit mangelhaft bewerteten Leistungen im Fach Französisch ist das Vorbringen schon unschlüssig. Gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 ASchO NRW ist die schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten davon, dass die Versetzung eines Schülers gefährdet ist, vorgeschrieben, wenn die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Weil die Leistungen des Antragstellers im Fach Französisch bereits im Zeugnis für das 1. Schulhalbjahr 2000/2001 mit mangelhaft bewertet worden waren, sind die im Zeugnis für das 2. Halbjahr ebenfalls mit mangelhaft bewerteten Leistungen nicht abweichend von der im letzten Zeugnis erteilten Note nicht mehr ausreichend. Davon abgesehen ist die schriftliche Benachrichtigung ausweislich der von der Mutter des Antragstellers unterschriebenen Rückantwort vom 26. April 2001 auch hinsichtlich des Faches Französisch erfolgt. Aus dieser Rückantwort ergibt sich ferner, dass die Mutter des Antragstellers auch im Hinblick auf die im Zeugnis für das 2. Halbjahr mit mangelhaft bewerteten Leistungen im Fach Mathematik von der Gefährdung der Versetzung schriftlich benachrichtigt worden ist. Daher steht § 27 Abs. 8 Satz 4 ASchO NRW der Berücksichtigung der nicht ausreichenden Leistungen in diesen Fächern bei der Versetzungsentscheidung nicht entgegen. Auch die vom Antragsteller für den Fall, dass die Abmahnung erfolgt ist, allein mit der Begründung, "diese Aktenbestandteile" seien ihm nicht vorgelegt worden, erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dringt nicht durch. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, DVBl 1995, 847; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185 (3186); OVG NRW, Beschluss vom 21. September 1999 - 19 A 3862/99.A -, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat es in zurechenbarer Weise unterlassen, sich rechtzeitig vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung Kenntnis von der angesprochenen Rückantwort zu verschaffen. Diese ist dem Verwaltungsgericht vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. November 2001 vorgelegt worden, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 21. November 2001 "zur evtl. umgehenden Stellungnahme" übersandt worden ist. In diesem Schriftsatz hat der Antragsgegner vorgetragen, der Antragsteller sei über das Ergebnis der Monitakonferenz vom 4. April 2001, wonach er in den Fächern Französisch, Mathematik und Biologie Defizite aufwies, informiert worden, was seine Mutter mit dem Rückantwortschreiben vom 26. April 2001 bestätigt habe. Der Antragsgegner hat zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Unterlagen, wie tatsächlich geschehen, mit dem Schriftsatz vorgelegt würden. Im Hinblick darauf, dass der Schriftsatz vom 19. November 2001 ausdrücklich der Beantwortung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 5. November 2001 diente, in dem dieser die fehlende Abmahnung gerügt hatte, und unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Schriftsatzes vom 19. November 2001 - Vorlage der Stellungnahmen der Fachlehrer, Bezugnahme auf das (vorgelegte) Protokoll der Versetzungskonferenz - hatte der anwaltlich vertretene Antragsteller hinreichenden Anlass, um Akteneinsicht in die mit dem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen nachzusuchen, ggf. verbunden mit der Nachfrage, ob auch die im Schriftsatz angesprochenen Unterlagen zu der strittigen Abmahnung eingereicht worden seien. Indem der anwaltlich vertretene Antragsteller dies vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses unterlassen hat, hat er eine taugliche und veranlasste Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ungenutzt gelassen. Davon abgesehen genügt die Gehörsrüge auch nicht den Anforderungen an die Darlegung. Eine beachtliche Gehörsrüge erfordert unter anderem die hinreichend substantiierte Darlegung, was der Beteiligte bei - aus seiner Sicht - ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte führen können. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300, 301 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28, und vom 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 3 VwGO Nr. 47. Diesem Erfordernis genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er hat im Zulassungsantrag nicht dargelegt, was er an entscheidungserheblichen Aspekten vorgetragen hätte, wenn er Kenntnis von den vorgelegten, die strittige Abmahnung betreffenden Unterlagen erhalten hätte. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern Mathematik, Englisch und Deutsch sei inhaltlich fehlerhaft, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Der Vortrag des Antragstellers, im Fach Mathematik hätte ihm statt der Note 5 die Note 4 gegeben werden müssen, weil seine mündliche Mitarbeit mit befriedigend zu bewerten sei, da er im Unterricht "stets mitgearbeitet" und sich "stets durch Meldungen mit zutreffenden Antworten am Unterricht beteiligt" habe, womit die Gesamtleistung auch in Anbetracht der schriftlichen Leistungen schlechtestenfalls mit der Note 4 hätte bewertet werden müssen, ergibt keinen Bewertungsfehler, der im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung durchgreift. Zwar sind Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Dem Prüfer bzw. Lehrer verbleibt aber bei den sog. prüfungsspezifischen Wertungen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738, ein Entscheidungsspielraum. Bewertungen schulischer Leistungen erfordern ebenso wie andere Prüfungsentscheidungen komplexe Erwägungen der Lehrer, die nicht nur eine wertende Auseinandersetzung mit den zu bewertenden Leistungen des einzelnen Schülers im Vergleich zu den Leistungen seiner Mitschüler, sondern auch eine differenziert wertende Zuordnung der Leistungen zu den in § 25 Abs. 1 ASchO NRW vorgegebenen Noten erfordern. Dies gilt gerade auch für die Bewertung der Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht und ihres Gewichts im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen. Die gerichtliche Überprüfung des Entscheidungsspielraums ist demgemäß darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, NWVBl 1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -. Ein Verstoß gegen geltendes Recht lässt sich den Darlegungen nicht entnehmen. Grundlage der Bewertung der schulischen Leistungen des Antragstellers sind alle von ihm im Zusammenhang mit dem Unterricht gezeigten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ASchO NRW). Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ASchO NRW). Dass der Fachlehrer für Mathematik die Mitarbeit des Antragstellers im Unterricht des 2. Halbjahres des Schuljahres 2000/2001 bei der der Versetzungsentscheidung zugrunde gelegten Leistungsbewertung berücksichtigt hat, ergibt sich aus dessen Stellungnahme vom 15. November 2001. Darin hat er ausgeführt, die drei Klassenarbeiten seien mit mangelhaft, mangelhaft (-) und mangelhaft (+) bewertet worden, die mittelmäßige mündliche Mitarbeit habe die Gesamtleistung nicht wesentlich verbessern können. Auch einen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe hat der Antragsteller nicht dargelegt. Selbst wenn seine Leistung bei der Mitarbeit im Unterricht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachlehrers, diese sei "mittelmäßig" gewesen, für sich betrachtet mit befriedigend zu bewerten sein mag, ist damit nicht hinreichend dargetan, dass die Gesamtleistung unter Einbeziehung der - in drei Klassenarbeiten mit jeweils mangelhaft bewerteten - schriftlichen Leistungen die Note ausreichend (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 ASchO NRW) rechtfertigt. Der Stellungnahme des Fachlehrers ist zu entnehmen, dass er bei der Bewertung der Gesamtleistung des Antragstellers im 2. Halbjahr den schriftlichen Leistungen ein deutlich größeres bzw. ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, indem die "mittelmäßige" mündliche Mitarbeit die Gesamtleistung nicht "wesentlich" habe verbessern können. Welches Gewicht der Fachlehrer den Leistungsbereichen im Verhältnis zueinander beimisst, ist grundsätzlich seinem Bewertungsspielraum vorbehalten. § 21 Abs. 4 ASchO NRW verlangt nur, dass der Lehrer sämtliche der in dieser Vorschrift genannten Leistungsbereiche bei der Notenfestsetzung berücksichtigt. Angesichts dessen ist den Darlegungen des Antragstellers nicht zu entnehmen, welche allgemeinen Bewertungsmaßstäbe der Fachlehrer missachtet haben könnte, zumal die in der Stellungnahme vom 15. November 2001 angeführten Aspekte in Anbetracht der schriftlichen Leistungen, deren Bewertung der Antragsteller nicht angegriffen hat, ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit nicht vermissen lassen. Soweit die vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung auf der Prämisse beruht, die Gesamtnote sei nach dem arithmetischen Mittel der Teilnoten für die schriftlichen Leistungen und die Mitarbeit im Unterricht zu bilden, ist ein relevanter Verstoß nicht dargetan. Eine Verpflichtung, die Gesamtleistung eines Schülers in einem Fach oder in Teilbereichen eines Faches (nur) auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der von ihm erzielten Einzelnoten zu bewerten, ist weder bundesrechtlich, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - VII C 51/79 -, NJW 1971, 1956 (1957); OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 1974 - VII OVG C 1/73 -, NJW 1974, 2149 (2149). noch in den einschlägigen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2001 - 19 B 1245/01 -. Die vom Antragsteller hinsichtlich der Note mangelhaft im Fach Mathematik vorgebrachten Angriffe begründen danach keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit dieser Leistungsbewertung. Gegen die Note mangelhaft im Fach Französisch hat er Einwände nicht vorgebracht. Folglich ist von nicht ausreichenden Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1 AO-SI in diesen Fächern auszugehen, sodass ein - zur Versetzung führender - Ausgleich nach § 26 Abs. 1 Satz 1 a) AO-SI unabhängig davon ausscheidet, ob die Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch anstatt mit der Note 4 mit der Note 3 zu bewerten sind; ein Ausgleich nach dieser Vorschrift kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem dieser Fächer mangelhaft sind. Der Antragsteller hat des weiteren auch nicht mit seinen - nur noch für den Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung zur Nachprüfung entscheidungserheblichen - Angriffen gegen die Leistungsbewertung in den Fächern Englisch und Deutsch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dargelegt; seinen Ausführungen lassen sich keine beachtlichen zu einer Neubewertung führenden Bewertungsfehler entnehmen. Eine Notenverbesserung auf befriedigend und die Möglichkeit eines Ausgleichs der Note mangelhaft in Französisch nach § 26 Abs. 1 Satz 1 a) AO-SI kommen daher nicht in Betracht mit der Folge, dass der Antragsteller auch nicht nach § 22 Abs. 1 AO-SI zur Nachprüfung im Fach Mathematik zuzulassen ist, weil er auch bei einer Verbesserung der Note in Mathematik auf ausreichend nicht die Versetzungsbedingungen (§ 21 Abs. 1 AO-SI) erfüllen würde. Gegen die Bewertung seiner Leistungen im Fach Englisch hat der Antragsteller lediglich pauschal und unsubstanziiert geltend gemacht, seine mündlichen und schriftlichen Leistungen entsprächen der Note befriedigend. Damit hat er nicht ansatzweise die Bewertung der Fachlehrerin erschüttert, die in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2001 ausgeführt hat, bei mit 4(+), 3(-) und 5(+) bewerteten schriftlichen und mit 4 bewerteten mündlichen Leistungen seien die Leistungen des Antragstellers ausreichend gewesen. Auch hinsichtlich der Leistungsbewertung im Fach Deutsch, wozu die Fachlehrerin in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2001 ausgeführt hat, bei Klassenarbeiten mit den Noten befriedigend, ausreichend und ausreichend + und bei mit ausreichend bewerteten mündlichen Leistungen sei die Gesamtleistung mit ausreichend zu bewerten, hat der Antragsteller nichts aufgezeigt, was die Bewertung in Frage stellen könnte. Sein Vorbringen verhält sich ausschließlich zu seiner schriftlichen Erörterung zum Thema "Eminem"; das Referat hätte statt mit der Note 4 mit der Note 3 bewertet werden müssen, weil die für die gegebene Note ausschlaggebende Aufgabenstellung zu der Frage, ob die Lieder Eminems verboten werden sollten, ihm seinerzeit so nicht mitgeteilt worden sei. Das Vorbringen ist unsubstanziiert und ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Benotung der Arbeit unter maßgeblicher Berücksichtigung des gestellten Themas aufzuzeigen. Der Antragsteller hat auch im Zulassungsverfahren nicht dargetan, welches Thema ihm denn aus seiner Sicht gestellt worden sei; hierauf hat schon das Verwaltungsgericht - zutreffend - abgestellt. Zu der Angabe, welches (andere) Thema ihm denn gestellt worden sei, bestand um so mehr Veranlassung, als - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits abgestellt hat - die Einleitung der schriftlichen Erörterung, in der der Antragsteller das Verbot der Lieder des Rapstars Eminem angesprochen hat, ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er in der Einleitung genau das Thema aufgegriffen bzw. zu dem Thema hingeführt hat, das ihm auch tatsächlich gestellt worden ist. Soweit sich der Antragsteller schließlich eines Anspruchs auf eine positive Versetzungsentscheidung nach § 21 Abs. 2 AO-SI berühmt, hat er nichts dargelegt, was - zumal angesichts des gesamten Notenbildes im Zeugnis für das 2. Halbjahr - für eine positive Prognose dahin sprechen könnte, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 erwartet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).