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Beschluss

19 B 1480/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1123.19B1480.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000,- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe einen Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 7, weil die ihm erteilten Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Erdkunde mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht in die Versetzungsentscheidung einfließen dürften. Diese Auffassung des Antragstellers ist unzutreffend. Etwaige Begründungsmängel bei der Notenfestsetzung begründen keinen Anspruch auf Versetzung in die nächsthöhere Klasse und damit auch keinen im Verfahren nach § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse, sondern allenfalls einen Anspruch auf (begründete) Neubewertung der schulischen Leistungen oder - soweit eine Neubewertung etwa wegen Zeitablaufs unmöglich geworden ist - einen Anspruch auf Wiederholung der bisherigen Klasse. Der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler (nur) dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 ASchO), würde vereitelt, wenn der Schüler allein auf Grund einer fehlenden oder fehlerhaften Begründung der Notenfestsetzungen versetzt würde. Dies widerspräche zudem der Regelung in § 22 Abs. 4 Satz 1 ASchO, wonach Grundlage der Leistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, eine trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgte Notenbegründung indiziere einen "Ermessensnichtgebrauch". Es liegt auf der Hand, dass eine fehlende Notenbegründung für sich allein kein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es überhaupt an einer Leistungsbewertung im Sinne des § 21 ASchO fehlt. Denn die Festsetzung einer Note ist ihrerseits ein Indiz dafür, dass eine Leistungsbewertung - mag sie auch fehlerhaft sein - tatsächlich erfolgt ist. Deshalb müssen neben der fehlenden Begründung der Notenfestsetzung weitere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine Leistungsbewertung im Sinne des § 21 ASchO sei überhaupt (noch) nicht erfolgt. Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht aufgezeigt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Erdkunde sei inhaltlich fehlerhaft, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Er verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Ausführungen in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2001. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO müssen dagegen die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag dargelegt werden. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Notenfestsetzung in den Fächern Deutsch, Englisch und Erdkunde in dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, "Verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf Verlangen und ggf. konkreten Gegenvortrag des Schülers von der Schule im Rechtsmittelverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Mitteilung der tragenden Gründe der Benotung zumindest in denjenigen Fächern, welche im Schuljahresabschlusszeugnis mit Nichtversetzungsentscheidung mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden?", wäre in einem Beschwerdeverfahren nicht zu klären. Etwaige Begründungsmängel der Notenfestsetzung begründen, wie ausgeführt, nicht den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 7. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Frage im Sinne der Auffassung des Antragstellers zu beantworten ist. Der Gesetzgeber hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den Regelungen in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW eine sich aus anderen Vorschriften ergebende Pflicht zur Begründung schulischer Noten nicht ausschließen wollen. Ein derartiger Ausschluss wäre mit dem auch im Schulrecht geltenden Grundsatz effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar. Der Schüler ist nur dann in der Lage, gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Notenfestsetzung um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, wenn ihm die tragenden Erwägungen der Notenfestsetzung bekannt sind, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677 (678), zumal der Umfang der gerichtlichen Kontrolle davon abhängt, welche Einwände der Schüler gegen die Notenfestsetzung geltend macht und ob diese Einwände schlüssig und substantiiert sind. Dementsprechend bestimmt § 21 Abs. 5 ASchO, dass der Schüler auf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten ist. Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, "Lässt eine fehlende Begründung trotz Aufforderung im Rechtsmittelverfahren bzw. im gerichtlichen Eilverfahren auf einen Ermessensnichtgebrauch des einzelnen Fachlehrers schließen?". Die Frage ist, wie ausgeführt, offensichtlich zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Hauptsacheverfahren, die die Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe betreffen, der Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundezulegen und dieser Betrag in Verfahren nach § 123 VwGO angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters dieses Verfahrens auf 4.000,- DM herabzusetzen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2000 - 19 B 1197/00 und 19 E 654/00 -, m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).