Beschluss
6 B 116/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.6B116.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.047,17 Euro (4.000,-- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.047,17 Euro (4.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 20.. geltenden Recht, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 20.. bekannt gegeben worden ist (§ 194 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Zulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Hiernach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller erstrebt eine Verpflichtung des Antragsgegners, die beim Polizeipräsidium E. freien 18 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (Oberkommissar "Zweite Säule") vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch verneint: Der Antragsgegner sei rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, dass der Antragsteller und die Beigeladenen gleich gut qualifiziert seien. Es sei auch rechtlich bedenkenfrei, dass der Antragsteller bei der somit nach Hilfskriterien vorzunehmenden Auswahl sich für eine Beförderung der Beigeladenen entschieden habe, weil diese die II. Fachprüfung - Erwerb der Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes - rund ein Jahr vor dem Antragsteller abgelegt hätten. Damit habe der Dienstherr rechtlich beanstandungsfrei die durch die Zeit der Tätigkeit im Eingangsamt des gehobenen Dienstes regelmäßig erworbene größere Berufserfahrung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller berücksichtigt. Dem Einwand des Antragstellers, dieses Hilfskriterium sei vorliegend nicht relevant, weil die Beigeladenen die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf unterschiedlichen Wegen (zweijähriges Fachhochschulstudium ohne Führungslehrgang oder dreijähriges Fachhochschulstudium nach altem Recht mit Führungslehrgang; Seiteneinsteiger) erworben hätten, sei nicht zu folgen. Die zweijährige Fachhochschulausbildung genüge den Anforderungen in gleichem Maße, wie sich aus der Zuerkennung der Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ergebe. Es erscheine gerade sachgerecht, nicht nach den unterschiedlichen Wegen beim Erwerb der Laufbahnbefähigung zu differenzieren. Die Führungsfunktion des Antragstellers als Wachdienstführer habe der Dienstherr nicht als ausschlaggebend berücksichtigen müssen. Die vom Antragsteller geltend gemachte Konstellation, dass er in dieser Position Vorgesetzter von Beigeladenen nach deren Beförderung sei, obwohl diese dann einen höheren Dienstrang als er hätten, könne der Dienstherr in naheliegender und üblicher Weise vermeiden, in dem er die Dienstposten anders verteile. Die im mittleren Polizeivollzugsdienst erworbene Berufserfahrung berücksichtige der Antragsgegner bei dem zweiten Hilfskriterium. Dass er der im gehobenen Polizeivollzugsdienst erworbenen Berufserfahrung einen größeren Stellenwert beimesse, sei nicht zu beanstanden. Hiernach komme es nicht mehr darauf an, ob die Beigeladenen zu 5., 7., 9. und 11. nicht schon wegen des Gebots der Frauenförderung vor dem Antragsteller zu befördern seien. Der Antragsteller macht geltend: Es sei hier nicht sachgerecht, auf das Hilfskriterium "Datum der II. Fachprüfung" abzustellen. Er werde dadurch unangemessen benachteiligt. Dass die Beigeladenen die II. Fachprüfung ein Jahr früher bestanden hätten, liege nicht an deren besserer Leistung, sondern allein daran, dass sie auf Grund einer Änderung der LVOPol lediglich eine zweijährige Fachhochschulausbildung absolviert hätten. Demgegenüber habe seine Fachhochschulausbildung noch drei Jahre gedauert. Die Auswahl nach dem Hilfskriterium "Datum der II. Fachprüfung" beruhe somit nicht auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, sondern unzulässigerweise auf reinem Zufall. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde mit diesem Hilfskriterium dem Leistungsprinzip auch deshalb nicht Rechnung getragen, weil unter den Beigeladenen "Seiteneinsteiger" seien. Diese hätten im Gegensatz zu ihm keine Berufserfahrung im mittleren Dienst erworben. Auf Grund dieser Berufserfahrung habe er nach seiner Ernennung zum Polizeikommissar sofort den Dienstposten eines Wachdienstführers erhalten. Seiteneinsteiger könnten sich hingegen frühestens vier Jahre nach Ablegung der II. Fachprüfung um ein Führungsamt bewerben. Somit bleibe er zwangsläufig nach einer Beförderung der Beigeladenen deren Vorgesetzter, was nicht angehe. Seine dreijährige Fachhochschulausbildung habe ihm auch einen Vorsprung an Erfahrung für den gehobenen Dienst vermittelt, den die Beigeladenen nicht hätten. Diese brauchten als "zweijährig Ausgebildete" bzw. als Seiteneinsteiger für eine Führungsfunktion gemäß § 25 Abs. 2 LVOPol eine spezielle Fortbildung. Somit habe er schon nach Auffassung des Verordnungsgebers einen Erfahrungsvorsprung. Dadurch werde der vom Verwaltungsgericht angenommene längere Erfahrungshorizont der Beigeladenen im gehobenen Dienst mehr als kompensiert. Schließlich sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, bei den Auswahlentscheidungen sei seine im mittleren Polizeivollzugsdienst erworbene Berufserfahrung berücksichtigt worden. Aus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner sei rechtlich einwandfrei von einer gleich guten Qualifikation sämtlicher Konkurrenten ausgegangen und habe demzufolge über die Beförderungen nach Hilfskriterien entscheiden können. Der Streit geht darum, ob das vom Antragsgegner vorrangig angewendete und zur Begründung der vorgesehenen Beförderung der Beigeladenen herangezogene Hilfskriterium "längste Zeit nach der Laufbahnprüfung gehobener Dienst" (die Beigeladenen haben die II. Fachprüfung im August 19.., der Antragsteller hat sie ein Jahr später abgelegt) unter den Umständen des vorliegenden Falles als rechtlich einwandfrei einzuordnen ist. Der Antragsteller hat jedoch keine Aspekte dargelegt, die ernstliche Zweifel daran rechtfertigen, dass das Verwaltungsgericht dies bejaht hat. Der Dienstherr kann - nach sachgerechten Gesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 des Grundgesetzes - frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten (Hilfskriterien) er eine größere Bedeutung beimisst. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist. Das Beförderungsdienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Damit wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 6 B 1500/98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1999, 387 = Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2000, 40 = Recht im Amt (RiA) 2000, 42, sowie Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 6 B 2002/99 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter 2000, 230, jeweils m.w.N. (ständige Rechtsprechung). Die gegenteiligen Argumente des Antragstellers überzeugen nicht. Das gilt unabhängig davon, dass nach den Angaben des Antragsgegners nur einer der Beigeladenen eine zweijährige Fachhochschulausbildung absolviert hat und die anderen Beigeladenen - wie der Antragsteller - die II. Fachprüfung nach einer dreijährigen Fachhochschulausbildung abgelegt haben. Jedenfalls ist die Anwendung des Hilfskriteriums "längste Zeit nach der Laufbahnprüfung gehobener Dienst" auch dann nicht willkürlich, wenn für die Zulassung zur Laufbahnprüfung unterschiedliche Fachhochschulzeiten Voraussetzung waren. Das maßgebende rechtliche Moment dieses Hilfskriteriums - die für das Beförderungsamt typischerweise mitgebrachte größere berufliche Erfahrung - wird dadurch nicht berührt. Die Umstände, auf denen das höhere Dienstalter beruht, sind in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Auch die Nichtberücksichtigung einer längeren Dauer des Fachhochschulstudiums überschreitet die Willkürgrenze nicht. Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller sich auf seine Berufserfahrung im mittleren Polizeivollzugsdienst beruft, die die "Seiteneinsteiger" unter den Beigeladenen nicht hätten. Die Vernachlässigung dieses Aspekts bei der Anwendung des Hilfskriteriums "längste Zeit nach der Laufbahnprüfung gehobener Dienst" erscheint nicht willkürlich; nach dessen erwähntem Sinn und Zweck hat das Hilfskriterium unabhängig davon einen sachlichen Bezug. Das Vorbringen des Antragstellers, die "Seiteneinsteiger" blieben nach ihrer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zwangsläufig seine Untergebenen, weil sie sich frühestens vier Jahre nach Ablegung der II. Fachprüfung um einen Führungsdienstposten bewerben könnten, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil alle Beigeladenen die II. Fachprüfung, wie der Antragsteller nicht in Abrede stellt, vor mehr als vier Jahren abgelegt haben. Im Übrigen ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Sache der Behördenleitung, mit dem Dienstrang nicht übereinstimmende Personalverhältnisse organisatorisch zu vermeiden. Der Antragsteller macht des Weiteren geltend, zu seinen Gunsten habe den Ausschlag geben müssen, dass er die Führungsqualifikation nach §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 2 LVOPol innehabe und auf einem Dienstposten mit Führungsfunktion verwendet werde. Er habe deshalb mehr Erfahrung für den gehobenen Dienst als die Beigeladenen, deren längerer Erfahrungshorizont im gehobenen Dienst werde dadurch mehr als kompensiert. Ob diese tatsächlichen Angaben zutreffen, kann offen bleiben. Demgemäß kommt es nicht auf den Vortrag des Antragsgegners an, 13 der Beigeladenen besäßen wie der Antragsteller die Führungsqualifikation und sechs von ihnen übten ebenfalls eine Führungsfunktion aus. Entscheidend ist, dass der Antragsteller insoweit zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf im Rahmen der Hilfskriterien berücksichtigungsfähige Aspekte verweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2000 - 6 B 865/00 -, DÖD 2001, 261, und vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127 = RiA 2001, 196. Daraus folgt jedoch nicht zugleich, dass der Dienstherr diese Aspekte im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zwingend berücksichtigen musste und bei der Besetzung der 18 Beförderungsstellen nicht durchgehend auf das höhere Dienstalter abstellen durfte. Das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, seine im mittleren Polizeivollzugsdienst erworbene Berufserfahrung sei bei den Auswahlentscheidungen berücksichtigt worden, geht fehl. Das hat das Verwaltungsgericht nicht gesagt, sondern hierzu ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der im gehobenen Dienst erworbenen Berufserfahrung einen größeren Stellenwert beimesse. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antragsteller hält für obergerichtlich klärungsbedürftig, ob in dem Verhältnis zwischen Beamten mit dreijähriger Fachhochschulausbildung, zweijähriger Fachhochschulausbildung und Seiteneinsteigern das Hilfskriterium "Datum der II. Fachprüfung" zu Grunde gelegt werden kann. Dies ist nach den oben angeführten Entscheidungen des Senats hinreichend geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.