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Beschluss

19 A 1972/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0717.19A1972.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Gründe: Die Berufung ist gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, (VwGO) iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a. F.) zuzulassen, weil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin für das hier in Rede stehende Zentralgerät einen Anspruch auf Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV NRW S. 970, (BefrVO) hat. Es spricht viel dafür, dass die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann in Betracht kommt, wenn das Rundfunkempfangsgerät dem betreuten Personenkreis nicht als "Endgerät" zur Verfügung steht, sondern - wie hier das Zentralgerät der Klägerin - als eine Art zwischengeschalteter Empfänger und Sender genutzt wird, um mit dem Zentralgerät empfangene Fernsehsendungen in dem hauseigenen Fernsehkanal, den die Bewohner des Alten- und Pflegeheims der Klägerin über das in ihrem Zimmer stehende Fernsehgerät ("Endgerät") empfangen können, übertragen zu können. Sowohl nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO als nach dem Zweck dieser Vorschrift, die in dieser Vorschrift genannten Institutionen von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil sie in besonderem Maße Dienste für die Allgemeinheit und Bedürftige leisten, vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 56, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Rundfunkempfangsgeräte unmittelbar oder (nur) mittelbar dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Entscheidend ist allein, ob die Rundfunkempfangsgeräte für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden, um ihnen den Empfang von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und/oder Fernsehen) zu ermöglichen. Das ist auch dann der Fall, wenn das Rundfunkempfangsgerät, wie hier, als zwischengeschalteter Empfänger und Sender eingesetzt wird, um dem betreuten Personenkreis die Möglichkeit zu eröffnen, (ausgewählte) Rundfunkdarbietungen in einem hauseigenen Kanal zu empfangen. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO dann nicht (mehr) vor, wenn die Rundfunkempfangsgeräte nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden. Das ist der Fall, wenn die Möglichkeit einer auch nur geringfügigen Benutzung oder Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Personen, die nicht zum nach dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehören, besteht, es sei denn, die Benutzung bzw. Mitbenutzung erfolgt nur zufällig, z. B. beim Besuch einer betreuten Person, oder im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, z. B. bei der Betreuung oder Pflege eines Altenheimbewohners. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2420/84 -, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1983 - 10 OVG A 2/81 -, OVGE 37, 427 ff., OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 1979 - 6 A 107/79 -. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat dem Personal ihres Alten- und Pflegeheims unter anderem durch die "Dienstanweisung für die Rezeption" vom 30. Juni 1998 ausdrücklich die Nutzung des Zentralgerätes zum Eigengebrauch untersagt und in der Dienstanweisung im Falle einer "privaten Mitbenutzung" arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Das Zentralgerät einschließlich des daran angeschlossenen Fernsehers, der als "Kontrollmonitor" genutzt wird, befindet sich nach dem Vortrag der Klägerin außerdem in einem verschlossenen Wandschrank, an dessen Tür außen die schriftliche Dienstanweisung vom 30. Juni 1998 angebracht ist, und ist nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Bei dieser Sachlage ist hinreichend gewährleistet, dass das Zentralgerät bestimmungsgemäß nur für die in dem Alten- und Pflegeheim der Klägerin betreuten Personen eingesetzt wird. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, S. 14 des Urteilsabdrucks. Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin bestehen nicht. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 vorträgt, der Wandschrank sei nicht verschlossen, ist nicht ersichtlich und auch nicht näher dargelegt, dass der Beklagte seine Behauptung auf eigene Erkenntnisse stützen kann oder dass er aus anderen Gründen in der Lage ist, die tatsächlichen Verhältnisse in dem Alten- und Pflegeheim der Klägerin zu beurteilen, oder dass konkrete gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin sprechende Gesichtspunkte vorliegen. Soweit die Ausführungen des früher für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 4. Senats des erkennenden Gerichts, ein "zum Empfang Bereithalten" liege auch dann vor, wenn die Benutzung des Rundfunkempfangsgerätes durch eine Dienstanweisung untersagt und das Gerät zur Durchsetzung der Dienstanweisung versiegelt worden sei (Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2692/83 -), dahin verstanden werden könnten, dass die Dienstanweisung der Klägerin und das von ihr angeordnete Verschließen des Zentralgerätes nicht ausreichen, um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Zentralgerätes verlässlich sicherzustellen, folgt der nunmehr für das Rundfunkgebührenrecht, soweit es Verfahren der vorliegenden Art betrifft, zuständige 19. Senat dieser - möglichen - Auffassung des 4. Senats im Ergebnis nicht. In dem Urteil des 4. Senats wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Rundfunkgebührenpflicht und Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt und dass es deshalb im Interesse einer praktikablen Handhabung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht zu lassen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 - 19 A 2637/00 -. Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht bzw. Gebührenbefreiung ohne besonderen Verwaltungsaufwand festgestellt werden können. Das ist hier der Fall. Die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin hinreichende Vorkehrungen zur Vermeidung einer bestimmungswidrigen Verwendung des Zentralgerätes getroffen hat, erfordert lediglich eine (rechtliche) Wertung, aber keinen besonderen (tatsächlichen) Ermittlungsaufwand. Eine nähere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nicht erforderlich, weil die Klägerin die maßgeblichen Tatsachen umfassend dargelegt hat. Es ist auch nicht ersichtlich und, wie ausgeführt, vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, dass aufklärungsbedürftige Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin bestehen oder sonst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich wäre.