Beschluss
14 A 1510/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0314.14A1510.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.832,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.832,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - lässt sich nicht feststellen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bedurfte es zur Umsetzung der Friedhofssatzung keines Verwaltungsaktes in der Form eines Widerrufs gemäß § 49 VwVfG NRW. Insoweit hat der für das Bestattungs- und Friedhofsrecht zuständige 19. Senat des erkennenden Gerichtes mit Beschluss vom 18. Januar 2002 - 19 A 2658/2000 - folgendes ausgeführt Soweit der Kläger unter Berücksichtigung seiner Antragsbegründung sinngemäß auch die Frage aufgeworfen hat, ob das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nur durch Widerruf des das Nutzungsrecht begründenden, begünstigenden Verwaltungsakts bzw. nur nach den für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts geltenden Voraussetzungen nachträglich zeitlich eingeschränkt werden darf, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht gegeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Friedhofsträger die Bedingungen für die Benutzung des Friedhofs kraft seiner Anstaltsautonomie durch objektive Rechtsnormen regeln und damit auch das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (unmittelbar) durch die Friedhofsordnung einschränken kann, ohne dass es eines Umsetzungsaktes zur Einzelfallregelung in Form des Widerrufs der Verleihung bzw. Einräumung des Nutzungsrechts bedürfte. Dies liegt auch der sonstigen angeführten Rechtsprechung, soweit Streitgegenstand der jeweiligen Entscheidung eine Gebührenforderung war, insbesondere auch den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1960 und 8. März 1974, zugrunde. Der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Anstaltsbenutzungsverhältnisses und damit auch das Nutzungsrecht wird kraft der Anstaltsautonomie des Trägers, also der Fähigkeit, verbindlich Normen objektiven Rechts zu schaffen, von der jeweils geltenden Friedhofssatzung, einer aus sich heraus generell verbindlichen Norm des objektiven Rechts, ausgestaltet. Das Nutzungsrecht ist in seinem Bestand und in seiner jeweiligen Ausgestaltung von dem Fortbestand der Anstaltsordnung abhängig und kann unter den oben angeführten Voraussetzungen (unmittelbar) durch Erlass einer neuen Satzung geändert werden. Danach ist auch nicht weiter klärungsbedürftig, dass der Anstaltsträger bei der Verkürzung der Dauer des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte über die im Vorstehenden genannten Voraussetzungen hinaus weitere rechtliche Bindungen in Anlehnung an die letztlich dem Vertrauensschutz dienenden Voraussetzungen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zu beachten hat. Wie ausgeführt, muss der Nutzungsberechtigte jederzeit mit Einschränkungen des Nutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks rechnen und kann sich insofern auf den Schutz des Vertrauens auf den unveränderten Fortbestand des einmal (gegen Entgelt) erworbenen Rechts nicht berufen, weil das Nutzungsrecht von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks steht. Damit ist im Übrigen der Sache nach dem Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW genügt. Anlass, dieser Auffassung entgegenzutreten, sieht der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht. Ist somit im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall das Nutzungsrecht der Familie des Klägers durch die Friedhofsordnung 1960 in zulässiger Weise begrenzt worden ist, kommt es auf die weiter gehende Frage, inwieweit die Friedhofsordnung 1960 angesichts der nachfolgenden weiteren Friedhofssatzungen noch Gültigkeit besitzt, nicht an. Dass die nachfolgenden Friedhofssatzungen Regelungen enthalten, die die aufgrund der Friedhofsordnung 1960 eingetretene Rechtsfolge wieder beseitigen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.