Beschluss
19 A 2658/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Berufung kann nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat; das ist hier nicht der Fall.
• Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann durch nachträgliche Satzungsänderung des Friedhofsträgers im Rahmen der Anstaltsautonomie zeitlich eingeschränkt werden.
• Ein gegen Entgelt eingeräumtes Nutzungsrecht an einer Grabstätte genießt keinen uneingeschränkten Bestandsschutz oder weitergehenden Vertrauensschutz gegen satzungsgemäße Beschränkungen; angemessene Übergangsregelungen sind zu beachten.
• Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung bedarf es neuer erheblicher Gesichtspunkte, wenn die Frage bereits höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Satzungsänderung kann Nutzungsdauer von Wahlgrabstätten begrenzen • Eine Berufung kann nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat; das ist hier nicht der Fall. • Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann durch nachträgliche Satzungsänderung des Friedhofsträgers im Rahmen der Anstaltsautonomie zeitlich eingeschränkt werden. • Ein gegen Entgelt eingeräumtes Nutzungsrecht an einer Grabstätte genießt keinen uneingeschränkten Bestandsschutz oder weitergehenden Vertrauensschutz gegen satzungsgemäße Beschränkungen; angemessene Übergangsregelungen sind zu beachten. • Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung bedarf es neuer erheblicher Gesichtspunkte, wenn die Frage bereits höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt ist. Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Nutzungsdauer seiner gegen Entgelt eingeräumten Wahlgrabstätte von 50 auf 40 Jahre durch Änderung der Friedhofssatzung des Beklagten. Er beantragt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, dadurch würden grundsätzliche rechtliche Fragen berührt, insbesondere zum Bestandsschutz und Vertrauensschutz bei gegen Entgelt eingeräumten Nutzungsrechten. Der Kläger rügt, die Bestimmung des Friedhofsträgers laufe dem Rechtsgedanken pacta sunt servanda zuwider und verletze berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand des Nutzungsrechts. Der Senat prüft, ob die Voraussetzungen des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO vorliegen und ob die einschlägige Rechtsprechung bereits Klärung bietet. Es wird dargelegt, dass der Friedhofsträger kraft Anstaltsautonomie die Bedingungen der Nutzung durch Satzung regeln kann und dass die vormalige Rechtsprechung maßgebliche Leitlinien enthält. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO: Erfordert grundsätzliche Bedeutung; das zu prüfen stellende Rechtsproblem muss höchstrichterlich oder obergerichtlich offen oder für die Rechtseinheit und Fortentwicklung bedeutsam sein. • Vorliegende Rechtslage: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Träger einer öffentlichen Anstalt Friedhof im Rahmen seiner Anstaltsautonomie den Inhalt des Nutzungsrechts durch Satzungen (Friedhofsordnungen) gestalten und dieses Nutzungsrecht auch künftig einseitig ändern, insbesondere zeitlich begrenzen und Verlängerungen an Gebühren knüpfen. • Bestandsschutz und Vertrauensschutz: Ein gegen Entgelt eingeräumtes Nutzungsrecht ist kein dauerhaft unantastbares Recht; der Berechtigte muss mit nachträglichen Einschränkungen im Rahmen des Anstaltszwecks rechnen. Die Grundsätze der Bestandskraft begünstigender Verwaltungsakte greifen hier nicht ohne Weiteres; Vertrauensschutz ist nur insoweit zu gewähren, als dies durch den Anstaltszweck und angemessene Übergangsregelungen geboten ist. • Anstaltszweck und sachliche Rechtfertigung: Die Satzungsänderung diente sachlichen Zwecken (Flächenbedarf, künftige Bestattungsmöglichkeiten, Verteilung gestiegener Kosten) und ist damit durch den Anstaltszweck gedeckt; dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung, sodass keine neue grundsätzliche Klärung erforderlich ist. • Übergangsregelungen und Widerrufsvorbehalt: Es sind angemessene Übergangsregelungen gefordert, damit alte Rechte "weich" auslaufen; eine satzungsgemäße Änderung ersetzt regelmäßig keinen Widerruf als Einzelfallakt, und weitergehende Bindungen analog zu den Widerrufsgründen nach §49 VwVfG NRW sind nicht ohne weiteres einzuführen. • Fehlende neue erhebliche Gesichtspunkte: Der Kläger hat keine neuen, erheblichen Argumente vorgetragen, die eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen würden. • Prozess- und Kostenentscheidung: Der Antrag wird abgelehnt; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; Streitwertfestsetzung erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind und keine neuen erheblichen Gesichtspunkte dargetan wurden (vgl. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte kann im Rahmen der Anstaltsautonomie des Friedhofsträgers durch nachträgliche satzungsändernde Beschränkung zeitlich begrenzt werden, soweit dies durch den Anstaltszweck gerechtfertigt ist und angemessene Übergangsregelungen beachtet werden. Ein allgemeiner, weitergehender Vertrauens- oder Bestandsschutz für gegen Entgelt erworbene Nutzungsrechte besteht nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,335 Euro festgesetzt.