Beschluss
13 A 964/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.13A964.00.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 238.761,24 Euro (504.092,78 - 37.116,38 = 466.976,40 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 238.761,24 Euro (504.092,78 - 37.116,38 = 466.976,40 DM) festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten für den Neubau ihres Krankenhauses in K. -K. - II. Bauabschnitt - die Bewilligung eines Landeszuschusses in Höhe des Kostenanschlages von 34.500.000,00 DM, in welchem Baunebenkosten pauschal mit 4.871.000,00 DM angesetzt waren. Mit Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 1984 stellte die Beklagte die Aufnahme des o.g. Neubaus in das Jahreskrankenhausbauprogramm fest und bewilligte der Klägerin bei einer Bemessungsgrundlage von 34.500.000,00 DM für die v. g. Fördermaßnahme einen Zuschuss aus Landesmitteln vorläufig in Höhe von 34.500.000,00 DM als Festbetragsfinanzierung gemäß § 9 Abs. 2 a KHG. In dem Bewilligungsbescheid heißt es unter Nr. 7.3: Sollten die förderfähigen Gesamtkosten den bewilligten Festbetrag unterschreiten, sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzuzahlen. Hierzu verweise ich auf die Verzinsungsregelungen der Ziffer 5.91 bis 5.93 und 6.2. Die Nr. 9.8 lautet: Die Baunebenkosten werden nach den von mir geprüften und zum Teil von ihnen noch vorzulegenden Architekten- und Ingenieursverträgen gefördert. Die noch geltenden Verträge sind mir spätestens ... vorzulegen. Nr. 9.9 lautet: Ich behalte mir die Prüfung ... b) der nachgewiesenen förderungsfähigen Baunebenkosten im Vorgriff auf den II. Bauabschnitt sowie c) der noch verbleibenden förderungsfähigen Baukosten für den II. Bauabschnitt hiermit ausdrücklich vor. Mit Schreiben vom 30. Januar 1987 stellte die Beklagte fest, dass dem Baukonto entnommene Beträge für Verwaltungsleistungen nicht Gegenstand der Bewilligung und nicht förderfähig seien. Dem widersprach die Klägerin und bat ggf. um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, der jedoch nicht erging. Nach Abschluss der Baumaßnahmen und Prüfung der Kostennachweise teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. April 1993 die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten von 32.834.396,04 DM und - ausgehend von der Klägerin zugeflossenen Landesmitteln, Zinsen und Schutzgebühren von unstreitigen 33.440.039,69 DM - eine Überzahlung von 605.643,65 DM mit, die sie zurück forderte; ferner machte sie Zinsen aus verschiedenen Gesichtspunkten in Höhe von 109.560,43 DM geltend. Zur Begründung gab sie an: Von den vorgelegten Verwendungsnachweisen in Höhe von 33.510.502,75 DM seien 676.106,71 DM abzusetzen, weil eigene Verwaltungsleistungen in Höhe von 618.161,35 DM nicht förderungsfähig seien, Architekten- und Ingenieurshonorare um 16.542,01 DM überhöht und sonstige Positionen in Höhe von 41.403,35 DM ebenfalls nicht förderungsfähig seien. Der Zinsanspruch ergebe sich aus Nrn 6.2 und 6.21 des Bewilligungsbescheids sowie § 49a Abs. 3 VwVfG NRW. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung: Der Ansatz von Verwaltungsleistungen als erstattungsfähige Personalkosten sei der Beklagten seit vielen Jahren bekannt gewesen. Er sei bereits während des I. Bauabschnitts erörtert und in der vergleichsweisen Regelung vom 11. Juni 1985 ausdrücklich anerkannt worden. Für den II. Bauabschnitt sei er von der Beklagten zwar unter dem 30. Januar 1987 in Zweifel gezogen, aber trotz ihrer (der Klägerin) Bitte nicht durch rechtsmittelfähigen Bescheid als nicht förderungsfähig abgelehnt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 korrigierte die Beklagte die förderungsfähigen Gesamtkosten wegen eines Additionsfehlers bei den Absetzungen für Honorare auf 32.893.893,23 DM und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 546.146,46 DM sowie die Zinsbeträge auf 109.519,27 DM und 33.314,93 DM. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Kosten für eigene Verwaltungsleistungen seien von der Klägerin weder mit den Antragsunterlagen noch im Verlaufe des Bewilligungsverfahrens erkennbar gesondert aufgeführt worden. Sie gehörten daher nicht zum Umfang der genehmigten Planung und seien nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides, so dass ihre Förderung nicht möglich sei. Hierauf hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1998 einigten sich die Parteien darauf, die umstrittenen Absetzungen bei den Honoraren (nach Korrektur 14.704,02 DM) und den sonstigen Positionen (41.403,35 DM) jeweils zur Hälfte zu tragen bzw. anzuerkennen. Die Klägerin erkannte ausdrücklich einen somit abzusetzenden Betrag von 28.053,68 DM an. Die Beklagte erkannte ferner bei den eigenen Verwaltungsleistungen 15.000,00 DM als Sachkosten an, worauf die Klägerin die geltend gemachten Sachkosten auf den Restbetrag (24.062,69 DM - 15.000,00 DM =) 9.062,69 DM beschränkte. Nach der Sitzungsniederschrift blieben demnach nur noch Personalkosten von 594.098,66 DM strittig. Entsprechend diesem Verhandlungsergebnis setzte die Beklagte mit Bescheid vom 9. April 1999 den Förderrahmen auf 32.936.946,91 DM fest und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 504.092,78 DM sowie den Zinsbetrag wegen zweckwidriger Verwendung auf 11.924,19 DM. Dabei setzte sie von den unstrittigen Mittelzuflüssen an die Klägerin von 33.440.039,69 DM die nach wie vor strittigen 594.098,66 DM für eigene Verwaltungsleistungen (Personalkosten), 28.053,68 DM für - insoweit von der Klägerin akzeptierte - nicht förderfähige Honorare und sonstige Positionen sowie 9.062,69 DM für insoweit von der Klägerin reduzierte Sachkosten ab. Zur Begründung führte sie ferner an, dass für jede mit Landesmitteln im Rahmen eines Investitionsprogramms geförderte Krankenhausbaumaßnahme alle förderfähigen Positionen vor Bewilligung anzuerkennen und festzulegen seien, damit sie im Kostenrahmen erfasst würden. Die in Ansatz gebrachten Personalkosten der Klägerin seien vorliegend nicht ausgewiesen und als förderfähig anerkannt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 1999 einigten sich die Beteiligten dahin, dass der Anspruch auf "Verzinsung des Bescheides vom 9. April 1999" nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Die Klägerin hat vorgetragen: Die geltend gemachten Verwaltungseigenleistungen (Personalkosten) seien förderfähig. Die gleiche Kostenposition habe die Beklagte für den I. Bauabschnitt vergleichsweise anerkannt. Dieselbe Position für den II. Bauabschnitt sei im pauschalen Nebenkostenanschlag und im pauschal genehmigten kalkulierten Betrag von 4.500.000,00 DM enthalten gewesen. Personalkosten seien in vielen Mittelanforderungen enthalten, die alle von der Beklagten bedient worden seien. Diese Kosten unterfielen nicht der Nr. 2 des Runderlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. Mai 1983, MBl. 1983, 920, sondern dessen Nr. 1, weil sie nur ein Krankenhaus betreibe und ihr Personal in diesem einen Krankenhaus tätig sei. Die insoweit geltend gemachten Personalkosten für Herrn Marsch und Frau Schmitt erfüllten die Voraussetzungen der Nr. 1 des v.g. Runderlasses. Beide hätten in der maßgeblichen Zeit, wie sich aus den Anstellungsverträgen ergebe, zum Krankenhauspersonal gehört, seien wie beim I. Bauabschnitt ausschließlich mit Verwaltungs- und Planungsleistungen beschäftigt gewesen und die auf sie entfallenden Personalkosten seien nicht im Pflegesatz berücksichtigt worden. Bei dem hohen Bauvolumen und den mit einem Krankenhausneubau verbundenen Schwierigkeiten sei die Wahrnehmung der von Herrn M. und Frau S. wahrgenommenen - von der Klägerin im Einzelnen angeführten - Tätigkeiten eines Bauherrn eine Selbstverständlichkeit. Im Übrigen habe die vergleichsweise Anerkennung eigener Verwaltungsleistungen als förderungsfähig im Rahmen des I. Bauabschnitts vom 13. Juni 1985 durch die Beklagte auch Bedeutung für die Förderung des II. Bauabschnitts. Dies und die unterbliebene Reaktion der Beklagten auf ihre (der Klägerin) schriftliche Anfrage hinsichtlich der Verwaltungseigenkosten im Jahre 1987 begründe Vertrauensschutz und belege die Förderungsfähigkeit der strittigen Position. Schließlich habe sie die Baunebenkosten bereits am 27. Mai 1986 und später am 16. Februar 1987 im Einzelnen aufgeschlüsselt. Die Zinsberechnung der Beklagten sei in den Einzelheiten nicht nachvollziehbar. Auch habe sie (die Klägerin) gegen die Beklagte Forderungen wegen vorfinanzierter Beträge, weil die Beklagte stets zahlungssäumig geblieben sei. Das Zinsbegehren gehe von einer falschen Basis aus, weil sie (die Klägerin) überhöhte Zahlungen aus Eigenmitteln auf das Baukonto vorgenommen habe und deshalb eine Überzahlung der Beklagten erst ab 6. Dezember 1991 erfolgt sein könne. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1993, nunmehr in der Fassung vom 9. April 1999, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Alle Kosten der Baumaßnahme seien auf jeden Fall anzumelden, zu prüfen und definitiv mit Prüfvermerk anzuerkennen bzw. zu bewilligen gewesen. Hieran fehle es vorliegend. Sie habe gegenüber der Klägerin insoweit keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer Anerkennung dieser Kosten gesetzt. Die außergerichtliche vergleichsweise Zuerkennung von eigenen Verwaltungskosten für den I. Bauabschnitt sei erst nach dem Bewilligungsbescheid für den II. Bauabschnitt erfolgt, so dass die Klägerin diesen Bescheid im Sinne ihrer (der Beklagten) Rechtsauffassung habe verstehen müssen und aus dem Vergleich unter Beachtung von Sinn und Zweck einer solchen Einigung keine Rechtswirkungen für die Zukunft habe ableiten können. Dass sie (die Beklagte) auf das Schreiben der Klägerin vom 17. März 1987 betreffend eigene Verwaltungskosten nicht schriftlich reagiert habe oder die Klägerin unter dem 7. Mai 1986 sowie 16. Februar 1987 die Nebenkosten aufgeschlüsselt habe, begründe ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand. Das gelte auch für ihre Zahlungen auf die Anforderungen der Klägerin, soweit in diesen eigene Verwaltungskosten enthalten gewesen seien, weil die Zahlungen stets unter Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung überzahlter Beträge erfolgt seien. Es sei regelmäßig Aufgabe eines Krankenhauses, Investitionsmaßnahmen mit dem zur Verfügung stehenden Personal durchzuführen, zumal der beauftragte Architekt bei der Überwachung und Kostenkontrolle dem Bauherrn zur Seite stehe. Frau S. sei auf einer halben Planstelle des Krankenhauses beschäftigt gewesen. Die auf sie entfallenden Kosten seien budgetrelevant. Herr M. sei möglicherweise zur Entlastung des neuen Geschäftsführers des Krankenhauses eingestellt worden, so dass eine Doppelzahlung drohe. Ferner unterfalle er der Nr. 2 des o.a. Runderlasses vom 2. Mai 1983 und die umstrittene Position insgesamt sei nicht von der Bewilligungsbehörde anerkannt. Was die von der Klägerin geltend gemachte Gegenforderung angehe, seien die von dieser gezahlten Mittel für Bauteile bestimmt gewesen, die nicht Gegenstand der Landesförderung gewesen seien. Diese Eigenmittel seien erstattet worden, nachdem festgestellt worden sei, dass die Fördermittel für die bewilligten Bauteile nicht verbraucht worden seien. Gleichgültig, ob die Mitarbeiter M. und S. der Nr. 1 oder 2 des genannten Runderlasses unterfielen, handele es sich bei dem Erlass um eine Kann-Regelung, woraus nur die grundsätzliche Förderungsfähigkeit folge. Über die konkrete Förderung müsse die Bewilligungsbehörde eine Entscheidung treffen, wozu alle Kosten anzumelden und mit einem Prüfungsvermerk anzuerkennen seien. Hieran fehle es vorliegend. Unabhängig davon seien die von den beiden Mitarbeitern wahrgenommenen Aufgaben regelmäßig von den beauftragten Architekten, Ingenieuren und Bauleitern durchzuführen, wofür sie durch ihr Honorar entlohnt würden, so dass zusätzliche Kosten der hier strittigen Art nicht notwendig und allenfalls bei schwierigen Bauvorhaben sowie dann zudem in geringerem Umfang anerkennungsfähig seien. Sie habe solche Kosten regelmäßig nicht anerkannt. Die Zinsverpflichtung ab dem Auszahlungstag ergebe sich aus Nr. 5.92 des Bewilligungsbescheids vom 27. Dezember 1984 und überdies aus § 49a VwVfG NRW. Soweit die Klägerin von einer Verzinsung allenfalls ab dem 6. Dezember 1991 ausgehe, betreffe das einen völlig anderen Anspruch, nämlich den bei Überzahlung nach Schlussfestsetzung der Förderung. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 22. Dezember 1999 den angefochtenen Bescheid in der Gestalt der Widerspruchsbescheide insoweit aufgehoben, als ein 37.116,38 DM überschreitender Betrag zurückgefordert wird. Hierauf hat die Beklagte die - zugelassene und rechtzeitig begründete - Berufung eingelegt. Die Beklagte trägt vor: Als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid in der Form der Widerspruchsbescheide sei nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, § 49 Abs. 3 VwVfG NRW heranzuziehen. Zwar habe das Verwaltungsgericht richtig die Personalkosten über 594.098,66 DM nicht als förderungsfähig anerkannt. Bei dem angefochtenen Bescheid handele es sich aber nicht um einen Widerruf, sondern um die endgültige Festsetzung des Landeszuschusses an die Klägerin. Der Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 1984 habe nur den Umfang des Planvolumens und der förderfähigen Gesamtkosten detailliert festgelegt; nach seiner Nr. 7.3 sollten die den bewilligten Festbetrag unterschreitenden förderfähigen Gesamtkosten zurückgezahlt werden. Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei daher das Krankenhausfinanzierungsgesetz iVm. dem Bewilligungsbescheid. Es handele sich nicht um den Widerruf zweckentfremdet verwendeter Mittel, sondern um die Abrechnung einer Fördermaßnahme. Ein Ermessensspielraum habe ihr dabei nicht zugestanden. Im Übrigen seien alle Mittel zweckentsprechend für die bewilligte Krankenhausbaumaßnahme verwendet worden. Streitig sei nur die Höhe der förderungsfähigen Positionen. Soweit im Bescheid vom 16. April 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1993 noch von einem Widerruf einzelner Positionen die Rede gewesen sei, sei dieser Fehler im Widerspruchsbescheid vom 9. April 1999 ausgeräumt. Sollte ihr bezüglich der Rückzahlung Ermessen zugestanden haben, sei dieses jedenfalls auf Null reduziert gewesen. Etwaige Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden seien auf den noch offenen Zinsanspruch auf den Rückzahlungsbetrag zu beziehen. Nach ihrem Schreiben vom 30. Januar 1987 habe die Klägerin nicht auf eine Förderungsfähigkeit ihrer Verwaltungsleistungen (Personalkosten) vertrauen können. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nach seiner Anerkennung der Schlussabrechnung eine Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen für vorzeitigen Mittelabruf versäumt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die geltend gemachten Personalkosten unterfielen der Nr. 1 des Runderlasses vom 2. Mai 1983, in der eine Ausweisung und Anerkennung einer solchen Position nicht vorgesehen sei. Dem Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1987 sei sie entgegengetreten. Die Beklagte habe sich im Widerspruchsbescheid vom 9. April 1999 ausdrücklich auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW bezogen, so dass unerklärlich sei, weshalb jetzt diese Vorschrift nicht einschlägig sein solle. Sie habe auch die gezahlten Mittel in Höhe der Personalkosten nicht zweckentfremdet verwandt. Die Beklagte habe, abgesehen von einem überhaupt nicht erkannten Ermessen, unberücksichtigt gelassen, dass sie (die Klägerin) eine eventuelle Zweckwidrigkeit weder gekannt habe noch habe erkennen müssen. Einen vorzeitigen Mittelabruf habe sie nicht vorgenommen und zudem entbehre einem darauf gestützten Zinsanspruch die Rechtsgrundlage. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 3) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung, über die der Senat wegen einstimmiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussicht und der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung im Beschlusswege nach § 130a VwGO entscheidet, ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil kann, soweit es der Klage stattgibt, in der Berufung keinen Bestand behalten. Der Ausgangsbescheid vom 16. April 1993 - seinem Charakter nach ein Abrechnungs- oder Schlussbescheid - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 1993, letzterer in der Fassung des Bescheids vom 9. April 1999 ist, soweit er in der Berufung Gegenstand der Anfechtungsklage ist, nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Entscheidung wird der Problematik des vorliegenden Rechtsstreits nicht gerecht, weil sie den Regelungscharakter des Ausgangsbescheids in der Gestalt des maßgeblichen Widerspruchsbescheids unzutreffend erfasst. Bereits der Ausgangsbescheid weist drei Regelungen auf: 1. wird der Förderrahmen für die II. Baumaßnahme des klägerischen Krankenhauses endgültig festgesetzt, auch wenn insoweit eine umschreibende Formulierung gewählt ist; 2. wird die Rückforderung einer Überzahlung geltend gemacht; 3. werden Zinsen unter drei Gesichtspunkten geltend gemacht, die möglicherweise im Bescheid vom 9. April 1999 nur noch auf eine nicht zweckentsprechende Verwendung von Landesmitteln gestützt werden. Von dem so strukturierten Bescheid hat das Verwaltungsgericht nur die Rückzahlungsforderung (Regelungsteil 2) zum Teil aufgehoben; unberührt gelassen hat es die endgültige Festsetzung des Förderrahmens (Regelungsteil 1) und - insoweit inkonsequent - die Zinsforderung (Regelungsteil 3). Allerdings hat es durch Bestätigung der Nicht-Förderungsfähigkeit der strittigen Personalkosten der Klägerin die endgültige Festsetzung des Förderungsrahmens und den grundsätzlichen Rückzahlungsanspruch der Beklagten mittelbar bestätigt. Es hat aber versäumt, die Klage im Übrigen, d.h. bezüglich der Regelungsteile 1 und 3 wie auch bezüglich des von der Klägerin anerkannten Rückzahlungsbegehrens abzuweisen. Dieses erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin weder durch eigenständige Berufung noch durch Anschlussberufung angefochten, was zur Folge hat, dass der Regelungsteil 1 des Ausgangsbescheids in der Gestalt der Widerspruchsbescheide im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht aufgehoben und bestandskräftig ist. Diese Konstellation führt zwangsläufig zu dem von der Beklagten erhobenen Rückzahlungsanspruch und dem zu Folge zwingend zur Stattgabe der Berufung der Beklagten. Das erhellt aus der nachfolgenden Betrachtung des Charakters des Bewilligungsbescheids vom 27. Dezember 1984 und des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 16. April 1993 sowie ihres Zusammenspiels. Mit dem o.a. Bewilligungsbescheid ist der Klägerin unter Nr. 1 b) bei einer Bemessungsgrundlage von 34.500.000,-- DM ein Zuschuss vorläufig in Höhe von 34.500.000,-- DM bewilligt worden und unter Nr. 7.3 - wenn auch unter der irreführenden Überschrift "Widerruf der Bewilligung" - die Zurückzahlung ausgezahlter Fördermittel bei Unterschreitung des bewilligten Festbetrags durch die förderfähigen Gesamtkosten geregelt. Hieraus und aus dem Vorbehalt der Prüfung geltend gemachter Baunebenkosten in Nrn 9.8 und 9.9 ergibt sich - auch für den Bescheidadressaten erkennbar -, dass a) der bewilligte Festbetrag nur vorläufig ist und b) eine Schlussabrechnung der Gesamtkosten nach Prüfung der Kostennachweise sowie c) eine endgültige Festsetzung des bewilligten Festbetrages erfolgen werde. Dies ist nicht nur dem Wortlaut des Bescheids zu entnehmen, sondern auch den zum Gegenstand der Bewilligung gemachten Verfahrensrichtlinien vom 25. Oktober 1973, MBl. 1973, 1834. Diese sehen in Nr. 3.1 für das Bewilligungsverfahren einen vorläufigen Bewilligungsbescheid vor. Es versteht sich von selbst, dass einem vorläufigen Bewilligungsbescheid die endgültige Entscheidung nach Vorlage und Prüfung der Schlussabrechnung (vgl. insoweit auch Nr. 4.3.) folgt. Der o.a. Bewilligungsbescheid ist daher im Sinne der Rechtsprechung des 4. Senats des angerufenen Gerichts lediglich die Grundlage für die vorläufig gezahlten Fördermittel. Dem gegenüber kommt dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Charakter eines Abrechnungs- oder Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die Höhe der Fördermittel, die der Klägerin auf der Grundlage des ansonsten unverändert gültigen Bewilligungsbescheides zustehen, verbindlich festzusetzen und die sich hierauf angesichts der tatsächlich gezahlten Beträge ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 4 A 4927/99 - und Urteile vom 17. März 1989 - 4 A 799/87 - und 24. November 1989 - 4 A 459/88 - sowie letzteres betreffend BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 3 B 19.90 - n.v. Mit der endgültigen Festsetzung des "Förderrahmens" im angefochtenen Schlussbescheid (Ausgangsbescheid) ist denn auch erkennbar angeknüpft an den vorläufigen Bewilligungsbescheid gemäß 3.31 der Verfahrensrichtlinien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts beinhaltet der Schlussbescheid keinen Widerruf des Bewilligungsbescheids oder von Teilen dessen. Weder ist im Schlussbescheid vom 16. April 1993 oder im Widerspruchsbescheid in der maßgeblichen Fassung des Bescheids vom 9. April 1999 ausdrücklich oder sinngemäß von einem Widerruf die Rede noch war Raum für einen solchen Widerruf. Soweit im Schlussbescheid § 49a Abs. 3 VwVfG NRW angezogen ist, handelt es sich lediglich um die Begründung - und zudem nur eine hilfsweise - des Zinsbegehrens, womit der Bescheid im Übrigen nicht den Charakter eines Widerrufs erlangt. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 die Rückforderung auf §§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützt wird, ist dies durch den Bescheid vom 9. April 1999 überholt, in welchem von einem Widerruf, wie die Beklagte betont, nicht mehr die Rede ist. Eines Rückgriffs auf die Erstattungs- und Verzinsungsregelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedurfte es auch nicht, weil mit der endgültigen Festsetzung des Förderungsbetrages ein Rechtsgrund für ein weiteres Behaltendürfen überzahlter Beträge nicht mehr bestand, so dass sich das Rückzahlungsverlangen der Beklagten als Geltendmachung eines öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs darstellt (vgl. insoweit die zitierten Entscheidungen des 4. Senats). Nichts anderes beinhaltet Nr. 7.3 Satz 1 des Bewilligungsbescheides, mit dem sich die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1984 einverstanden erklärt hat und der mithin auch selbständig Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Förderbeträge ist. Zentraler Punkt des Rechtsstreits ist deshalb an sich die erste Regelung des Schlussbescheids, nämlich die vom Verwaltungsgericht nicht aufgehobene endgültige Festsetzung des Förderrahmens. Bleibt diese bestandskräftig bestehen, was hier der Fall ist, besteht für ein Behaltendürfen der der Klägerin zugeflossenen überschießenden Mittel kein Rechtsgrund und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - oder unmittelbar durch Bewilligungsbescheid begründete Rückzahlungsanspruch - der Beklagten ist begründet sowie der Schlussbescheid hinsichtlich seines 2. Regelungsteils rechtmäßig. Auf die Fragen der Förderungsfähigkeit der strittigen Personalkosten der Verwaltung oder einer rechtmäßigen Ermessensbetätigung kommt es nicht an. Der Zinsanspruch der Beklagten, die dritte Regelung des Beschlussbescheids, ist vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht aufgehoben worden, so dass insoweit die Beklagte nicht beschwert und das dahingehende Anfechtungsbegehren der Klägerin ebenso wie der 1. Regelungsteil des Schlussbescheids nicht Gegenstand der Klage in der Berufung ist.