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Beschluss

15 A 737/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0319.15A737.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 482,24 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 482,24 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im Zulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Straße sei mit 5,5 m überbreit, sodass der Einbau sieben neuer Sinkkästen keine Verbesserung darstelle, und die Ersetzung zweier Sinkkästen durch kleinere habe zu einer Verschlechterung geführt, begründet dies keine solchen Zweifel. Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 15 A 747/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). Weder die angelegte Straßenbreite noch die Art und Weise des Ausbaus der Entwässerungseinrichtung legen es nahe, dass ein im oben verstandenen Sinne unvertretbarer Ausbau vorliegt. Für die Entwässerungseinrichtung gilt dies schon deshalb, weil nicht die Entwässerungsleistung einzelner Sinkkästen, sondern die Entwässerungsleistung der Straßenentwässerungsanlage insgesamt für das Vorliegen einer Verbesserung maßgeblich ist. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt weder deshalb vor, weil das Gericht eine Pflicht des Herrn V hätte feststellen müssen, dass er für die Kosten der Entwässerungseinrichtung aufkommen müsse, noch deshalb, weil das Gericht die besondere Form und Beschaffenheit der Beleuchtungskörper nicht weiter aufgeklärt hat. Es ist nicht erkennbar, warum sich dem Gericht insoweit eine über den geschehenen Umfang hinaus weitere Sachverhaltsaufklärung aufgedrängt haben sollte. Vgl. zur Notwendigkeit des Aufdrängens für eine Verletzung der Aufklärungspflicht BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 8 B 104.95 -, Buchholz 448.0 § 12 Wehrpflichtgesetz Nr. 189. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.