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Beschluss

15 A 4218/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.15A4218.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 244,35 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 244,35 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Das Verwaltungsgericht hat die durch den Ausbau bewirkten Veränderungen des Lichtstroms und der Beleuchtungsstärke, die auf Seite 3 des angegriffenen Urteils dargestellt worden sind, auf den Seiten 5 ff. als beitragsfähige Verbesserung bewertet. Dagegen werden im Zulassungsverfahren substantiierte Einwände nicht erhoben. Im Kern wird alleine vorgebracht, die Tatsache, dass die Beleuchtungsanlage auf die mit Laubbäumen bestandene Seite verlegt worden sei, schließe eine Verbesserung aus. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in einem Berufungsverfahren mit diesem Einwand durchdränge. Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 15 A 737/02 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). Nach diesen Maßstäben kann die Verlegung der Straßenbeleuchtung auf die baumbestandene Seite nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren bewertet werden. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von Entscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der jeweils bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. In Wirklichkeit rügt der Kläger lediglich eine vermeintlich falsche Anwendung der vom beschließenden Gericht aufgestellten Grundsätze. Auch der weiter angeführte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Benennung der im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage bedurft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.