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Beschluss

16 E 10/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.16E10.02.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Die entsprechend § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) als zugelassen geltende Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO zu Recht abgelehnt, weil die Antragsteller es versäumt haben, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich geforderten Weise darzulegen. Soweit es um die Verpflichtung zum (formblattmäßigen) Nachweis der finanziellen Bewilligungsvoraussetzungen auch in sozialhilferechtlichen Streitverfahren geht, kann auf die diesbezüglichen Gründe im Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 20/02 verwiesen werden, die sinngemäß auch für das vorliegende Verfahren gelten. Da sich das Erklärungs- und Nachweiserfordernis aus dem Gesetz ergibt, kann auch nicht zugunsten der Antragsteller berücksichtigt werden, dass sie das Verwaltungsgericht um Mitteilung für den Fall gebeten haben, dass das Gericht eine Formularerklärung für erforderlich hält, eine solche Mitteilung aber nicht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.