Beschluss
16 B 20/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0320.16B20.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdezulassungsverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Antragsgegner wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 3. für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von 79,45 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdezulassungsverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zugelassen. Der Antragsgegner wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 3. für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt in monatlicher Höhe von 79,45 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, weil die Antragsteller nicht in der vorgeschriebenen Weise belegt haben, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen; denn bis heute fehlt es an der Vorlage einer formblattgemäßen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die indessen gemäß § 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend erforderlich ist, ohne dass es eines speziellen Hinweises durch das erkennende Gericht bedurft hätte. Vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 -, FamRZ 1997, 546 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2001 - 16 B 134/01 -. Eine solche Erklärung war auch nicht wegen des Verfahrensgegenstandes, das heißt im Hinblick auf die dringliche Beanspruchung von Hilfe zum Lebensunterhalt, oder wegen des vormaligen Bezuges solcher Hilfe durch die Antragsteller entbehrlich. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung müssen bereits aus den speziell zu diesem Zweck vorgelegten und in einer gesonderten Akte zu führenden Unterlagen ersichtlich sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000 - 22 E 672/00 -. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich trotz des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) noch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts den Verfahrensbeteiligten noch im Jahre 2001 bekannt gegeben worden ist (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO n.F.). Die demzufolge noch erforderliche Zulassung der Beschwerde beruht auf § 146 Abs. 4 VwGO a.F. iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, weil es bei summarischer Prüfung unzutreffend war, einen Anordnungsanspruch wegen unklar gebliebener wirtschaftlicher Verhältnisse der Antragsteller abzulehnen. Da die Antragstellerin zu 1. jedenfalls bis zum 12. Januar 2002 Erziehungsgeld iHv monatlich 600 DM bzw. zuletzt 307 EUR bezogen hat und dieses gemäß § 8 Abs. 1 BErzGG nicht auf andere Sozialleistungen - also auch nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt - anzurechnen ist und auch nicht angerechnet wurde, ließen sich die Anschaffung und der Betrieb eines Kfz angesichts der hier vorliegenden Umstände erklären, ohne dass verheimlichte Einkünfte der Antragstellerin vermutet werden mussten. Unter diesen Umständen liegen Zweifel an der Unrichtigkeit des Beschlusses so offen zutage, dass auch ohne deren ausdrückliche Geltendmachung im Zulassungsantrag die Beschwerde zugelassen werden musste. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224, vom 17. Juni 1997 - 16 E 380/97 -, FEVS 48, 205, und vom 3. Mai 2001 - 12 B 554/01 -; Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, Loseblatt (Stand: Juli 2000), § 124a Rn. 83 f. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass das mit der Beschwerde weiterverfolgte Hilfebegehren dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Antragstellerin zu 1. habe letztlich die beim Antragsgegner entstandenen Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit zu vertreten, weil sie, statt die Anschaffung und Haltung des Pkw mit dem Kennzeichen einzuräumen und deren Finanzierung mit dem sozialhilferechtlich anrechnungsfreien Erziehungsgeld im Einzelnen zu verdeutlichen, mit wenig glaubhaften Einlassungen die Fahrzeughaltung geleugnet habe. Das Verhalten der Antragstellerin dürfte damit zu erklären sein, dass sie, als ihr der Antragsgegner die Haltung des Pkw vorhielt, Zuflucht in einer konstruierten Geschichte suchte, weil sie nicht an die naheliegende und den Verhältnissen entsprechende Darstellung einer Finanzierung des Pkw durch das Erziehungsgeld dachte. Sonstige Umstände, aus denen sich Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit der Antragsteller ergeben könnten, sind weder vom Antragsgegner benannt worden noch anderweitig hervorgetreten. Es finden sich namentlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das Erziehungsgeld anderweitig verwendet hätte, so dass daraus die Anschaffung und Nutzung des Pkw nicht hätte bestritten werden können. Vielmehr belegen die vorgelegten Kontoauszüge, dass die laufenden Fahrzeugkosten abgebucht worden sind und das Konto (nur) durch das eingehende Erziehungsgeld jeweils ausgeglichen wurde. Die Beschwerde ist gleichwohl nur zu einem geringen Teil begründet, weil es weithin am Anordnungsgrund fehlt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis neben der Glaubhaftmachung eines materiellrechtlichen Anspruches auch voraus, dass diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. An einer solchen Notwendigkeit fehlt es im Hinblick auf laufende und rückständige Unterkunftskosten auch dann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung die von den Hilfe Suchenden bewohnte Unterkunft ohnehin nicht mehr gehalten werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 - 16 B 1109/99 -. So verhält es sich vorliegend. Nach den Angaben der Antragsteller hat der Vermieter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Februar 2002 fristlos gekündigt, einen Räumungstermin gesetzt und zugleich eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB ausgeschlossen; auch die Voraussetzungen des Unwirksamwerdens der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB liegen wegen der schon im November 2001 erklärten und nachfolgend abgewendeten Kündigung offensichtlich nicht vor. Auch die anwaltlich vertretenen Antragsteller gehen davon aus, dass ein Umzug der Antragsteller notwendig wird. Unter solchen Umständen würde eine Berücksichtigung der aufgelaufenen Mietverbindlichkeiten im Rahmen der einstweiligen Anordnung nicht mehr der Sicherstellung der Unterkunft dienen; die Antragsteller können vielmehr zur Geltendmachung unterkunftsbezogener Sozialhilfeleistungen auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Daraus folgt zunächst, dass für den Ausgleich der schon im September und Oktober 2001, das heißt vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, entstandenen Mietrückstände kein Anordnungsgrund besteht. Weiter führt die Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten dazu, dass die Antragsteller den in der Zeit vom 31. Oktober 2001 bis zum 31. Januar 2002 zu deckenden sonstigen notwendigen Lebensbedarf mit ihren Einkünften bestreiten konnten. In der Zeit vom 31. Oktober bis zum 31. Dezember 2001 belief sich der geltend gemachte Regelsatzbedarf der Antragstellerin zu 1., also 80 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand, auf monatlich 448,80 DM. Da die laut Antrag zu berücksichtigenden Einkünfte der Antragstellerin (Erziehungsgeld und Kindergeld) sich selbst im Falle der Zuerkennung des kindergeldbezogenen Freibetrages von 40 DM (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG) auf monatlich 1.100 DM beliefen, reichte dies über den eigenen Regelsatzbedarf der Antragstellerin hinaus auch zur vorübergehenden vollständigen Deckung des sich auf 309 DM belaufenden Regelsatzbedarfs des einkommenslosen Antragstellers zu 3., während der Antragsteller zu 2. schon mit dem erhaltenen Unterhalt iHv 345 DM seinen regelsatzbemessenen Bedarf von gleichfalls 309 DM decken konnte. Im Januar 2002 floss der Antragstellerin lediglich noch bis zum 12. des Monats das Erziehungsgeld zu (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 3 Satz 1 BErzGG), so dass sich das ihrem um 20% verminderten Regelsatzbedarf von 229,46 EUR gegenüberstehende Einkommen auf 430,80 EUR belief, wobei das Resterziehungsgeld (12/30 x 307 EUR =) 122,80 EUR und das Kindergeld 308,-- EUR betrugen. Auch in diesem Monat reichte das überschießende Einkommen der Antragstellerin von 201,34 EUR aus, um auch noch den Regelsatzbedarf des Antragstellers zu 3. von 157,99 EUR vorläufig decken zu können, während der Antragsteller zu 2. weiterhin wegen des Unterhalts nicht auf Regelsatzleistungen angewiesen war. Demgegenüber verfügte die Antragstellerin zu 1. in den Monaten Februar und März 2002 nur noch über das Kindergeld iHv 308,-- EUR, das über den gleich gebliebenen eigenen Regelsatzbedarf hinaus nur noch eine "Weitergabe" im Umfang von 78,54 EUR an den einkommenslosen Antragsteller zu 3. ermöglichte, so dass dieser einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu befriedigenden Restanspruch iHv 79,45 EUR für jeden der beiden Monate hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3 und 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.