Beschluss
1 B 100/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0321.1B100.02.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen auf der Grundlage des bisher vorgenommenen Eignungs- und Leistungsvergleichs zu befördern. Denn der Antragsteller hat nicht den - neben einem Anordnungsgrund - erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden summarischen Verfahrens ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist. Insbesondere ist der - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sicherungsfähige - Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend beachtet worden. Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist vor allem das Recht, dass u. a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. um Beförderungsdienstposten die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Landesbeamte in §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW und § 2 LVO NRW einfach gesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 - unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 1998 - 12 B 698/98 -, DRiZ 1998, 426, und vom 5. September 2000 - 12 B 1132/00 -. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt ein, dass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofil) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. Vgl. Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruch auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 41. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin überwiegend wahrscheinlich gerecht geworden. Sie hat ihrer Auswahlentscheidung hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen sowohl über den Antragsteller als auch über den Beigeladenen zugrunde gelegt und ist auf deren Grundlage nachvollziehbar von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Als Ausgangspunkt für ihre Auswahlentscheidung dienten der Antragsgegnerin die über den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils unter dem 7. Juli 2000 erstellten Bedarfsbeurteilungen. Dies begegnet auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gegen die erstellten Bedarfsbeurteilungen erhobenen Einwände keinen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Frage der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung in einem auf die Untersagung einer Stellenbesetzung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner umfänglichen und abschließenden Prüfung unterliegt, da dies nicht mit dem zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlichen Erfordernis zeitnaher Besetzung freier oder frei gewordener Dienstposten zu vereinbaren wäre. Aufgrund dessen ist es gerechtfertigt, im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz von der Maßgeblichkeit der erstellten dienstlichen Beurteilungen auszugehen. Vgl. Beschluss des Senats vom 5. April 2000 - 1 B 1877/00 -. Ob von diesem Grundsatz erst dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung offen zu Tage tritt bzw. ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2001 - 12 B 54/01 - und vom 5. September 2000 - 12 B 1132/00 -, m.w.N., oder ob es bereits ausreicht, wenn ein zur Überprüfung der dienstlichen Beurteilung eingeleitetes Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich Erfolg hätte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn es ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem gegen seine dienstliche Beurteilung gerichteten Hauptsacheverfahren Erfolg haben würde. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich geltend gemacht hat, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei von einer unzuständigen Stelle erstellt worden, ist ihm zwar zuzugestehen, dass der Beigeladene seit dem 15. April 2000 im Rechnungsprüfungsamt eingesetzt, die dienstliche Beurteilung jedoch vom Leiter des Amtes für Z. S. erstellt worden ist. Der Antragsteller verkennt jedoch, dass sich die dienstliche Beurteilung lediglich auf die Zeit bis April 2000 und damit auf einen Zeitraum bezieht, zu dem der Beigeladene noch nicht im Rechnungsprüfungsamt beschäftigt war. Die Beschränkung des Beurteilungszeitraums auf die Zeit bis April 2000 ist im Übrigen zutreffend erfolgt, weil der Beigeladene allein vorbehaltlich des Ausgangs des Auswahlverfahrens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des streitigen Dienstpostens betraut worden ist und ihm vor diesem Hintergrund daraus auch kein (Wettbewerbs-)Vorteil zugebilligt werden darf. Die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit seiner Bedarfsbeurteilung vom 7. Juli 2000 greifen ebenfalls in vorliegendem Zusammenhang nicht durch. Auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die dienstliche Beurteilung rechtswidrig zustande gekommen sein könnte. Dem Einwand des Antragstellers, es fehle an einer Begründung für die Absenkung der Bewertung zu Einzelmerkmalen in der Beurteilung, mangelt es schon deshalb an einem rechtlichen Ansatz, weil es Aufgabe einer jeden Beurteilung ist, den Leistungs- und Befähigungsstand des Beamten für den jeweiligen Beurteilungszeitraum darzulegen und mit Blick darauf regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, etwaige Abweichungen von früheren Beurteilungen in der jeweiligen Beurteilung selbst näher zu begründen. Die Abweichungen betrafen auch nicht etwa Einzelmerkmale, bei denen eine Änderung atypisch erscheint, mit der Folge, dass sich ausnahmsweise ein besonderer Erläuterungsbedarf ergeben hätte. Dies gilt ohne Weiteres zunächst für das - freilich im Rahmen der getroffenen Auswahlentscheidung nicht entscheidend in den Blick genommene - Leistungskriterium der "Arbeitsmenge". Aber auch die weiter betroffenen Befähigungsmerkmale "Entschlussfähigkeit", "Aufgeschlossenheit für andere Fachgebieten", "Sprachgewandtheit", "Ausdrucksfähigkeit", "Planungsvermögen", "Verantwortungsbewusstsein und -bereitschaft" sind in ihrer Ausprägung von mannigfachen - variablen - Faktoren abhängig, wie etwa Motivation, Entwicklungsbereitschaft, physische und psychische Verfassung. In diesem Umfange können sie - altersunabhängig - auch Änderungen unterliegen. Die Änderungen in den Einzelfeststellungen der Beurteilung erscheinen auch von ihrem Umfang her nicht als atypisch. Es erfolgte eine Rückstufung in Bezug auf sieben Kriterien um maximal eine Stufe; in den Bereichen "Entschlussfähigkeit", "Ausdrucksfähigkeit", "Planungsvermögen" und "Arbeitsmenge" betraf die Veränderung sogar nur eine Zwischenstufe. Hier war der Antragsteller in der vorhergehenden Beurteilung vom 20. Oktober 1998 ausweislich der gewählten Formulierungen im Zwischenbereich zur zweiten Stufe beurteilt worden. Zugleich hatten die Änderungen keine Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung des Antragstellers; er ist weiterhin mit "gut" bewertet worden, d.h. nach der Definition aus den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten/Beamtinnen der Antragsgegnerin mit der Note für vielseitig verwendbare Mitarbeiter, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erheblich über den mit ausreichend beurteilten Mitarbeiter liegen; sie ist nur auf besonders bewährte Mitarbeiter mit gründlichem und abgerundetem Fachwissen anzuwenden. Die Bedarfsbeurteilung ist auch in sich schlüssig. Die (unveränderte) Gesamtbeurteilung "gut" lässt sich aus den Einzelfeststellungen - unbeschadet der erfolgten Rückstufungen in einzelnen Beurteilungsmerkmalen - noch hinreichend nachvollziehen. Im Übrigen hat der Amtsleiter des R. als Zweitbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2000 die geänderten Feststellungen zu einzelnen Beurteilungskriterien hinreichend erläutert. Er hat namentlich ausgeführt, dass er die Formulierungen herangezogen habe, die seiner Einschätzung nach den tatsächlichen Gegebenheiten, der individuellen Leistungscharakteristik und dem Befähigungsbild des Antragstellers am nächsten gekommen seien. In seiner dienstlichen Äußerung vom 5. März 2002 verdeutlicht er zudem, dass die Vorbeurteilung aus Oktober 1998 noch im Wesentlichen durch die Wahrnehmungen und Bewertungen seines Amtsvorgängers geprägt gewesen sei, und sich das Bild über die fachlichen Leistungen, die Eignung und Befähigung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erst im Laufe der Zeit bis zur Erstellung der neuen Beurteilungen im Sommer 2000 mit jedem zusätzlichen Arbeitskontakt weiter verdeutlicht habe. Nachvollziehbar erscheint auch, dass der zeitliche Zusammenhang mit der sukzessiven Umsetzung des neuen Leitbilds des R. und die damit verbundenen veränderten Anforderungen an die dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu geführt haben, dass die in der Vergangenheit getroffenen Bewertungen auch unter diesem Aspekt betrachtet und einer besonderen Überprüfung auf ihre (weitere) Berechtigung unterzogen worden sind. Der Umstand, dass der Amtsleiter des R. in dem abgebrochenen Auswahlverfahren im November 1999 auf telefonische Nachfrage angegeben hatte, die Beurteilung des Antragstellers vom 20. Oktober 1998 habe weiterhin Bestand, bietet ebenfalls keinen ausreichenden Anhalt für die Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 7. Juli 2000. Aus dem Vermerk lässt sich verlässlich nur schließen, dass die getroffene Gesamtbeurteilung und die in der Gesamtnote "gut" zum Ausdruck kommende Eignungs- und Förderungswürdigkeit fortbestand. Dies ist aber durch die Bedarfsbeurteilung vom 7. Juli 2000 nachvollziehbar bestätigt worden. Demgegenüber ist der telefonischen Auskunft im Hinblick auf die Einzelkriterien der Beurteilung nur ein eingeschränkter Aussagewert beizumessen. So hat der Amtsleiter des R. bereits in jenem Verfahren unter dem 8. Mai 2000 ausgeführt, dass er sich zur Bestätigung der Beurteilung (nur) entschlossen habe, um dem Antragsteller die Chance zu eröffnen, das Auswahlgespräch auch tatsächlich zu erreichen. Zugleich hat er in seiner Äußerung vom 5. März 2002 hinreichend plausibel gemacht, dass er sich im Juli 2000 zu einer differenzierteren Auseinandersetzung mit den früheren Feststellungen veranlasst gesehen habe, nachdem sich die Arbeit durch die Umsetzung des neuen Leitbilds des R. verändert und mit jedem neuen Arbeitskontakt das Befähigungs- und Leistungsbild des Antragstellers verdeutlicht habe. Des Weiteren hat sich der Amtsleiter des Rechungsprüfungsamts nicht etwa dadurch in Widerspruch zu seinen Aussagen in der streitigen Beurteilung gesetzt, dass er zugleich in der Erläuterung vom 27. Oktober 2000 seine Beurteilungsaussage wiederholt hat, er halte den Antragsteller aufgrund der von ihm gezeigten Leistungen, seiner Befähigung, seines Einsatzes und seiner Leistungsbereitschaft grundsätzlich für befähigt, höherwertige Tätigkeiten auszuüben, und würde ihm auch jederzeit in dem von ihm zu verantwortenden Geschäftsbereich eine solche höherwertige Tätigkeit zuweisen. Die Äußerung geht über die mit der Gesamtbeurteilung "gut" getroffene Aussage nicht hinaus. Sie enthält insbesondere keine weitergehenden Hinweise zur Bewertung einzelner Befähigungs- oder Leistungsmerkmale, die den in der Beurteilung getroffenen Feststellungen zuwiderlaufen würden. Der Amtsleiter des R. hat damit auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er den Antragsteller für besser geeignet erachtet hätte als die anderen Mitbewerber aus seinem Geschäftsbereich. Dies bestätigt er in seiner Stellungnahme vom 5. März 2002, wenn er hervorhebt, dass er den Antragsteller - ebenso wie andere gute Mitarbeiter seines Bereichs - aufgrund seiner Arbeit für förderungswürdig halte. Die Erläuterungen des Amtsleiters des R. vom 27. Oktober 2000 und die ergänzenden Angaben vom 5. März 2002 bieten schließlich keinen Anhalt dafür, dass er den Beurteilungen einen unzulässigen Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt haben könnte. Die gewählte Formulierung: "Einheitlich im horizontalen Vergleich mit den von mir darüber hinaus zu beurteilenden Bewerbern habe ich mich bei der in Rede stehenden Bedarfsbeurteilung darum bemüht" lässt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht darauf schließen, dass die Beurteilung von dem (unzulässigen) Bestreben getragen war, eine Reihung zwischen den Konkurrenten in den Einzelmerkmalen herzustellen, d.h. die Auswahlentscheidung vorweg zu nehmen. So hat der Amtsleiter auch in seinen weiteren Stellungnahmen vom 27. Oktober 2000 zu Bedarfsbeurteilungen anderer Konkurrenten ausgeführt, er sei bemüht gewesen, aus den für den Bereich der Antragsgegnerin für Beurteilungsaussagen einheitlich vorgegebenen Textvorgaben, die für die Charakterisierung der Leistungen und Fähigkeiten des jeweils zu Beurteilenden entsprechendste Textvorgabe zu finden. Dass er dabei zugleich das Ziel verfolgt hat, die aktuelle Bedarfsbeurteilung mit Aussagen zwischen zwei Bereichen zu entfrachten, unterliegt insoweit keinen Bedenken, als kein weiterer Anhalt dafür besteht, dass er hierbei das tatsächlich erkennbare Leistungs- und Befähigungsbild des betreffenden Mitarbeiters außer Acht gelassen hätte oder von der fehlerhaften Vorstellung ausgegangen wäre, eine solche Zwischenbewertung sei nach den Beurteilungsvorgaben der Antragsgegnerin unzulässig. Auch die Beurteilungen der Mitkonkurrenten bieten keinen Anhalt für eine manipulative Vorauswahl der Bewerber im Rahmen des Beurteilungsverfahrens. Hiergegen spricht vielmehr, dass die erstellten Beurteilungen unter den konkurrierenden Mitarbeitern des R. auch unter Berücksichtigung der zur Auswahl herangezogenen Beurteilungsmerkmale keine eindeutige Reihenfolge zuließen und die Rückstufungen weder alle im späteren Auswahlverfahren maßgeblichen Kriterien betrafen, noch auf diese beschränkt blieben. Beim Antragsteller sind etwa die Bereiche "geistige Beweglichkeit", "Selbständigkeit" und "Initiative und Leistungsbereitschaft" unverändert geblieben und ergaben sich zusätzlich Herabstufungen in den Bereichen "Planungsvermögen", "Entschlussfähigkeit" und "Arbeitsmenge". Im Übrigen bot auch der Verlauf des ersten Auswahlverfahrens keinen Anlass für die Annahme einer manipulativen Veränderung der Beurteilungen der Konkurrenten. Das Verfahren ist nach erfolgter Auswahl des Beigeladenen abgebrochen worden, nachdem verschiedene nicht berücksichtigte Konkurrenten, namentlich auch der Antragsteller, den Fortbestand der zugrunde gelegten Regel-/Bedarfsbeurteilungen in Frage gestellt hatten. Die Behauptung des Antragstellers, nur eine - in Einzelmerkmalen - schlechtere dienstliche Beurteilung habe den Weg für den Beigeladenen ebnen können, erscheint vor diesem Hintergrund eher spekulativ. Durfte die Antragsgegnerin mithin als Grundlage für ihre Auswahlentscheidung von den über den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils unter dem 7. Juli 2000 erstellten Bedarfsbeurteilungen ausgehen, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen ist. Dem steht nicht entgegen, dass beide dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil "gut" abschließen. Denn diese dienstlichen Beurteilungen beschränken sich darauf, die fachlichen Leistungen und die Befähigungen der Beamten zu bewerten. Eine dem Prinzip der Bestenauslese genügende Auswahlentscheidung darf jedoch nicht nur auf diese Gesichtspunkte abstellen. Vielmehr hat sie sich (vorrangig) danach zu richten, wen die - aufgrund der fachlichen Leistung und der Befähigung zu erstellenden - Eignungsprognosen des Dienstherrn als den Bestqualifizierten ausweisen. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl., Stand: April 2001, Rn. 86. Mit Blick darauf hat es die Antragsgegnerin zu Recht nicht dabei belassen, die Auswahlentscheidung allein auf das Gesamturteil der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen zu stützen. Vielmehr hat sie ihre Entscheidung darüber hinaus und entscheidend an gesondert erstellten Eignungsprognosen über den Antragsteller und den Beigeladenen ausgerichtet. Sie hat damit dem Grundsatz Rechnung getragen, dass eine Auswahlentscheidung den Anforderungen an die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs u. a. nur dann genügt, wenn neben der Betrachtung der Leistung auch und gerade Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beförderungsdienstpostens auf der Grundlage zeitnaher dienstlicher Beurteilungen (Regel- oder Bedarfsbeurteilungen) bewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet werden. Insbesondere muss die Eignungsbewertung folgerichtig aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil entwickelt werden. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - und vom 9. November 2001 - 1 B 1146/01 -. Die einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen begründenden Eignungsbewertungen hat die Antragsgegnerin in der Weise vorgenommen, dass sie im Rahmen des Besetzungsberichts auf die Bewertung von solchen Einzelmerkmalen aus den dienstlichen Beurteilungen zurückgegriffen hat, denen sie im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beigemessen hat. Diese Vorgehensweise begegnet - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - weder abstrakt noch mit Blick auf den konkreten Fall durchgreifenden Bedenken. Hierzu hat der Senat bereits in dem Verfahren eines weiteren abgelehnten Konkurrenten in Bezug auf das in Rede stehende Stellenbesetzungsverfahren mit Beschluss vom 27. November 2001 - 1 B 1075/01 - ausgeführt: "So ist zunächst allgemein festzustellen, dass die vorzunehmende Eignungsbewertung nicht zwingend in, sondern lediglich auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen erfolgen muss. Dem wird hinreichend Rechnung getragen, wenn - wie hier - Leistungen und Befähigungen mittels dienstlicher Beurteilungen bewertet werden und die sich darauf stützenden Eignungsprognosen in einem Besetzungsbericht oder -vermerk stattfinden. Weiterhin ist es generell nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in dem Fall, dass - wie hier - die Leistungs- und Befähigungsbeurteilungen der konkurrierenden Bewerber im Ergebnis übereinstimmen, für die Eignungseinschätzung auf Einzelmerkmale der Beurteilungen zurückgreift, denen er im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle besondere Bedeutung beimisst. Denn mit einer derartigen Vorgehensweise wird den Erfordernissen der Ableitung der Eignungsbewertung aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil sowie der Orientierung der Eignungsbewertung an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausdrücklich Rechnung getragen. Vgl. zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, vom 14. Februar 1996 - 6 B 75/96 - und vom 29. Januar 1997 - 6 B 2684/96 -. Auch die Auswahl der im konkreten Fall von der Antragsgegnerin herangezogenen Einzelmerkmale begegnet keinen Bedenken. Welches Anforderungsprofil der Dienstherr einer zu besetzenden Stelle zugrundelegt, liegt grundsätzlich in dessen Organisationsermessen. Daraus folgend liegt es auch in seinem Auswahlermessen, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung er zur Beurteilung der Eignung der Bewerber für die zu besetzende Stelle heranzieht. Dieses Ermessen ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Ausgehend davon kann vorliegend allein eine Prüfung darauf hin erfolgen, ob die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Beides lässt sich aber weder nach dem Vorbringen des Antragstellers noch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts oder dem sonstigen Akteninhalt feststellen. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass die Auswahl der als maßgeblich angesehenen Einzelmerkmale mit Blick auf die sich insbesondere aus den neuen Aufgabenstellungen des R. ergebenden Anforderungen, wie sie im Besetzungsvermerk im Einzelnen dargelegt sind, sachwidrig sein könnte. Auch der Antragsteller hat nicht dargetan, dass bestimmte Einzelmerkmale unzutreffend herangezogen oder unzutreffend nicht berücksichtigt worden sind. Er beschränkt sich vielmehr auf den nicht näher präzisierten Einwand, es seien lediglich Befähigungskriterien und keine Leistungskriterien herangezogen worden. Aus welchen Gründen diesem Umstand im Hinblick auf das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung zukommen könnte, lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht hervortreten und ist auch ansonsten nicht ersichtlich." Der Antragsteller des vorliegenden Verfahren erhellt diesbezüglich keine weitergehenden Aspekte. Er übersieht, dass bei der Vorgehensweise der Antragsgegnerin Leistungsaspekte nicht etwa ausgeblendet worden sind. Denn der Rückgriff auf die Einzelmerkmale für die nähere Eignungseinschätzung erfolgte erst nach entsprechender Feststellung einer im wesentlich gleichen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung der konkurrierenden Bewerber. Zudem handelt es sich bei den herangezogenen Kriterien zwar um solche, die unter den Oberbegriff der Befähigung gefasst sind; sie weisen indes zum Teil erhebliche Bezüge auch zu den Leistungskriterien auf. So werden sich Maß und Qualität der Sprachgewandtheit (mündlich) oder der Ausdrucksfähigkeit regelmäßig an Hand der gezeigten Arbeitsergebnisse bestimmen lassen; sie stellen damit zugleich Aspekte der "Arbeitsgüte" dar. Die Kriterien "Initiative und Leistungsbereitschaft", "Selbständigkeit in der Durchführung" und "geistige Beweglichkeit" weisen ebenfalls Leistungsbezüge auf, namentlich zur Arbeitsmenge und Arbeitsgüte sowie zum Arbeitsverhalten. Wie der Senat bereits in dem angeführten Beschluss vom 27. November 2001 - 1 B 1075/01 - ausgeführt hat, ist es weiter unerheblich, ob die Antragsgegnerin die Festlegung der als maßgeblich angesehenen Einzelmerkmale erst nach Eingang der Beurteilungen vorgenommen hat. Denn es reicht aus, wenn sich die Antragsgegnerin im zeitlichen Zusammenhang mit der nach Eingang der einzelnen Beurteilungen anzustellenden Auswahlentscheidung darüber im Klaren wird, welche Einzelmerkmale für die zu besetzende Stelle mit Blick auf deren Anforderungsprofil von besonderer Bedeutung sind. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Auswahl der maßgeblichen Einzelmerkmale gerade mit Blick darauf erfolgt sein sollte, einen einzelnen Bewerber zu bevorzugen. Dafür findet sich indes kein Anhalt. Weiterhin lässt sich auch den in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Aussagen zu den jeweiligen Einzelmerkmalen eine hinreichende Abstufung der Feststellungen entnehmen. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27. November 2000 - 1 B 1075/01 - ausgeführt: "In ständiger Praxis und auch vorliegend hat die Antragsgegnerin die den Beurteilungsrichtlinien vom 25. Juni 1986 als Anlage beigefügte Beschreibung der Beurteilungsmerkmale insbesondere im Interesse der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit angewandt. Diese Beschreibung der Beurteilungsmerkmale enthält jeweils eine Definition und im Anschluss daran eine Formulierungssammlung, in der in abgestufter Form Beschreibungskategorien zusammengefasst sind, die wörtlich übernommen werden sollen. Diese Beschreibungskategorien können allerdings insoweit Anlass zu Missverständnissen geben, als mehrere Formulierungen für eine Kategorie verwandt werden. Dass die einzelnen Formulierungen für die verschiedenen Kategorien nicht jeweils durch einen Schrägstrich, wie in dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Exemplar zur Verdeutlichung vorgenommen, getrennt worden sind, schadet jedoch nicht, da die Beurteiler mit der Systematik vertraut sind und diese auch den Beschäftigten bekannt ist. Diese Praxis ist zudem Gegenstand zahlreicher die Auswahlentscheidungen und Beurteilungen begleitender vor- und nachbereitender Gespräche gewesen sowie in den von der Antragsgegnerin angebotenen Seminaren zum Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren behandelt worden. Dass dennoch möglicherweise einzelne Beschäftigte - wie vorliegend vom Antragsteller behauptet - von dieser Praxis keine Kenntnis haben, kann zu keinem anderen Ergebnis führen." Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen daraus abgeleitet hat, dass der Beigeladene bei allen sieben herangezogenen Einzelmerkmalen jeweils die höchste Kategorie, der Antragsteller aber immerhin viermal lediglich die zweithöchste Kategorie erhalten hat. Einen derartigen Unterschied als für die Bevorzugung des Beigeladenen hinreichend gewichtig anzusehen, ist von dem insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es wird davon abgesehen, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.