Beschluss
6 A 1961/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0326.6A1961.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.445,71 Euro (41.944,17 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 21.445,71 Euro (41.944,17 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die Geschäftsstelle das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 2002 zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat (§ 194 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die - seit dem 18. September 19 als Lehrerin im Angestell- tenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes beschäftigte - Klägerin erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Klägerin habe die für eine Verbeamtung geltende Altersgrenze von 35 Jahren vor ihrer Einstellung zum 18. September 19 überschritten, da sie am 17. Januar 19 das 35. Lebensjahr vollendet habe. Eine Ausnahme gelte nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LVO) als erteilt; sie habe ihre Bewerbung (den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe) erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingereicht. Der Beklagte habe die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO auch ermessensfehlerfrei wegen eines mangelnden dienstlichen Bedürfnisses hierfür abgelehnt. Sonstige einzelfallbezogene Gründe für die Zulassung einer Ausnahme seien nicht ersichtlich, insbesondere nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der Aufklärungspflicht der Behörde. Der Beklagte sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, sie darauf hinzuweisen, dass sie zwecks Eingreifens der Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ihre Bewerbung vor Vollendung des 35. Lebensjahres einreichen müsse. Eine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ent- stehe erst mit Beginn eines Beamtenverhältnisses. Die Klägerin macht geltend: Sie habe (gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO) Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Der Beklagte habe sie vor ihrer Bewerbung darüber aufklären müssen, dass sie die Bewerbung vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgeben müsse, damit eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gelte. In diesem Zusammenhang sei das von der Einstellungsbehörde mit den Bewerbungsunterlagen an sie gerichtete Informationsschreiben vom 2. Dezember 19 von Bedeutung. Darin sei u.a. auch eine rechtliche Beratung bezüglich der Höchstaltersgrenze enthalten gewesen. Dabei sei jedoch auf die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht hingewiesen worden. Deshalb sei die Beratung unvollständig und damit falsch gewesen. Der Dienstherr habe zwar im Vorfeld der Begründung eines Beamtenverhältnisses noch keine Fürsorgepflicht. Er habe aber Amtspflichten, insbesondere im Zusammenhang mit einer Bewerbung um Einstellung als Beamter. Wenn er diese Pflichten nicht verletzt hätte, hätte sie, die Klägerin, ihre Bewerbung nicht erst unter dem 28. Januar 19 , sondern schon vor der Vollendung ihres 35. Lebensjahres am 17. Januar 19 eingereicht mit der Folge, dass sie nicht als "überaltert" gegolten hätte. Demzufolge müsse für sie eine Aus-nahme von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Durch diese Argumente wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das Verwal- tungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ein- zustellen, konnte das Verwaltungsgericht ohnehin nicht aussprechen. Die Sache war und ist insoweit nicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im pflicht- gemäßen Ermessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von Bedeutung. Dieses und andere Erfordernisse sind nicht geprüft und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht das in dem Klageantrag enthaltene Begehren auf Neubescheidung des Antrages der Klägerin auf Verbeamtung zu Recht als unbegründet angesehen hat. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO in der zu Grunde zu legenden aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995, GV NRW 1996, 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2000, GV NRW 380, darf als Laufbahn-bewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin zählt) bei der Lehrerlaufbahn für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (§ 50 Abs. 1 Nrn. 5 und 9 LVO) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am 17. Januar 19 geborene Klägerin war zwar bei ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis zum 18. September 19 älter als 35 Jahre und ist inzwischen 40 Jahre alt. Jedoch kann dem von ihr verfolgten Anspruch, falls er im Jahre 19 bestand, auch jetzt noch auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO (betreffend die Zulassung von Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) Rechnung getragen werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2000, 305 = Recht im Amt 2000, 286 = DVBl. 2000, 1129 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2000, 297; OVG NRW, Urteil vom 29 Dezember 2001 - 6 A 693/96 -. Durch die Begründung des Zulassungsantrages wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung einer derartigen Ausnahme zu Recht verneint hat. Hierbei ist der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Einstellungsbehörde habe sie mit der Übersendung der Bewer- bungsunterlagen auf die Regelung des §§ 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ("Eine Ausnahme nach Satz 1 Nr. 1 gilt als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Ein- stellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt") hinweisen müssen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte dazu - über die von ihm mit dem Schreiben vom 2. Dezember 19 gegebenen Hinweise hinaus - rechtlich nicht verpflichtet war. Eine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über alle für ihn einschlägigen Vor- schriften zu belehren besteht (sogar nach der Begründung eines Beamtenver- hältnisses) grundsätzlich nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B III 1 Nr. 25. Das gilt erst recht für das "Bewerbungsrechtsverhältnis", vgl. dazu Schütz, a.a.O., Teil C § 85 Rdnr. 14, m.w.N., anlässlich der Anbahnung eines Beamtenverhältnisses. Ausgehend davon muss eine Belehrungspflicht jedenfalls bezogen auf die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO verneint werden. Die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO bietet dem Bewerber zwar die Möglichkeit einer gewissen "Steuerung" zu seinen Gunsten, indem er die Bewerbung möglichst frühzeitig und nicht erst - wie die Klägerin - am Tage des Ablaufs der Bewerbungsfrist einreicht. Darauf zielt § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO jedoch nicht ab. Nach dem Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO soll ver- mieden werden, dass ein Bewerber allein wegen der Zeitdauer zwischen der Ein- reichung seiner (später erfolgreichen) Bewerbung und dem Einstellungstermin als "überaltert" gilt. Hierdurch wird den zuständigen Stellen die für die Abwicklung des auf den jeweiligen Schuljahresbeginn bezogenen Lehrereinstellungsverfahrens benötigte Zeit ver-schafft, ohne dass den Einstellungsbewerbern daraus Nachteile erwachsen. Soweit damit eine Besserstellung der Bewerber verbunden ist, liegt darin nur eine faktische Begünstigung, aus der eine Belehrungspflicht nicht herzuleiten ist. Die Klägerin hat auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Sie hält für obergerichtlich klärungsbedürftig die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Amtspflichten sowie, ob und in welchem Umfang Aufklärungspflichten bestehen, ob dann, wenn zu zahlreichen Fragen rechtsberaten wird, auch zur Höchstaltersproblematik eine rechtliche Beratung zu erfolgen hat, ob dann, wenn zur Höchstaltersproblematik beraten wird, auch zur Ausnahmefiktion beraten werden muss, welche Rechtsfolge die unzureichende Rechtsberatung hat, ob und in welchem Umfang Amtspflichten im Rahmen des Bewerbungsrechtsverhältnisses bestehen, ob zu den Amtspflichten auch die zutreffende Rechtsberatung zur Ausnahmefiktion gehört, wenn allgemein zum Höchstalter beraten wird. Damit ist der Darlegungspflicht nicht Genüge getan. Die Klägerin hätte Ausführungen dazu machen müssen, aus welchem Grund diese Fragen ihrer Meinung nach grund-sätzlich zu klären seien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114/98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N. Daran fehlt es. Davon abgesehen kommt es nach den zuvor Gesagten auf diese Fragen entweder nicht an oder ergibt sich eine hinlängliche Klärung bereits aus den einschlägigen Vorschriften, ohne dass es dazu der vertieften Prüfung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 15, § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).