OffeneUrteileSuche
Urteil

7A D 137/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0408.7A.D137.99NE.00
18Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - der Stadt E. ist insoweit nichtig, als er Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 1642, trifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - der Stadt E. ist insoweit nichtig, als er Festsetzungen für das Grundstück Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 1642, trifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung E. , Flur 7, Flurstücke 1415 und 1620 (T. straße 44 in E. ). Auf dem Flurstück 1415 ist im mittleren Bereich ein eingeschossiges Wohnhaus errichtet. Die Antragsteller zu 2) sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 914/77 (T. straße 73 in E. ). Die Grundstücke beider Antragsteller liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/314 - T. straße - umfasst einen von der T. straße im Osten, der S. straße im Süden und der T. straße im Westen umschlossenen Bereich. Die nördliche Grenze des Bebauungsplangebiets ist der N. platz, der die T. straße mit der T. straße verbindet und aus dessen Mitte die N. ring nach Norden verläuft. Das Bebauungsplangebiet ist entlang der T. straße, der S. straße und der T. straße durch eine teils geschlossene, teils offene Blockrandbebauung gekennzeichnet. Der innere Bereich des Gevierts ist bis auf das Wohnhaus der Antragstellerin zu 1) unbebaut. Es handelt sich um einen mit reichhaltigem Baum- und Strauchbestand ausgestatteten privaten Garten- und Gemeinschaftsgrünbereich. An der nördlichen Grenze des Plangebiets befindet sich in der Mitte des Meiringplatzes eine geschlossene, u-förmig ausgerichtete Wohnbebauung, die sich keilförmig nach Süden in das Bebauungsplangebiet hinein erstreckt und als Gesamtanlage dem Denkmalschutz unterliegt. Der Bebauungsplan Nr. 1/314 setzt innerhalb des Bebauungsplangebiets nordöstlich, östlich, südlich und westlich verschiedene allgemeine Wohngebiete fest. Für die Wohnbebauung im nördlichen Bereich des N. platz weist der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet aus. Das innerhalb der einzelnen Wohngebiete vorgesehene Maß baulicher Nutzung regelt der Bebauungsplan differenzierend. Während der Bebauungsplan für das westliche, das nördliche und nordöstliche Wohngebiet eine dreigeschossige Bebauung und für das östliche und südliche Wohngebiet eine zweigeschossige Bebauung vorsieht, setzt der Bebauungsplan allein für das Flurstück 1642 (T. straße 75) ein allgemeines Wohngebiet ohne Angabe der zulässigen Geschosszahl, wohl aber mit Bestimmung einer "Traufhöhe" von 10,0 m fest. Innerhalb der Baugebiete sieht der Bebauungsplan durch parallel zu den das Plangebiet umgebenden Straßen festgesetzten Baugrenzen Baufenster vor, die sich an dem vorhandenen Baubestand orientieren und gewisse straßen - bzw. rückwärtige Erweiterungen des Bestandes zulassen. Für das auf dem Flurstück 1642 ausgewiesene allgemeine Wohngebiet sieht der Bebauungsplan wie auch auf den südöstlich anschließenden Grundstücken entlang der T. straße ein Baufenster mit einer Bautiefe von 18 m vor, die allerdings am nordwestlichen Ende des Baufensters auf einer Breite von 12 m eine Tiefe von 25 m erreicht. Für das im Inneren des Straßenkarrees gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 1) sieht der Bebauungsplan keine überbaubaren Flächen vor. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 20. Mai 1997 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/314 - T. straße -. Der Beschluss wurde am 7. Juni 1997 öffentlich bekannt gemacht. Am 19. Juni 1997 genehmigte der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Die Genehmigung wurde unter dem 23. August 1997 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 27. Oktober 1998 beteiligt. Auf Grund des Ratsbeschlusses vom 10. November 1998 erfolgte in der Zeit vom 4. Februar 1999 bis zum 26. Februar 1999 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Bürger machten Anregungen und Bedenken geltend, so die Antragsteller mit Schreiben vom 5. bzw. 19. Februar 1999. Nach Prüfung der Anregungen und Bedenken beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 7. Mai 1999 die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs. Am 19. Mai 1999 wurde die Offenlage in der Zeit vom 27. Mai 1999 bis zum 30. Juni 1999 öffentlich bekannt gemacht. Der Bekanntmachung war eine zeichnerische Darstellung beigefügt, die ein Bebauungsplangebiet darstellte, das im nordwestlichen Bereich über den Planentwurf hinausging. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Antragsteller zu 2) brachten ergänzende Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Sie wiesen unter anderem darauf hin, dass auf Grund der bestimmten Bebauungstiefe auf dem Grundstück T. straße 75 mögliche Bauvorhaben zu Eingriffen in den Baumbestand führten, dass die Kanalisation in der T. straße für das geplante Bauvorhaben zu gering dimensioniert sei, dass die Sicherheit durch zu hohes Verkehrsaufkommen gefährdet und die gewachsene Struktur der Umgebungsbebauung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Am 31. August 1999 erläuterte das Planungsamt dem Umwelt- und Planungsausschuss (UPA) anhand einer "Schemazeichnung" - die nach Angaben der Antragsgegnerin nicht mehr vorhanden ist - die städtebauliche Situation an der T. straße. Die Verwaltung erklärte, eine weitere Offenlage bedeute einen enormen Zeitverzug. Der UPA empfahl, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Haupt- und Finanzausschuss (HUF) der Antragsgegnerin befasste sich am 1. September 1999 ebenfalls mit dem Bebauungsplan und empfahl die Beschlussfassung als Satzung mit der Ergänzung: "Die Baugrenze bleibt bestehen, der Baukörper wird 2 m nach hinten versetzt." Der Rat der Antragsgegnerin trat ebenfalls am 1. September 1999 zusammen. Ausweislich eines Protokollauszugs vom 1. September 1999 prüfte der Rat die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Anschließend beschloss der Rat einstimmig den Bebauungsplan Nr. 1/314 mit der dazugehörigen Begründung als Satzung. Der Protokollauszug vom 20. September 1999 enthält als Ergänzung den Beschlussvorschlag des Haupt- und Finanzausschusses. Als Ergebnis wurde festgehalten: "Beratungsergebnis HUF: Einstimmig beschlossen." Dieser Protokollauszug ist inhaltsgleich mit der am 20. September 1999 erstellten Gesamtniederschrift über die Sitzung vom 1. September 1999. Am 18. September 1999 wurde der Beschluss über den Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Veröffentlichung war eine Planskizze des Plangebiets beigefügt, die im nordwestlichen Bereich wiederum ein Bebauungsplangebiet darstellt, das über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausging. Die Antragsteller haben am 22. Dezember 1999 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie ausführen: Der Aufstellungsvorgang sei unvollständig. Er lasse nicht erkennen, welches Bauvorhaben den Mitgliedern vorgestellt und erläutert worden sei bzw. dass sie dieses Bauvorhaben in ihre Abwägungsentscheidung mit einbezogen hätten. In der maßgeblichen Sitzung des UPA am 31. August 1999 sei eine Bauskizze des geplanten Neubaus auf dem Grundstück T. straße 75 öffentlich aufgehängt worden. Damit habe den Mitgliedern das Bauvolumen des Vorhabens verdeutlicht werden sollen. Die Verwaltung habe Wert darauf gelegt, dass die Beschlussfassung nicht auf eine nochmalige Offenlegung hinauslaufe. Das zwischenzeitlich genehmigte Bauvorhaben weiche nach Darstellung der Bauverwaltung jedoch in sechs Punkten von der vorgelegten "Bebauungsskizze" ab. Daraus könne nur gefolgert werden, dass die Vorstellungen des Rates nicht mit dem übereinstimmten, was sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans "herausholen" ließe. Nach dem Aufstellungsvorgang sei nicht hinreichend klar, was der Rat der Antragsgegnerin am 1. September 1999 beschlossen habe, da der Protokollauszug auffallende Ergänzungen zum Beschlussvorschlag aufweise und insoweit abweiche. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die Beschlussergänzung des Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung vom 1. September 1999 beziehe. Der Zusatz könne sich allerdings nur auf das Bauvorhaben T. straße 75 beziehen. Das vom Rat Gewollte, nämlich einen um 2 m nach hinten versetzten Baukörper, sei im Satzungsbeschluss rechtlich nicht abgesichert worden. Das zwischenzeitlich genehmigte Bauvorhaben sehe eine Bebauung unmittelbar an der straßenseitigen Baugrenze, ohne Rücksprung von 2 m vor. An der Beschlussfassung habe ein Ratsmitglied mitgewirkt, dessen Ehegatte mit der Bauherrschaft des Grundstücks T. straße 75 verwandt sei. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans decke sich nicht vollständig mit der bekannt gemachten Planskizze, die im nordwestlichen Planbereich von der Planurkunde abweiche. Die Festsetzung der Traufhöhe für das auf dem Flurstück 1642 festgesetzte allgemeine Wohngebiet sei rechtlich bedenklich, da nicht eine zwingende Höhe, sondern wohl nur eine maximale Höhe eines aufsteigenden Mauerwerks habe festgesetzt werden sollen. Die "Gestaltungsfestsetzung" bestimme nicht die Traufhöhe, sondern die Höhe der Aussenwand i.S.d. § 6 Abs. 4 BauO NRW. Soweit die Antragsgegnerin eine Bebauung des inneren Bereichs des Plangebiets habe verhindern wollen, sei ihr dies über Jahre hinweg gelungen. Ein Planungserfordernis sei deshalb nicht gegeben. Es sei anzunehmen, dass der Bebauungsplan durch die gewünschte Bebauung des Grundstücks T. straße 75 angestoßen worden sei. Der Bebauungsplan beruhe auf sachwidrigen Erwägungen. Er begünstige vornehmlich die bauliche Ausnutzung des Grundstücks T. straße 75 und stelle insoweit eine "Gefälligkeitsplanung" dar. Während für das Grundstück zunächst eine dreigeschossige Bebauung geplant gewesen sei, weise der Bebauungsplan nun eine höhenmäßige Ausnutzung aus, die eine mehr als dreigeschossige Bebauung ermögliche. Dem Rat sei das Maß der Ausnutzbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans bei seiner Beschlussfassung nicht klar gewesen. Der Plangeber habe sich an den Bauwünschen privater Dritter orientiert und sich die Planung aus der Hand nehmen lassen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Rat habe den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 1. September 1999 als Satzung mit der Ergänzung zum Beschlussvorschlag beschlossen. Die in der Niederschrift enthaltene Formulierung: "Beratungsergebnis des HUF: Einstimmig beschlossen." habe ausdrücken sollen, dass der Rat den Beschluss entsprechend dem Vorschlag des HUF mit der Ergänzung beschlossen habe. Da das Ergebnis der Beratung des Rates zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt im Protokoll festgehalten werde, könne die Formulierung nicht als Hinweis auf das Beratungsergebnis des HUF verstanden werden. Mit Datum vom 1. September 1999 sei ein Vorab-Protokollauszug über die Angelegenheit des Bebauungsplans 1/314 für das Planungsamt erstellt und von der Schriftführerin Spessart und dem Bürgermeister unterschrieben worden. Hierbei sei irrtümlicherweise die Ergänzung des Beschlussvorschlages nicht mit aufgenommen worden. Erst anschließend sei die Gesamtniederschrift erstellt worden. Aus der Gesamtniederschrift seien von der Schriftführerin N. bach Protokollauszüge für die in der Sitzung behandelten Angelegenheiten erstellt worden. Die bis auf das Grundstück T. straße 75 vorhandene Blockrandbebauung entlang des Straßenkarrees sei überplant worden, um einen verbindlichen Rahmen für die städtebaulich gewünschte Nachverdichtung durch Schließung von Baulücken und An-, Erweiterungs- und Neubauten in den rückwärtigen Bereichen zu setzen. Die Planung habe sich maßgeblich an dem vorhandenen Baubestand orientiert. Der innere Bereich des Plangebiets habe von Bebauung freigehalten werden sollen. Das dort vorhandene Wohnhaus der Antragstellerin zu 1) besitze Bestandsschutz. Der Satzungsgeber habe sich mit dem Vorwurf, der Bebauungsplan beruhe auf sachwidrigen Erwägungen, da er nur dem Grundstück T. straße 75 diene, auseinander gesetzt und eine sachgerechte Abwägung vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das Bebauungsplanverfahren sowie der Bauakten betreffend das Grundstück T. straße 44 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig zu bejahen, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf Abwägung seiner eigenen Belange im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, welches dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Die Antragsteller wenden sich gegen ihrer Meinung nach fehlerhafte Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1/314, durch die ihre Nachbarbelange in abwägungserheblicher Weise verletzt würden. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bebauungsplan weist allerdings keine zu seiner Unwirksamkeit führenden beachtlichen formellen Mängel auf. In materieller Hinsicht werden die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen jedoch nur teilweise den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Der Bebauungsplan leidet insoweit an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zur Nichtigkeit der für das Flurstück 1642 getroffenen Festsetzungen führt. Verfahrens- oder Formfehler des strittigen Bebauungsplans, die nach den §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rat einen Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 1/314 als Satzung gemäß § 10 BauGB gefasst. Zwar ergeben sich aus den Protokollauszügen vom 1. September 1999 und vom 20. September 1999 betreffend die Sitzung des Rates der Antragsgegnerin vom 1. September 1999 gewisse Unstimmigkeiten. Diese beziehen sich aber auf den Inhalt des Beschlusses, nicht jedoch auf die Beschlussfassung als solche. Sowohl der Gesamtniederschrift der Sitzung als auch den Protokollauszügen lässt sich entnehmen, dass ein Beschluss des Rates betreffend die Verabschiedung des Bebauungsplans Nr. 1/314 als Satzung gefasst worden ist. Dies wird zum einen durch die schriftliche Aussage der Protokollführerinnen vom 13. März 2002 bestätigt, wonach für das Fachamt zunächst ein Vorab-Protokollauszug gefertigt wurde, in dem irrtümlicherweise die Ergänzung des Beschlusses nicht mit aufgeführt wurde. Später wurde der Protokollauszug aus der Gesamtniederschrift gefertigt, wobei, wie die Protokollführerinnen unwidersprochen vorgetragen haben, durch die gewählte Formulierung: "Beratungsergebnis des HUF: Einstimmig beschlossen." ausgedrückt werden sollte, dass der Rat die Satzung mit dem Zusatz des HUF beschlossen hat. Im Übrigen bestätigt die ausgefertigte Bebauungsplanurkunde die Tatsache des Satzungsbeschlusses, da dieser in der entsprechenden Rubrik auf der Planurkunde vermerkt wurde. Die Beschlussfassung des Bebauungsplans ist nicht deshalb fehlerhaft, weil an ihr ein Ratsmitglied mitgewirkt hat, dessen Ehegatte nach Angaben der Antragsteller mit dem Bauherrn des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks T. straße 75 verwandt sein soll. Die bloße Mitwirkung des - unterstellt - befangenen Ratsmitglieds führt gemäß § 31 Abs. 6 GO NRW nicht zur Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses, da dessen Stimme für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend gewesen ist. Ausweislich des Protokollauszuges vom 1. September 1999 und dessen schriftlicher Bestätigung durch die Protokollführerinnen vom 13. März 2002 wurde der Satzungsbeschluss einstimmig getroffen, so dass die Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis nicht von Einfluss war. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 13. März 2000 im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen der Verletzung von Verfahrensvorschriften über die Beteiligung der Bürger sowie eine fehlerhafte Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans greifen nicht durch. Die insoweit vorgetragenen Abweichungen der veröffentlichten Planskizze über den Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets von dem Satzungsplan lassen weder die erforderliche Anstoßfunktion der Offenlegungsbekanntmachung noch die erforderliche Hinweiswirkung der Schlussbekanntmachung entfallen. Die Anstoßwirkung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs eines Bebauungsplans in einer Weise zu erfolgen hat, die geeignet ist, einem an der Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Entscheidend ist insoweit die Mitteilung des Planungsgebers, welchen Teil des Gemeindegebiets er durch die Bauleitplanung zu erfassen gedenkt. Insoweit müssen die in der Bekanntmachung enthaltenen Angaben zum Gegenstand des Planungsvorhabens dem Bürger eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BRS 42 Nr. 23 (S. 67). Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses. Die von der geplanten Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer und Einwohner konnten anhand des veröffentlichten Kartenausschnitts und der markierten Abgrenzung des geplanten Geltungsbereichs hinreichend deutlich die ungefähre räumliche Lage des Bebauungsplangebiets im Karree der Straßen T. straße/S. straße/T. straße/N. platz/ N. ring erkennen. Indem der veröffentlichte Kartenausschnitt über den geplanten Geltungsbereich hinausgeht und im äußersten nordwestlichen Bereich eine relativ geringfügige, über den vom Planentwurf hinausgehende Fläche umfasst, ist der Kreis der betroffenen und gegebenenfalls interessierten Bürger allenfalls geringfügig erweitert, nicht aber unzulässig eingeschränkt worden. Die minimale Überschreitung der Plangebietsgrenze durch die veröffentlichte Planskizze ist deshalb unschädlich. Dies gilt erst recht für die Hinweisfunktion der Schlussbekanntmachung. Anders als die Anstoßfunktion erfordert sie lediglich, dass in der Bekanntmachung ein Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans enthalten ist, der den ausliegenden Bebauungsplan identifiziert. Ein solcher Hinweis kann durch die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden oder anderweitig bestimmenden Straße, eines Flurnamens oder einer ähnlichen schlagwortartigen Kennzeichnung des Plangebiets erfolgen. Die genaue Lage des Plangebiets und seine Ausdehnung im Einzelnen muss die Schlussbekanntmachung nicht enthalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 (S. 75). Die veröffentlichte Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses genügt diesen Anforderungen. Der Schlussbekanntmachung ist deutlich zu entnehmen, dass es sich um die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses betreffend den Bebauungsplan Nr. 1/314 - T. straße - handelt. Durch den Hinweis auf den das Plangebiet begrenzenden Straßennamen ist der Bebauungsplan hinreichend kenntlich gemacht. Die Mitveröffentlichung einer zeichnerischen Darstellung war unschädlich. Sie steht zur schlagwortartigen Kennzeichnung des mit einem Straßennamen gekennzeichneten Bebauungsplangebiets nicht in Widerspruch. Vielmehr ergänzt die Planskizze den gekennzeichneten Bereich in zusätzlich beschreibender Weise. In materieller Hinsicht geht der Einwand der Antragsteller fehl, dem Plan fehle die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die entsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle begründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1 (S. 4 oben); Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BRS 55 Nr. 106 (S. 293). Gemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung keinem Zweifel. Sie ergibt sich ohne weiteres aus der Bebauungsplanbegründung. Danach verfolgt der Plangeber das städtebauliche Konzept, durch die Bebauungsplanung eine Nachverdichtung bestehender Baulücken in der vorhandenen Blockrandbebauung durch Neu-, An- und Erweiterungsbauten zu ermöglichen. Die Deckung von Wohnbedarf unter Inanspruchnahme von im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellten Flächen stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Gleichzeitig verfolgt der Rat der Antragsgegnerin den Zweck, einen verbindlichen städtebaulichen Rahmen zu schaffen, um den rückwärtigen inneren Bereich der Blockrandbebauung von einer weiteren Bebauung freizuhalten und diesen Bereich als Garten- und Gemeinschaftsgrünbereich zu erhalten. Allein der Umstand, dass es der Antragsgegnerin über Jahre gelungen sein mag, den Blockinnenbereich von (weiterer) Bebauung freizuhalten, lässt die städtebauliche Erforderlichkeit nicht entfallen. Wie das Bauvorhaben auf dem Grundstück T. straße 75 zeigt, kann sich die städtebauliche Erforderlichkeit zur Überplanung eines bereits bebauten Gebiets auch infolge einer konkreten Bauabsicht ergeben, wenn diese den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde nicht entspricht. Darüber hinaus werden nicht nur die Bebauung des Blockinnenbereichs durch den Bebauungsplan gesteuert, sondern auch die Bautiefe, das Maß baulicher Nutzung und die Erweiterungsmöglichkeiten im Plangebiet, und zwar in einer Weise, wie das über die planungsrechtliche Vorschrift des § 34 BauGB so nicht möglich gewesen wäre. Die Antragsgegnerin verfolgt damit eine positive städtebauliche Zielvorstellung über die künftige Funktion des Plangebiets in ihrem städtebaulichen Gesamtkonzept. Ein planerischer Missgriff ist hierin nicht zu erkennen. Es liegt auch keine unzulässige Einzelfallplanung vor. Der städtebaulichen Rechtfertigung steht nicht entgegen, dass die Bauleitplanung möglicherweise durch eine Bauanfrage betreffend das Grundstück T. straße 75 angestoßen wurde. Die gemeindliche Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst. Dem Plangeber bleibt es im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraums unbenommen, konkrete Ansiedlungs- oder Erweiterungswünsche, die mit seinen städtebaulichen Vorstellungen vereinbar sind, zum Anlass zu nehmen, um durch eine Bebauungsplanung einen seinen Vorstellungen entsprechenden städtebaulich verbindlichen Rahmen zu schaffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1; Urteil vom 24. November 1999 - 7a D 160/98.NE -. Entscheidend ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie auch von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Bereich in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen, insbesondere des § 1 Abs. 4 und 6 BauGB, in einer letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dies ist, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hier der Fall. Um eine lediglich privaten Interessen dienende "Gefälligkeitsplanung" handelt es sich schon deshalb nicht, weil sich die Planung der Antragsgegnerin nicht auf ein Grundstück beschränkt und - wie dargelegt - für den gesamten Planbereich gewichtigen Belangen des Gemeinwohls Rechnung trägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies trifft insbesondere für die vom Rat der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu. Während er insoweit für das weit überwiegende Plangebiet als Maß baulicher Nutzung unter anderem die Angabe der Zahl der Vollgeschosse (Z) gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO für ausreichend angesehen hat, setzte der Rat der Antragsgegnerin nur für das Flurstück 1642 (T. straße 75) unter Verzicht auf Z eine "Traufhöhe" (TH) von 10 m fest. Die Festsetzung der "Traufhöhe" ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan durch die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt werden. Setzt der Plangeber eine Höhe für bauliche Anlagen fest, hat er nach § 18 Abs. 1 BauNVO gleichzeitig die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Diese ergeben sich hier aus der Planurkunde. Als oberen Bezugspunkt für die Höhe der baulichen Anlage auf dem Flurstück 1642 hat der Rat der Antragsgegnerin die "Traufhöhe" von 10 m festgelegt. Der Plangeber hat in der Planurkunde durch eine "Schemazeichnung" zur Verdeutlichung der Bezugspunkte zwar die Wandhöhe gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW darstellt, bei verständiger Würdigung damit aber zugleich den Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Dachhaut als Traufhöhe bezeichnet. Hieraus lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, was der Plangeber mit dem Begriff "Traufhöhe" verbunden hat. Maßgebend soll danach nicht die Höhe der Traufe (Dachflächenkante, von der Wasser abtropfen kann) sein, sondern die Schnittkante des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut. Diese Schnittkante lässt sich der "Schemazeichnung" (in Anlehnung an die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NW) eindeutig entnehmen, so dass die "Traufhöhe" als oberer Bezugspunkt des Höhenmaßes hinreichend bestimmt ist. Vgl. zur Traufhöhe auch OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1997 - 7a D 7/94.NE -, JURIS- Dokumentation; Urteil vom 29. März 1983 - 7 A 2583/81 -, BRS 40 Nr. 108. Dass diese nach der Satzungsbegründung nur für einen Teil des Grundstücks T. straße 75 festgesetzt ist, macht die Festsetzung nicht unbestimmt. Maßgeblich ist insoweit allein die Festsetzung in der Planurkunde, die eine "Traufhöhe" von 10 m für das gesamte Flurstück 1642 vorsieht. Ob sich das gewollte Ergebnis durch die Festsetzung der "Traufhöhe" auch tatsächlich erreichen lässt, ist keine Frage der Bestimmtheit der Festsetzung, sondern im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu prüfen. Ein unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung ist in der Planurkunde zwar nicht ausdrücklich benannt, doch lässt sich dieser im Wege der Auslegung ermitteln. Wie jede andere Rechtsnorm ist auch ein Bebauungsplan einer Auslegung zugänglich. Für die Bestimmtheit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan ist es ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 (S. 155). Aus der Planurkunde und den Festsetzungen ergibt sich, dass die Höhenfestsetzung auf dem Flurstück 1642 zur Festlegung des unteren Bezugspunktes auf die Krone der dem allgemeinen Wohngebiet vorgelagerten Erschließungsstraße, die T. straße, Bezug nimmt. Dies lässt sich der in der Planurkunde abgebildeten Schemazeichnung entnehmen, die auf die "Straßenkrone" als unterem Bezugspunkt verweist. Der Begriff der Straßenkrone lässt sich sinnvollerweise nur dahingehend verstehen, dass damit die Krone, also der höchste (Scheitel-) Punkt der Fahrbahn gemeint ist. Mit diesem Inhalt ist die getroffene Festsetzung der Bezugspunkte hinreichend bestimmt im Sinne des § 18 Abs. 1 BauNVO. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem zu seiner Teilnichtigkeit führenden Abwägungsmangel. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin nicht gerecht, weil die Maßfestsetzungen hinsichtlich des Grundstücks T. straße 75 abwägungsfehlerhaft getroffen sind. Die Antragsgegnerin hat insoweit die betroffenen Belange verkannt und ein untaugliches Mittel zur Verfolgung ihrer planerischen Zielsetzung festgesetzt. Maßgeblich für den Verzicht auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (Z), wie sie die Entwurfsplanung zunächst vorsah, und für die Festsetzung einer "Traufhöhe" mit 10 m war nach der Abwägungsentscheidung des Rats der Antragsgegnerin, die Verhinderung der Entstehung eines vier- oder fünfgeschossigen Baukörpers auf dem Grundstück T. straße 75 durch geschicktes Ausnutzen der baurechtlichen Vorschriften (Beschlussvorlage vom 12. April 1999, S. 4). Deshalb änderte die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Entwurfs-planung, die für das Flurstück 1642 eine drei- bzw. angrenzend zum Grundstück der Antragsteller zu 2) eine zweigeschossige Bebauung vorsah, indem sie eine "Traufhöhe" von 10 m festsetzte. Hierdurch sollte die Bebauung des Flurstücks 1642, die auf der Grundlage der bislang geltenden bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 34 BauGB ein Maß an baulicher Nutzung (Anzahl der Vollgeschosse, Traufhöhe) ermöglicht hätte, welches die Festsetzungen des Bebauungsplans übertroffen hätte, auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Beschlussvorlage vom 19. Juli 1999, S. 6). Dazu orientierte sich die Antragsgegnerin offensichtlich an dem konkret geplanten Bauvorhaben, welches auf dem Grundstück T. straße 75 verwirklicht werden sollte. Insoweit unterbreitete das Planungsamt dem UPA in seiner Sitzung vom 31. August 1999 eine Schemazeichnung, anhand derer den Mitgliedern die städtebauliche Situation an der T. straße erläutert wurde, die daraufhin den Beschluss des Bebauungsplans als Satzung empfahlen. Aus einem Schreiben der SPD-Fraktion im Rat der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2000 ergibt sich, dass dem UPA in dessen Sitzung am 31. August 1999 die straßenseitige Ansichtszeichnung des auf dem Grundstück T. straße 75 geplanten Bauvorhabens vorgestellt wurde. Danach sollte das Bauvorhaben in drei Teile gegliedert werden, dessen nördlicher und südlicher Teil zur Nachbarbebauung hin zweigeschossig und in der Mitte dreigeschossig errichtet werden sollte. Der Baukörper sollte danach ca. 5,20 m hinter dem Bürgersteig der T. straße und damit zwei Meter hinter der festgesetzten vorderen Baugrenze beginnen. Vor dem Hintergrund dieses ursprünglich auf dem Grundstück T. straße 75 geplanten Bauvorhabens erklärt sich auch die vom HUF empfohlene Ergänzung des Satzungsbeschlusses, den Baukörper bei Beibehaltung der Baugrenze um zwei Meter nach hinten zu verschieben, die sich deshalb nur auf die Bebauung des Grundstücks T. straße 75 beziehen kann. Der Rat hatte folglich eine konkrete Vorstellung davon, welches Ausmaß, insbesondere welche Baukörperhöhe er auf dem Grundstück T. straße 75 zur umliegenden Wohnbebauung zulassen wollte. Hinsichtlich der festgesetzten Baugrenze und "Traufhöhe" ist der Rat auf der Grundlage der vorgelegten Planskizzen des ursprünglich geringer dimensioniert geplanten Bauvorhabens augenscheinlich davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben die Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzung des Grundstücks nicht ausschöpfen werde. Der gewollten städtebaulichen Zielsetzung einer Beschränkung des Maßes baulicher Nutzung auf dem Grundstück T. straße 75 werden die tatsächlichen Festsetzungen jedoch nicht gerecht. Der Rat hat die mit den Festsetzungen verbundenen Vorstellungen über die Höhe der baulichen Anlage auf dem Grundstück T. straße 75 verkannt und die daraus resultierenden Folgen für die privaten und öffentlichen Belange fehlgewichtet. So räumt das Planungsamt der Antragsgegnerin in seinem Antwortschreiben vom 14. August 2000 ein, dass das genehmigte Bauvorhaben von der ihm zunächst unterbreiteten Bebauungsskizze in einigen Punkten (Traufhöhe, Bautiefe, vordere Gebäudeflucht, Ausbau des Dachgeschosses, Dachgestaltung) abweicht. Auf Grund der inneren Erschließung des Gebäudes und der problematischen Grundrisse sei eine hohe "Baumasse" entstanden, mit der die Bauverwaltung nicht gerechnet habe. Diese Zusammenhänge mögen ein Indiz dafür sein, dass der Rat der Antragsgegnerin sich abwägend nur mit den Folgewirkungen seiner Festsetzungen befasst hat, die einem Baukörper zugeordnet werden können, wie er dem Planungsamt unterbreitet worden ist. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Der Rat der Antragsgegnerin wollte das Maß zulässigen baulichen Geschehens jedenfalls in einem weitergehenden Umfang beschränken, als es der Bebauungsplan zulässt. Tatsächlich bewirkt das Zusammenwirken der getroffenen Festsetzungen die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Baukörpers, der im Vergleich zu den übrigen Planbereichen jegliche Maßstäblichkeit sprengt. Die Antragsgegnerin hat nicht erkannt, dass sich bei der von ihr festgesetzten "Traufhöhe" leicht vier Vollgeschosse unterbringen lassen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW sind Vollgeschosse solche, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Bei einer maximalen "Traufhöhe" von 10,0 m sind baulich danach vier Vollgeschosse möglich. Dessen ungeachtet besagt die Zahl möglicher Vollgeschosse allein noch nichts über die Höhe der baulichen Anlage. Auch die Festsetzung der "Traufhöhe" begrenzt die Höhe des Baukörpers nach oben nicht in der gewollten Weise. Um die tatsächliche Höhe einer baulichen Anlage auf eine bestimmte Höhe zu beschränken, hätte es weiterer Festsetzungen, beispielsweise hinsichtlich der absoluten Höhe (Firsthöhe) oder der Dachgestaltung (Dachform, Dachneigung, Firstrichtung) bedurft. Je nach Gestaltung des Daches können auf dem Grundstück T. straße 75 nach den vorliegenden Festsetzungen nicht nur mehr als 2 bzw. 3 Vollgeschosse errichtet werden, vielmehr könnte der Baukörper auch in der tatsächlichen Höhe weit über das in der Umgebung vorhandene Maß hinausgehen, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans könnte auf dem Grundstück T. straße 75 bei einer Bautiefe von 25 m und beispielsweise einem geneigten Satteldach von 45° Grad eine Firsthöhe von 22,5 m erreicht werden, die damit weit über der Nachbarbebauung liegen würde. Bei einer steileren Dachneigung könnte das Bauvorhaben sogar noch höher werden. § 15 BauNVO würde als Korrektiv im Genehmigungsverfahren versagen, da sich die Vorschrift nur auf die Art, nicht aber auf das Maß baulicher Nutzung bezieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden hiernach der Absicht des Rates nicht gerecht, das auf dem Grundstück T. straße 75 ermöglichte Baugeschehen seiner Höhe und seinem Umfang nach an der vorhandenen Umgebungsbebauung zu orientieren und es über das nach § 34 BauGB nur zulässige Maß hinaus noch weiter zu beschränken. Die Festsetzung untauglicher Mittel berührt aber die betroffenen Belange einer nachbarverträglichen Wohnbebauung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die sich damit auch auf die Abwägung auswirkt. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Gewichtung der betroffenen Belange unter der Voraussetzung vorgenommen, die getroffenen Festsetzungen zum Maß baulicher Nutzung auf dem Grundstück T. straße 75 würden seinen Vorstellungen gerecht. Das ist - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - jedoch nicht der Fall. In Verkennung der Folgewirkungen seiner Festsetzungen hat er die betroffenen Belange der Nachbarn sowie die öffentlichen Belange an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung deshalb verkannt und fehlgewichtet. Der dargelegte Mangel im Abwägungsvorgang ist auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn - wie vorstehend dargelegt - konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Auf die Höhenentwicklung und die damit mögliche überdimensionierte Ausgestaltung des auf dem Flurstück 1642 zulässigen Baukörpers und die dazu einzustellenden Belange, die bei der Abwägung zu berücksichtigen waren, nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht in hinreichendem Umfange eingestellt oder abgewogen worden sind, ist im Planverfahren von zahlreichen Einwendern, namentlich auch den Antragstellern hingewiesen worden. Schon deshalb ist konkret davon auszugehen, dass der Rat, wenn er sich der Tragweite seiner Festsetzungen bewusst gewesen wäre, diese nicht oder jedenfalls anders getroffen hätte, um das Nutzungsmaß auf dem Grundstück T. straße 75 zu begrenzen. Der Mangel des Bebauungsplans kann nicht in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. Ein in einem ergänzenden Verfahren behebbarer Mangel eines Bebauungsplans liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52; Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 4.98 -, BauR 2000, 684. Die Frage, welches Maß baulicher Nutzung auf dem Grundstück T. straße 75 in nachbarverträglicher Weise verwirklicht werden kann, betrifft den Kern der Bebauungsplanung. Das geplante Bauvorhaben ist nicht nur Anlass für die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewesen, sondern hat das Planungskonzept maßgeblich beeinflusst. Allerdings ist eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans nicht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderung des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Rat der Antragsgegnerin kam es maßgeblich darauf an, neben dem Baugeschehen auf dem Grundstück T. straße 75 auch und gerade die bauliche Entwicklung im gesamten Planbereich durch planerische Festsetzungen an Stelle der Zulässigkeitsregelungen des § 34 BauGB zu steuern. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Planfestsetzungen für den gesamten übrigen Planbereich außer dem Grundstück T. straße 75, die eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken, bei der Kenntnis der Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Grundstück T. straße 75 in dem Fall beibehalten worden wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass die Antragsteller der Sache nach nur die Festsetzungen für das Flurstück 1642 angegriffen haben und mit diesem Begehren erfolgreich waren. Gegen den übrigen Teil des Bebauungsplans, insbesondere auch gegen die Überplanung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1), haben sie keine konkreten Einwände erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.