Beschluss
18 B 1169/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0502.18B1169.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis 4000,-- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis 4000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde, dessen Zulässigkeit sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 -.BGBl. I S. 3987), hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat hinsichtlich des von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits nicht dargelegt, dass eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Frage führen kann. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit seiner regelmäßig nur summarischen Prüfung nur bei spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Fragen gerechtfertigt ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 1998 - 18 B 286/98 -. Dementgegen wird vom Antragsteller eine materiell-rechtliche Problemstellung aufgeworfen, die nur in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Denn mit dem Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 14. Februar 2001 - 13 S 2501/00 -, AuAS 2001, 12, abweiche, verbindet sich die Frage, ob (auch) bei einer Ist-Ausweisung deren Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe des Art. 8 EMRK zu prüfen ist. Dessen ungeachtet ist die Frage in der Rechtsprechung des Senates geklärt, ohne dass vom Antragsteller Gründe aufgezeigt werden, die eine erneute Überprüfung erforderlich machen. Nach der Senatsrechtsprechung entfaltet Art. 8 EMRK dort keine weiter gehenden als die durch Art. 6 GG vermittelten Schutzwirkungen, wo sein Anwendungsbereich sich - wie vorliegend - mit dem des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat, deckt. Vgl. nur Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - 18 A 4487/99 und vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 - AuAS 2000, 134 = InfAuslR 2000,383 = NVwZ-RR 2000, 721, unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213, 216, und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54, 56 f. Dem liegt zu Grunde, dass das Ausländergesetz ein differenziertes Regelungswerk enthält, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 EMRK entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424, 429. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) erfordert keine weiter gehenden Prüfung. In ihr ist vor allem geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung oder Abschiebung eines Familienangehörigen - hier des Antragstellers - nicht schlechthin untersagt, sondern bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, um eines oder mehrere der betreffenden Ziele zu erreichen, wobei der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum genießt und anerkannt wird, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers seine Entfernung aus diesem Staat wünschenswert erscheinen lassen kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz) -, InfAuslR 2000, 473. Zu den vom EGMR gebilligten Zielen gehört also insbesondere der auch hier mit der Ausweisung des Antragstellers verfolgte Schutz der öffentlichen Ordnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O. Diese Auslegung des Art. 8 EMRK wird vom Bundesverwaltungsgericht und dem erkennenden Senat geteilt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O., und vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, a.a.O.; Senatsbeschlüsse 5. Juli 2001 - 18 A 4487/99 - und vom 10. November 2000 - 18 B 1273/00 -. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, denen mit den oben genannten Regelungen des Ausländergesetzes hinreichend entsprochen werden kann. Hierzu seien mit Blick auf die letzte Verurteilung des Antragstellers - wegen gewerbsmäßigen Handels mit Heroin in 30 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - die wiederholten Hinweise des EGMR in Erinnerung gerufen, dass er in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung verstehe, warum die Behörden große Strenge bezüglich derer zeigen, die die Verbreitung dieser Geißel unterstützen, und dass die Ausweisung eines Ausländers, der seine familiären und sozialen Bezüge im Wesentlichen im Inland hat, bei Begehung solcher Straftaten nicht grundsätzlich außer Verhältnis zu den mit der Ausweisung verfolgten legitimen Zielen steht. Vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 1999 - Beschwerde Nr. 34373/97 (Baghli ./. Frankreich) - m.w.N., NVwZ 2000, 1401. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13. Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.