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Urteil

2 A 4198/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0503.2A4198.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es den Kläger betrifft.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1999 verpflichtet, den Kläger in den Aufnahmebescheid seines Vaters X. M. einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit diese dem Kläger auferlegt worden sind, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es den Kläger betrifft. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1999 verpflichtet, den Kläger in den Aufnahmebescheid seines Vaters X. M. einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit diese dem Kläger auferlegt worden sind, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 18. Juni 1956 in T. , Gebiet Kustanai (Kasachstan) geborene Kläger und seine Ehefrau, eine russische Volkszugehörige, beantragten am 25. August 1994 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Für den Kläger ist im Aufnahmeantrag erklärt: Seine Volkszugehörigkeit und der Nationalitätseintrag im Inlandspass aus dem Jahre 1994 seien Deutsch. Im früheren Inlandspass sei er als Ukrainer geführt worden. Deutsch verstehe er wenig und spreche nur einzelne Wörter. Den Antragsunterlagen war beigefügt eine Bescheinigung über eine Vaterschaftsfeststellung, aus der sich ergibt, dass ein Herr X. K. M. die Vaterschaft des Kindes B. X. , am 18. Juni 1956 geboren, am 8. April 1994 anerkannt habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft des Herrn X. M. bezüglich des Klägers vorgelegt. In dem Formularantrag ist als Geburtsdatum des Vaters des Klägers der 26. Juni 1936 angegeben. Mit Bescheid vom 5. September 1996 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, da ihm hinreichende Bestätigungsmerkmale nicht vermittelt worden seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 19. März 1997 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheides als unbegründet zurück. Am 17. Oktober 1994 stellte der Vater des Klägers, Herr X. M. , einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Als Aufnahmebewerber war genannt B. M. , die Ehefrau des Vaters des Klägers. In dem Antrag ist das Geburtsdatum des Vaters des Klägers mit 2. Juli 1936 entsprechend einer beigefügten Geburtsurkunde angegeben. Am 6. November 1995 ging ein "Ergänzungsbogen S/Ehegatte" des deutschen Ehegatten zum Aufnahmeantrag ein. Dieser enthält nähere Angaben zum Vater des Klägers. In diesem ist von der Bevollmächtigten des Vaters des Klägers, die den Antrag ausgefüllt hat, als Geburtsdatum des Vaters im Gegensatz zur Angabe im früheren Antrag unter erkennbarer Korrektur durch Streichung des voreingetragenen Datums "02.07.1936" der 26. Juni 1936 angegeben. Der Vater des Klägers und dessen Ehefrau haben unter dem 5. August 1996 einen Aufnahmebescheid erhalten und sind am 12. April 1997 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 27. März 1997 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben. Während des Verfahrens beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt am 4. März 1999 ihn in den Aufnahmebescheid seines leiblichen Vaters X. M. einzubeziehen. Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 26. April 1999 abgelehnt. Der am 3. Mai 1999 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. November 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Einbeziehung auch nicht im Härtewege erfolgen könne. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist im Wesentlichen vorgetragen worden: Der Kläger sei deutscher Volkszugehöriger. Darüber hinaus sei ihm ein Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid seines Vaters nachträglich wegen besonderer Härte zu erteilen. Herr X. M. habe bei seiner Ausreise von der Einbeziehungsmöglichkeit keine Kenntnis gehabt. Darüber hinaus habe er nicht länger im Aussiedlungsgebiet verbleiben können, weil seine Erblindung gedroht habe und er sich deshalb dringend einer Operation habe unterziehen müssen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 5. September 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1997 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin in diesen Aufnahmebescheid als Ehegattin einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1999 zu verpflichten, den Kläger in den Aufnahmebescheid seines Vaters X. M. vom 5. August 1996 einzubeziehen und die Klägerin in diesen Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 BVFG einzutragen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. Er könne auch nicht in den Aufnahmebescheid seines Vaters nachträglich im Wege der Härte einbezogen werden, da dieser bereits ausgereist sei. Härtegründe seien nicht ersichtlich. Der Vater könne sich nicht darauf berufen, dass er bei seiner Ausreise, die mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung über die Einbeziehung erfolgt sei, von der Möglichkeit der Einbeziehung keine Kenntnis gehabt habe. Im Aufnahmeverfahren des Klägers habe das Verfahren des Vaters nicht festgestellt werden können, da der Vater in den Anträgen mit unterschiedlichen Geburtsdaten vermerkt gewesen sei. Auch die erst im Nachhinein geltend gemachte Erblindung des Vaters begründe keinen Härtefall. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der durch Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2001 zugelassenen Berufung des Klägers verfolgt dieser sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Vater des Klägers sei im Jahr 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist in dem Glauben, dass sein Sohn nachkommen könne. Ihm sei die Möglichkeit einer Einbeziehung von Abkömmlingen in den zu erteilenden Aufnahmebescheid nicht bekannt gewesen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG verneint. Es habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger bereits im August 1994, also fast drei Jahre bevor der Vater das Herkunftsgebiet verlassen habe, einen Aufnahmeantrag gestellt habe. Es sei deshalb nicht zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsamt, das derartige Fälle immer im "Familienverbund" bearbeite, nicht wie in solchen Fällen üblich, den Kläger von sich aus in den Aufnahmebescheid des Vaters einbezogen habe. Der Vater habe dann nach jahrelangem Warten das Aussiedlungsgebiet verlassen, weil er fast erblindet gewesen sei. Die in der Bundesrepublik Deutschland bald nach der Einreise vorgenommene Operation habe dazu geführt, dass der Vater jedenfalls schemenhaft wieder sehen könne. Der Kläger beantragt , das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1999 zu verpflichten, den Kläger in den Aufnahmebescheid seines Vaters X. M. vom 5. August 1996 einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung zugelassen worden ist, zu ändern. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbeziehung in den seinem Vater erteilten Aufnahmebescheid zu. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbeziehungsanspruch ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich im Zeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -. Der Vater des Klägers hat aber bereits im April 1997 das Aussiedlungsgebiet auf Dauer verlassen und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid seines Vaters zu. Hier liegt eine verfahrensbedingte Härte darin, dass der Kläger, der seine Aufnahme in das Bundesgebiet am 25. August 1994 beantragt hatte, noch bis zur Ausreise des Vaters des Klägers am 12. April 1997 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in dessen Aufnahmebescheid vom 5. August 1996 hätte einbezogen werden können. Denn auch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers primär dahin zu verstehen war, dass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, enthielt er aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung als Abkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es bis zur Ausreise des Vaters des Klägers im April 1997 möglich gewesen, den Kläger in den Aufnahmebescheid des Vaters vom 5. August 1996 einzubeziehen. Der Kläger hatte seinen Vater als deutschen Volkszugehörigen und damit mögliche Bezugsperson für eine Einbeziehung in seinem Aufnahmeantrag angegeben. Es kann dahinstehen, inwieweit fehlerhafte Angaben zur Bezugsperson einer nachträglichen Einbeziehung im Härtewege entgegenstehen. Denn jedenfalls kann es wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass die Beklagte bei der Überprüfung der Daten des Klägers am 6. August 1996 dessen Vater nicht in ihrer Computer-Datei gefunden hat. Zwar beruhte dies wohl darauf, dass im Antrag des Klägers als Geburtsdatum des Vaters des Klägers der 26. Juni 1936 genannt war, während im Antrag des Vaters als dessen Geburtsdatum der 2. Juli 1936 angegeben worden war. Diese Abweichung beruhte aber erkennbar nicht auf einem dem Kläger zuzurechnenden Versehen, sondern einer nachträglichen Korrektur des Geburtsdatums des Vaters des Klägers in dessen Urkunden. Denn aus der im Verfahren des Vaters vorgelegten Ablichtung von dessen Inlandspass ergibt sich, dass dieser in seinem Inlandspass von 1977 mit dem Geburtsdatum 26. Juni 1936 geführt wurde. Laut einem Änderungsvermerk sind Tag und Monat des Geburtsdatums sowie der Geburtsort am 17. August 1994 von Amts wegen geändert worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedoch schon seinen Antrag ausgefüllt und das alte in der Familie stets als richtig angesehene Datum angegeben, das auch im Ergänzungsantrag des Vaters unter Korrektur des vom Sachbearbeiter der Beklagten vorgenommenen Voreintrags aufgeführt war. Der Vater des Klägers, dem unter dem 5. August 1996, also einen Tag vor der Bearbeitung des Antrags des Klägers, der Aufnahmebescheid erteilt worden war, hat das Aussiedlungsgebiet erst mehr als acht Monate danach verlassen, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre. Würde dem Kläger bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, dass sein Vater das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen hat, läge darin ein Umstand, der eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs des Klägers auf Einbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann. Eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG ist dagegen nicht deswegen gegeben, weil es dem Vater des Klägers 1997 aus persönlichen Gründen nicht länger zuzumuten war, im Aussiedlungsgebiet zu warten. Die insoweit behauptete schwere Erkrankung, die eine baldige Operation erfordert habe, ist durch den vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom September 1999 nicht belegt, da dieser keine Angaben über den Zustand im April 1997 enthält. Weitere Unterlagen über die Krankheit des Vaters des Klägers sind nicht vorgelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.