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Beschluss

14 A 3824/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1204.14A3824.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsver-ahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsver-ahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Kläger in den der Mutter der Klägerin zu 1., Frau F. L. , unter dem 7. August 1995 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zustehe, weil eine verfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Kläger bereits im Februar 1995 eingegangen und darin auf das Aufnahmeverfahren der Mutter der Klägerin zu 1. hingewiesen worden sei, habe die Beklagte keinen Einbeziehungsbescheid erteilt. Die familiären Zusammenhänge seien dem Beklagten, wie sich aus den im Registrierungsverfahren der Mutter der Klägerin zu 1. unterschriebenen Dokumenten ergebe, auch bekannt gewesen. Dass trotz länger dauernder gleichzeitiger Anhängigkeit der Anträge und trotz Entscheidungsreife kein Einbeziehungsbescheid erteilt worden sei, stelle für die Kläger eine besondere - verfahrensbedingte - Härte dar. Hiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, eine Einbeziehung im Wege der verfahrensbedingten Härte komme hier nicht in Betracht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - sei nicht richtig angewandt worden. In dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht verfahrensbedingte Härtegründe allein nicht ausreichen lassen, sondern habe für die Annahme einer Härte zusätzlich weitere zwingende Gründe für die Einreise der Bezugsperson vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides verlangt. Ob solche Gründe vorgelegen hätten, habe das Verwaltungsgericht deshalb unzutreffend offen gelassen. Der Hilfsantrag der Kläger auf Einbeziehung sei bei der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1. noch nicht entscheidungsreif gewesen, weil über ihren Hauptantrag auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides und auf Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin zu 1. in denselben noch nicht entschieden gewesen sei und auch nicht bevorzugt habe entschieden werden müssen. Im Falle der Kläger sei nicht von der üblichen Entscheidungspraxis einer Entscheidung in der Reihenfolge des Eingangs abgewichen worden. Der Vorgang sei deshalb erst nach Ausreise der Bezugsperson in Bearbeitung genommen worden. Eine abweichende Verfahrensweise wäre allenfalls bei einem reinen Einbeziehungsantrag in Betracht gekommen. Die Beklagte habe auch keine Gelegenheit gehabt, die Anträge der Kläger und der Mutter der Klägerin zu 1. gleichzeitig zu bearbeiten, weil bei Eingang des Aufnahmeantrages der Kläger die Akten der Mutter sich noch zur Zustimmung beim Land Brandenburg befunden hätten. Weder die Kläger noch die Bezugsperson hätten die Beklagte zudem dahin informiert, dass sie die Aussiedlung im familiären Zusammenhang beabsichtigten, und ihr dadurch Anlass zu einer von der Eingangsreihenfolge abweichenden Bearbeitung zu geben. Die Mutter der Klägerin sei ausgereist, obwohl sie ein entsprechendes Hinweisblatt erhalten haben müsse, und habe trotz im Registrierungsverfahren erfolgter Belehrung, dass eine Einbeziehung der Kläger in ihren Aufnahmebescheid nach der Registrierung nicht mehr in Betracht komme, sich ins Verteilungsverfahren einbeziehen lassen. Diese Ausführungen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, ein Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. besteht. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG neben den verfahrensbedingten Gründen weitere Härtegründe verlangt, ist dies unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung für das Vorliegen einer verfahrensbedingten Härte allein auf die verfahrensmäßige Abwicklung und sonst auf nichts abgestellt. Wenn die Beklagte - worauf sie möglicherweise abhebt, ohne dies jedoch auszuführen - aus dem Satz des Bundesverwaltungsgerichts "Nimmt man hinzu, dass es bei dem Alter des Vaters - fast 82 Jahre im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - diesem nicht zumutbar war, weiter im Aussiedlungsgebiet (bis zur Einbeziehung seines Sohnes in den Aufnahmebescheid) zu warten, dann ist ein Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG zu bejahen." schließt, dieses habe für die Annahme einer verfahrensbedingten Härte das Hinzutreten sonstiger materieller Härtegründe bei der Bezugsperson zu der verfahrensbedingten Härte gefordert, um einen Fall des § 27 Abs. 2 BVFG bei vorzeitiger Ausreise der Bezugsperson anzunehmen, so liegt darin offensichtlich eine Fehlinterpretation dieser Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit diesem Satz lediglich einen weiteren, selbständig die Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG rechtfertigenden Grund dargelegt, nachdem es in den davor im gleichen Absatz stehenden Ausführungen einen Härtegrund bereits wegen der verfahrensbedingten Verzögerung der Antragsbearbeitung bejaht hatte. Davon, dass mit diesen Ausführungen eine Kumulation verfahrensbedingter und materieller Härtegründe postuliert werde, um § 27 Abs. 2 BVFG anwenden zu können, kann keine Rede sein. Auch der von der Beklagten angeführte Beschluss des 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 2001 - 2 A 747/01 - dürfte dahin zu verstehen sein, dass für den dort entschiedenen Fall auf das Vorliegen mehrerer Härtegründe hingewiesen werden, nicht aber eine Kumulation verfahrensbedingter und sonstiger Härtegründe für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG verlangt werden sollte. Selbst wenn man die Entscheidung jedoch im letztgenannten Sinne interpretieren könnte, wäre diese rechtliche Betrachtung durch die nachfolgende Rechtsprechung des 2. Senats schlüssig aufgegeben worden, denn in allen späteren eine verfahrensbedingte Härte bejahenden Entscheidungen hat der 2. Senat § 27 Abs. 2 BVFG allein und isoliert unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass das Einbeziehungsbegehren vor der Ausreise der Bezugsperson hätte positiv beschieden werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2002 - 2 A 2165/02 -, vom 17. Juli 2002 - 2 A 4644/01 -, vom 3. Juli 2002 - 2 A 3034/01 -, - 2 A 3036/01 - und - 2 A 3037/01 -, vom 26. Juni 2002 - 2 A 3716/01 -, vom 15. April 2002 - 2 A 1225/02 -, vom 11. April 2002 - 2 A 3619/01 -, vom 21. März 2002 - 2 A 3245/01 - und vom 19.10.2001 - 2A 2872/01 -. Die diese Entscheidungen tragende rechtliche Betrachtungsweise wird vom erkennenden Senat geteilt. Der Einbeziehungsanspruch der Kläger scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - weder daran, dass über den Hauptantrag der Kläger noch nicht entschieden worden war, noch daran, dass der Mutter der Klägerin zu 1. mit ihrem Aufnahmebescheid u.U. mitgeteilt worden ist, sie müsse bis zur Erteilung des Bescheides im Aussiedlungsgebiet verbleiben, noch daran, dass sie sich in das Verteilungsverfahren hat einbeziehen lassen, obwohl ihr mitgeteilt worden war, danach könne eine Einbeziehung der Kläger nicht mehr erfolgen. Ausschlaggebend ist, dass die Versagung der Einbeziehung wegen der Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1. nach dem konkreten Verfahrensablauf dieses Antragsverfahrens eine besondere Härte gegenüber den Klägern darstellen würde. Da der Antrag der Kläger bereits am 1. Februar 1995, also über ein halbes Jahr vor der Erteilung des Aufnahmebescheides an die Mutter der Klägerin zu 1. und gut ein Jahr vor deren Ausreise am 7. Februar 1996 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen und in diesem alle Angaben zur Person der Mutter der Klägerin zu 1. gemacht waren, nämlich dort auf den Seiten 11, 12 und 13, vgl. zu den erforderlichen Angaben: BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.90 -, konnte eine Zusammenführung der Verfahren ohne weiteres erfolgen. Hinzu kommt, dass entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beklagten auf die Absicht der Kläger, mit der Mutter der Klägerin zu 1. zusammen auszureisen, auf Seite 53 des Antragsformulars der Kläger ausdrücklich hingewiesen war, wobei daneben von anderer Hand, jedoch anders als die in Rot gehaltenen Bearbeitungsvermerke vom 12. Februar 1996 in Schwarz und mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb unabhängig vom Zeitpunkt der Bearbeitung das Aktenzeichen des Aufnahmeantrages der Mutter der Klägerin zu 1. angegeben ist. Unbeschadet dieser Ungereimtheiten im Vortrag der Beklagten ist auch ihr Vorbringen, mit dem sie die späte Bearbeitung des Antrags der Kläger zu rechtfertigen sucht, ungeeignet, die Annahme einer verfahrensbedingten Härte durch das Verwaltungsgericht in Zweifel zu setzen. Nach dem 1. Januar 1993 war der Antrag für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt wurde, dahin zu verstehen, dass hilfsweise als ein Weniger der Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines Eltern- oder Großelternteils nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gestellt wurde, soweit ein solcher beantragt oder erteilt war. Dementsprechend hat die Beklagte ihre Verwaltungspraxis dahin umgestellt, dass bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht jeweils auch geprüft wurde, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich war. Dieser Verwaltungspraxis und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es seit der Antragstellung am 1. Februar 1995 bis zur Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1. möglich gewesen, die Kläger in deren Aufnahmebescheid vom 7. August 1995 einzubeziehen. Der Vortrag der Beklagten, dem hätte die Versendung der Akten an das Land Brandenburg entgegengestanden, ist abwegig: Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, dass nach der für den Zeitpunkt des Antrages der Kläger von der Beklagten als abgeschlossen behaupteten Bearbeitung des Antrages der Mutter der Klägerin zu 1. die für eine gemeinsame Bearbeitung erforderliche Zusammenführung nicht über die Computerdatei der Beklagten vgl. zu dieser OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2002 - 2 A 4198/00 -, möglich gewesen wäre. Zum anderen ist die Berufung auf die Versendung der Akten für die fehlende Zusammenführung auch deshalb nicht kausal, weil sie jedenfalls vor der Erteilung des Aufnahmebescheides an die Mutter der Klägerin zu 1. im August 1995 beendet war und von diesem Zeitpunkt bis zu deren Ausreise noch ein weiteres halbes Jahr verblieb, die Akten zusammenzuführen. Dem Anspruch der Kläger steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. in der Hauptsache einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatte, der im Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder deren Ausreise durch das Bundesverwaltungsamt noch nicht geprüft war und bezüglich dessen es davon ausging, dass zunächst darüber entschieden werden müsse. Wäre das richtig, würde das dazu führen, dass Personen, deren Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als möglicherweise berechtigt ansieht oder unter Berufung auf die Reihenfolge des Antragseinganges nicht bearbeitet, schlechter behandelt würden, als Personen, denen nach Ansicht des Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein solcher Bescheid nicht zu erteilen ist und bei denen deshalb sofort die Einbeziehungsfrage geprüft wird. Auf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht ankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem, wie hier, die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ. Unerheblich ist schließlich, dass die Beklagte die Mutter der Klägerin zu 1. vor ihrer Ausreise darauf hingewiesen hat, die Kläger könnten bei vorzeitiger Ausreise nicht mehr einbezogen werden. Da eine verfahrensmäßige Härte vorlag, war dieser Hinweis schlicht rechtlich unzutreffend. Die Beklagte hat aber nicht die Rechtsmacht, durch falsche rechtliche Hinweise die in Wahrheit bestehende Rechtslage zum Nachteil der einzubeziehenden Aufnahmebewerber oder der Bezugsperson zu verändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).