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Beschluss

7 B 1360/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0517.7B1360.01.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO erforderliche Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren erfolglos bleiben wird. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin durch das mit Baugenehmigung vom 28. Mai 2001 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 6. Februar 2002 zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts verletzt wird. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung nachbarschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften sind nicht ersichtlich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen richtet sich nach dem durch Veröffentlichung am 14. Februar 2002 im Amtsblatt der Stadt B. in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. "Östlich C. straße". Zwar beurteilt sich die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in eigenen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind jedoch zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses - unterstellt - rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die jedoch sogleich nach ihrer Aufhebung auf Grund einer geänderten Rechtslage wieder erteilt werden müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2001 - 7 A 1072/96 -. Nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. zu Gunsten der Antragstellerin sind nicht ersichtlich, sie sind von ihr auch nicht geltend gemacht worden. Auf einen drittschützenden Gebietsgewährleistungsanspruch, der durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch Baugebietsausweisungen erfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch gilt nur innerhalb desselben Baugebiets. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 7 B 356/02 -. Das Grundstück der Antragstellerin wird nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. "Östlich C. straße" erfasst. Es liegt im Plangebiet des 1964 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Bauzonen", der für ihr Grundstück ein reines Wohngebiet festsetzt. Demgegenüber weist der Bebauungsplan Nr. für den an ihr Grundstück grenzenden östlichen Bereich bis zur Eisenbahntrasse ein allgemeines Wohngebiet aus. Soweit die Antragstellerin durch die im Gebiet des Bebauungsplans Nr. zugelassenen Nutzungen ein "Umkippen" des Baugebiets befürchtet, in dem ihr Grundstück liegt, richtet sich ein gebietsübergreifender Nachbarschutz lediglich nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. August 1997 - 2 ZB 97.00681 -, BRS 59 Nr. 66. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist nach summarischer Prüfung allerdings nicht wahrscheinlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass für eine "Nachsteuerung" nach dem Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 15 BauNVO 1990 (im Folgenden: BauNVO) dann kein Raum verbleibt, wenn der Plangeber von der Möglichkeit, planerische Zurückhaltung zu üben, keinen Gebrauch gemacht hat und die konkreten Nutzungen im Rahmen seiner Abwägung bereits abschließend im Hinblick auf ihre Verträglichkeit festgesetzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, BRS 49 Nr. 44. Von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts seines Rechtsnormcharakters regelmäßig auszugehen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit des Plans drängt sich offensichtlich, gleichsam mit ins Auge springenden Mängeln, auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2002 - 7 B 181/02; Beschluss vom 7. August 2000 - 10 B 919/00 -; Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 B 516/00 -. Dass der Bebauungsplan Nr. der Stadt B. an derartigen offensichtlichen Mängel leidet, ist weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den vom Antragsgegner überreichten Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans zu entnehmen. Insbesondere hat sich die Stadt B. mit den Belangen der Wohnbebauung entlang der C. straße bzw. der im Westen und Norden verlaufenden W. straße in einer jedenfalls nicht offensichtlich abwägungsfehlerhaften Weise auseinander gesetzt. Der Plangeber hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder offensichtlich einen "Briefmarkenplan" erlassen noch ist der Rat der Stadt B. von sich widersprechenden städtebaulichen Zielsetzungen ausgegangen. Dass die Planung allein den privaten Interessen der Beigeladenen dient und eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben ist, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, oder dass sie sich ausschließlich oder überwiegend an sachfremden, nicht an städtebaulichen Belangen orientiert hat, ist nicht offensichtlich. Dass die gemeindliche Bauleitplanung durch den Ansiedlungswunsch der Beigeladenen hervorgerufen wurde und in diesem Zuge das Bebauungsplangebiet im Dreieck zwischen Eisenbahntrasse, C. straße und W. straße abweichend von den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans "Bauzonen" überplant wurde, lässt die städtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht entfallen. Die städtebauliche Steuerungsfunktion wird selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren oder Nutzer beeinflusst. Der Plangeber kann Ansiedlungs- oder Erweiterungswünsche, die mit dem geltenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch seine Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, soweit dies seinen städtebaulichen Zielvorstellungen entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1; Urteil vom 24. November 1999 - 7a D 160/98. NE -. Die städtebaulichen Zielvorstellungen ergeben sich unmittelbar aus der Begründung des Bebauungsplans. Danach will die Stadt B. nicht nur die bereits vorhandenen Wohnnutzungen, sondern auch die nicht störenden gewerblichen und sonstigen Nutzungen im Bereich des Bebauungsplangebietes durch die Bauleitplanung absichern und städtebaulich ordnen. Zu ihrem städtebaulichen Ordnungskonzept gehört auch, im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes auf dem Grundstück C. straße 39 eine Nutzung für das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe, Dienstleistungen und Büronutzungen zu ermöglichen (Nr. 4.0 der Satzungsbegründung). Hierzu soll auch die vorübergehende Unterbringung der Verwaltung der Beigeladenen beitragen. Des Weiteren will die Stadt die im nordwestlichen Plangebiet vorhandene historische Garten- und Parkanlage sichern und mittels des Bebauungsplans schützen. All dies sind legitime städtebauliche Zielvorstellungen, welche die Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplans verwirklichen kann. Die Stadt verfolgt die Erhaltung und Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB) sowie die Erhaltung von Plätzen von geschichtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB). Die mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung ist auch nicht - wie die Antragstellerin meint - deshalb widersprüchlich, weil unter Nr. 4.0 der Satzungsbegründung die "zukünftige planungsrechtliche Sanktionierung einer das Wohnen nicht störenden gewerblichen Nutzung ... in diesem begrenzten Teilbereich die Art der baulichen Nutzung dem Bestand und der künftigen städtebaulichen Entwicklung angepasst werden (soll)". Allein aus der Wahl des Wortes "Sanktionierung" ergibt sich keine der städtebaulichen Erforderlichkeit widersprechende Begründung. Die Änderung des Bebauungsplanes "Bauzonen" aus dem Jahre 1964 war städtebaulich erforderlich, da gewerbliche Nutzungen und Anlagen für kirchliche Zwecke oder Anlagen für Verwaltungen in dem festgesetzten reinen Wohngebiet nach der diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden Fassung des § 3 BauNVO vom 26. Juni 1962 nicht zulässig waren. Von einem unzutreffenden Sachverhalt, wie die Antragstellerin meint, ist die Stadt B. nicht ausgegangen. Auch wenn in dem neu ausgewiesenen Bereich die Wohnnutzung deutlich überwiegt, entspricht die vorhandene Nutzungsstruktur jedenfalls nicht den Festsetzungen, die der Bebauungsplan von 1964 festgesetzt hat. Um den entstandenen Nutzungsbestand planungsrechtlich abzusichern und weitere wohngebietsverträgliche Nutzungen in den vorhandenen, denkmalgeschützten Gebäuden zu ermöglichen, durfte die Stadt B. eine Änderung des Gebietscharakters unabhängig davon vornehmen, ob die auf dem Grundstück C. straße 49 ausgeübte gewerbliche Nutzung Bestandsschutz genießt. Die städtebaulichen Zielvorstellungen beschränken sich zudem nicht allein auf Bestandsschutzgesichtspunkte. Mit dem Bebauungsplan Nr. sind im festgesetzten "WA*"-Gebiet auch bauliche Erweiterungen zugelassen und gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht störende Gewerbebetriebe allgemein für zulässig erklärt worden. Es ist nicht offensichtlich, dass die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung nicht ermöglichen. Der Bebauungsplan nimmt die bereits im Plangebiet vorhandenen Nutzungen auf und ordnet sie ihrer Art nach dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 BauNVO zu. Ferner ermöglicht der Plangeber durch die Festsetzungen eine maßvolle Erweiterung bereits vorhandener Nutzungen, aber auch die Zulassung weiterer wohnverträglicher Nutzungen, ohne dass das benachbarte reine Wohngebiet beeinträchtigt werden soll (Nr. 4.0 der Satzungsbegründung). Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt. Die Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet hat die Stadt B. hinreichend bestimmt festgesetzt. Bei den im Bebauungsplan Nr. ausgewiesenen "WA"- und "WA*"-Gebieten handelt es sich jeweils um allgemeine Wohngebiete im Sinne des § 4 BauNVO, wie sich aus den textlichen Festsetzungen Nr. 1.0, 2.0, 3.0 und 4.0 ergibt. Durch die Untergliederung der mittels einer sog. Perlschnur (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PlanzV i.V.m. Nr. 15.14 der Anlage) getrennten allgemeinen Wohngebiete will der Plangeber die verschiedenen Wohngebietsbereiche unterschiedlichen materiellen Regelungen unterwerfen. Während nach Nr. 1.0 und Nr. 2.0 der textlichen Festsetzungen nur im "WA*"-Gebiet sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein (§ 1 Abs. 6 BauNVO) und eine Überbauung der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich durch eingeschossige Anbauten, die nicht Wohnzwecken dienen, zulässig sind, hat die Stadt B. auf entsprechende Regelungen im "WA"-Gebiet verzichtet. Entsprechendes gilt für die allein im "WA"-Gebiet nach Nr. 3.0 der textlichen Festsetzungen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausgeschlossenen Nebenanlagen sowie die Zulassung von Garagen und Stellplätzen nach Nr. 4.0 der textlichen Festsetzungen auf den außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausdrücklich ausgewiesenen Flächen. Weder die Überplanung des bereits bebauten Gebiets noch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sind offensichtlich abwägungsfehlerhaft getroffen. Es ist dem Plangeber unbenommen, seine städtebaulichen Vorstellungen unter Abwägung der betroffenen Belange zu verwirklichen. Der Grund für die getroffenen unterschiedlichen materiellen Regelungen für die "WA" und WA*"-Bereiche liegt darin, dass nur der östliche Teil des Plangebiets ("WA*") der Bestandssicherung des dort bereits vorhandenen Gewerbebetriebs dient und diesem eine Entwicklung auch für die Zukunft ermöglicht werden soll. Demgegenüber will der Satzungsgeber im westlichen allgemeinen Wohngebiet ("WA") die dort nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen steuern, indem er ihre Verträglichkeit zu den Wohnnutzungen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren prüft (Nr. 6.1 der Satzungsbegründung). Während die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen im "WA"-Gebiet auf die bereits überbauten Flächen beschränkt werden, an die sich im rückwärtigen Grundstücksbereich zu erhaltende Gartenflächen anschließen, ist dies im "WA*"- Bereich nicht der Fall. Dort soll durch die Überbauung im Erdgeschossbereich die Entwicklungsperspektive des vorhandenen Gewerbes sichergestellt werden. Durch die unterschiedlichen materiellen Festsetzungen will der Plangeber auf die Gestaltung und Nutzung der Grundstücke im Plangebiet stärker Einfluss nehmen. Dass damit - wie die Antragstellerin meint - faktisch die Entwicklung zu einem Mischgebiet eingeleitet wird, ist nicht erkennbar. Vielmehr will der Satzungsgeber durch die Beschränkung der allgemein für zulässig erklärten nicht störenden Gewerbebetriebe auf den östlichen Bereich des Plangebiets einer faktischen Entwicklung zu einem Mischgebiet entgegenwirken und dadurch auch die benachbarten reinen Wohngebiete vor Unzuträglichkeiten schützen (Nr. 6.0 der Satzungsbegründung). Dass der Plangeber von einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für den Gewerbebetrieb C. straße 49 abgesehen hat, unterliegt ebensowenig offensichtlichen abwägungserheblichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass u.a. Erweiterungen oder Änderungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn bestimmte in überwiegend bebauten Bereichen vorhandene bauliche Anlagen bei der Festsetzung eines Baugebiets dort unzulässig wären. Dies ist bei dem Gewerbebetrieb zur Herstellung von Lichtwerbung im Plangebiet aber nicht offensichtlich der Fall. Der Plangeber geht von einem im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb aus (Nr. 6.1 der Satzungsbegründung). Gegenteilige Anhaltspunkte sind nach den Feststellungen der Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten durch den Berichterstatter, die er dem Senat verdeutlicht hat, nicht ersichtlich. Sie werden auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Handelt es sich aber um eine nicht störende gewerbliche Nutzung, die in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist, bedurfte es einer Bestandsfestsetzung gemäß § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nicht. Dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets auf dem Grundstück C. straße 39 auch eine vorübergehende Unterbringung der Verwaltung der Beigeladenen ermöglichen kann, begegnet ebenfalls keinen offensichtlichen abwägungserheblichen Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind in einem allgemeinen Wohngebiet auch Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig. Hierzu zählen grundsätzlich Schulen jeglicher Art, auch Hochschulen. Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl., 1998, Vorb. zu § 2 ff. Rdnr. 13. Ferner sind im allgemeinen Wohngebiet Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig. Ob die Verwaltung der Beigeladenen noch als Anlage für kulturelle Zwecke angesehen werden kann oder es sich hierbei um eine Anlage für Verwaltungen i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO handelt, bedarf im vorliegenden summarischen Verfahren keiner Entscheidung. Nach der Satzungsbegründung (Nr. 4.0) wird auch die Nutzung als vorübergehende Verwaltung für einen beschränkten Zeitraum ermöglicht. Weitergehende Nutzungen (wie beispielsweise die im Gebäude C. straße 39 genehmigte Verwaltung eines EDV-Betriebs) stünden zu den Erwägungen des Rates nicht in Widerspruch, vielmehr verweist er auf den Nutzungskatalog des § 4 BauNVO. Selbst wenn die Einrichtung der Beigeladenen als Anlage für Verwaltungen anzusehen sein sollte, leidet die Entscheidung des Rates der Stadt B. , auch diese Nutzung zu ermöglichen, nicht an einem Abwägungsfehler. Insbesondere wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin die "Infrastruktur" des Gebiets durch die Art der Nutzung nicht beeinträchtigt, da sie sich räumlich und funktionell dem Gebietscharakter unterordnet. Dass auf dem Grundstück C. straße 39 von dem Plangeber auch andere Nutzungen i.S. des § 4 BauNVO zugelassen sind, begegnet ebensowenig offensichtlichen abwägungserheblichen Bedenken. Der Plangeber hat sich insoweit an dem Nutzungskatalog des § 4 BauNVO orientiert. Ausweislich der Aufstellungsvorgänge und der Satzungsbegründung will die Stadt B. den Planbereich ausnahmsweise für das Wohnen nicht störende Gewerbebetriebe, Dienstleistungen und Büronutzungen öffnen. Hierzu zählt nach der Planbegründung ausdrücklich auch die vorübergehende Aufnahme der Verwaltung der Beigeladenen. Welche übrigen Nutzungen im Einzelnen gerade im Hinblick auf die Verträglichkeit zur umliegenden Wohnnutzung zuzulassen sind, soll nach dem Planungswillen der Stadt im nachfolgenden Genehmigungsverfahren geprüft werden. Damit soll eine gezielte Feinsteuerung der Nutzungen ermöglicht werden, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, den Belangen der umliegenden Bewohner angemessen Rechnung zu tragen. Die Ausweisung der Stellplatzflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB auf der westlichen und östlichen Gebäudeseite des Grundstücks C. straße 39 und deren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin beruht nicht offensichtlich auf einer fehlsamen Abwägung des Plangebers. Städtebauliche Konflikte als Folge der Ausweisung sind nicht offensichtlich. Der Bebauungsplan setzt auf dem Grundstück an der östlichen und westlichen Gebäudeseite Flächen für Stellplätze fest, auf denen maximal 10 Stellplätze eingerichtet werden können (Nr. 5.0 der Satzungsbegründung). Der Stellplatzbedarf ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht offensichtlich zu gering bemessen. Der Rat der Stadt B. hat sich für die Stellplatzberechnung an den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Nr. 2.1 der Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW (MBl. 2000, S. 1477) orientiert. Danach ist für Gebäude mit Büro- und Verwaltungsräumen ein Stellplatz je 30 bis 40 qm Nutzfläche erforderlich. Die Gesamtnutzfläche des Gebäudes beträgt, wie sich aus den vorliegenden Bauakten ergibt, ca. 410 qm, so dass die Flächenfestsetzung für 10 Stellplätze sachgerecht ist. Bei dieser Ausgangslage musste der Plangeber keinen darüber hinausgehenden Stellplatzbedarf annehmen. Offensichtliche Abwägungsfehler lässt die Bebauungsplanung auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin befürchteten Lärmbelastungen nicht erkennen. Auf die Anregung der Antragstellerin im Aufstellungsverfahren hin hat sich der Rat der Stadt B. mit dem Betriebslärm der Einrichtung der Beigeladenen auf dem Grundstück C. straße 39 befasst und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt (Stellungnahme des Rates unter 1.1 zu den Anregungen und Bedenken). Dass insoweit Abwägungsfehler vorliegen, ist nicht offensichtlich. Die Bebauungsplanung ermöglicht die Unterbringung der Verwaltung der Beigeladenen in einem Teil des Gebäudes C. straße 39. Die vollständige Unterbringung des gesamten Fachhochschulbetriebes mit Vorlesungsräumen, Seminarräumen etc. ist vom Planungswillen des Rates der Stadt B. nicht umfasst. Von der Verwaltungsnutzung einer in der Aufbauphase befindlichen Fachhochschule sind - anders als bei einer Hochschuleinrichtung mit Vorlesungsbetrieb - keine Immissionen zu erwarten, die über ein für die Nachbarbebauung hinzunehmendes Maß hinausgehen und die der Planungsgeber bei seiner Abwägung hätte berücksichtigen müssen. Der Rat hat in seiner Beschlussfassung zu den Anregungen und Bedenken darauf hingewiesen, dass ein Vorlesungsbetrieb nicht stattfinde und deshalb mit einem störenden An- und Abfahrtverkehr nicht zu rechnen sei. Diese Erwägungen sind nicht abwägungsfehlerhaft. Angesichts der guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) - so besteht direkt vor dem Gebäude eine Bushaltestelle - und der relativen Nähe zum B. Hauptbahnhof sowie den Parkmöglichkeiten auf der C. straße durfte der Plangeber von einem geringen Verkehrsaufkommen und damit verbundenen geringen Lärmbelastungen ausgehen. Dass mit der Verwaltungsnutzung erhöhte Lärmbeeinträchtigungen verbunden sind, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Dass es durch Besucher oder Studenten zu einem erheblichen Park- und Suchverkehr für die umliegenden Straßen kommt, ist angesichts der Trennung von Verwaltung und Lehrbetrieb und der guten Anbindung an den ÖPNV - wie bereits ausgeführt - nicht offensichtlich. Durch die ausgewiesenen 10 Stellplätze werden keine erhöhten Verkehrslärmimmissionen ausgelöst. Hinzu kommt, dass die festgesetzten Stellplatzflächen zur C. straße hin liegen, von der bereits eine erhebliche Verkehrsvorbelastung ausgeht, so dass angenommen werden kann, dass der An- und Zufahrtsverkehr zum Grundstück in dem vorhandenen Verkehrslärm untergeht. Die Ausweisung der Stellplatzflächen führt auch nicht offensichtlich zu ungesunden Wohnverhältnissen. Insoweit sind allenfalls die auf der westlichen Seite des Grundstücks C. straße 39 festgesetzten Stellplatzflächen in den Blick zu nehmen, da die auf der östlichen Grundstücksseite ausgewiesenen Stellplatzflächen von der nächsten Wohnbebauung weiter entfernt liegen. Auf den entlang der westlichen Grundstücksseite ausgewiesenen Stellplatzflächen sind maximal 5 Stellplätze möglich, von denen vier im straßenrandnahen Bereich in Höhe des Wohnhauses der Antragstellerin ausgewiesen sind und lediglich eine Stellplatzfläche in Höhe des rückwärtigen Gartenbereiches angeordnet ist. Dass die Nutzung dieser Stellplatzflächen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Antragstellerin führt, ist nicht offensichtlich. Der Rat der Stadt B. hat bei der Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets auch nicht offensichtlich die bereits von der C. straße ausgehenden Verkehrslärmbelastungen und die von der Eisenbahnstrecke K. - K. auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen des Eisenbahnverkehrs verkannt. Er hat abwägend geprüft, welche Lärmbelastung die Wohnbevölkerung erwartet und ob diese den Anwohnern zugemutet werden kann. Der Plangeber hat keine Nutzungen eröffnet, die die Lärmbelastung des bereits überplanten Gebiets erhöhen würde. Gleichwohl hat er eine schalltechnische Untersuchung von der A. K. GmbH eingeholt. Nach deren Stellungnahme vom 25. April 2001 hat sich der Plangeber abwägungsfehlerfrei entschieden, zum Schutz der Wohnbevölkerung im Bebauungsplangebiet passiven Schallschutz anzuordnen (Nr. 5.0 der textlichen Festsetzungen). Ausgehend von dem Lärmgutachten der A. K. GmbH hat er für die im Plangebiet bestehenden Gebäude in Anwendung der DIN 4109 bestimmte Lärmpegelbereiche von VII bis IV festgesetzt mit der Folge entsprechender Anforderungen an die Bauausführung. Damit hat der Rat die Lärmbelastungen für die Wohnbebauung abfangen und so den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen wollen (Nr. 6.3 der Satzungsbegründung). Dass durch die getroffenen Festsetzungen eine wohnverträgliche Lärmreduzierung vorliegend nicht möglich ist, ist nicht offensichtlich. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans Nr. ist ferner insoweit zu verneinen, als die Antragstellerin rügt, durch die Herabzonung des vormaligen reinen Wohngebiets zu einem allgemeinen Wohngebiet würden die Immissionsrichtwerte um 5 dB (A) reduziert. Dies habe mittelbare Auswirkungen auf die Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Worin die mittelbaren Auswirkungen für das benachbarte reine Wohngebiet bestehen sollen, ist von der Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen und so auch nicht ersichtlich. Dass der Rat der Stadt B. sich mit der Festlegung der Baugrenzen für die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Grundstück C. straße 39 weitgehend an dem vorhandenen Baubestand orientiert hat, obwohl das Gebäude auf seiner westlichen Seite die gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche nicht einhält, ist ebensowenig offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Der vorhandene Baubestand ist planungsrechtlich nicht festgesetzt. Die mit der Baugrenze festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht insoweit nicht allein einen Baukörper, der die sich aus § 6 BauO NRW ergebende Abstandfläche nicht einhält. Vielmehr wird mit der Baugrenze nur ein sog. Baufenster festgelegt, in dessen Rahmen sich die Standorte und Ausdehnungen der zulässigen Baukörper bewegen müssen. Der Plangeber hat auch die Belange des Denkmalschutzes hinreichend berücksichtigt. Erklärtes Planungsziel ist es, durch die Baugebietsausweisung zum Erhalt der teilweise historischen Garten- und Parkanlagen im Bereich C. straße 39 beizutragen (Nr. 4.0 der Satzungsbegründung). Diesem Ziel dienen die den Park erfassenden Festsetzungen. Durch den Bebauungsplan wird das Denkmal des Villengartens C. straße 39 nicht willkürlich in zwei Teile aufgeteilt. Vielmehr richtete sich der Plangeber bei der Abgrenzung des Plangebiets nach der genehmigten Teilung des Grundstücks. Hierdurch wird die Denkmalwürdigkeit der Gesamtanlage nicht in Frage gestellt. Die denkmalrechtlichen Belange werden auch durch die geplante Ansiedlung der Verwaltung der Beigeladenen im Gebäude C. straße 39 nicht berührt. Das beteiligte Rheinische Amt für Denkmalpflege hat keine Bedenken erhoben, solche sind auch nicht offensichtlich. Der Rat der Stadt B. hat die denkmalgeschützten Gebäude auf den Grundstücken C. straße 39 und 45 vielmehr nachrichtlich als denkmalgeschützte Einzelanlagen in dem Bebauungsplan gekennzeichnet. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind vom Rat der Stadt B. weder offensichtlich verkannt noch fehlgewichtet worden. Gemäß § 8a Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind die zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. Eines Ausgleichs bedarf es allerdings nicht, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt B. gerecht. Der Plangeber hat sich bei seiner Bewertung an einer gutachterlichen Stellungnahme der Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften (GefaG) orientiert. Das Gutachten der GefaG vom 6. Juni 2001 hat eine vergleichende Bewertung der auf Grundlage des vormals geltenden Bebauungsplans "Bauzonen" von 1964 möglichen Bebauung mit der zulässigen Bebauung auf der Grundlage des Bebauungsplans vorgenommen. Dabei ist die GefaG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der neu beschlossene Bebauungsplan im Bereich des "WA"- Gebiets einerseits zu einer Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten führt, andererseits im "WA*"-Gebiet eine geringe Ausdehnung der vormaligen Baumöglichkeiten eröffnet. Im Ergebnis sind die ermöglichten Eingriffe gering. Die durch den Bebauungsplan 03.08 ermöglichten Erweiterungsmöglichkeiten im östlichen "WA*"-Gebiet betreffen die Umwandlung bereits versiegelter Flächen bzw. Flächen mit geringwertiger Vegetation. Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaftspflege sind nicht erkennbar. Es stellt demnach keinen offensichtlichen Abwägungsmangel dar, wenn der Plangeber in der Bilanzierung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Eingriff durch den Bebauungsplan in das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft nicht erfolgt und es insoweit eines Ausgleichs nicht bedarf. Die streitige Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen solche Vorschriften des Bauordnungsrechts, die der Antragstellerin Nachbarschutz gewähren. Die streitige Baugenehmigung ist hinsichtlich der Nutzung nicht unbestimmt. Einer näheren Konkretisierung des Begriffs "Assessment" bedarf es nicht. Auch wenn die Auswahlentscheidungen nicht Inhalt der Betriebsbeschreibung der genehmigten Nutzung des Bauvorhabens der Beigeladenen sind, ergibt sich aus der zur Baugenehmigung gehörenden Grundrisszeichnung des Obergeschosses und dem Befreiungsantrag, dass die genutzten Räumlichkeiten für Vorstellungsgespräche mit Lehrkräften und Schülern in Betracht kommen. Ferner stellte die Beigeladene in einer Anlage zum Befreiungsantrag dar, dass für die möglicherweise durchzuführenden Auswahlwahlverfahren maximal bis zu 6 Personen in einem Raum für einige Stunden zusammenkommen. Die Auswahlverfahren gehören zu der Verwaltungstätigkeit der sich im Aufbau befindlichen Fachhochschule. Dass die Auswahlverfahren, die zudem in einem Raum auf der vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Gebäudeseite stattfinden, für wenige Stunden und einige Tage im Jahr zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin führen, ist nicht ersichtlich und wurde von ihr auch nicht substantiiert dargetan. Durch die Unterschreitung der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 4 BauO NRW erforderlichen Abstandfläche der westlichen Gebäudeaussenwand zum Grundstück der Antragstellerin wird diese nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Der Abstand zwischen der westlichen Aussenwand des Gebäudes C. straße 39, dessen Umnutzung der Antragsgegner genehmigt hat, zum Grundstück der Antragstellerin beträgt, wie die Ortstermine des Verwaltungsgerichts und durch den Berichterstatter des Senats ergeben haben, bis zur Grenzmauer bzw. bis zum Grenzzaun, die beide nach Angaben der Beteiligten auf der Grenze stehen, im rückwärtigen Bereich nur ca. 2,78 m und im vorderen Bereich nur ca. 2,92 m, so dass der Mindestabstand von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW unterschritten wird. Zwar mag die Nutzungsänderung vom vorhandenen Bestandsschutz nach Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht mehr gedeckt sein, so dass die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandflächenvorschriften neu aufgeworfen wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8 September 1998 - 7 B 1868/98 -, BRS 60 Nr. 116, die Unterschreitung der erforderlichen Abstandfläche ist aber gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW gestattungsfähig. Nach dieser Vorschrift können bei Nutzungsänderungen sowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender Gebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher Belange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. § 6 Abs. 15 BauO NRW will die Umnutzung bestandsgeschützter Gebäude erfassen. Die vom Antragsgegner teilweise genehmigte Änderung der Nutzung vollzieht sich in einem Gebäudebestand, der auf dem Grundstück und zu den Grenzen des Nachbargrundstücks der Antragstellerin ausweislich der von dem Antragsgegner vorgelegten Hausakte "K. Haus-No. 39" bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts auf Grund seinerzeit erteilter Bauscheine formell legal errichtet worden ist. Während das Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken und später als "Kloster M. " bzw. als Schwesternwohnheim der " e.V." genutzt wurde, hat der Antragsgegner einen Teilbereich des Gebäudes nunmehr für die Verwaltung der Beigeladenen genehmigt. Die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche für das Vorhaben der Beigeladenen ist mit der von § 6 Abs. 15 BauO NRW geforderten Würdigung der nachbarlichen Belange vereinbar. Im Rahmen ihres durch § 6 Abs. 15 BauO NRW eröffneten Ermessens hat die Behörde das Interesse des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens und die Schutzbedürftigkeit des Nachbarn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung führen nachteilige Auswirkungen der Nutzungsänderung auf zumindest einen der durch § 6 BauO NRW geschützten nachbarlichen Belang in der Regel zur Versagung der Baugenehmigung. Fehlt es an solchen nachteiligen Auswirkungen, ist die Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich möglich. Hierbei kann die sich aus der Situation der Nachbargrundstücke ergebende Vorbelastung ein wichtiges Kriterium bei der Abwägung sein. Vgl. zu Vorstehendem OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2001 – 7 B 1473/00 -, BauR 2001, 1407 ff. Danach wird der in § 6 BauO NRW geschützte und hier allein in Betracht kommende nachbarliche Belang des Wohnfriedens, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133; Beschluss vom 24. April 2001 - 7 B 1473/00 -, BauR 2001, 1407 ff., durch die geänderte Nutzung der Beigeladenen nicht zu Lasten der Antragstellerin berührt, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Die vormalige Nutzung des Gebäudes C. straße 39 erfolgte durch die " e.V.". Ihnen wurde das Gebäude in den 1960er Jahren zunächst als Kloster bzw. Noviziatsschule genehmigt. Von dem Gebäude C. straße 39 aus haben sich die " " der Alten- und Krankenpflege der in dem auf der gegenüberliegenden Seite der C. straße gelegenen B. untergebrachten Personen angenommen. Die Betreuung fand, wie die Antragstellerin im Rahmen der Ortsbesichtigung gegenüber dem Berichterstatter einräumte, auch über das Wochenende statt. Teilweise sei in dem Haus C. straße 39 für die Bewohner des B. auch gekocht worden. Wie sich aus einer schriftlichen Stellungnahme des Vereins vom 24. April 2001 in den Bauakten ergibt, haben die " e.V." vom Gebäude C. straße 39 sowohl die Verwaltung des Vereins als auch die des gegenüberliegenden B. betrieben. Dementsprechend wurde das Gebäude C. straße 39 auch bisher schon für Verwaltungszwecke und Dienstleistungen genutzt. Der durch die Abstandfläche geschützte Belang des Wohnfriedens war deshalb bereits zu Zeiten der vormaligen Nutzung beeinträchtigt. Anders als die heute genehmigte Nutzung der Beigeladenen fand die bisherige Nutzung, die nach Auskunft der Antragstellerin im Ortstermin bis ungefähr zum Jahr 2000 erfolgte, zeitlich unbeschränkt in dem gesamten Gebäude statt. Demgegenüber ist die Nutzung des Gebäudes durch die Beigeladene ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung zeitlich beschränkt. Danach findet eine büromäßige Nutzung nur werktags in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 Uhr statt. Die Nutzung beschränkt sich auf eine rein verwaltende Tätigkeit (zuzüglich gelegentlicher "Assessments") von maximal sieben Beschäftigten. Im Obergeschoss zur Grundstücksseite der Antragstellerin nutzt die Beigeladene lediglich einen Besprechungsraum und ein Archiv. Im Übrigen findet die büro- und verwaltungsmäßige Nutzung nach den genehmigten Bauvorlagen weitgehend in dem östlichen, und damit in dem vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten Gebäudeteil statt, der abstandrechtlich für das Grundstück der Antragstellerin ohne Bedeutung ist. Die Grundstückssituation zum Grundstück der Antragstellerin war auch schon vorher, wie sich der Hausakte entnehmen lässt, vorbelastet, insbesondere mit gewissem Zu- und Abgangsverkehr verbunden. Der Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche stehen auch keine Gründe des Brandschutzes entgegen. Die Antragstellerin wird durch die genehmigte Nutzung in brandschutzmäßiger Hinsicht im Verhältnis zur vorherigen Nutzung nicht nachteiliger betroffen. Die Beigeladene hat ein Brandschutzkonzept vorgelegt, das Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist. Auch wenn danach nicht alle von der BauO NRW vorausgesetzten Anforderungen eines neuzeitlichen Brandschutzes eingehalten werden, hat das Brandschutzkonzept doch nachgewiesen, dass den Anforderungen des § 17 BauO NRW im Falle eines Brandes genügt werden kann, um Gefahren für die Nutzer des Gebäudes C. straße 39, aber auch für die Nachbarbebauung weitgehend zu minimieren. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass der Zweck der §§ 34, 36, 37 BauO NRW zu Gunsten der Nachbarbebauung nicht erreicht werde, da die Decken und Treppen des Gebäudes C. straße 39 aus Holz bestünden, ist zur vorangegangenen Nutzung als Verwaltungssitz der " e.V." keine für die Antragstellerin nachteilige Veränderung eingetreten. Wie das Brandschutzkonzept vorsieht, hat sich die Brandschutzsituation im Verhältnis zum vorherigen Zustand eher verbessert. Die Fluchtwegeführung über die im Gebäude vorhandenen zwei Treppen wird jetzt dadurch gesichert, dass im Erdgeschoss eine selbstschließende rauchdichte Verbindungstür zwischen der Nebentreppe und dem Vorraum zur Haupttreppe installiert wird, so dass zwei gesicherte Rettungswege bestehen. In dem Raum neben der Spindeltreppe ist zudem eine Notausgangstür eingebracht, so dass ein sicherer Ausgang ins Freie führt (vgl. § 37 Abs. 5 BauO NRW). Alle Räume im Erd- und Obergeschoss sind ferner flächendeckend mit automatischen Brandmeldern und akustischer Warneinrichtung ausgestattet. Die tragenden und aussteifenden Wände sind in massiver Bauweise errichtet, die nach den Ausführungen des Brandschutzsachverständigen annähernd der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen. Die Sicherung der Löschwasserversorgung erfolgt durch einen Unterflurhydranten, der unmittelbar neben der Zufahrt zum Grundstück im Gehwegbereich liegt. Eine Zugänglichkeit der Feuerwehr zum Grundstück der Beigeladenen und eine Anleiterung an das Gebäude ist von allen Seiten aus möglich. Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist das Gebäude C. straße gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW so beschaffen, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Anordnung der Stellplätze gemäß § 51 Abs. 7 BauO NRW ist ebenso wenig wahrscheinlich. Bereits bei der bisherigen Nutzung als Verwaltungssitz der " " war die Antragstellerin durch PKW entlang ihrer Grundstücksgrenze und davon ausgehenden Immissionen belastet. Wie sich aus der Hausakte des Grundstücks "K. straße Haus-No. 39" ergibt, ist den vormaligen Nutzern im unmittelbaren Anschluss an das Grundstück der Antragstellerin ein grenzständiges Garagengebäude für die Unterbringung eines Lieferwagens und zweier PKW mit Bauschein 880/68 vom 20. Dezember 1968 genehmigt worden. Die Garagen sind in einer Bautiefe von 61 m errichtet worden. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs hat sich die Antragstellerin mit dem damaligen Bauvorhaben einverstanden erklärt. Ein weiterer Garagenbau auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde mit Bauschein vom 276/69 vom 18. April 1969 genehmigt. Entlang der westlichen Grundstücksseite befindet sich eine Einfahrt zum Grundstück der Beigeladenen, die entlang der Nachbargrenze zu den im rückwärtigen Bereich gelegenen Garagen führt. Auch wenn sich an der östlichen Grundstücksseite ebenfalls noch eine Zufahrt von der C. straße zum Grundstück der Beigeladenen befindet, war der Bereich westlich des Gebäudes jedenfalls ebenfalls als Zufahrt nutzbar und wurde – nach Erklärung der Antragstellerin im Ortstermin vom 2. April 2002 – auch genutzt. Die westliche Zufahrt zum Grundstück und zu den rückwärtigen Stellplätzen hat das Rheinische Amt für Denkmalpflege sogar als erhaltenswert angesehen, da es in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. ausführte, dass Bedenken bezüglich der Parkplatzanordnung an der westlichen Grundstücksseite unter Nutzung der vorhandenen alten Nebenzufahrt nicht bestünden, sofern keine Versiegelung der Zufahrt und der Stellflächen erfolge. Neben der tatsächlichen Vorbelastung zum Grundstück der Antragstellerin kommt noch eine plangegebene Vorbelastung durch den seinerzeitigen Bebauungsplan "Bauzonen" hinzu. Dieser ließ entsprechend seinen textlichen Festsetzungen unter § 3 Abs. 3 Nr. 4 eingeschossige Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, bis zu einer Tiefe von 35 m parallel der Flucht- und Baulinien zu. Danach bestand bereits nach der vorherigen bauplanungsrechtlichen Situation die Möglichkeit, Garagen als untergeordnete Nebengebäude im rückwärtigen Bereich an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin zu errichten. Mit der genehmigten Nutzungsänderung hat der Antragsgegner der Beigeladenen nunmehr Stellplätze genehmigt, die sich entsprechend der planungsrechtlichen Vorgabe des Bebauungsplans nicht im hinteren rückwärtigen Bereich der Gartenanlage der Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin, sondern straßennah im vorderen Grundstücksbereich auf der West- und Ostseite des Gebäudes konzentrieren. Hierdurch hat sich die örtliche Situation im Verhältnis zur früheren Nutzung nicht nachteilig verändert, da nunmehr eine Durchfahrt entlang der Grundstücksgrenze bis in die Tiefe von mit Bauschein 880/68 vom 20. Dezember 1968 genehmigten 61 m nicht mehr erfolgt. Dass mit der Nutzungsänderung höhere Beeinträchtigungen als bisher in dem abstandsrelevanten Grundstücksbereich einhergehen, ist nicht wahrscheinlich, da die Fahrzeuge im Regelfall dort morgens zum Arbeitsbeginn abgestellt und nach Büroschluss wieder weggefahren werden dürften. Angesichts der hohen Verkehrslärmbelastung, die von der C. straße ausgeht, sind Rangiermanöver im straßennahen Bereich ohnehin nicht geeignet, unzumutbare Belästigungen hervorzurufen, zumal das Grundstück zum Nachbargrundstück der Antragstellerin noch durch eine über 2 m hohe Mauer getrennt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).