Beschluss
18 B 873/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0621.18B873.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist mit Blick auf die der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers beigefügte auflösende Bedingung entscheidungstragend davon ausgegangen, dass diese auf Grund der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Ablauf des 15. Januar 2001 eingetreten sei. Das Vorbringen des Antragstellers, der unter Berufung auf früheres Verhalten seiner Ehefrau und namentlich die Tatsache, dass diese bereits einmal einen Scheidungsantrag zurückgenommen habe, die Dauerhaftigkeit der auch von ihm nicht in Frage gestellten ("vorerst letzten") Trennung bestreitet, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn bei einer - wie hier - mittlerweile nahezu eineinhalb Jahre währenden Trennungszeit ist dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass die Eheleute sich alsbald nach der Trennung um eine - vom beiderseitigen Willen getragene - Wiederherstellung der ausländerrechtlich insoweit allein bedeutsamen tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft bemüht haben, davon auszugehen, dass die Trennung auf Dauer angelegt war und nicht nur als vorübergehend und damit rechtlich unschädlich bewertet werden kann. Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001 - 18 B 854/01 - mit weiteren Nachweisen für die einschlägige Senatsrechtsprechung sowie den Senatsbeschluss vom 22. April 2002 - 18 B 264/02 -. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, er habe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erworben, ist unzutreffend. Dabei kann der Senat offen lassen, ob eine Aufenthaltserlaubnis, die mit einer auflösenden Bedingung versehen ist, nach Eintritt dieser Bedingung überhaupt im Sinne des § 19 AuslG "verlängert" werden kann. Denn § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt jedenfalls voraus, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch - was der Antragsteller ersichtlich verkennt - der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet ununterbrochen vorgelegen haben muss. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67 = EildStNRW 2001, 320 m.w.N., vom 13. Dezember 2001 - 18 B 629/01 - und vom 13. Mai 2002 - 18 B 606/02 Aus diesem Verständnis der Norm folgt, dass der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nur erfüllt ist, wenn der (u. a.) erforderliche ununterbrochene rechtmäßige Aufenthalt im Zeitpunkt des Ablaufs der als eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis die erforderliche Dauer von zwei Jahren erreicht hatte. Dies ist hier nicht der Fall. Der Aufenthalt des Antragstellers war - nach nahezu zweieinvierteljähriger Unterbrechung (vgl. dazu auch § 97 AuslG) - auf Grund der ihm am 25. Oktober 1999 erteilten Aufenthaltserlaubnis am 15. Januar 2001, auf welchen Zeitpunkt - wie oben dargelegt - abzustellen ist, erst seit knapp 15 Monaten rechtmäßig. Die abschließend vom Antragsteller erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob ihm "ein eigenständiges Bleiberecht nach EG-Recht" zustehe, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob sich möglicherweise aus Art. 6 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers ergeben kann, durchaus geprüft und darüber hinaus auch mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die nach Abs. 1 dieser Vorschrift erforderliche Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht erreicht war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.